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Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

817.025.21 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 nov. 2010

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/817-025-21/de/verordnung-des-edi-uber-den-vollzug-der-lebensmittelgesetzgebung

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  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2012.

Abrogà tras: Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (AS 2017 359)

Decretà cun: Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (AS 2005 6555)

Consultaziuns: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände (06-12-2011)

817.025.21

Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

vom 23. November 2005 (Stand am 1. November 2010)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 2, 66 und 70 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom23. November 20051 (LGV), verordnet:

Footnotes

  1. [23] SR 817.0
  2. [1] SR 817.02

1. Titel Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

  1. die Ausbildung und Prüfung der Personen, die mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung betraut sind;

  2. die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen im Inland und bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie die Probenerhebung und die Analyseverfahren.

…2

Sie gilt nicht, soweit die folgenden Erlasse Anwendung finden:

  1. Verordnung vom23. November 20053 über die Primärproduktion und die darauf gestützten Erlasse;

  2. Verordnung vom23. November 20054 über das Schlachten und die Fleischkontrolle und die darauf gestützten Erlasse;

  3. Verordnung vom20. April 19885 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten;

AS 2005 6555

[AS 1988 800, 1990 1357, 1993 920 Art. 29 Ziff. 5 3384 Anhang 4 Ziff. 6, 1995 2050 Ziff. III 3716 Art. 314 Ziff. 2, 1997 1121 Ziff. III2, 1998 1575 Anhang Ziff. 3, 1999 303 Ziff. I19, 2001 1337 Anhang Ziff. 5 3294 Ziff. II16, 2002 1411 4065 Ziff. III2, 2003 1598, 2004 3113, 2005 5493 Anhang Ziff. II4, 2006 3951 Ziff. III 4705 Ziff. II 104, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 60 1847 Art. 53 Abs. 3. AS 2007 1847 Art. 50]. Siehe heute: die V vom18. April 2007 (SR 916.443.10).

d. Verordnung vom1. März 19956 über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene.

2. Titel:7 Ausbildung und Prüfung von Vollzugspersonen

Footnotes

  1. [3] SR 916.020
  2. [4] SR 817.190
  3. [20] SR 817.024.1
  4. [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5151).
  5. [19] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4783).
  6. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5151).
  7. [18] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006 (AS 2006 5151). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4783).

1. Kapitel Voraussetzung für eine amtliche Tätigkeit

Art. 2

Wer eine der folgenden Tätigkeiten ausüben will, muss über die entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfügen:

  1. Kantonschemikerin oder Kantonschemiker;

  2. Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor;

  3. Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur.

2. Kapitel Eidgenössisches Lebensmittelchemikerdiplom

Art. 3 Grundsätze

Das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom (LMCD) ist Voraussetzung für die Wahl oder die Anstellung als Kantonschemikerin oder Kantonschemiker.

Wer das LMCD erwerben will, muss:

  1. die theoretische Vorbildung nachweisen; und

  2. die erforderliche Ausbildung absolviert haben.

Art. 4 Theoretische Vorbildung

Der Nachweis der theoretischen Vorbildung kann erbracht werden durch:

  1. ein philosophisch-naturwissenschaftliches Masterdiplom in Chemie, Biochemie, Lebensmittelwissenschaften oder in allgemeinen Naturwissenschaften mit Chemie oder Biochemie als Prüfungsfach; oder

  2. ein Diplom gemäss dem Medizinalberufegesetz vom23. Juni 20068.

[AS 1995 1744, 2005 5493 Anhang Ziff. II1. AS 2007 561 Art. 21]. Siehe heute: die V vom24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst (SR 916.402).

Das Diplom nach Absatz 1 Buchstabe a muss von einer Hochschule im Sinne von

Footnotes

  1. [8] SR 811.11
  2. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 1181).

Artikel 3 Absatz 1 des Universitätsförderungsgesetzes vom8. Oktober 19999 oder

von einer staatlich anerkannten oder akkreditierten ausländischen Hochschule stammen.

In Ausnahmefällen kann der Nachweis der theoretischen Vorbildung auch durch andere Studienabschlüsse erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet die Prüfungskommission für das Lebensmittelchemikerdiplom (PK-LMCD).

Footnotes

  1. [9] SR 414.20

Art. 5 Ausbildung

Die Bewerberin oder der Bewerber für das LMCD muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 4 Absatz 2 erbringen:

  1. Lebensmitteltechnologie;

  2. Lebensmittelmikrobiologie;

  3. Lebensmittelchemie sowie Warenkunde in den Bereichen Lebensmittel und

  4. Analytik von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

  5. Lebensmittelhygiene und HACCP-Konzept (Hazard Analysis Critical Control Point);

  6. Toxikologie in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;

  7. Grundlagen der Ernährung;

  8. in der Schweiz und international anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 4 Absatz 2 oder einer anderen Institution erbringen:

  1. Trinkwasserversorgung;

  2. Risikoanalyse;

  3. Organisation und Verfahren der Lebensmittelkontrolle in der Schweiz;

  4. Epidemiologie;

  5. Betriebslehre;

  6. Qualitätsmanagement;

  7. Kommunikation.

Von der Bewerberin oder dem Bewerber sind nachzuweisen:

  1. insgesamt mindestens 375 besuchte Lektionen;

  2. für jedes einzelne Fachgebiet mindestens20 besuchte Lektionen.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Betrieb der Lebensmittelherstellung, der Lebensmitteluntersuchung oder des Vollzugs der Lebensmittelgesetzgebung vorweisen.

In Ausnahmefällen kann der Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung auch anders erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet die PK-LMCD.

Art. 6 Diplom

Zum Erwerb des Diploms muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass sie oder er die Voraussetzungen nach den Artikeln4 und 5 erfüllt.

Sie oder er muss sämtliche relevanten Unterlagen beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einreichen.

Art. 7 Prüfungskommission für das Lebensmittelchemikerdiplom

Die PK-LMCD vollzieht die Bestimmungen des1. Abschnitts.

