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Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)

AS 2020 871 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 20 mars 2020

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2020-871/de/verordnung-uber-massnahmen-bei-erwerbsausfall-im-zusammenhang-mit-dem-coronavirus-covid-19

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Funtauna

Mida: Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (AS 2022 22),

Act da basa da: Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 830.31)

AS 2020 871

Verordnung
über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (COVID-19)
(COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall)

vom 20. März 2020

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 101

1. Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.

2. Abschnitt: Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)

Footnotes

  1. [6] SR 818.101.24
  2. [2] SR 830.1

Art. 2 Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr und weitere Personen, sofern sie folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 35 und 40 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20123 (EpG) im Zusammenhang mit der Coronaepidemie (COVID-19) die Erwerbstätigkeit unterbrechen: 1. infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder; oder 2. infolge Quarantäne.

SR 830.31

  1. Im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sind sie: 1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG4; oder 2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG.

  2. Sie sind im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versichert.

Für Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um sich um ihr Kind zu kümmern, besteht während der Schulferien kein Anspruch.

Anspruchsberechtigt sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die aufgrund einer Massnahme nach Artikel 6 Absätze1 und 2 der COVID- 19-Verordnung2 vom 13. März 20206 einen Erwerbsausfall erleiden.

Die Entschädigung ist subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen und Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom2. April 19087 sowie zu Lohnfortzahlungen von Arbeitgebern.

Bei der Fremdbetreuung kann es sich um Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen sowie betreuende Einzelpersonen handeln, wenn diese von der Coronaepidemie im Sinne der COVID-19-Verordnung2 besonders gefährdet sind.

Es können beide Elternteile aufgrund des Ausfalls der Fremdbetreuung anspruchsberechtigt sein. Pro Erwerbstag kann jedoch nur ein Taggeld beansprucht werden.

Pflegeeltern haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie das Pflegekind unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben.

Hatdie anspruchsberechtigte Person aufgrund verschiedener Massnahmen des EpG Anspruch auf die Entschädigung, so wird nur ein Taggeld ausgerichtet.

Footnotes

  1. [3] SR 818.101
  2. [4] SR 830.1
  3. [5] SR 831.10
  4. [7] SR 221.229.1

Art. 3 Beginn und Ende des Anspruchs, Höchstmenge an Taggeldern

Der Anspruch entsteht für Personen mit Betreuungsaufgaben am4. Tag, nachdem die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind.

Der Anspruch entsteht für Personen in Quarantäne und Anspruchsberechtigte nach

Artikel 2 Absatz 3, wenn sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind.

Er endet, wenn die Massnahmen gemäss den Artikeln7, 35 und 40 EpG8 aufgehoben werden.

Für Selbstständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 werden höchstens 30 Taggelder ausgerichtet.

Für Personen in Quarantäne werden höchstens 10 Taggelder ausgerichtet.

Footnotes

  1. [8] SR 818.101

Art. 4 Form und Anzahl der Taggelder

Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.

Art. 5 Höhe und Bemessung der Entschädigung

Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde.

Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19529 sinngemäss anwendbar.

Die Entschädigung beträgt höchstens 196 Franken pro Tag.

Sie wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 3 übersteigt.

Footnotes

  1. [9] SR 834.1

Art. 6 Verjährung

In Abweichung von Artikel 24 ATSG10 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen fünf Jahre, nachdem die Massnahmen aufgehoben worden sind.

Footnotes

  1. [10] SR 830.1

Art. 7 Geltendmachung

Die Entschädigung ist durch die Leistungsberechtigten geltend zu machen.

Art. 8 Festsetzung und Auszahlung

Die Entschädigung wird an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.

Die Auszahlung erfolgt monatlich nachschüssig.

Die Festsetzung und Auszahlung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse, die vor dem Entschädigungsanspruch für den Bezug der AHV-Beiträge zuständig war.

Beziehen beide Elternteile eine Entschädigung, so ist für beide Eltern nur eine Ausgleichskasse zuständig.

Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG11 festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.

Footnotes

  1. [11] SR 830.1

Art. 9 Beiträge an Sozialversicherungen

Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:

  1. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

  2. an die Invalidenversicherung;

  3. an die Erwerbsersatzordnung;

  4. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.

Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Bund zu tragen.

Art. 10 Durchführung und Finanzierung

Die Durchführung der Entschädigung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskassen.

Die Entschädigung und die bei den Ausgleichskassen anfallenden Durchführungskosten werden durch den Bund finanziert.

Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft. 12

Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.

20. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 20. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).