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Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

832.112.31 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 fan. 2013

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/832-112-31/de/verordnung-des-edi-uber-leistungen-in-der-obligatorischen-krankenpflegeversicherung

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Consultaziuns: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen (01-04-2026),

832.112.31

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

vom 29. September 1995 (Stand am 1. Juli 2013)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 33, 36 Absatz 1, 54 Absätze 2–4, 59a,62, 65 Absatz 3, 71 Absatz 4, 75, 77 Absatz 4 sowie 105 Absatz 1bis der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung (KVV),3 verordnet:

Footnotes

  1. [62] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5829).
  2. [65] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).
  3. [2] SR 832.102

1. Titel Leistungen

1. Kapitel Ärztliche, chiropraktische und pharmazeutische Leistungen4

1. Abschnitt Vergütungspflicht

Art. 15

Der Anhang 1 bezeichnet diejenigen Leistungen, die nach Artikel 33 Buchstaben a und c KVV von der Leistungs- und Grundsatzkommission geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Versicherung):

  1. übernommen werden;

  2. nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden;

  3. nicht übernommen werden.

AS 1995 4964

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6493).

2. Abschnitt Ärztliche Psychotherapie

Art. 26 Grundsatz

Die Versicherung übernimmt die Kosten für Leistungen der ärztlichen Psychotherapie nach Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist.

Psychotherapie ist eine Form der Therapie, die:

  1. psychische und psychosomatische Erkrankungen betrifft;

  2. ein definiertes therapeutisches Ziel anstrebt;

  3. vorwiegend auf der sprachlichen Kommunikation beruht, aber eine unterstützende medikamentöse Therapie nicht ausschliesst;

  4. auf einer Theorie des normalen und pathologischen Erlebens und Verhaltens sowie einer ätiologisch orientierten Diagnostik aufbaut;

  5. die systematische Reflexion und die kontinuierliche Gestaltung der therapeutischen Beziehung beinhaltet;

  6. sich durch ein Arbeitsbündnis und durch regelmässige und vorausgeplante Therapiesitzungen auszeichnet; und

  7. als Einzel-, Paar-, Familien- oder Gruppentherapie durchgeführt wird.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).

Art. 37 Kostenübernahme

Die Versicherung übernimmt die Kosten für höchstens 40 Abklärungs- und Therapiesitzungen. Artikel 3b bleibt vorbehalten.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).

Art. 3b9 Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach 40 Sitzungen

Soll die Psychotherapie nach 40 Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin rechtzeitig zu berichten. Der Bericht muss enthalten:

  1. Art der Erkrankung;

  2. Art, Setting, Verlauf und Ergebnisse der bisherigen Behandlung;

c. einen Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie unter Angabe von Ziel, Zweck, Setting und voraussichtlicher Dauer.

Der Bericht darf nur Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers nötig sind.

Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und für welche Dauer bis zum nächsten Bericht die Psychotherapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.

Der Versicherer teilt der versicherten Person mit Kopie an den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Berichts beim Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin mit, ob und für welche Dauer die Kosten für die Psychotherapie weiter übernommen werden.

Footnotes

  1. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 2006 (AS 2006 2957). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).

Art. 3c und 3d10

Footnotes

  1. [10] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 2006 (AS 2006 2957). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).

3. Abschnitt Von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordnete Leistungen

Art. 4

Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, bildgebenden Verfahren sowie physiotherapeutischen Leistungen:11

  1. 12 Analysen: die Analysen sind gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b KVV in der Analysenliste separat bezeichnet;

  2. Arzneimittel: pharmazeutische Spezialitäten der therapeutischen Gruppen 01.01. Analgetica und 07.10. Arthritis und rheumatische Krankheiten der Spezialitätenliste, soweit die zuständige schweizerische Prüfstelle für diese Spezialitäten als Verkaufsart eine Abgabe durch Apotheken ohne ärztliches Rezept (C) oder eine Abgabe durch Apotheken und Drogerien (D) bestimmt hat;

  3. 13 Mittel und Gegenstände: 1. Produkte der Gruppe 05. Bandagen, 2. Produkte der Gruppe 09.02.01 Transkutane elektrische Nervenstimulationsgeräte (TENS), 3. Produkte der Gruppe16. Kälte- und/oder Wärmetherapie-Mittel, 4. Produkte der Gruppe23. Orthesen, 5. Produkte der Gruppe34. Verbandmaterial;

  4. 14 Bildgebende Verfahren: 1. Röntgen des Skelettes, 2. Computertomographie (CT) der Wirbelsäule und Extremitäten, 3. Magnetische Kernresonanz (MRI) des Achsenskelettes und der peripheren Gelenke, 4. Diagnostischer Ultraschall, 5. Drei-Phasen-Skelettszintigraphie;

  5. 15 physiotherapeutische Leistungen nach Artikel 5.

Footnotes

  1. [16] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).
  2. [23] Eingefügt durch Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6493).
  3. [34] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5769).

4. Abschnitt:16 Pharmazeutische Leistungen

Art. 4a

Die Versicherung übernimmt die Kosten folgender Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker:

  1. Beratung beim Ausführen einer ärztlichen Verordnung, die mindestens ein Arzneimittel der Spezialitätenliste enthält;

  2. Ausführung einer ärztlichen Verordnung ausserhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten, wenn ein Notfall vorliegt;

  3. Ersatz eines ärztlich verordneten Originalpräparates oder eines Generikums durch ein preisgünstigeres Generikum;

  4. ärztlich angeordnete Betreuung bei der Einnahme eines Arzneimittels.

Die Versicherung kann die Kosten von weitergehenden kostendämpfenden Leistungen zugunsten einer Gruppe von Versicherten im Rahmen eines Tarifvertrages übernehmen.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).

2. Kapitel Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin

erbrachte Leistungen

1. Abschnitt Physiotherapie

Art. 5

Die Kosten folgender Leistungen werden übernommen, wenn sie auf ärztliche Anordnung hin von Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen im Sinne der

Artikel 46 und 47 KVV oder von Organisationen im Sinne von Artikel 52a KVV

und im Rahmen der Behandlung von Krankheiten des muskuloskelettalen oder neurologischen Systems oder der Systeme der inneren Organe und Gefässe, soweit diese der Physiotherapie zugänglich sind, erbracht werden:17

  1. Massnahmen der physiotherapeutischen Untersuchung und der Abklärung;

  2. Massnahmen der Behandlung, Beratung und Instruktion: 1. aktive und passive Bewegungstherapie, 2. manuelle Therapie, 3. detonisierende Physiotherapie, 4. Atemphysiotherapie (inkl. Aerosolinhalationen), 5. medizinische Trainingstherapie, 6. lymphologische Physiotherapie, 7. Bewegungstherapie im Wasser, 8. Physiotherapie auf dem Pferd bei multipler Sklerose, 9. Herz-Kreislauf-Physiotherapie, 10.18 Beckenboden-Physiotherapie;

  3. Physikalische Massnahmen: 1. Wärme- und Kältetherapie, 2. Elektrotherapie, 3. Lichttherapie (Ultraviolett, Infrarot, Rotlicht) 4. Ultraschall, 5. Hydrotherapie, 6. Muskel- und Bindegewebsmassage.19 1bis Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffern1, 3–5,7 und 9 können in Einzel- oder Gruppentherapie durchgeführt werden.20

Die medizinische Trainingstherapie beginnt mit einer Einführung in das Training an Geräten und ist maximal drei Monate nach der Einführung abgeschlossen. Der medizinischen Trainingstherapie geht eine physiotherapeutische Einzelbehandlung voran.21

Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens neun Sitzungen, wobei die erste Behandlung innert fünf Wochen seit der ärztlichen Anordnung durchgeführt werden muss.22

Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung

Soll die Physiotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bis zum nächsten Bericht die Physiotherapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.23

Bei Versicherten, welche bis zum vollendeten20. Altersjahr Anspruch auf Leistungen nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom19. Juni 195924 über die Invalidenversicherung haben, richtet sich die Kostenübernahme für die Fortsetzung einer bereits begonnenen Physiotherapie nach dem vollendeten20. Altersjahr nach Absatz 4.25

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
  2. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3670).
  3. [20] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
  4. [21] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
  5. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
  6. [24] SR 831.20

2. Abschnitt Ergotherapie

Art. 6

Die Versicherung übernimmt die Kosten der Leistungen, die auf ärztliche Anordnung hin von Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen sowie von Organisationen der Ergotherapie im Sinne der Artikel 46, 48 und 52 KVV erbracht werden, soweit sie:

  1. der versicherten Person bei somatischen Erkrankungen durch Verbesserung der körperlichen Funktionen zur Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen verhelfen oder

  2. 26 im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung durchgeführt werden.

Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens neun Sitzungen, wobei die erste Behandlung innert acht Wochen seit der ärztlichen Anordnung durchgeführt werden muss.27

Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung

Soll die Ergotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bis zum nächsten Bericht die Ergotherapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.28

Bei Versicherten, welche bis zum vollendeten20. Altersjahr Anspruch auf Leistungen nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom19. Juni 195929 über die Invalidenversicherung haben, richtet sich die Kostenübernahme für die Fortsetzung einer bereits begonnenen Ergotherapie nach dem vollendeten20. Altersjahr nach Absatz 4.30

Footnotes

  1. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
  2. [28] Eingefügt durch Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6493).
  3. [29] SR 831.20

3. Abschnitt Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim31

Art. 7 Umschreibung des Leistungsbereichs

Als Leistungen nach Artikel 33 Buchstaben b KVV gelten Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Absatz 2 Buchstabe a und nach Artikel 8 auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden:

  1. von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern (Art. 49 KVV);

  2. von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV);

  3. von Pflegeheimen (Art. 39 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes vom 18. März 199432, KVG).33

Leistungen im Sinne von Absatz 1 sind:

a. 34 Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination:35 1. Abklärung des Pflegebedarfs und des Umfeldes des Patienten oder der Patientin und Planung der notwendigen Massnahmen zusammen mit dem Arzt oder der Ärztin und dem Patienten oder der Patientin, 2. Beratung des Patienten oder der Patientin sowie gegebenenfalls der nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden bei der Durchführung der Krankenpflege, insbesondere im Umgang mit Krankheitssymptomen, bei der Einnahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte, und Vornahme der notwendigen Kontrollen; 3.36 Koordination der Massnahmen sowie Vorkehrungen im Hinblick auf Komplikationen in komplexen und instabilen Pflegesituationen durch spezialisierte Pflegefachpersonen;

b. Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung: 1. Messung der Vitalzeichen (Puls, Blutdruck, Temperatur, Atem, Gewicht), 2. einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin, 3. Entnahme von Untersuchungsmaterial zu Laborzwecken, 4. Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2-Verabreichung, Inhalation, einfache Atemübungen, Absaugen), 5. Einführen von Sonden oder Kathetern und die damit verbundenen pflegerischen Massnahmen, 6. Massnahmen bei Hämo- oder Peritonealdialyse, 7.37 Vorbereitung und Verabreichung von Medikamenten sowie Dokumentation der damit verbundenen Tätigkeiten, 8. enterale oder parenterale Verabreichung von Nährlösungen, 9. Massnahmen zur Überwachung von Infusionen, Transfusionen und Geräten, die der Behandlung oder der Kontrolle und Erhaltung von vitalen Funktionen dienen, 10. Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden (inkl. Dekubitus- und Ulcus-cruris-Pflege) und von Körperhöhlen (inkl. Stoma- und Tracheostomiepflege) sowie Fusspflege bei Diabetikern, 11. pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darmentleerung, inkl. Rehabilitationsgymnastik bei Inkontinenz, 12. Hilfe bei Medizinal-Teil- oder -Vollbädern; Anwendung von Wickeln, Packungen und Fangopackungen, 13.38pflegerische Massnahmen zur Umsetzung der ärztlichen Therapie im Alltag, wie Einüben von Bewältigungsstrategien und Anleitung im Umgang mit Aggression, Angst, Wahnvorstellungen, 14.39Unterstützung für psychisch kranke Personen in Krisensituationen, insbesondere zur Vermeidung von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung;

c. Massnahmen der Grundpflege: 1. Allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken, 2.40 Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Personen in der grundlegenden Alltagsbewältigung, wie: Erarbeitung und Einübung einer angepassten Tagesstruktur, zielgerichtetes Training zur Gestaltung und Förderung sozialer Kontakte, Unterstützung beim Einsatz von Orientierungshilfen und Sicherheitsmassnahmen.

Die folgenden Leistungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 müssen durch eine Pflegefachfrau oder einen Pflegefachmann (Art. 49 KVV) vorgenommen werden, die oder der eine zweijährige praktische Tätigkeit in interdisziplinärer Zusammenarbeit und im Patientenmanagement in Netzwerken nachweisen kann.

  2. Die Abklärung, ob Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b Ziffern13 und 14 und c Ziffer 2 durchgeführt werden sollen, muss von einer Pflegefachfrau oder einem Pflegefachmann (Art. 49 KVV) vorgenommen werden, die oder der eine zweijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Psychiatrie nachweisen kann.41 2ter Die Leistungen können ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden. Sie können auch ausschliesslich während des Tages oder der Nacht erbracht werden.42 3 Als Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach Artikel 25a Absatz 2 KVG gelten die Leistungen nach Absatz 2, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 nach einem Spitalaufenthalt auf spitalärztliche gemäss Ziff. I der V des EDI vom5. Dez. 2011, in Kraft seit1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).

Anordnung hin erbracht werden von Personen und Institutionen nach Absatz 1 Buchstaben a–c.43

Footnotes

  1. [32] SR 832.10
  2. [33] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  3. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1925).
  4. [41] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006 (AS 2006 5769). Fassung
  5. [42] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  6. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3553).
  7. [43] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997 (AS 1997 2039). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).

Art. 7a44 Beiträge

Die Versicherung übernimmt für Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b folgende Beiträge an die Kosten der Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 pro Stunde:

  1. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a:79.80 Franken;

  2. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b:65.40 Franken;

  3. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c:54.60 Franken.

Die Vergütung der Beiträge nach Absatz 1 erfolgt in Zeiteinheiten von 5 Minuten. Zu vergüten sind mindestens 10 Minuten.

Die Versicherung übernimmt für Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c folgende Beiträge an die Kosten der Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 pro Tag:

  1. bei einem Pflegebedarf bis 20 Minuten:9.00 Franken;

  2. bei einem Pflegebedarf von21 bis 40 Minuten:18.00 Franken;

  3. bei einem Pflegebedarf von41 bis 60 Minuten:27.00 Franken;

  4. bei einem Pflegebedarf von61 bis 80 Minuten:36.00 Franken;

  5. bei einem Pflegebedarf von81 bis 100 Minuten:45.00 Franken;

  6. bei einem Pflegebedarf von 101 bis 120 Minuten:54.00 Franken;

  7. bei einem Pflegebedarf von 121 bis 140 Minuten:63.00 Franken;

  8. bei einem Pflegebedarf von 141 bis 160 Minuten: 72.00 Franken;

  9. bei einem Pflegebedarf von 161 bis 180 Minuten:81.00 Franken;

  10. bei einem Pflegebedarf von 181 bis 200 Minuten:90.00 Franken;

  11. bei einem Pflegebedarf von 201 bis 220 Minuten:99.00 Franken;

  12. bei einem Pflegebedarf von mehr als 220 Minuten: 108.00 Franken.

Die Versicherung übernimmt für Tages- oder Nachtstrukturen nach Artikel 7 Absatz 2ter die Beiträge nach Absatz 3 an die Kostender Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 pro Tag oder Nacht.

Footnotes

  1. [44] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  2. [79] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009 (AS 2009 2821). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2669).
  3. [54] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997 (AS 1997 2039). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  4. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6083).
  5. [61] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).
  6. [36] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
  7. [81] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011 (AS 2011 6487). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3553).
  8. [45] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  9. [63] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).
  10. [90] SR 832.102.4
  11. [99] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6493).

Art. 7b45 Übernahme der Kosten für Leistungen der Akut- und Übergangspflege

Der Wohnkanton und die Versicherer übernehmen die Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege anteilsmässig. Der Wohnkanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwohner und -einwohnerinnen geltenden kantonalen Anteil fest. Der kantonale Anteil beträgt mindestens 55 Prozent.

Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Leistungserbringer. Die Modalitäten werden zwischen Leistungserbringer und Wohnkanton vereinbart. Versicherer und Wohnkanton können vereinbaren, dass der Wohnkanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Leistungserbringer beide Anteile überweist. Die Rechnungsstellung zwischen Leistungserbringer und Versicherer richtet sich nach Artikel 42 KVG46.

Footnotes

  1. [46] SR 832.10

Art. 847 Ärztlicher Auftrag, ärztliche Anordnung, Bedarfsabklärung

Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung von Leistungen der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause ist aufgrund der Bedarfsabklärung und der gemeinsamen Planung der notwendigen Massnahmen näher zu umschreiben.48

Die Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation des Patienten oder der Patientin sowie die Abklärung des Umfeldes und des individuellen Pflege- und Hilfebedarfs.

Die Bedarfsabklärung erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf einem Formular festgehalten. Dort ist insbesondere der voraussichtliche Zeitbedarf anzugeben. Die Tarifpartner sorgen für die einheitliche Ausgestaltung des Formulars.

Die Bedarfsabklärung der Akut- und Übergangspflege erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf einem einheitlichen Formular festgehalten.49

Die Bedarfsabklärung in Pflegeheimen erfolgt durch die Ermittlung des Pflegebedarfs (Art. 9 Abs. 2). Der vom Arzt oder von der Ärztin bestimmte Pflegebedarf gilt als ärztliche Anordnung oder als ärztlicher Auftrag.50

Der Versicherer kann verlangen, dass ihm diejenigen Elemente der Bedarfsabklärung mitgeteilt werden, welche die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 betreffen.

Der Arzt oder die Ärztin kann den Auftrag oder die Anordnung erteilen:

  1. bei Akutkranken für maximal drei Monate;

  2. bei Langzeitpatienten und -patientinnen für maximal sechs Monate;

  3. bei Patienten und Patientinnen der Akut- und Übergangspflege für maximal zwei Wochen.51 6bis Bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung wegen mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit erhalten, gilt der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung bezogen auf Leistungen infolge des die Hilflosigkeit verursachenden Gesundheitszustandes unbefristet. Wird die Hilflosenentschädigung einer Revision unterzogen, so ist deren Resultat vom Versicherten dem Versicherer bekannt zu geben. Im Anschluss an eine derartige Revision ist der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung zu erneuern.52 7 Aufträge oder Anordnungen nach Absatz 6 Buchstaben a und b können verlängert werden.53

Footnotes

  1. [47] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2039).
  2. [48] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5401).
  3. [49] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  4. [50] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  5. [51] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  6. [52] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2436).
  7. [53] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).

Art. 8a54 Kontroll- und Schlichtungsverfahren

Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b und Versicherer vereinbaren gemeinsame Kontroll- und Schlichtungsverfahren bei ambulanter Krankenpflege.

Im vertragslosen Zustand setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten das Verfahren nach Absatz 1 fest.