Zusätzlich hat sie die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

  1. Sie sorgt für Ausbildungsmöglichkeiten nach Artikel 5.

  2. Sie prüft gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen nach den Artikeln4 und 5 erfüllt.

  3. Sie erlässt die Verfügungen betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen und stellt die Diplome aus.

Sie besteht aus den folgenden fünf Mitgliedern:

  1. der Chefin oder dem Chef des Direktionsbereiches Verbraucherschutz des

  2. einer Kantonschemikerin oder einem Kantonschemiker aus der deutschsprachigen Schweiz und einer Kantonschemikerin oder einem Kantonschemiker aus der französisch- oder der italienischsprachigen Schweiz;

  3. zwei Personen aus dem Bereich der Hochschulen oder dem Bereich der Lebensmittelproduktion oder -verarbeitung.

präsidiert die PK-LMCD. Die PK-LMCD bezeichnet die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Art. 8 Entschädigung

Die Entschädigung der Mitglieder der PK-LMCD richtet sich nach dem 1d. Abschnitt der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 199810 (RVOV).

Footnotes

  1. [25] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 1181).
  2. [10] SR 172.010.1

Art. 9 Aufsichtsbehörde

Art. 10 Sekretariat

Das BAG besorgt das Sekretariat für die PK-LMCD.

3. Kapitel Eidgenössisches Lebensmittelinspektorendiplom

Art. 11 Grundsatz

Das eidgenössische Lebensmittelinspektorendiplom (LMID) ist Voraussetzung für die Wahl oder die Anstellung als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor.

Wer das LMID erwerben will, muss:

  1. die Vorbildung nachweisen;

  2. die theoretische und praktische Ausbildung absolviert haben;

  3. die Diplomprüfung bestehen.

Art. 12 Vorbildung

Der Nachweis der Vorbildung kann erbracht werden durch:

  1. einen Bachelor-Studienabschluss in einem Bereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2; oder

  2. eine abgeschlossene Berufslehre mit fünfjähriger Berufserfahrung in einem Betrieb der Lebensmittelherstellung, der Lebensmitteluntersuchung oder des Vollzugs der Lebensmittelgesetzgebung oder im Bereich eines Studienabschlusses nach Artikel 4.

In Ausnahmefällen kann der Nachweis der Vorbildung auch anderweitig erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet der Leitende Ausschuss für das Lebensmittelinspektorendiplom (LA-LMID).

Art. 13 Theoretische Ausbildung

Die Bewerberin oder der Bewerber für das LMID muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 4 Absatz 2 erbringen:

  1. Lebensmitteltechnologie;

  2. Lebensmittelmikrobiologie;

  3. Warenkunde in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;

  4. Lebensmittelhygiene und HACCP-Konzept;

  5. Toxikologie in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;

  6. Grundlagen der Ernährung;

  7. in der Schweiz anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und

  8. Sicherheit in der Lebensmittelkette.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 4 Absatz 2 oder einer anderen Institution erbringen:

  1. Trinkwasserversorgung;

  2. Qualitätssicherung.

Von der Bewerberin oder dem Bewerber sind nachzuweisen:

  1. insgesamt mindestens 250 besuchte Lektionen;

  2. für jedes einzelne Fachgebiet mindestens20 besuchte Lektionen.

Art. 14 Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung dauert ein Jahr. Sie steht unter der Leitung:

  1. der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers; oder

  2. einer mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung beauftragten Bundesbehörde.

Sie besteht aus:

  1. Unterricht über Untersuchungsmethoden im Allgemeinen;

  2. Unterricht über die wichtigsten Untersuchungsmethoden der ausbildenden Behörde;

  3. Einführung in einfache Laboruntersuchungen;

  4. Schulung für den Aussendienst.

Die praktische Ausbildung über die Aufgaben der Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren umfasst die folgenden Bereiche:

  1. Sinnenprüfung;

  2. Betriebsinspektionen mit den einschlägigen Amtshandlungen;

  3. Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle;

  4. Beurteilung von Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

  5. Beurteilung von Bauprojekten für Lebensmittelbetriebe.

Fürdie Schulung für den Aussendienst sind mindestens 40 Tage vorzusehen, davon 5 Tage ausserhalb des eigenen Kantons.

Art. 15 Diplomprüfung

Die Diplomprüfung besteht aus praktischen Prüfungen in den folgenden Bereichen:

  1. Beurteilung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen anhand von praktischen Beispielen;

  2. Beurteilung von Anpreisungen und Kennzeichnungen;

  3. Inspektionstätigkeit.

Die Prüfung dauert:

  1. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe a: eine halbe Stunde;

  2. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe b: eine Stunde;

  3. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe c: anderthalb bis vier Stunden.

Art. 16 Anmeldung und Zulassung zur Diplomprüfung

Die Bewerberin oder der Bewerber für die Diplomprüfung meldet sich schriftlich beim BAG an.

Der Anmeldung sind beizulegen:

  1. ein Lebenslauf mit Beschreibung von Ausbildung und beruflichem Werdegang;

  2. die Nachweise über die Vorbildung sowie die theoretische und praktische Ausbildung nach den Artikeln12 und 13 sowie eine Bestätigung der Ausbildungsleitung über die praktische Ausbildung nach Artikel 14.

Der LA-LMID verfügt die Zulassung zur Diplomprüfung.

Die Prüfungsgebühr nach Anhang 1 LGV muss vor der Prüfung bezahlt werden.

Footnotes

  1. [12] SR 172.010.1

Art. 17 Durchführung der Diplomprüfung

DieDiplomprüfung wird von der zuständigen regionalen Prüfungskommission abgenommen.

Die Leistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:

= genügend

= ungenügend

= schlecht

= sehr schlecht

Halbe Noten sind zulässig.

Art. 18 Ergebnis der Diplomprüfung

Für jede praktische Prüfung gibt es eine Fachnote.

Aus den einzelnen Fachnoten wird eine Durchschnittsnote errechnet.

Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn:

  1. ein Notendurchschnitt von mindestens4,0 erreicht wird;

  2. nicht mehr als eine Note unter4 erteilt wird; und

  3. keine Note unter3 erteilt wird.

Diezuständige regionale Prüfungskommission teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung schriftlich mit.

Art. 19 Unlauterkeit

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt oder bei der Diplomprüfung unzulässige Mittel verwendet, so kann der LA-LMID die Diplomprüfung als nicht bestanden erklären.

Art. 20 Wiederholung

Wer die Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.

Art. 21 Diplom

Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt der LA-LMID das Diplom aus.

