830.31
Verordnung
über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19)
(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)1
vom 20. März 2020 (Stand am 20. Januar 2021)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 15 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20202,3
verordnet:
1. Abschnitt Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20004 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.
2. Abschnitt Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19)
Art. 2 Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt sind, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 1bis erfüllen:
Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr;
Eltern mit Minderjährigen, die Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 42ter Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung (IVG) haben;
Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr, wenn diese eine Sonderschule besuchen;
weitere Personen.6
Die Personen nach Absatz 1 sind anspruchsberechtigt, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
7Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a oder b, 35 oder 40 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20128 (EpG) im Zusammenhang mit dem Coronavirus die Erwerbstätigkeit unterbrechen und erleiden einen Erwerbsausfall:
infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihres Kindes:
– aufgrund einer angeordneten vorübergehenden Schliessung der Einrichtung, namentlich des Kindergartens, der Kindertagesstätte, der Schule oder der Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 IVG, oder
– aufgrund einer angeordneten Quarantäne der für die Fremdbetreuung vorgesehenen Person; oder
infolge einer für sie oder das Kind angeordneten Quarantäne.
Im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sind sie:
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG9; oder
Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG.
Sie sind im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194610 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versichert.11
Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um ihr Kind während der Schulferien zu betreuen, sind nur anspruchsberechtigt, wenn die für die Betreuung vorgesehene Einrichtung geschlossen wurde oder die dafür vorgesehene Person unter Quarantäne gestellt wurde.12
Bei einer Quarantäne im Sinne von Artikel 2 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 202013 besteht kein Anspruch auf Entschädigung.14
Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198215 (AVIG) sind unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.16
Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, sind unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn:
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.17
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt.18 Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.19 20
Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202021 sind anspruchsberechtigt, wenn es nicht möglich ist, sie nach Artikel 27a Absätze 1–4 der Covid-19-Verordnung 3 zu beschäftigen, oder wenn diese die zugewiesene Arbeit im Sinne von Artikel 27a Absatz 6 der Covid-19-Verordnung 3 ablehnen. Die besondere Gefährdung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden.22
Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die besonders gefährdet sind, sind anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Arbeit nicht von zuhause aus verrichten können. Zur Definition von besonders gefährdeten Personen gilt Artikel 27a Absätze 10 und 11 der Covid-19-Verordnung 3 analog. Die besondere Gefährdung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden.23
Die Entschädigung ist subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen und Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 190824. Dies gilt nicht für Leistungen nach Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020.25
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Es können beide Elternteile aufgrund des Ausfalls der Fremdbetreuung anspruchsberechtigt sein. Pro Erwerbstag kann jedoch nur ein Taggeld beansprucht werden.
7 Pflegeeltern haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie das Pflegekind unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben.
8 Hat die anspruchsberechtigte Person aufgrund verschiedener Massnahmen des EpG Anspruch auf die Entschädigung, so wird nur ein Taggeld ausgerichtet.
Art. 327 Beginn und Ende des Anspruchs, Höchstmenge an Taggeldern
Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a Ziffer 1 entsteht der Anspruch am vierten Tag nach der angeordneten Schliessung der Einrichtung oder der angeordneten Quarantäne der für die Betreuung vorgesehenen Drittperson.
Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a Ziffer 2 entsteht der Anspruch mit dem Beginn der angeordneten Quarantäne der erwerbstätigen Person oder ihres Kindes. Pro Quarantänefall werden höchstens zehn Taggelder ausgerichtet.
Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 3 oder 3bis entsteht der Anspruch mit dem Beginn der behördlich angeordneten Massnahme.28
Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a Ziffer 1 oder Artikel 2 Absatz 3 oder 3bis endet der Anspruch mit dem Ende der angeordneten Massnahme.29
Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 3quater entsteht der Anspruch, sobald eine Beschäftigung nach Artikel 27a Absätze 1–4 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202030 nicht möglich ist oder wenn die zugewiesene Arbeit im Sinne von Artikel 27a Absatz 6 der Covid-19-Verordnung 3 abgelehnt wird. Der Anspruch endet mit der Wiederaufnahme der Arbeit oder mit der Aufhebung von Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3.31
Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 3quinquies entsteht der Anspruch mit dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit und endet mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit.32
Art. 4 Form und Anzahl der Taggelder
Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.