Das Verfahren dient der Überprüfung der Bedarfsabklärung sowie der Kontrolle der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen. Die ärztlichen Aufträge oder Anordnungen können vom Vertrauensarzt oder von der Vertrauensärztin (Art. 57 KVG55 überprüft werden, wenn voraussichtlich mehr als 60 Stunden pro Quartal benötigt werden. Werden voraussichtlich weniger als 60 Stunden pro Quartal benötigt, sind systematische Stichproben durchzuführen.

Footnotes

  1. [55] SR 832.10

Art. 956 Abrechnung

Die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause müssen nach Art der Leistung in Rechnung gestellt werden.

Die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Pflegeheime müssen nach dem Pflegebedarf in Rechnung gestellt werden.

3a. Abschnitt:58 Ernährungsberatung

Der Ernährungsberater, die Ernährungsberaterin oder die Organisation der Ernährungsberatung im Sinne der Artikel 46, 50a und 52b KVV berät auf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag Patienten und Patientinnen mit folgenden Krankheiten:60

  1. 61 Stoffwechselkrankheiten;

  2. 62 Adipositas (Body-Mass-Index von über 30) und Folgeerkrankungen des Übergewichts oder in Kombination mit dem Übergewicht;

  3. Herz-Kreislauf-Erkrankungen;

  4. Krankheiten des Verdauungssystems;

  5. Nierenerkrankungen;

  6. Fehl- sowie Mangelernährungszustände;

  7. Nahrungsmittelallergien oder allergische Reaktionen auf Nahrungsbestandteile.

Die Krankenversicherung übernimmt höchstens sechs vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin angeordnete Sitzungen. Bedarf es weiterer Sitzungen, so kann die ärztliche Anordnung wiederholt werden.63

Soll die Ernährungsberatung nach einer Behandlung, die zwölf Sitzungen umfasst hat, zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden, so muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie an den Vertrauensarzt oder an die Vertrauensärztin richten.64 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin schlägt dem Versicherer vor, ob und in welchem Umfang die Ernährungsberatung zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden soll.

3b. Abschnitt:65 Diabetesberatung

Footnotes

  1. [56] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  2. [64] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).

Art. 9c

Die Versicherung übernimmt die Kosten der Diabetesberatung, die auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht wird:

  1. von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern (Art. 49 KVV) mit einer vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung;

  2. von einer nach Artikel 51 KVV zugelassenen Diabetesberatungsstelle der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft, die über das diplomierte Fachpersonal mit einer vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung verfügt.66 2 Die Diabetes-Beratung umfasst die Beratung über die Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) und die Schulung im Umgang mit dieser Krankheit.

Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zehn Sitzungen. Soll die Diabetes-Beratung nach zehn Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die Beratung zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.67

In den Diabetesberatungsstellen der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft können Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen (Art. 50a KVV) die Leistung nach Artikel 9b Absätze 1 Buchstabe a sowie 2 und 3 erbringen.

Footnotes

  1. [66] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5401).
  2. [67] Fassung gemäss Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4253).

Footnotes

  1. [31] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).

4. Abschnitt Logopädie

Art. 10 Grundsatz

Der Logopäde oder die Logopädin führt auf ärztliche Anordnung hin Behandlungen von Patienten und Patientinnen mit Störungen der Sprache, der Artikulation, der Stimme oder des Redeflusses durch, die zurückzuführen sind auf:

  1. organische Hirnschädigungen mit infektiöser, traumatischer, chirurgischpostoperativer, toxischer, tumoraler oder vaskulärer Ursache;

  2. phoniatrische Leiden (z.B. partielle oder totale Missbildung der Lippen, des Gaumens und des Kiefers; Störungen der Beweglichkeit der Zunge und der Mundmuskulatur oder des Gaumensegels mit infektiöser, traumatischer oder chirurgisch-postoperativer Ursache; hypokinetische oder hyperkinetische funktionelle Dysphonie; Störungen der Larynxfunktion mit infektiöser, traumatischer oder chirurgisch-postoperativer Ursache).

Art. 11 Voraussetzungen

Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zwölf Sitzungen der logopädischen Therapie in einem Zeitraum von längstens drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung.

Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung

Soll die logopädische Therapie nach einer Behandlung, die60 einstündigen Sitzungen innert einem Jahr entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die logopädische Therapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.

Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin wenigstens einmal jährlich über den Verlauf und die weitere Indikation der Therapie zu berichten.

Die Berichte an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach den Absätzen 3 und 4 dürfen nur Angaben enthalten, welche zur Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers nötig sind.

Footnotes

  1. [60] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5829).

3. Kapitel Massnahmen der Prävention

Art. 1268 Grundsatz

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen der medizinischen Prävention (Art. 26 KVG69:

  1. prophylaktische Impfungen (Art. 12a);

  2. Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten (Art. 12b);

  3. Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes (Art. 12c);

  4. Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen (Art. 12d);

  5. Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten in der allgemeinen Bevölkerung, einschliesslich Massnahmen, die sich an alle Personen einer bestimmten Altersgruppe oder an alle Männer oder alle Frauen richten

Footnotes

  1. [68] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6839).
  2. [69] SR 832.10

Art. 12a70 Prophylaktische Impfungen

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme Voraussetzung

  1. Impfung und Booster gegen Gemäss dem «Schweizerischen Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Impfplan 2013» (Impfplan 2013)71 des Poliomyelitis; Impfung gegen Bundesamts für Gesundheit (BAG) und Masern, Mumps und Röteln der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF). Auf die Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln wird vom1.1.2013 bis zum 31.12.2015 für Personen, die nach dem31.12.1963 geboren sind, keine Franchise erhoben.

  2. Haemophilus-Influenzae-Impfung Bei Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren gemäss Impfplan 2013.

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref

c. Impfung gegen Influenza 1. Jährliche Impfung bei Personen mit einem erhöhten Komplikationsrisiko gemäss Kategorie a) der Empfehlungen zur Impfung gegen die saisonale Grippe des BAG, der Arbeitsgruppe Influenza und der EKIF vom21. Juni 2010 (Bulletin des BAG 25/201072). 2. Während einer Influenza-Pandemie- Bedrohung oder einer Influenza- Pandemie bei Personen, bei denen das BAG eine Impfung empfiehlt (nach Art. 12 der Influenza-Pandemieverordnung vom27. April 2005). Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart. 1. Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. 2. Impfung nach den Empfehlungen des BAG und der EKIF von 1997 (Beilage zum Bulletin des BAG 5/9873 und Ergänzung des Bulletins 36/9874) sowie gemäss Impfplan 2013. Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver B-Immunglobulin Mütter.

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 1. Mit Polysaccharid-Impfstoff: Erwachsene ab 65 Jahren sowie Erwachsene und Kinder ab zwei Jahren mit schweren chronischen Krankheiten, Immunsuppression, Diabetes mellitus, zerebraler Liquorfistel, funktioneller oder anatomischer Asplenie, Cochlea-Implantat oder Schädel-Basis-Missbildung oder vor einer Splenektomie oder dem Einlegen eines Cochlea-Implantats. 2. Mit Konjugat-Impfstoff: Kinder unter fünf Jahren. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. Mit BCG-Impfstoff gemäss den Richtlinien der schweizerischen Vereinigung gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten (SVTL) und des BAG von 1996 (Bulletin des BAG 16/199675). Meningoenzephalitis (FSME) Bei beruflicher Indikation erfolgt keine 1. Gemäss den Empfehlungen des BAG viren (HPV) und der EKIF vom Juni 2007 (BAG-Bulletin Nr. 25/200776):

a. Generelle Impfung der Mädchen im Schulalter;

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Massnahme Voraussetzung

b. Impfung der Mädchen und Frauen im Alter von 15–26 Jahren. Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2017. 2. Impfung im Rahmen von kantonalen Impfprogrammen, die folgende Minimalanforderungen erfüllen:

  1. Die Information der Zielgruppen und von deren Eltern/gesetzlicher Vertretung über die Verfügbarkeit der Impfung und die Empfehlungen des BAG und der EKIF ist sichergestellt.

  2. Der Einkauf des Impfstoffs erfolgt zentral.

  3. Die Vollständigkeit der Impfungen (Impfschema gemäss Empfehlungen des BAG und der EKIF) wird angestrebt.

  4. Die Leistungen und Pflichten der Programmträger, der impfenden Ärztinnen und Ärzte und der Krankenversicherer sind definiert.

  5. Datenerhebung, Abrechnung, Informations- und Finanzflüsse sind geregelt.

3. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Bei folgenden Personen: – bei Patientinnen und Patienten mit einer chronischen Lebererkrankung – bei Kindern aus Ländern mit mittlerer und hoher Endemizität, die in der Schweiz leben und für einen vorübergehenden Aufenthalt in ihr Herkunftsland zurückkehren – bei drogeninjizierenden Personen Massnahme Voraussetzung – bei Männern mit sexuellen Kontakten zu Männern ausserhalb einer stabilen Beziehung. Postexpositionelle Impfung innerhalb von sieben Tagen nach Exposition. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

m. Impfung gegen Tollwut Postexpositionelle Impfung nach Biss durch ein tollwütiges oder tollwutverdächtiges Tier.

Footnotes

  1. [70] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6839). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1925).

Art. 12b77 Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme Voraussetzung

  1. Vitamin-K-Prophylaxe Bei Neugeborenen (3 Dosen).

  2. Vitamin-D-Gabe zur Rachitis- Während des ersten Lebensjahres. prophylaxe

  3. 78 HIV-Postexpositionsprophylaxe Gemäss den Empfehlungen des BAG vom4. September 2006 (BAG-Bulletin Nr. 36, 2006).

  1. 79 Postexpositionelle passive Gemäss den Empfehlungen des BAG Immunisierung und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (Richtlinien und Empfehlungen «Postexpositionelle passive Immunisierung» vom Oktober 2004)80.