Die Urkunde wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des LA-LMID und von der Präsidentin oder vom Präsidenten der zuständigen regionalen Prüfungskommission unterzeichnet.

Art. 22 Leitender Ausschuss für das Lebensmittelinspektorendiplom

Der LA-LMID vollzieht die Bestimmungen des1. Abschnitts, soweit nicht die regionalen Prüfungskommissionen zuständig sind.

Insbesondere hat er folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Er sorgt für die einheitliche Durchführung der Prüfungen.

  2. Er übt die Aufsicht über die Prüfungen aus.

  3. Er prüft gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen nach den Artikeln 12–14 erfüllt.

  4. Er entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Ausbildungen.

Er besteht aus den folgenden drei Mitgliedern:

  1. der Chefin oder dem Chef des Direktionsbereichs Verbraucherschutz des

  2. einer Kantonschemikerin oder einem Kantonschemiker aus der deutschsprachigen Schweiz und einer Kantonschemikerin oder einem Kantonschemiker aus der französisch- oder der italienischsprachigen Schweiz.

präsidiert den LA-LMID. Der LA-LMID bezeichnet die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Art. 23 Regionale Prüfungskommissionen

Für die deutsche, die französische und die italienische Sprachregion wird je eine regionale Prüfungskommission gebildet.

Jede regionale Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:

  1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des LA-LMID;

  2. einer kantonalen Lebensmittelinspektorin oder einem kantonalen Lebensmittelinspektor.

Die Vertreterin oder der Vertreter des LA-LMID präsidiert die regionale Prüfungskommission.

Die regionale Prüfungskommission bereitet die Prüfungen vor und legt die Prüfungsaufgaben fest. Sie nimmt die Prüfungen ab.

Die Präsidentin oder der Präsident der regionalen Prüfungskommission tritt in den Ausstand, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber aus dem Kanton geprüft wird, in dem die Präsidentin oder der Präsident amtet. Der LA-LMID bestimmt, welches seiner Mitglieder sie oder ihn in der Kommission ersetzt.

Art. 24 Entschädigung

Die Entschädigung der Mitglieder des LA-LMID richtet sich nach dem

Die Mitglieder der regionalen Prüfungskommissionen erhalten ein Taggeld von 300 Franken.

Art. 25 Aufsichtsbehörde

Art. 26 Sekretariat

Das BAG besorgt das Sekretariat für den LA-LMID und die regionalen Prüfungskommissionen.

4. Kapitel Eidgenössisches Lebensmittelkontrolleurendiplom

Art. 27 Grundsatz

Wer das eidgenössische Lebensmittelkontrolleurendiplom (LMKD) erwerben will, muss:

  1. die Vorbildung nachweisen;

  2. die Ausbildung absolviert haben;

  3. die Diplomprüfung bestehen.

Art. 28 Vorbildung

Die Vorbildung besteht aus einer abgeschlossenen Berufsausbildung in Produktion, Verarbeitung oder Handel von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen und mindestens drei Jahren entsprechender Berufserfahrung oder abgeschlossener Meisterprüfung.

Die Vorbildung gilt auch als genügend, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung als Lebensmittelinspektor oder Lebensmittelinspektorin erfüllt sind.

Der Leitende Ausschuss für das Lebensmittelkontrolleurendiplom (LA-LMKD) entscheidet über die Anerkennung weiterer Bildungsgänge und praktischer Betätigungen.

Art. 29 Ausbildung

Die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur dauert mindestens drei Monate. Sie steht unter der Leitung der zuständigen Kantonschemikerin oder des zuständigen Kantonschemikers.

Sie umfasst folgende Bereiche:

  1. in der Schweiz anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und

  2. Warenkunde und Lebensmitteltechnologie;

  3. Lebensmittelmikrobiologie;

  4. Lebensmittel- und Betriebshygiene;

  5. Beurteilung von Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

  6. Beurteilung der Selbstkontrolle unter Einschluss der Guten Verfahrens- und Herstellungspraxis (GHP) sowie der HACCP-Konzepte gemäss Codex Alimentarius;

  7. Betriebsinspektion und entsprechende Amtshandlungen;

  8. Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle;

  9. amtliche Probenerhebung;

  10. Kenntnisse über die wichtigsten Untersuchungsmethoden der ausbildenden Behörde.

Art. 30 Theoretischer Teil der Diplomprüfung

Der theoretische Teil der Diplomprüfung wird von der Prüfungskommission für das Lebensmittelkontrolleurendiplom (PK-LMKD) abgenommen.

Er erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a–f.

Er erfolgt schriftlich.

Art. 31 Praktischer Teil der Diplomprüfung

Der praktische Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben f–i und dauert mindestens zwei Stunden.

Er besteht aus der Inspektion eines Lebensmittelbetriebs und amtlichen Probenerhebungen.

Er wird von der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker durchgeführt, die oder der für die Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers verantwortlich ist. Dabei sind allfällige Weisungen der PK-LMKD zu befolgen. Ein Mitglied der PK-LMKD kann die Prüfung begleiten.

Art. 32 Anmeldung und Zulassung zur Diplomprüfung

Die Bewerberin oder der Bewerber meldet sich schriftlich beim BAG an.

Der Anmeldung sind beizulegen:

  1. ein Lebenslauf mit Beschreibung von Ausbildung und beruflichem Werdegang;

  2. die Nachweise über die Vor- und Ausbildung nach den Artikeln 28 und 29.

Der LA-LMKD entscheidet über die Zulassung zur Diplomprüfung.

Die Prüfungsgebühr nach Anhang 1 LGV muss vor der Prüfung entrichtet werden.

Art. 33 Ergebnis der Diplomprüfung

Für jeden Prüfungsbereich nach den Artikeln30 und 31 gibt es eine Fachnote.

Aus den Fachnoten wird für den theoretischen und für den praktischen Teil je eine Durchschnittsnote berechnet.

Es gilt die Notenskala nach Artikel 17.

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker, die oder der den praktischen Teil der Prüfung durchführt, meldet die einzelnen Fachnoten umgehend der PK-LMKD.

Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn:

  1. im theoretischen und im praktischen Teil je ein Notendurchschnitt von mindestens4,0 erreicht wird; und

  2. keine Fachnote unter3 erteilt wird.

Die PK-LMKD teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung schriftlich mit.