Art. 5 Höhe und Bemessung der Entschädigung
Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde.
Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195233 sinngemäss anwendbar.34
Für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3 oder 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche.35
Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis oder 3quinquies ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden.36
Für die Bemessung der Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 10 ATSG37 ist der durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie entstandene Lohnausfall massgebend. Das Taggeld entspricht 80 Prozent dieses Lohnausfalls.38
In Abweichung von Absatz 2quater ist für die Bemessung der Entschädigung von Anspruchsberechtigten nach Artikel 2 Absatz 3quater das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen massgebend.39
Die Entschädigung beträgt höchstens 196 Franken pro Tag.
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Art. 641 Erlöschen des Anspruchs
In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG42 erlischt der Anspruch auf Entschädigung am 30. Juni 2021.
Art. 743 Geltendmachung
Die Entschädigung ist durch die Leistungsberechtigten geltend zu machen.
Personen nach Artikel 2 Absatz 3bis haben die Entschädigung wie folgt geltend zu machen:
Sie geben für jeden Monat, für den sie die Entschädigung geltend machen, den Umsatz sowie den durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Vergleichsperiode nach Artikel 2 Absatz 3ter an.
Sie legen dar, auf welche behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie die Umsatzeinbusse zurückzuführen ist.44
Bei Lohnfortzahlung des Arbeitgebers kann dieser die Entschädigung geltend machen.
Art. 8 Festsetzung und Auszahlung
Die Entschädigung wird an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.
Die Auszahlung erfolgt monatlich nachschüssig.
Die Festsetzung und Auszahlung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse, die vor dem Entschädigungsanspruch für den Bezug der AHV-Beiträge zuständig war.
Beziehen beide Elternteile eine Entschädigung, so ist für beide Eltern nur eine Ausgleichskasse zuständig.
Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG45 festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
Art. 8a46 Periodische Überprüfung
Die Anspruchsvoraussetzungen werden in regelmässigen Zeitabständen überprüft.
Die AHV-Ausgleichskassen können zu diesem Zweck Stichproben selbst vornehmen oder durch externe Sachverständige vornehmen lassen.47
Art. 9 Beiträge an Sozialversicherungen
Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
an die Invalidenversicherung;
an die Erwerbsersatzordnung;
gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.
Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Bund zu tragen.
Art. 10 Durchführung und Finanzierung
Die Durchführung der Entschädigung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskassen.
Die Entschädigung, die bei den Ausgleichskassen anfallenden Durchführungskosten sowie die Kosten für die periodische Überprüfung und für Stichproben werden durch den Bund finanziert.48
Art. 10a49 Aufsicht und Kontrolle
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) überwacht die Durchführung der vorliegenden Verordnung. Die AHV-Ausgleichskassen sowie deren Beauftragte haben dem BSV und weiteren Aufsichtsbehörden die Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
Die Eidgenössische Finanzkontrolle arbeitet mit dem BSV zusammen, um Risiken zu ermitteln und unrechtmässige Leistungsbezüge zu vermeiden. Sie kann die AHV-Ausgleichskassen gezielt kontrollieren und hat zu diesem Zweck Zugang zu den notwendigen Daten über den Covid-19-Erwerbsersatz.
Art. 10b50 Statistische Erhebungen
Die AHV-Ausgleichskassen stellen der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) zum Zweck von statistischen Erhebungen Daten über den Covid-19-Erwerbsersatz zur Verfügung.
Die ZAS übermittelt die Daten zu diesem Zweck dem Bundesamt für Sozialversicherungen.
Art. 10c51 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. November 2020
In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG52 erlischt der Anspruch auf Entschädigungen, die nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a Ziffer 1 oder 2 dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung geschuldet waren, am 30. Juni 2021.
In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist der Anspruch auf andere Entschädigungen erloschen, die nach dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung geschuldet waren. Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 4. November 2020 Anspruch auf solche Entschädigungen hatten und die nach dieser Verordnung in der ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen, müssen ein neues Gesuch einreichen.
Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft.
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Sie gilt bis zum 30. Juni 2021.56