  2. 81 Prophylaktische Mastektomie und / Bei Trägerinnen von Mutationen oder Gen

Footnotes

  1. [77] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6839).

Art. 12c82 Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes:

a. Untersuchung des Gesundheitszu- Gemäss dem von der Schweizerischen standes und der normalen kindlichen Gesellschaft für Pädiatrie herausge- Entwicklung bei Kindern im Vor- gebenen Leitfaden «Vorsorgeschulalter untersuchungen» (2. Auflage, Bern, 1993). Total acht Untersuchungen.

Footnotes

  1. [82] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6839).

Art. 12d83 Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen unter folgenden Voraussetzungen:

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Bei Neugeborenen HIV-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind, verbunden mit einem Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss. Bei familiärem Kolonkarzinom (im ersten Verwandtschaftsgrad mindestens drei Personen befallen oder eine Person vor dem30. Altersjahr).

Bei familiär erhöhtem Melanomrisiko (Melanom bei einer Person im ersten Verwandtschaftsgrad). Mammakarzinom bei Mutter, Tochter oder Schwester. Häufigkeit nach klinischem Ermessen, bis zu einer präventiven Untersuchung pro Jahr. Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch vor der ersten Mammografie, das dokumentiert werden muss. Die Mammografie muss von einem Arzt oder einer Ärztin, der/die speziell in medizinischer Radiologie ausgebildet ist, durchgeführt werden. Die Sicherheit der Geräte muss den EU-Leitlinien von 1996 entsprechen (European Guidelines for quality assurance in mammography screening. 2nd edition). Bei Personen nach einem Anästhesie- Erkennung einer Prädisposition für zwischenfall mit Verdacht auf maligne maligne Hyperthermie Hyperthermie und bei Blutsverwandten ersten Grades von Personen, bei denen eine maligne Hyperthermie unter Anästhesie bekannt ist und eine Prädisposition für maligne Hyperthermie dokumentiert ist. In einem Zentrum, das von der «European Malignant Hyperthermia Group» anerkannt ist.

Bei Patienten und Patientinnen und stellung für genetische Unter- Angehörigen ersten Grades von suchungen und Veranlassen der Patienten und Patientinnen mit: dazugehörigen Laboranalysen – hereditärem Brust- oder Ovarialgemäss Analysenliste (AL) bei krebssyndrom Verdacht auf das Vorliegen einer Prädisposition für eine familiäre – Polyposis Coli/attenuierter Form der Krebskrankheit Polyposis Coli – hereditärem Coloncarcinom-Syndrom ohne Polyposis (hereditary non polypotic colon cancer HNPCC) – Retinoblastom Durch Fachärzte und Fachärztinnen medizinische Genetik oder Mitglieder des «Network for Cancer Predisposition Testing and Counseling» der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Klinische Krebsforschung (SAKK), die den Nachweis einer fachlichen Zusammenarbeit mit einem Facharzt oder einer Fachärztin medizinische Genetik erbringen können.

Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten in der allgemeinen Bevölkerung Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:

Bei Neugeborenen. Phenylketonurie, Galaktosämie, Laboranalysen gemäss Analysenliste Biotinidasemangel, Adrenogenitales (AL). Syndrom, Kongenitale Hypothyreose, Medium-Chain-Acyl-CoA- Die Kostenübernahme für die Untersu- Dehydrogenase (MCAD)-Mangel, chung auf Cystische Fibrose erfolgt nur, Cystische Fibrose. wenn die Bewilligung nach Artikel 12 GUMG88 vorliegt und ist befristet bis 31. Dezember 2013. Die ersten beiden Untersuchungen insuchung inklusive Krebsabstrich klusive Krebsabstrich im Jahresintervall und danach alle drei Jahre. Dies gilt bei normalen Befunden; sonst Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Ab dem50. Altersjahr alle zwei Jahre. Im Rahmen eines Programms zur Früherkennung des Brustkrebses gemäss der Verordnung vom23. Juni 199990 über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Im Alter von50 bis 69 Jahren. Untersuchungsmethoden: – Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl, alle 2 Jahre, Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL), Kolonoskopie im Falle eines positiven Befundes; oder – Kolonoskopie, alle 10 Jahre.

Footnotes

  1. [83] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6839).
  2. [30] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008 (AS 2008 6493). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
  3. [88] SR 810.12

4. Kapitel Besondere Leistungen bei Mutterschaft

Art. 13 Kontrolluntersuchungen

Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchun- 1.93 In der normalen Schwanger- – Erstkonsultation: Anamnese, klinischaft sieben Untersuchungen sche und vaginale Untersuchung und Beratung, Untersuchung auf Varizen und Beinödeme. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). – Weitere Konsultationen: Kontrolle von Gewicht, Blutdruck, Fundusstand, Urinstatus und Auskultation fötaler Herztöne. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). 2. In der Risikoschwangerschaft Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen.

1. in der normalen Schwangerschaft Nach einem umfassenden Aufklärungseine Routineuntersuchung in der und Beratungsgespräch, das dokumen- 11.–14. Schwangerschaftswoche; tiert werden muss. eine Routineuntersuchung in der Durchführung gemäss den «Empfehlun- 20.–23. Schwangerschaftswoche gen zur Ultraschalluntersuchung in der Schwangerschaft» der Schweizerischen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM) in der Fassung vom 15. Oktober 2002. Nur durch Ärzte oder Ärztinnen mit Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall (SGUM). 2. in der Risikoschwangerschaft Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Nur durch Ärzte oder Ärztinnen mit Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall (SGUM) .

1. Jan. 2009 (AS 2008 6493).

Massnahme Voraussetzung

  1. 95 Präpartale Untersuchungen mittels Bei entsprechender Indikation in der Kardiotokografie Risikoschwangerschaft.

  2. 96 Amniozentese, Chorionbiopsie Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss, in den folgenden Fällen: – bei Schwangeren ab 35 Jahren (massgebend ist das vollendete Altersjahr zum Zeitpunkt des errechneten Geburtstermins) – bei Schwangeren unter 35 Jahren, bei denen ein Risiko von1:380 oder höher besteht, dass beim Kind eine ausschliesslich genetisch bedingte Erkrankung vorliegt. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL).

  3. Kontrolle post-partum eine Unter- Zwischen sechster und zehnter postsuchung partum-Woche: Zwischenanamnese, klinische und gynäkologische Untersuchung inkl. Beratung.

Art. 14 Geburtsvorbereitung

Die Versicherung übernimmt einen Beitrag von 100 Franken für die Geburtsvorbereitung in Kursen, welche die Hebamme in Gruppen durchführt.

Art. 15 Stillberatung

Die Stillberatung (Art. 29 Abs. 2 Bst. c KVG97 wird von der Versicherung übernommen, wenn sie durch Hebammen oder durch speziell in Stillberatung ausgebildete Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner durchgeführt wird.98

Die Übernahme beschränkt sich auf drei Sitzungen.

Footnotes

  1. [97] SR 832.10
  2. [98] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).

Art. 1699 Leistungen der Hebammen

Die Hebammen können zu Lasten der Versicherung die folgenden Leistungen erbringen:

  1. die Leistungen nach Artikel 13 Buchstabe a: 1. In der normalen Schwangerschaft kann die Hebamme sechs Kontrolluntersuchungen durchführen. Sie weist die Versicherte darauf hin, dass vor der16. Schwangerschaftswoche eine ärztliche Untersuchung angezeigt ist. 2. Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbeitet die Hebamme mit dem Arzt oder mit der Ärztin zusammen. Bei einer Risikoschwangerschaft mit manifester Pathologie erbringt sie ihre Leistungen nach ärztlicher Anordnung.

  2. Die Hebamme kann während den Kontrolluntersuchungen Ultraschallkontrollen nach Artikel 13 Buchstabe b anordnen.

  3. Die Leistungen nach Artikel 13 Buchstaben c und e sowie nach den Artikeln14 und 15.

Die Hebammen können gemäss separater Bezeichnung in der Analysenliste für die Leistungen nach Artikel 13 Buchstaben a und e die notwendigen Laboranalysen veranlassen.

Sie können zu Lasten der Versicherung auch Leistungen der Krankenpflege nach

Footnotes

  1. [14] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000 (AS 2000 2546). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1925).

Artikel 7 Absatz 2 erbringen. Die Leistungen sind nach der Entbindung zu Hause,

nach der ambulanten Geburt und nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Spital oder aus dem Geburtshaus durchzuführen.

5. Kapitel Zahnärztliche Behandlungen

Art. 17 Erkrankungen des Kausystems

Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG100. Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht:

  1. Erkrankungen der Zähne: 1. Idiopathisches internes Zahngranulom, 2. Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z.B. Abszess, Zyste);

  2. Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien): 1. Präpubertäre Parodontitis, 2. Juvenile, progressive Parodontitis, 3. Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten;

  3. Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile:

1. Gutartige Tumore im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Veränderungen, 2. Maligne Tumore im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich, 3. Osteopathien der Kiefer, 4. Zysten (ohne Zusammenhang mit Zahnelementen), 5. Osteomyelitis der Kiefer;

d. Erkrankungen des Kiefergelenks und des Bewegungsapparates: 1. Kiefergelenksarthrose, 2. Ankylose, 3. Kondylus- und Diskusluxation;

e. Erkrankungen der Kieferhöhle: 1. In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil, 2. Mund-Antrumfistel;

f. Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen: 1. Schlafapnoesyndrom, 2. Schwere Störungen des Schluckens, 3. Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien.

Allgemeinerkrankungen101

Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b

  1. 103 Erkrankungen des Blutsystems: 1. Neutropenie, Agranulozytose, 2. Schwere aplastische Anämie, 3. Leukämien, 4. Myelodysplastische Syndrome (MDS), 5. Hämorraghische Diathesen.