Footnotes

  1. [30] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5151).

Art. 34 Unlauterkeit

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt oder bei der Diplomprüfung unzulässige Mittel verwendet, so kann der LA-LMKD die Diplomprüfung als nicht bestanden erklären.

Art. 35 Wiederholung

Wer den theoretischen oder den praktischen Teil der Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann ihn je einmal wiederholen.

Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.

Art. 36 Diplom

Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt die PK-LMKD das Diplom aus.

Die Urkunde wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des LA-LMKD und von der Präsidentin oder vom Präsidenten der PK-LMKD unterzeichnet.

Art. 37 Leitender Ausschuss für das Lebensmittelkontrolleurendiplom

Der LA-LMKD vollzieht die Bestimmungen des1. Abschnitts, soweit nicht die PK-LMKD zuständig ist.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Er legt die Lernziele und -inhalte der Fächer nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a–i fest.

  2. Er sorgt für die einheitliche Durchführung der Prüfungen.

  3. Er übt die Aufsicht über die Prüfungen aus.

Er besteht aus den folgenden drei Mitgliedern:

  1. der Chefin oder dem Chef des Direktionsbereichs Verbraucherschutz des

  2. zwei Kantonschemikerinnen oder Kantonschemikern.

präsidiert den LA-LMKD.

Art. 38 Prüfungskommission für das Lebensmittelkontrolleurendiplom

Die PK-LMKD hat nebst den Kompetenzen nach dem1. Abschnitt die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

  1. Sie bereitet die Prüfungen vor und erlässt Weisungen über deren Durchführung.

  2. Sie legt die Prüfungsaufgaben fest.

  3. Sie nimmt die theoretischen Prüfungen ab.

Sie besteht aus:

  1. einer Kantonschemikerin oder einem Kantonschemiker pro Sprachregion; mindestens eine dieser Personen muss Mitglied des LA-LMKD sein;

  2. einer kantonalen Lebensmittelinspektorin oder einem kantonalen Lebensmittelinspektor pro Sprachregion.

Das EDI ernennt die Mitglieder.

Die PK-LMKD wird von einem Mitglied des LA-LMKD präsidiert.

Die Präsidentin oder der Präsident der PK-LMKD tritt in den Ausstand, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber aus dem Kanton geprüft wird, in dem die Präsidentin oder der Präsident amtet.

Art. 39 Entschädigung

Die Entschädigung der Mitglieder des LA-LMKD und der PK-LMKD richtet sich

Art. 40 Aufsichtsbehörde

Art. 41 Sekretariat

Das BAG besorgt das Sekretariat für den LA-LMKD und die PK-LMKD.

Art. 42 –51

Aufgehoben

3. Titel Amtliche Kontrolle

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 52 Grundsätze

Die Vollzugsbehörden prüfen unter Berücksichtigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen eingehalten sind (Verifizierung).

Sie führen die amtlichen Kontrollen anhand dokumentierter Verfahren durch.

Die Dokumentation zu den Verfahren hat namentlich folgende Informationen und Anweisungen zu enthalten:

  1. Ziele der Kontrolle;

  2. Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten der Kontrollierenden;

  3. Probenahmeverfahren, Kontrollmethoden und -techniken, Auswertung der Ergebnisse und sich daraus ergebende Entscheidungen;

  4. Verifizierung der Eignung von Probenahme, Analyse und Testmethoden;

  5. Beobachtungs- und Überwachungsprogramme;

  6. Folgemassnahmen nach amtlichen Kontrollen;

  7. Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Dienststellen oder Abteilungen;

  8. sonstige Tätigkeiten oder Informationen zur effizienten Durchführung der amtlichen Kontrollen.

Bei Bedarf ist die Dokumentation zu aktualisieren.

Art. 5313 Kontrolle von Warenlosen

Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel oder ein nicht sicherer Gebrauchsgegenstand zu einem Warenlos, so ist zu vermuten, dass sämtliche Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände aus diesem Warenlos ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest des Warenloses nicht sicher ist.

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5151).

Art. 54 Kontrollbericht

Über jede durchgeführte amtliche Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.

Der Bericht muss Auskunft geben über:

  1. den Zweck der amtlichen Kontrolle;

  2. die angewandten Kontrollverfahren;

  3. die Kontrollergebnisse;

  4. gegebenenfalls die von den betroffenen Personen zu ergreifenden Massnahmen.

Die Vollzugsbehörden stellen der betroffenen Person zumindest im Falle einer Beanstandung eine Kopie des Berichts zur Verfügung.

Art. 55 Meldewesen

Die Vollzugsbehörden melden dem BAG umgehend die von ihnen vorgenommenen Beanstandungen sowie die ihnen nach Artikel 54 LGV gemeldeten Fälle, wenn:14

  1. eine akute Gesundheitsgefährdung besteht; oder

  2. 15 die betreffenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind und die Bevölkerung mehrerer Kantone oder im Ausland dadurch gefährdet worden ist oder gefährdet werden könnte.

Art. 56 Evaluation

Die Wirksamkeit der durchgeführten amtlichen Kontrollen ist zu überprüfen.

Bei Bedarf sind Abhilfemassnahmen zu ergreifen.

2. Kapitel Kontrolle im Inland

1. Abschnitt Kontrolltätigkeiten im Allgemeinen

Art. 57

Die amtliche Kontrolle im Inland umfasst namentlich folgende Tätigkeiten:

  1. Prüfung der in den Lebensmittelbetrieben umgesetzten Selbstkontrollmassnahmen und deren Ergebnisse;

  2. Inspektion:

1. der Lebensmittelbetriebe, einschliesslich ihrer Umgebung, Räumlichkeiten, Büros, Einrichtungen, Anlagen, ihres Maschinenparks und ihres Transportsystems, 2.16 der Ausgangsprodukte, Zutaten, Verarbeitungshilfsstoffe und anderer Produkte, die bei der Zubereitung und Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, 3. der Rohstoffe, Zwischenprodukte, Halbfabrikate und Endprodukte, 4. der Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, 5. der Produkte und Verfahren zur Reinigung und zum Unterhalt sowie der Mittel zur Bekämpfung von Schädlingen und Ungeziefer, 6. der Kennzeichnung und der Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, 7. der Werbung für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;

