830.31
Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall)
vom 20. März 2020 (Stand am 23. April 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
1. Abschnitt Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.
2. Abschnitt Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(COVID-19)
Art. 2 Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt sind, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 1bis erfüllen:
Eltern mit Kindern bis zum vollendeten12. Altersjahr;
Eltern mit Minderjährigen, die Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 42ter Absatz 3 des Bundesgesetzes vom19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung (IVG) haben;
Eltern mit Kindern bis zum vollendeten20. Altersjahr, wenn diese eine Sonderschule besuchen;
weitere Personen.4 AS 2020 871
Die Personen nach Absatz 1 sind anspruchsberechtigt, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 35 und 40 des Epidemiengesetzes vom28. September 20125 (EpG) im Zusammenhang mit der Coronaepidemie (COVID-19) die Erwerbstätigkeit unterbrechen: 1. infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder; oder 2. infolge Quarantäne.
Im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sind sie: 1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG.
Sie sind im Sinne des Bundesgesetzes vom20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versichert.8 2 Für Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um sich um ihr Kind zu kümmern, besteht während der Schulferien kein Anspruch, es sei denn, das Kind hätte durch eine besonders gefährdete Person im Sinne der COVID-19- Verordnung2 vom13. März 20209 oder im Rahmen eines von der Schule organisierten Angebots betreut werden sollen.10 3 Anspruchsberechtigt sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die aufgrund einer Massnahme nach Artikel 6 Absätze1 und 2 der COVID- 19-Verordnung2 einen Erwerbsausfall erleiden. Die Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c gilt auch für diese Selbstständigerwerbenden.11 3bis Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10 000 und 90 000 Franken liegt; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. Die Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c gilt auch für diese Selbstständigerwerbenden.12
AS 2020 773 783 841 863 867 1059 1065 1101 1131 1137 1155 1199 1245 1249 1333 1401 1501 1505 1585 1751 1815 1823 1835 2097 2099 2213
Anspruchsberechtigt sind Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom25. Juni 198213, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, sofern sie die Einkommensvoraussetzungen gemäss Absatz 3bis erfüllen und in der AHV obligatorisch versichert sind.14
Die Entschädigung ist subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen und Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom2. April 190815 sowie zu Lohnfortzahlungen von Arbeitgebern.
Bei der Fremdbetreuung nach Absatz 1bis Buchstabe a Ziffer 1 kann es sich um Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen, Institutionen nach Artikel 27 IVG sowie betreuende Einzelpersonen handeln, wenn diese von der Coronaepidemie im Sinne der COVID-19-Verordnung2 besonders gefährdet sind.16
Es können beide Elternteile aufgrund des Ausfalls der Fremdbetreuung anspruchsberechtigt sein. Pro Erwerbstag kann jedoch nur ein Taggeld beansprucht werden.
Pflegeeltern haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie das Pflegekind unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben.
Hatdie anspruchsberechtigte Person aufgrund verschiedener Massnahmen des EpG Anspruch auf die Entschädigung, so wird nur ein Taggeld ausgerichtet.
Art. 3 Beginn und Ende des Anspruchs, Höchstmenge an Taggeldern
Der Anspruch entsteht für Personen mit Betreuungsaufgaben am4. Tag, nachdem die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind.
Der Anspruch entsteht für Personen in Quarantäne und Anspruchsberechtigte nach
Artikel 2 Absätze3 und 3bis, wenn sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt
sind.17
Er endet, wenn die Massnahmen gemäss den Artikeln7, 35 und 40 EpG18 aufgehoben werden. Für Anspruchsberechtigte nach Artikel 2 Absätze3 und 3bis endet er am16. September 2020.19
Für Personen nach Artikel 2 Absatz 3ter entsteht der Anspruch auf Entschädigung am1. Juni 2020 und endet am16. September 2020.20
Selbstständigerwerbenden im Sinne von Artikel 12 ATSG21, die aufgrund von
Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a einen Anspruch auf Entschädigung haben, werden
höchstens 30 Taggelder ausgerichtet.22
Für Personen in Quarantäne werden pro Quarantänefall höchstens 10 Taggelder ausgerichtet.23
Art. 4 Form und Anzahl der Taggelder
Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.
Art. 5 Höhe und Bemessung der Entschädigung
Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde.
Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom25. September 195224 sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.25
Die Entschädigung beträgt höchstens 196 Franken pro Tag.
Das Taggeld für Personen nach Artikel 2 Absatz 3ter entspricht 80 Prozent des im Jahr 2019 erzielten AHV-pflichtigen Einkommens.26
Art. 627 Verjährung
In Abweichung von Artikel 24 ATSG28 erlischt der Anspruch auf Leistungen am 16. September 2020.
Art. 729 Geltendmachung
Die Entschädigung ist durch die Leistungsberechtigten geltend zu machen.
BeiLohnfortzahlung des Arbeitgebers kann dieser die Entschädigung geltend machen.
Art. 8 Festsetzung und Auszahlung
Die Entschädigung wird an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.
Die Auszahlung erfolgt monatlich nachschüssig.
Die Festsetzung und Auszahlung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse, die vor dem Entschädigungsanspruch für den Bezug der AHV-Beiträge zuständig war.
Beziehen beide Elternteile eine Entschädigung, so ist für beide Eltern nur eine Ausgleichskasse zuständig.
Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG30 festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
Art. 9 Beiträge an Sozialversicherungen
Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
an die Invalidenversicherung;
an die Erwerbsersatzordnung;
gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.
Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Bund zu tragen.
Art. 10 Durchführung und Finanzierung
Die Durchführung der Entschädigung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskassen.
Die Entschädigung und die bei den Ausgleichskassen anfallenden Durchführungskosten werden durch den Bund finanziert.
Art. 10a31 Aufsicht und Kontrolle
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) überwacht die Durchführung der vorliegenden Verordnung. Die AHV-Ausgleichskassen sowie deren Beauftragte haben dem BSV und weiteren Aufsichtsbehörden die Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
Die Eidgenössische Finanzkontrolle arbeitet mit dem BSV zusammen, um Risiken zu ermitteln und unrechtmässige Leistungsbezüge zu vermeiden. Sie kann die AHV- Ausgleichskassen gezielt kontrollieren und hat zu diesem Zweck Zugang zu den notwendigen Daten über den COVID-19-Erwerbsersatz.
Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den17. März 2020 in Kraft.
Sie gilt bis zum16. September 2020.32
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