  2. Stoffwechselerkrankungen:

1. Akromegalie, 2. Hyperparathyreoidismus, 3. Idiopathischer Hypoparathyreoidismus, 4. Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachitis);

  1. Weitere Erkrankungen: 1. Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, 2. Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung, 3. Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, 4. Papillon-Lefèvre-Syndrom, 5. Sklerodermie, 6. AIDS, 7. Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion;

  2. Speicheldrüsenerkrankungen;

  3. …104 2 Die Versicherung übernimmt die Kosten der in Absatz 1 aufgeführten Leistungen nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.105

Footnotes

  1. [100] SR 832.10
  2. [101] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2923).
  3. [105] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).

Art. 19106 Allgemeinerkrankungen; Zahnherdbehandlung

Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlungen notwendig sind

  1. bei Herzklappenersatz, Gefässprothesenimplantation, kraniellen Shuntoperationen;

  2. bei Eingriffen mit nachfolgender langdauernder Immunsuppression;

  3. bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Leiden;

  4. bei Endokarditis.

Art. 19a108 Geburtsgebrechen

Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch ein Geburtsgebrechen nach Absatz 2 bedingt sind, wenn:109

a. die Behandlungen nach dem20. Lebensjahr notwendig sind;

b. die Behandlungen vor dem20. Lebensjahr bei einer nach dem KVG110, nicht aber bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) versicherten Person notwendig sind.

Geburtsgebrechen im Sinne von Absatz 1 sind:

1. Dysplasia ectodermalis; 2. Angeborene blasenbildende Hautkrankheiten (Epidermolysis bullosa hereditaria, Acrodermatitis enteropathica und Pemphigus benignus familiaris chronicus; 3. Chondrodystrophie (wie Achondroplasie, Hypochondroplasie, Dysplasia epiphysaria multiplex); 4. Angeborene Dysostosen; 5. Kartilaginäre Exostosen, sofern Operation notwendig ist; 6. Angeborene Hemihypertrophien und andere Körperasymmetrien, sofern Operation notwendig ist; 7. Angeborene Schädeldefekte; 8. Kraniosynostosen; 9. Angeborene Wirbelmissbildungen (hochgradige Keilwirbel, Blockwirbel wie Klippel-Feil, aplastische Wirbel und hochgradig dysplastische Wirbel); 10. Arthromyodysplasia congenita (Arthrogryposis); 11. Dystrophia musculorum progressiva und andere congenitale Myopathien; 12. Myositis ossificans progressiva congenita; 13. Cheilo-gnatho-palatoschisis (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte); 14. Mediane, schräge und quere Gesichtsspalten; 15. Angeborene Nasen- und Lippenfistel; 16.111 Proboscis lateralis; 17.112 Angeborene Dysplasien der Zähne, sofern mindestens zwölf Zähne der zweiten Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind und sofern bei diesen eine definitive Versorgung mittels zirkulärer Umfassungen voraussehbar ist; 18. Anodontia totalis congenita oder Anodontia partialis congenita bei Nichtanlage von mindestens zwei nebeneinander liegenden bleibenden Zähnen oder vier bleibenden Zähnen pro Kiefer, exklusive Weisheitszähne;

19. Hyperodontia congenita, sofern der oder die überzähligen Zähne eine intramaxilläre oder intramandibuläre Deviation verursachen, welche eine apparative Behandlung verlangt; 20. Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auftretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn: – die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (beziehungsweise von mindestens 7 Grad bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergibt; – bei den bleibenden Zähnen, exklusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahnbereich pro Kieferhälfte vorliegt; 21. Mordex apertus congenitus, sofern ein vertikal offener Biss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 40 Grad und mehr (beziehungsweise von mindestens 37 Grad bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt; Mordex clausus congenitus, sofern ein Tiefbiss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 12 Grad und weniger (beziehungsweise von 15 Grad und weniger bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens

Grad) ergibt; 22. Prognathia inferior congenita, sofern: – die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenregulation mit einem Winkel ANB von mindestens –1 Grad ergibt und sich mindestens zwei Antagonistenpaare der zweiten Dentition in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder – eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr respektive von

Grad und weniger vorliegt; 23. Epulis des Neugeborenen; 24. Choanalatresie; 25. Glossoschisis; 26. Makro- und Microglossia congenita, sofern Operation der Zunge notwendig ist; 27. Angeborene Zungenzysten und -tumoren; 28.113 Angeborene Speicheldrüsen- und Speichelgangaffektionen (Fisteln, Stenosen, Zysten, Tumoren, Ektasien und Hypo- oder Aplasien sämtlicher grossen Speicheldrüsen);

28a.114 Kongenitale Retention oder Ankylose von Zähnen, sofern mehrere Molaren oder mindestens zwei nebeneinander liegende Zähne im Bereich der Prämolaren und Molaren (exklusive Weisheitszähne) der zweiten Dentition betroffen sind; fehlende Anlagen (exklusive Weisheitszähne) sind retinierten und ankylosierten Zähnen gleichgestellt. 29. Angeborene Halszysten, -fisteln, -spalten und -tumoren (Reichert’scher Knorpel); 30. Haemangioma cavernosum aut tuberosum; 31. Lymphangioma congenitum, sofern Operation notwendig ist; 32. Angeborene Koagulopathien und Thrombozytopathien; 33. Histiozytosen (eosinophiles Granulom, Hand-Schüller-Christian und Letterer-Siwesche-Krankheit); 34. Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute (Encephalocele, Arachnoidalzyste, Myelomeningozele, Hydromyelie, Meningocele, Megalencephalie, Porencephalie und Diastematomyelie); 35. Heredo-degenerative Erkrankungen des Nervensystems (wie Friedreich’sche Ataxie, Leukodystrophien und progrediente Erkrankungen der grauen Substanz, spinale und neurale Muskelatrophien, familiäre Dysautonomie, Analgesia congenita); 36. Angeborene Epilepsie; 37. Angeborene cerebrale Lähmungen (spastisch, athetotisch, ataktisch); 38. Kongenitale Paralysen und Paresen; 39. Ptosis palpebrae congenita; 40. Aplasie der Tränenwege; 41. Anophtalmus; 42. Angeborene Tumoren der Augenhöhle; 43. Atresia auris congenita inklusive Anotie und Microtie; 44. Angeborene Missbildungen des Ohrmuschelskelettes; 45. Angeborene Störungen des Mucopolysaccharid- und Glycoproteinstoffwechsels (wie Morbus Pfaundler-Hurler, Morbus Morquio); 46. Angeborene Störungen des Knochen-Stoffwechsels (wie Hypophosphatasie, progressive diaphysäre Dysplasie Camurati-Engelmann, Osteodystrophia Jaffé-Lichtenstein, Vitamin D-resistente Rachitisformen); 47. Angeborene Störungen der Thyreoidea-Funktion (Athyreose, Hypothyreose und Kretinismus);

48. Angeborene Störungen der hypothalamo- hypophysären Funktion (hypophysärer Zwergwuchs, Diabetes insipidus und Prader-Willi-Syndrom, Kallmann-Syndrom); 49. Angeborene Störungen der Gonadenfunktion (Turner-Syndrom, Missbildungen des Ovars, Anorchie und Klinefelter-Syndrom); 50. Neurofibromatose; 51. Angiomatosis encephalo-trigeminalis (Sturge-Weber-Krabbe); 52. Kongenitale Dystrophien des Bindegewebes (wie Marfan-Syndrom, Ehlers- Danlos-Syndrom, Cutis laxa congenita, Pseudoxanthoma elasticum); 53. Teratome und andere Keimzellentumoren (wie Dysgerminom, embryonales Karzinom, gemischter Keimzellentumor, Dottersacktumor, Choriokarzinom, Gonadoblastom).

Footnotes

  1. [108] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1997 564).
  2. [110] SR 832.10
  3. [114] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998 (AS 1998 2923). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 2150).

6. Kapitel Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung

dienen

Art. 20115 Grundsatz

Die Versicherung leistet eine Vergütung an Mittel und Gegenstände, die der Behandlung oder der Untersuchung im Sinne einer Überwachung der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, die auf ärztliche Anordnung von einer Abgabestelle nach Artikel 55 KVV abgegeben werden und von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden.

Footnotes

  1. [115] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3581).

Art. 20a116 Liste der Mittel und Gegenstände

Die Mittel und Gegenstände sind in Anhang 2 nach Arten und Produktgruppen aufgeführt.

Mittel und Gegenstände, die in den Körper implantiert werden oder von Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 KVG117 im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verwendet werden, sind in der Liste nicht aufgeführt. Die Vergütung wird mit der entsprechenden Untersuchung oder Behandlung in den Tarifverträgen geregelt.

Die Mittel- und Gegenständeliste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Die Änderungen werden im Internet des BAG publiziert118. Eine Gesamtliste wird in der Regel einmal im Jahr herausgegeben.119 120

Footnotes

  1. [116] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 28. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3581).
  2. [117] SR 832.10

Art. 21121 Anmeldung

Vorschläge für die Aufnahme von neuen Mitteln und Gegenständen in die Liste sowie für den Umfang der Vergütung sind beim BAG einzureichen. Das BAG prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände.

Footnotes

  1. [121] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 3581).

Art. 22 Limitierungen

Die Aufnahme in die Liste kann mit einer Limitierung verbunden werden. Die Limitierung kann sich insbesondere auf die Menge, die Dauer der Verwendung, die medizinischen Indikationen oder das Alter der Versicherten beziehen.