  1. Kontrolle der Hygiene in den Lebensmittelbetrieben;

  2. Prüfung der Verfahren im Rahmen:

1. der Guten Herstellungspraxis, 2. der Guten Hygienepraxis, 3. des HACCP-Konzepts bzw. darauf basierender Leitlinien für die Gute Verfahrenspraxis;

  1. Prüfung schriftlichen Materials und sonstiger Aufzeichnungen, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung des Lebensmittelrechts zu bewerten;

  2. Gespräche mit der verantwortlichen Person und ihrem Personal;

  3. Ablesen der von den Messgeräten der Lebensmittelbetriebe aufgezeichneten Werte;

  4. Kontrollen mit eigenen Geräten zur Nachprüfung von Messungen der Lebensmittelbetriebe;

i. Prüfung: 1. der Einhaltung der Rückverfolgbarkeitsvorschriften, 2. der Einhaltung der Bestimmungen über das Anbringen des Identitätskennzeichens, 3. des Ausbildungsstandes des Personals, 4. der Einhaltung der Dokumentationspflicht.

Bei den amtlichen Kontrollen können erforderlichenfalls auch folgende Kontrolltechniken zur Anwendung gelangen:

  1. Durchführung einer planmässigen Abfolge von Kontrollen oder Messungen, um einen Überblick über den Stand der Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung zu erhalten (Beobachtung);

  2. sorgfältige Beobachtung eines Lebensmittelbetriebs (Überwachung).

1a. Abschnitt Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche17

Art 57a18 Lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche

Unter lebensmittelbedingtem Krankheitsausbruch wird verstanden:

  1. das Auftreten einer mit demselben Lebensmittel sicher oder mit grosser Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang stehenden Krankheit oder Infektion in mindestens zwei Fällen beim Menschen; oder

  2. eine Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen als erwartet.

Art 57b19 Massnahmen

Stellt die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker einen lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch fest, so informiert sie oder er umgehend die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt.

Werden bei Patientinnen oder Patienten gehäufte Nachweise von Erregern festgestellt, die über Lebensmittel übertragen werden können, so unterrichtet die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker umgehend über den entsprechenden Sachverhalt.

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker führt bei vermuteten lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sämtliche Abklärungen durch, die zur Wiederherstellung der Lebensmittelsicherheit erforderlich sind.

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt führt die personenbezogenen Abklärungen im medizinischen Bereich durch.

Sind Abklärungen im Zuständigkeitsbereich der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes erforderlich, so sind sie mit dieser oder diesem zu koordinieren.

Die bei Ausbruchsabklärungen behördlich erhobenen Daten sind dem BAG umgehend mitzuteilen.

Bei Ausbruchsabklärungen isolierte Erregerstämme sind für weitere Untersuchungen aufzubewahren.

Footnotes

  1. [17] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4783).

2. Abschnitt Zusätzliche Kontrolltätigkeiten bei bewilligungspflichtigen Betrieben

Art. 58 Bewilligungsgesuch

Ein Betrieb, der nach Artikel 13 LGV eine Betriebsbewilligung benötigt, muss bei der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde ein Bewilligungsgesuch einreichen. In diesem ist zu dokumentieren, wie die Gesuchstellerin die Artikel 49–55 LGV umsetzt.

Vor dem Entscheid über die Bewilligung wird der Betrieb von der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde an Ort und Stelle inspiziert. Diese erteilt die Bewilligung, wenn die für die betreffende Tätigkeit massgebenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Werden bei der Inspektion Mängel festgestellt, so kann die Vollzugsbehörde die Bewilligung mit der Auflage erteilen, die Mängel innert sechs Monaten zu beheben. Werden sie nicht fristgemäss behoben, so fällt die Bewilligung dahin.

Mit der Bewilligung wird dem Betrieb eine Bewilligungsnummer zugeteilt. Die Zuteilung der Nummern erfolgt nach den Vorgaben des BAG.

Art. 59 Kontrollen in einem bewilligungspflichtigen Betrieb

In einem bewilligungspflichtigen Betrieb erfolgt die Prüfung der Guten Hygienepraxis und der HACCP-gestützten Verfahren durch Audits und nach den Vorgaben der Artikel 60 und 61.

Ein Audit ist eine systematische und unabhängige Prüfung, mit der kontrolliert wird, ob die Tätigkeiten und die daraus hervorgehenden Ergebnisse mit den Vorgaben übereinstimmen und ob die Vorgaben zur Erreichung der Ziele geeignet sind.

Art. 60 Prüfung der Guten Hygienepraxis

Bezüglich der Guten Hygienepraxis ist zu überprüfen, ob bei der Lebensmittelherstellung Verfahren angewendet werden, die mindestens Folgendes abdecken:

  1. Prüfung der Informationen zur Lebensmittelkette;

  2. Gestaltung und Instandhaltung der Betriebsstätten und der Einrichtungen;

  1. Hygiene vor, während und nach Durchführung der Tätigkeiten;

  2. Personenhygiene;

  3. Unterweisung in Hygiene und Arbeitsverfahren;

  4. Schädlingsbekämpfung;

  5. Wasserqualität;

  6. Temperaturkontrolle;

  7. Kontrolle ein- und ausgehender Lebensmittellieferungen und der Begleitdokumente.

Art. 61 Prüfung HACCP-gestützter Verfahren

Die HACCP-gestützten Verfahren sind darauf hin zu überprüfen, ob sie kontinuierlich und vorschriftsgemäss angewendet werden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Lebensmittel tierischer Herkunft:

  1. den in der Hygieneverordnung des EDI vom23. November 200520 festgelegten mikrobiologischen Kriterien entsprechen;

  2. mit den in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom26. Juni 199521 festgelegten Vorschriften im Einklang stehen und keine verbotenen Stoffe enthalten; und

  3. keine physikalischen Gefahrenquellen, wie Fremdkörper, enthalten.

Footnotes

  1. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5151).
  2. [21] SR 817.021.23

3. Kapitel Kontrolle bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr

1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

Art. 62 Vorzunehmende Kontrollen

Die amtlichen Kontrollen müssen mindestens umfassen:

  1. eine systematische Dokumentenprüfung;

  2. eine stichprobenartige visuelle Überprüfung auf Übereinstimmung der die Sendung begleitenden Bescheinigungen und anderen Dokumente mit der Etikettierung und dem Inhalt der Sendung (Nämlichkeitskontrolle);

  3. gegebenenfalls eine Warenprüfung.

Art. 63 Meldung

Die Zollämter können die Ein- und Ausfuhr von Waren den zuständigen kantonalen Organen melden.

Art. 64 Auskunft

Die Eidgenössische Zollverwaltung teilt dem BAG auf Verlangen die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben im Zusammenhang mit den Zollabfertigungen mit.

2. Abschnitt Einfuhr

Art. 65 Warenprüfung

Die Warenprüfung bei der Einfuhr findet im Rahmen der Zollabfertigung statt.

Die Zollämter prüfen stichprobenweise, ob die Waren den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.

Die Warenprüfung hat unter geeigneten Bedingungen an einem Ort zu erfolgen, an dem die erforderlichen Kontrolleinrichtungen zur Verfügung stehen und die Untersuchungen ordnungsgemäss durchgeführt, eine dem Risikomanagement angemessene Zahl von Proben entnommen und Lebensmittel hygienisch einwandfrei gehandhabt werden können.

Mit Proben ist so umzugehen, dass ihre rechtliche und analytische Validität gewährleistet ist.

Art. 66 Kontrolltätigkeiten bei der Einfuhr von Lebensmitteln

Die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von Lebensmitteln muss neben den Kontrollen nach Artikel 62 eine systematische Prüfung der Handelsdokumente und gegebenenfalls weiterer nach der Lebensmittelgesetzgebung erforderlicher Dokumente (Dokumentenprüfung) umfassen.

Art. 67 Probenerhebung

Die Zollämter können Warenproben erheben.

Das BAG kann nach Absprache mit der Oberzolldirektion für bestimmte Waren eine Probenerhebung verlangen.

Die Erhebung der Proben richtet sich nach den Artikeln 75–87.

Bei jeder Probenerhebung erstellt das Zollamt ein Formular «Erhebungsrapport» (LMR). Die Probenerhebung wird auf einem amtlichen Dokument bescheinigt.

Die Zollämter senden die Proben an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde des Bestimmungskantons der Waren.

Das BAG kann die Zollämter anweisen, Proben bestimmter Waren einem besonders geeigneten Laboratorium zuzustellen. Es bezeichnet dieses Laboratorium im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde.

Art. 68 Beanstandungen

Die Zollämter beziehungsweise die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden beanstanden Waren, welche die Anforderungen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen.

Sie teilen den Grund der Beanstandung und die Art der ergriffenen Massnahmen der zollrechtlich anmeldepflichtigen Person oder der Importeurin oder dem Importeur schriftlich mit.

Werden Waren durch die kantonale Vollzugsbehörde beanstandet, so kann diese die Gebühren nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199222 (LMG) direkt bei der Importeurin oder dem Importeur erheben.

Footnotes

  1. [22] SR 817.0

Art. 69 Massnahmen

Die Zollämter können:

  1. beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überweisen; dabei ist die zollrechtlich anmeldepflichtige Person schriftlich anzuweisen, die Waren innert einer bestimmten Frist auf eigene Kosten und Gefahr dem bezeichneten kantonalen Laboratorium unverändert zuzuführen;

  2. beanstandete Waren zurückweisen, wenn: 1. die festgestellten Mängel nicht behoben werden können, und 2. die beanstandeten Waren nicht gesundheitsschädlich sind;

  3. Waren beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten erforderlich ist und wenn: 1. diese Waren beanstandet worden sind, 2. der begründete Verdacht besteht, dass die betreffenden Waren die Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen, oder 3. die Waren zurückgewiesen und innert der von den Zollämtern festgesetzten Frist nicht weggeführt worden sind;

  4. im Auftrag der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde weitere Massnahmen nach Artikel 28 LMG23 ergreifen.

Werden beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überwiesen, so entscheidet diese über:

  1. die weiteren zu treffenden Massnahmen im Sinne der Artikel 28–31 LMG;

  2. die Höhe der Gebühren.

Art. 70 Einfuhrverbot

Die Zollämter vollziehen die vom EDI erlassenen Einfuhrverbote.

3. Abschnitt Durchfuhr

Art. 71 Durchfuhrkontrolle

Die Kontrollorgane können Waren, die offensichtlich gesundheitsgefährdend sind, bei der Durchfuhr beschlagnahmen.

Die Artikel 67 und 69 Absätze 1 Buchstabe a und 2 gelten für die Durchfuhrkontrolle sinngemäss.

Art. 72 Durchfuhr in die EU

Die Kontrolle von Lebensmitteln, die aus Ländern kommen, die nicht der Europäischen Union (EU) angehören, und die zur Durchfuhr in die EU bestimmt sind, erfolgt nach den Bestimmungen über die Einfuhr.

4. Abschnitt Ausfuhr

Art. 73 Amtliche Bescheinigungen

Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft und bescheinigt auf Verlangen, dass:24

  1. die Anforderungen des Bestimmungslandes eingehalten werden;

  2. die zur Ausfuhr bestimmten Waren zum Genuss und Gebrauch geeignet sind;

  3. 25 ein Lebensmittelbetrieb ihrer Kontrolle untersteht.26 2 Sie kann die Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b davon abhängig machen, dass ihr vorgelegt werden:

  4. die massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes für die betreffenden Waren; oder

  5. ein Gutachten oder ein durch eine akkreditierte Stelle ausgestellter Analysebericht.27

Footnotes

  1. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 1181).

Art. 74 Ausfuhrkontrolle

Für die Ausfuhrkontrolle gelten die Artikel 67 und 69 Absätze 1 Buchstabe a und 2 sinngemäss.

4. Titel Probenerhebung und Analyseverfahren

1. Kapitel Probenerhebung

Art. 75 Zuständigkeit

Die Proben werden von den zuständigen Kontrollorganen erhoben.

Art. 76 Mitwirkung der Warenbesitzerin oder des Warenbesitzers

Die Proben werden in der Regel in Anwesenheit der Warenbesitzerin oder des Warenbesitzers oder einer Vertreterin oder eines Vertreters erhoben.