Art. 23 Anforderungen

Von den in der Liste aufgeführten Arten von Mitteln und Gegenständen dürfen sämtliche Produkte abgegeben werden, welche nach der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone in Verkehr gebracht werden dürfen. Massgebend ist die Gesetzgebung des Kantons, in welchem sich die Abgabestelle befindet.

Art. 24 Vergütung

Die Mittel und Gegenstände werden höchstens zu dem Betrag vergütet, der in der Liste für die entsprechende Art von Mitteln und Gegenständen angegeben ist.

Liegt für ein Produkt der von der Abgabestelle in Rechnung gestellte Betrag über dem in der Liste angegebenen Betrag, so geht die Differenz zu Lasten der versicherten Person.

Die Vergütung kann als Kauf- oder als Mietpreis umschrieben sein. Kostspielige und durch andere Patienten und Patientinnen wieder verwendbare Mittel und Gegenstände werden in der Regel in Miete abgegeben.

Die Versicherung übernimmt die Kosten nach Anhang 2 nur für Mittel und Gegenstände in gebrauchsfertigem Zustand. Bei Mitteln und Gegenständen, die durch Kauf erworben werden, kann in der Liste eine Vergütung an die Kosten für die notwendige Anpassung und den Unterhalt vorgesehen werden. Bei Miete sind Unterhalts- und Anpassungskosten im Mietpreis inbegriffen.

118 www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Mittel- und Gegenständeliste 119 Die Liste kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.

7. Kapitel Beitrag an die Kosten von Badekuren sowie an Transport- und

Rettungskosten

Art. 25 Beitrag an die Kosten von Badekuren

Die Versicherung übernimmt während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr einen täglichen Beitrag von 10 Franken an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren.

Art. 26 Beitrag an die Transportkosten

Die Versicherung übernimmt 50 Prozent der Kosten von medizinisch indizierten Krankentransporten zu einem zugelassenen, für die Behandlung geeigneten und im Wahlrecht des Versicherten stehenden Leistungserbringer, wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht zulässt. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 500 Franken übernommen.

Der Transport hat in einem den medizinischen Anforderungen des Falles entsprechenden Transportmittel zu erfolgen.

Art. 27 Beitrag an die Rettungskosten

Die Versicherung übernimmt für Rettungen in der Schweiz 50 Prozent der Rettungskosten. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 5000 Franken übernommen.

8. Kapitel Analysen und Arzneimittel

1. Abschnitt Analysenliste

Art. 28

Die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 KVG122 vorgesehene Liste gehört unter dem Titel Analysenliste (abgekürzt «AL») als Anhang 3 zu dieser Verordnung.123

Die Analysenliste wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Die Änderungen werden im Internet des Bundesamtes für Gesundheit publiziert124. Eine Gesamtliste wird in der Regel einmal im Jahr herausgegeben.125 126 124 www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Analysenliste 125 Die Liste kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.

Footnotes

  1. [122] SR 832.10
  2. [123] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2546).

2. Abschnitt Arzneimittelliste mit Tarif

Art. 29127

Die Liste nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 KVG128 gehört unter dem Titel Arzneimittelliste mit Tarif (abgekürzt «ALT») als Anhang 4 zu dieser Verordnung.

Die Arzneimittelliste mit Tarif wird in der AS und in der SR des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel jährlich herausgegeben und kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, CH-3003 Bern, bestellt werden.129

Footnotes

  1. [127] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Febr. 1996, in Kraft seit 1. Juni 1996 (AS 1996 1232).
  2. [128] SR 832.10
  3. [129] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).

3. Abschnitt Spezialitätenliste

Art. 30 Grundsatz

Ein Arzneimittel wird in die Spezialitätenliste aufgenommen, wenn:130

  1. 131 seine Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen sind;

  2. 132 die Zulassung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) vorliegt.

…133

Art. 30a134 Aufnahmegesuch

Ein Gesuch um Aufnahme in die Spezialitätenliste hat insbesondere zu enthalten:

  1. 135 die Voranzeige der Swissmedic mit deren Mitteilung über die beabsichtigte Zulassung und der Angabe der zuzulassenden Indikationen und Dosierungen;

  2. die der Swissmedic eingereichte Fachinformation;

  1. bbis. 136 bei Originalpräparaten mit Patentschutz: die Nummern der Patente und der ergänzenden Schutzzertifikate sowie deren Ablaufdaten;

  2. falls das Arzneimittel im Ausland bereits zugelassen ist, die genehmigten ausländischen Fachinformationen;

  3. die der Swissmedic eingereichte Zusammenfassung der klinischen Dokumentation;

  4. die wichtigsten klinischen Studien;

  5. die Fabrikabgabepreise in allen Vergleichsländern gemäss Artikel 35 sowie der Zielpreis für die Europäische Gemeinschaft;

  6. 137 … 2 Zusammen mit der Zulassungsverfügung und der Zulassungsbescheinigung sind die definitive Fachinformation mit Angabe allfälliger Änderungen und der definitive Zielpreis für die Europäische Gemeinschaft nachzureichen.

Footnotes

  1. [134] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013). Siehe auch die UeB Änd. 21.3.2012 am Schluss dieses Textes.

Art. 31138 Aufnahmeverfahren

Das BAG unterbreitet Gesuche um Aufnahme in die Spezialitätenliste der Eidgenössischen Arzneimittelkommission (EAK).

Das BAG stellt der EAK anlässlich deren Sitzung die Unterlagen nach Artikel 30a zu. Es kann der EAK weitere sachdienliche Unterlagen zukommen lassen.

Die EAK teilt jedes Arzneimittel in eine der folgenden Kategorien ein:

  1. medizinisch-therapeutischer Durchbruch;

  2. therapeutischer Fortschritt;

  3. Kosteneinsparung im Vergleich zu anderen Arzneimitteln;

  4. kein therapeutischer Fortschritt und keine Kosteneinsparung;

  5. unzweckmässig für die soziale Krankenversicherung.

Das BAG kann Aufnahmegesuche behandeln, ohne sie der EAK vorzulegen, wenn diese Folgendes betreffen:

  1. neue galenische Formen, Packungsgrössen oder Dosisstärken von bereits in der Spezialitätenliste aufgeführten Arzneimitteln, innerhalb der bestehenden Indikationen;

  2. Arzneimittel, die gemäss den Artikeln12 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000139 bei der Swissmedic zweitangemeldet wurden und deren Originalpräparat bereits in der Spezialitätenliste aufgeführt ist;

c. Co-Marketing-Arzneimittel, deren Basispräparat bereits in der Spezialitätenliste aufgeführt ist.

Das BAG verfügt in der Regel innert 60 Tagen ab der definitiven Zulassung durch die Swissmedic über die Aufnahme in die Spezialitätenliste, sofern die Aufnahmegesuche mit Voranzeige der Swissmedic nach Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe a und mit vollständigen Unterlagen eingereicht wurden.

Footnotes

  1. [138] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juni 2013 (AS 2013 1357).
  2. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5283).

Art. 31a140 Beschleunigtes Aufnahmeverfahren

Hat die Swissmedic die Durchführung eines beschleunigten Zulassungsverfahrens gemäss Artikel 5 der Arzneimittelverordnung vom17. Oktober 2001141 bewilligt, führt das BAG ein beschleunigtes Aufnahmeverfahren durch.

Im beschleunigten Aufnahmeverfahren kann ein Gesuch bis spätestens 20 Tage vor der Sitzung der EAK, an der es behandelt werden soll, eingereicht werden.

Footnotes

  1. [140] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juni 2013 (AS 2013 1357).
  2. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6083).

Art. 32142 Wirksamkeit

Das BAG stützt sich für die Beurteilung der Wirksamkeit auf die Unterlagen, die für die Registrierung durch die Swissmedic massgebend waren. Es kann weitere Unterlagen verlangen.

Footnotes

  1. [142] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).

Art. 33143 Zweckmässigkeit

Die Zweckmässigkeit eines Arzneimittels in Bezug auf seine Wirkung und Zusammensetzung wird nach klinisch-pharmakologischen und galenischen Erwägungen, nach unerwünschten Wirkungen sowie nach der Gefahr missbräuchlicher Verwendung beurteilt.

Das BAG stützt sich für die Beurteilung der Zweckmässigkeit auf die Unterlagen, die für die Zulassung durch die Swissmedic massgebend waren. Es kann weitere Unterlagen verlangen.144

Footnotes

  1. [143] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).
  2. [144] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).

Art. 34 Wirtschaftlichkeit

…145

Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels werden berücksichtigt:

a. dessen Fabrikabgabepreise im Ausland;

  1. dessen Wirksamkeit im Verhältnis zu anderen Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise;

  2. dessen Kosten pro Tag oder Kur im Verhältnis zu den Kosten von Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise

  3. bei einem Arzneimittel im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben a und b ein Innovationszuschlag für die Dauer von höchstens 15 Jahren; in diesem Zuschlag sind die Kosten für Forschung und Entwicklung angemessen zu berücksichtigen.146 3 …147

Footnotes

  1. [146] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).

Art. 35148 Preisvergleich mit dem Ausland

Der Fabrikabgabepreis eines Arzneimittels darf in der Regel den durchschnittlichen Fabrikabgabepreis, abzüglich der Mehrwertsteuer, dieses Arzneimittels in Ländern mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich nicht überschreiten. Das BAG vergleicht mit Ländern, in denen der Fabrikabgabepreis aufgrund von Bestimmungen von Behörden oder Verbänden eindeutig bestimmt werden kann.