Die Warenbesitzerin oder der Warenbesitzer oder ihre Vertretung muss den Kontrollorganen die für die Erreichung des Untersuchungszieles erforderlichen Auskünfte erteilen und gegebenenfalls Belege und Unterlagen vorlegen. Sie oder er muss nötigenfalls nach den Weisungen der Kontrollorgane bei der Probenerhebung mitwirken.

Art. 77 Vorgehen

Das Erheben, Verpacken und Transportieren der Proben richtet sich nach dem Untersuchungsziel.

Das Kontrollorgan geht nach dem Schweizerischen Lebensmittelbuch28 oder nach den Richtlinien des zuständigen Bundesamtes vor.

Fehlen Bestimmungen und Richtlinien darüber, wie ein bestimmtes Untersuchungsziel erreicht werden kann, so wendet das Kontrollorgan eine von Wissenschaft und Technik anerkannte Methode an.

Bei Unklarheiten erteilen die zuständigen Behörden des Kantons oder des Bundes die entsprechenden Weisungen.

Art. 78 Probenahme

Von einer Ware wird in der Regel eine Einzelprobe genommen.

Die Probemenge wird so bemessen, dass sie nicht nur für die vorgesehene Untersuchung, sondern auch für allfällige Nachprüfungen ausreicht.

Von vorverpackter Ware wird eine Verkaufseinheit zur Probe genommen. Enthält sie nicht die zur Untersuchung nötige Menge, so können mehrere Einheiten genommen werden.

Nicht vorverpackte lose oder flüssige Ware wird vor der Probenahme durchmischt. Ist dies wegen der Warenbeschaffenheit nicht möglich, so werden Teilproben an verschiedenen Stellen genommen. Die Durchmischung und die Entnahme in Teilproben können unterbleiben, wenn sie für die Untersuchung nicht zweckmässig sind.

In der AS nicht veröffentlicht; zu beziehen beim BBL, Verkauf Bundespublikationen,

Die Proben sind so zu handhaben und zu kennzeichnen, dass ihre rechtliche und analytische Validität gewährleistet ist.

Art. 79 Stichprobenpläne

Die Kontrollorgane können aus einem Warenlos mehrere Proben nach einem Stichprobenplan nehmen, insbesondere wenn:

  1. der Verdacht besteht, dass das Warenlos ganz oder teilweise den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung nicht entspricht;

  2. 29 das Untersuchungsziel mit einer Einzelprobe nicht erreicht werden kann.

Art. 80 Abfüllung und Verpackung

Können Proben nicht in unbeschädigten Originalpackungen genommen werden, so werden sie in Gefässe oder Packmaterialien abgefüllt oder verpackt, die das Untersuchungsergebnis nicht beeinflussen.

Art. 81 Kennzeichnung

Jede Probe wird sogleich nach ihrer Entnahme eindeutig und unverwechselbar gekennzeichnet.

Art. 82 Probenerhebungsrapport30

Bei jeder Probenahme wird ein Probenerhebungsrapport mit den folgenden Angaben erstellt:31

  1. genaue Bezeichnung und Adresse der Warenbesitzerin oder des Warenbesitzers;

  2. Sach- und allfällige Phantasiebezeichnung der Ware;

  3. Ort, Datum und Zeit der Probenahme;

  4. Kennzeichnung der Probe;

  5. Art des Verschlusses der Probe (Originalpackung, Siegel, Plombe);

  6. tatsächliche oder geschätzte Warenmenge im Zeitpunkt der Probenahme;

  7. Ankaufs- oder Verkaufspreis;

  8. Grund für die Probenahme.

Ferner werden, soweit vorhanden, vermerkt:

  1. weitere Angaben zur Identifizierung der Ware (Fabrikationscode, Warenlos, Marke, Abpack-, Anlieferungs- oder Haltbarkeitsdatum usw.);

  2. genaue Bezeichnung der Lieferantin (Herstellerin, Verteilerin, Importeurin);

  3. bei Waren, die sich auf dem Transport befinden: die genaue Bezeichnung und Adresse der Empfängerin oder der Importeurin;

  4. Angaben über die Lagerbedingungen (z. B. Temperatur);

  5. allfällige die Ware betreffende Anpreisungen.

Für besondere Probenahmen wie z. B. für Wasserproben können vereinfachte Probenerhebungsrapporte erstellt werden. Bei der Entnahme mehrerer Proben am selben Ort (z. B. Sammelstellen, Lagerhäuser, Grossverteiler) können Sammelrapporte erstellt werden.32

Das Kontrollorgan und, falls anwesend, die Warenbesitzerin, der Warenbesitzer oder ihre Vertretung unterzeichnen den Probenerhebungsrapport.33

Das Kontrollorgan bescheinigt mit seiner Unterschrift, dass die Probe vorschriftsgemäss genommen worden ist, keine Verwechslung stattgefunden hat und der Probenerhebungsrapport den Tatsachen entspricht.34

Die Warenbesitzerin, der Warenbesitzer oder ihre Vertretung bestätigt mit der Unterschrift die Richtigkeit des Probenerhebungsrapportes. Verweigert sie oder er die Unterschrift, so hält das Kontrollorgan die Verweigerung und eine allfällige Begründung im Probenerhebungsrapport fest.35

Footnotes

  1. [32] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5151).
  2. [33] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5151).
  3. [34] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5151).
  4. [35] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5151).

Art. 83 Versiegelung und Plombierung

Das Kontrollorgan versiegelt oder plombiert die Proben, wenn nachträgliche Veränderungen der Proben nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden können.

Werden mehrere Proben genommen, so kann die Sammelpackung (Kiste, Korb usw.) verschnürt und versiegelt oder plombiert werden.

Art. 8436 Empfangsbescheinigung

Das Kontrollorgan übergibt der Warenbesitzerin, dem Warenbesitzer oder ihrer Vertretung für die genommenen Proben eine Empfangsbescheinigung, welche die Proben und ihren Wert bezeichnet. Als Empfangsbescheinigung gilt auch ein Doppel des Probenerhebungsrapportes.

Im Rahmen der serienmässigen Probenerhebung bei der Milchablieferung in der Sammelstelle wird eine Kopie des Sammelrapportes an gut sichtbarer Stelle angeschlagen; dieser Anschlag gilt als Empfangsbescheinigung.

Footnotes

  1. [36] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5151).