Verglichen wird mit Deutschland, Dänemark, Grossbritannien, den Niederlanden, Frankreich und Österreich. Es kann mit weiteren Ländern verglichen werden.149

Die Zulassungsinhaberin teilt dem BAG den Fabrikabgabepreis der Referenzländer nach Absatz 2 mit. Sie ermittelt ihn aufgrund von Regelungen von Behörden oder Verbänden und lässt ihn von einer Behörde oder einem Verband bestätigen. Der Fabrikabgabepreis wird gestützt auf einen vom BAG ermittelten durchschnittlichen Wechselkurs über zwölf Monate in Schweizerfranken umgerechnet.150

Footnotes

  1. [148] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).
  2. [149] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4251).
  3. [150] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1769).

Art. 35a151 Vertriebsanteil

Der preisbezogene Zuschlag für verschreibungspflichtige Arzneimittel beträgt bei einem Fabrikabgabepreis:

  1. bis Fr. 879.99: 12 %

  2. ab Fr. 880.– bis Fr. 2569.99: 7%

  3. ab Fr. 2570.–: 0%

Der Zuschlag je Packung für verschreibungspflichtige Arzneimittel beträgt bei einem Fabrikabgabepreis:

  1. bis Fr.4.99: Fr.4.–

  2. ab Fr.5.– bis Fr.10.99: Fr.8.–

  3. ab Fr.11.– bis Fr.14.99: Fr.12.–

  4. ab Fr.15.– bis Fr. 879.99: Fr.16.–

  5. ab Fr. 880.– bis Fr. 2569.99: Fr.60.–

  6. ab Fr. 2570.–: Fr. 240.– 3 Der preisbezogene Zuschlag für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beträgt 80 Prozent des Fabrikabgabepreises.

Der Vertriebsanteil wird für alle Leistungserbringer gleich bemessen. Das BAG kann besondere Vertriebsverhältnisse berücksichtigen.

Footnotes

  1. [151] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3088). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4251).
  2. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 2006 (AS 2006 2957). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
  3. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  4. [15] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).

Art. 35b152 Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre

Das BAG führt die Überprüfung der Fabrikabgabepreise der Originalpräparate nach Artikel 65d Absatz 1 KVV einmal pro Kalenderjahr durch. Es überprüft dabei jeweils die Fabrikabgabepreise derjenigen Originalpräparate, die in absteigender Reihenfolge bis zum Jahr 1955 im Abstand von drei Jahren in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden.

Davon ausgenommen sind Originalpräparate, die seit ihrer letzten Überprüfung der Aufnahmebedingungen einer Preisüberprüfung aufgrund einer Indikationserweiterung oder aufgrund einer Änderung oder Aufhebung einer Limitierung nach Artikel 65f Absatz 2 zweiter Satz KVV unterzogen wurden. Das BAG führt die nächste Überprüfung dieser Originalpräparate im dritten Jahr nach der Preisüberprüfung aufgrund einer Indikationserweiterung oder aufgrund einer Änderung oder Aufhebung einer Limitierung durch.153

Massgebend für die Überprüfung ist das Aufnahmedatum der ersten Handelsform eines Wirkstoffes, der in dem Originalpräparat enthalten ist.

Die Zulassungsinhaberin muss dem BAG bis zum31. Mai des Überprüfungsjahres folgende Unterlagen einreichen:

a. die von einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Auslandsvertretung der Zulassungsinhaberin bestätigten, am1. April des Überprüfungsjahres geltenden Fabrikabgabepreise aller Vergleichsländer nach Artikel 35 Absatz 2;

  1. bei der erstmaligen Überprüfung die Anzahl der seit der Aufnahme in die Spezialitätenliste verkauften Packungen des Originalpräparates in der Schweiz, für sämtliche Handelsformen einzeln ausgewiesen;

  2. aktualisierte Daten mit Angabe der gegenüber der vorausgegangenen Überprüfung veränderten Informationen zum Arzneimittel.

Für die Ermittlung der Preise nach Absatz 4 Buchstabe a muss die Zulassungsinhaberin, die das zu überprüfende Originalpräparat vertreibt, dem BAG die umsatzstärkste Packung sämtlicher Handelsformen desselben Wirkstoffs während der letzten zwölf Monate in der Schweiz mitteilen. Das BAG kann die entsprechenden Umsatzzahlen einfordern.154

Zeigt der Vergleich des Fabrikabgabepreises der umsatzstärksten Packung in der Schweiz mit dem durchschnittlichen Fabrikabgabepreis der Referenzländer, dass eine Preissenkung vorgenommen werden muss, so wird der ermittelte Senkungssatz auf die Fabrikabgabepreise sämtlicher Handelsformen desselben Wirkstoffes angewendet.

…155

Liegt der Fabrikabgabepreis in der Schweiz unter dem durchschnittlichen Fabrikabgabepreis der Referenzländer, so rechtfertigt dies keine Preiserhöhung.

…156

Im Zuge der Überprüfung nach Absatz 1 gelten Generika als wirtschaftlich, wenn ihre Fabrikabgabepreise mindestens um die folgenden Prozentsätze tiefer sind als die am1. April des Überprüfungsjahres gültigen durchschnittlichen Fabrikabgabepreise der entsprechenden Originalpräparate im Ausland:

  1. 10 Prozent, sofern ihre Fabrikabgabepreise bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste die Voraussetzungen nach Artikel 65c Absatz 2 Buchstabe a KVV erfüllten;

  2. 20 Prozent in allen anderen Fällen.157

Footnotes

  1. [152] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3249). Siehe auch die UeB Änd. 30.6.2010 und 21.3.2012 am Schluss des Textes.
  2. [153] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juni 2013 (AS 2013 1357).
  3. [154] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1769).
  4. [157] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juni 2013 (AS 2013 1357).

Art. 35c158 Rückerstattung der Mehreinnahmen

Bei der erstmaligen Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach Artikel 35b prüft das BAG, ob Mehreinnahmen nach Artikel 67 Absatz 2ter KVV erzielt wurden.

Zur Ermittlung der für eine Rückerstattung massgebenden Limiten nach Artikel 67 Absatz 2ter KVV werden sämtliche Handelsformen eines Arzneimittels herangezogen.

155 Nicht anwendbar bis 31. Dez. 2014 (AS 2012 1769 Ziff. III Abs. 3).

Die Mehreinnahmen werden wie folgt berechnet:

  1. Zuerst wird die Preisdifferenz zwischen dem Fabrikabgabepreis bei der Aufnahme und demjenigen nach der Preissenkung ermittelt.

  2. Danach wird diese Preisdifferenz multipliziert mit der Anzahl der seit der Aufnahme bis zur Preissenkung verkauften Packungen.

Massgebend für die Berechnung der Mehreinnahmen sind die Wechselkurse im Moment der Aufnahme des Präparates.

Hat das BAG begründete Zweifel an der Richtigkeit der von der Zulassungsinhaberin gemachten Angaben, so kann es von ihr für das betroffene Arzneimittel eine Bestätigung dieser Angaben durch die externe Revisionsstelle dieses Unternehmens verlangen.

Senkt die Zulassungsinhaberin vor dem1. November des Überprüfungsjahres den Fabrikabgabepreis ihres Originalpräparates freiwillig auf das durchschnittliche Preisniveau der Referenzländer nach Artikel 35 Absatz 2, so hat sie dem BAG diese durchschnittlichen Preise zum Zeitpunkt des Antrags auf freiwillige Preissenkung einzureichen. Erfolgt diese Senkung innerhalb der ersten 18 Monate seit der Aufnahme eines Originalpräparates in die Spezialitätenliste, so ist die Zulassungsinhaberin nicht zur Rückerstattung der Mehreinnahmen verpflichtet.159

Das BAG verfügt die Höhe der Mehreinnahmen und die Frist, innert der sie der gemeinsamen Einrichtung nach Artikel 18 KVG160 zu bezahlen sind.

Footnotes

  1. [158] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3249). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
  2. [159] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1769). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
  3. [160] SR 832.10

Art. 36161 Wirtschaftlichkeitsbeurteilung während der ersten 15 Jahre162

Arzneimittel, für die ein Preiserhöhungsgesuch gestellt wird, werden vom BAG daraufhin überprüft, ob sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 32–35a noch erfüllen.163

Ergibt die Überprüfung, dass der ersuchte Preis zu hoch ist, lehnt das BAG das Gesuch ab.

Die EAK kann dem BAG beantragen, den Innovationszuschlag ganz oder teilweise zu streichen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind.164 161 Siehe auch die UeB Änd.21.3.2012 am Schluss dieses Textes.

Footnotes

  1. [162] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1757).
  2. [163] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1757).
  3. [164] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juni 2013 (AS 2013 1357).

Art. 37165 Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach Patentablauf

Für die Überprüfung eines Originalpräparates nach Artikel 65e KVV muss die Zulassungsinhaberin dem BAG spätestens sechs Monate vor Ablauf des Patentschutzes unaufgefordert die Preise in allen Vergleichsländern nach Artikel 35 Absatz

und die Umsatzzahlen der letzten vier Jahre vor Patentablauf nach Artikel 65c Absätze 2–4 KVV angeben. Die Durchschnittspreise der Vergleichsländer werden auf der Homepage des BAG publiziert.

Art. 37b167 Indikationserweiterung und Limitierungsänderung

Für die Überprüfung eines Originalpräparates aufgrund einer Indikationserweiterung nach Artikel 65f KVV muss die Zulassungsinhaberin dem BAG einreichen:

  1. die Zulassungsverfügung;

  2. die Zulassungsbescheinigung;

  3. die definitive Fachinformation;

  4. die Unterlagen nach Artikel 30a Absatz 1 Buchstaben bbis–f und 2.

Für die Überprüfung eines Originalpräparates aufgrund einer Änderung oder Aufhebung einer Limitierung nach Artikel 65f KVV muss die Zulassungsinhaberin dem BAG die Unterlagen nach Artikel 30a Absatz 1 Buchstaben a–f und 2 einreichen.