Art. 85 Transport

Die genommenen Proben werden zusammen mit dem Probenerhebungsrapport ohne Verzug dem Laboratorium übermittelt.37

Die Proben werden so transportiert und aufbewahrt, dass das Untersuchungsergebnis nicht verfälscht wird.

Footnotes

  1. [37] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5151).

Art. 8638 Besondere Abklärungen

Das Kontrollorgan unterrichtet das Laboratorium über alle Umstände, die für die Untersuchung wesentlich sein können, insbesondere über die Gründe einer Probenerhebung.

Footnotes

  1. [38] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5151).

Art. 87 Vergütung des Wertes der Probe

Wird eine Probe nicht beanstandet, so kann die Warenbesitzerin oder der Warenbesitzer die Vergütung ihres Wertes verlangen.

Proben mit einem Ankaufswert unter 5 Franken werden nicht vergütet.

2. Kapitel Analyseverfahren

Art. 88

Im Rahmen der amtlichen Kontrollen werden so weit als möglich Analyseverfahren nach dem Schweizerischen Lebensmittelbuch39 (Art. 61 LGV) oder nach international anerkannten Regeln oder Protokollen (wie ISO, CEN oder Codex Alimentarius) angewendet.

Werden andere Analyseverfahren angewendet, so sind solche zu bevorzugen, deren Zuverlässigkeit den Kriterien nach dem Anhang genügt.

Analyseverfahren,die sich auf verschiedene Produktgruppen anwenden lassen, sind gegenüber Methoden zu bevorzugen, die nur bei einzelnen Produkten anwendbar sind.

In der AS nicht veröffentlicht; zu beziehen beim BBL, Verkauf Bundespublikationen,

5. Titel Listen der gemeldeten und der bewilligten Lebensmittelbetriebe

Art. 89

Die kantonalen Vollzugsbehörden führen Listen der nach Artikel 12 LGV gemeldeten sowie der nach Artikel 13 LGV bewilligten Lebensmittelbetriebe.

Dieeinem bewilligten Betrieb zugeteilte Nummer kann durch Codes ergänzt werden, welche die Art der Erzeugnisse tierischer Herkunft bezeichnen.

Bei Grossbetrieben kann die Bewilligungsnummer durch Unternummern ergänzt werden, die Betriebseinheiten oder Gruppen von Betriebseinheiten bezeichnen, welche Erzeugnisse tierischer Herkunft verkaufen oder herstellen.

Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde meldet die Bewilligungsnummer dem Bundesamt für Veterinärwesen.

6. Titel Anpassung des Anhangs

Art. 90

Das BAG passt den Anhang dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

7. Titel Schlussbestimmungen

Art. 91 Umsetzung von Artikel 62 Absatz 2 LGV

Für die Umsetzung von Artikel 62 Absatz 2 LGV gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2008.

Art. 92 Ausbildungen nach bisherigem Recht

Wer die Ausbildung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker vor dem1. Mai 2002 begonnen hat, kann sie nach dem Recht fortsetzen, das bis zur Änderung vom27. März 200240 der Verordnung vom17. April 199141 über das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom gegolten hat.

[AS 2002 681]

[AS 1991 1096, 1995 1765]

Die Kantone können Ortsexpertinnen und Ortsexperten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom1. März 199542 über die Mindestanforderungen an Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure nach altem Recht ausgebildet worden sind, als Lebensmittelkontrolleurinnen oder als Lebensmittelkontrolleure anerkennen, wenn sie in der neuen Lebensmittelgesetzgebung ausgebildet worden sind und eine entsprechende Prüfung bestanden haben.

Art. 92a43 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom13. Oktober 2010

Kandidatinnen und Kandidaten, welche sich vor Inkrafttreten der Änderung vom 13. Oktober 2010 dieser Verordnung zu Ergänzungsprüfungen oder zur Diplomprüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker oder zur Prüfung als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor angemeldet haben, können nach bisherigem Recht geprüft werden. Die Prüfungen müssen spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung abgelegt sein.

Während der Übergangsfrist nach Absatz 1 kann das EDI die PK-LMCD sowie die regionalen Prüfungskommissionen bei Bedarf um zusätzliche Mitglieder erweitern, um den reibungslosen Ablauf der Prüfungen sicherzustellen.

Diplome nach bisherigem Recht sind Diplomen nach neuem Recht gleichgestellt.

Das kantonale Lebensmittelkontrolleurendiplom kann bis spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung auf Antrag in ein eidgenössisches Diplom umgewandelt werden.

Footnotes

  1. [43] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4783).

Art. 93 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.

[AS 1995 1756] Anhang44 (Art. 88 Abs. 2) Kriterien für die Überprüfung der Zuverlässigkeit eines Analyseverfahrens 1. Die Zuverlässigkeit eines Analyseverfahrens ist, sofern relevant, nach folgenden Kriterien zu überprüfen:

  1. Genauigkeit; diese umfasst die Präzision (Wiederholpräzision, Vergleichspräzision) und die Richtigkeit;

  2. Anwendungsbereich (erfasste Analyten, Matrix und Konzentrationsbereich);

  3. Nachweisgrenze;

  4. Bestimmungsgrenze;

  5. Wiederfindungsrate;

  6. Spezifizität;

  7. Empfindlichkeit;

  8. Linearität;

  9. Robustheit;

  10. Messunsicherheit;

  11. sonstige nach Bedarf ausgewählte Kriterien.

2. Die Validierungsangaben nach Ziffer 1 Buchstabe a sind zu bestimmen:

  1. nach dem Schweizerischen Lebensmittelbuch45 oder nach einem international anerkannten Protokoll (z.B. ISO 5725:1994 oder IUPAC46-International Harmonised Protocol); oder

  2. soweit Leistungskriterien für Analysemethoden festgelegt wurden: durch Tests zur Feststellung der Einhaltung dieser Kriterien.

3. Die Ergebnisse aus den Eignungs- und Vergleichsprüfungen sind zu veröffentlichen oder frei zur Verfügung zu stellen.

Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom15. Nov. 2006 (AS 2006 5151).

In der AS nicht veröffentlicht; zu beziehen beim BBL, Verkauf Bundespublikationen,

International Union of Pure and Applied Chemistry

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 1181).

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4783).
  2. [11] SR 172.010.1
  3. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4783).
  4. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5151).
  5. [31] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5151).