Footnotes

  1. [167] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juni 2013 (AS 2013 1357).

Art. 37d169 Umfang und Zeitpunkt der Überprüfungen

Die Überprüfungen nach den Artikeln 37–37c umfassen alle Packungsgrössen, Dosierungen und galenischen Formen des Originalpräparates.

Massgebend für den Zeitpunkt der Überprüfung ist das Datum der Aufnahme der ersten Packungsgrösse, Dosierung oder galenischen Form eines Originalpräparates in die Spezialitätenliste.

Footnotes

  1. [169] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1757).

Art. 38 Gebühren

Mit jedem Gesuch um Neuaufnahme eines Arzneimittels ist für jede galenische Form eine Gebühr von 2000 Franken zu entrichten. Betrifft das Gesuch ein Arzneimittel, das in einem beschleunigten Verfahren zugelassen wurde und soll das Gesuch auch vom BAG beschleunigt behandelt werden, beträgt die Gebühr 2400 Franken.170

Mit jedem Gesuch um Preiserhöhung, um Erweiterung der Limitierung, um Änderung der Wirkstoffdosierung oder der Packungsgrösse sowie bei Wiedererwägungsgesuchen ist für jede galenische Form eine Gebühr von 400 Franken zu entrichten.171

Für alle übrigen Verfügungen des BAG wird nach Massgabe des Aufwandes eine Gebühr von 100–1600 Franken erhoben.

Ausserordentliche Auslagen, namentlich für weitere Expertisen, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Für jedes in die Spezialitätenliste aufgenommene Arzneimittel sowie für jede darin aufgeführte Packung ist jährlich eine Gebühr von 20 Franken zu bezahlen.

4. Abschnitt:172 Selbstbehalt bei Arzneimitteln

Für Arzneimittel, deren Höchstpreis den Durchschnitt der Höchstpreise des günstigsten Drittels aller Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste um mindestens 20 Prozent übersteigt, beträgt der Selbstbehalt

Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten.

Massgebend für die Berechnung des günstigsten durchschnittlichen Drittels ist der Höchstpreis der umsatzstärksten Packung pro Dosisstärke einer Handelsform aller Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste. Nicht berücksichtigt werden dabei Packungen, die über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten vor der Festlegung des durchschnittlichen günstigsten Drittels der Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung keine Umsätze aufweisen.

Die Festlegung des günstigsten durchschnittlichen Drittels erfolgt auf den1. November oder bei Aufnahme des ersten Generikums in die Spezialitätenliste.

Senkt die Inhaberin der Zulassung für ein Originalpräparat oder ein Co-Marketing- Arzneimittel nach Patentablauf den Fabrikabgabepreis in einem Schritt auf das Generikapreisniveau nach Artikel 65c Absatz 2 KVV, so gilt für dieses Arzneimittel in den ersten 24 Monaten seit dieser Preissenkung ein Selbstbehalt von 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten.

Verschreibt der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiropraktorin aus medizinischen Gründen ausdrücklich ein Originalpräparat, kommt Absatz 1 nicht zur Anwendung.

Der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiropraktorin informiert den Patienten oder die Patientin, wenn in der Spezialitätenliste mindestens ein mit dem Originalpräparat austauschbares Generikum aufgeführt ist.

Footnotes

  1. [170] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).
  2. [171] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).

2. Titel Voraussetzungen der Leistungserbringung

1. Kapitel …

Art. 39174

Footnotes

  1. [174] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).

2. Kapitel Schulen für Chiropraktik

Art. 40175

Die nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a KVV anerkannten Schulen für Chiropraktik werden in Artikel 1 der Verordnung des EDI vom20. August 2007176 über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen bestimmt.

Footnotes

  1. [175] Fassung gemäss Art. 2 der V des EDI vom 20. Aug. 2007 über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 4085).

3. Kapitel …

Art. 41177

Footnotes

  1. [177] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 29. Juni 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2517).

4. Kapitel Laboratorien

Art. 42 Aus- und Weiterbildung

Als Hochschulausbildung im Sinne von Artikel 54 Absätze2 und 3 Buchstabe a KVV gilt ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Chemie, Biochemie, Biologie oder Mikrobiologie.

Als höhere Fachausbildung im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 KVV gilt das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Ausbildungsstätte mit dem Titel «medizinische Laboranten oder Laborantinnen mit höherer Fachausbildung» oder ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkanntes Diplom.

Als Weiterbildung im Sinne von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b KVV gilt die vom Schweizerischen Verband der Leiter medizinisch-analytischer Laboratorien (FAMH) anerkannte Weiterbildung in Hämatologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie und medizinischer Mikrobiologie. Das Eidgenössische Departement des Innern entscheidet über die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung, die den Regelungen der FAMH nicht entspricht.178

…179

Footnotes

  1. [178] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5283).

Art. 43180 Weitergehende Anforderungen im Bereich der medizinischen Genetik

Analysen des Kapitels Genetik der Analysenliste dürfen nur in Laboratorien durchgeführt werden:

  1. deren Leiter oder Leiterin sich über eine für die Leitung eines Laboratoriums anerkannte Ausbildung nach Artikel 42 Absatz 1 und eine von der FAMH anerkannte oder vom Eidgenössischen Departement des Innern als gleichwertig anerkannte Weiterbildung nach Artikel 42 Absatz 3 in medizinischer Genetik (Genetik des Menschen mit Ausrichtung auf Gesundheit und Krankheit) ausweist;

  2. die für die entsprechenden Untersuchungen über eine Bewilligung des BAG zur Durchführung genetischer Untersuchungen beim Menschen verfügen.181 2 Einzelne Analysen des Kapitels Genetik der Analysenliste dürfen auch in Laboratorien durchgeführt werden, deren Leiter oder Leiterin sich über eine von der FAMH anerkannte oder vom Eidgenössischen Departement des Innern als gleichwertig anerkannte Weiterbildung ausweist, welche die medizinische Genetik ein- schliesst. Die Anforderungen an die Weiterbildung für die einzelnen Analysen sind in der Analysenliste festgelegt (Suffix).182

Footnotes

  1. [180] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5283).
  2. [181] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. April 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1367).

3. Titel Schlussbestimmungen

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung2 des EDI vom16. Februar 1965183 über die Krankenversicherung betreffend die Beiträge der Versicherungsträger an die Kosten der zur Erkennung und Behandlung der Tuberkulose notwendigen Massnahmen;

  2. die Verordnung3 des EDI vom5. Mai 1965184 über die Krankenversicherung betreffend die Geltendmachung der Bundesbeiträge an die Krankenpflege Invalider;

  3. die Verordnung4 des EDI vom30. Juli 1965185 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung und Überwachung von Präventorien zur Aufnahme Minderjähriger;

  4. die Verordnung6 des EDI vom10. Dezember 1965186 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung chiropraktischer Ausbildungsinstitute;

  5. die Verordnung7 des EDI vom13. Dezember 1965187 über die Krankenversicherung betreffend die von den anerkannten Krankenkassen zu übernehmenden wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen;

  6. die Verordnung8 des EDI vom20. Dezember 1985188 über die Krankenversicherung betreffend die von der anerkannten Krankenkassen zu übernehmenden psychotherapeutischen Behandlungen;

  7. die Verordnung9 des EDI vom18. Dezember 1990189 über die Krankenversicherung über die Leistungspflicht der Krankenkassen für bestimmte diagnostische und therapeutische Massnahmen;

  8. die Verordnung10 des EDI vom19. November 1968190 über die Krankenversicherung betreffend die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste;

182 Siehe die SchlB Änd.4.4.2007 am Ende dieses Textes. 183 [AS 1965 127, 1970 949, 1971 1714, 1986 1487 Ziff. II] 184 [AS 1965 425, 1968 1012, 1974 688, 1986 891] 185 [AS 1965 613, 1986 1487 Ziff. II] 186 [AS 1965 1199, 1986 1487 Ziff. II, 1988 973] 187 [AS 1965 1201, 1968 798, 1971 1262, 1986 1487 Ziff. II, 1988 2012, 1993 349, 1995 890] 188 [AS 1986 87] 189 [AS 1991 519, 1995 891] 190 [AS 1968 1496, 1986 1487]

  1. die Verordnung des EDI vom28. Dezember 1989191 über die von den anerkannten Krankenkassen als Pflichtleistungen zu übernehmenden Arzneimittel;

  2. die Verordnung des EDI vom23. Dezember 1988192 über die von den anerkannten Krankenkassen als Pflichtleistungen zu übernehmenden Analysen.

Art. 45193

Footnotes

  1. [193] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).

Art. 46 Inkrafttreten194

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1996 in Kraft.

…195

…196 Schlussbestimmung der Änderung vom17. November 2003197 Laboratorien, deren Leiter oder Leiterin sich über eine von der FAMH anerkannte Weiterbildung ohne Einschluss der medizinischen Genetik ausweist und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung bereits Analysen nach Artikel 43 Absatz 2 durchgeführt haben, können diese weiterhin durchführen, sofern der Leiter oder die Leiterin über eine Bestätigung der FAMH über Erfahrung in medizinischer Genetik nach Punkt8.4 der Übergangsbestimmungen des Reglements und Weiterbildungsprogramms zum Spezialisten für labormedizinische Analytik FAMH in der Fassung Schlussbestimmung der Änderung vom12. Dezember 2005199 Die Versicherer setzen die in Artikel 38a vorgesehene Selbstbehaltsregelung bis spätestens zum1. April 2006 um.

191 [AS 1990 127, 1991 959, 1994 765] 192 [AS 1989 374, 1995 750 3688] 197 AS 2003 5283 198 In der AS nicht veröffentlicht. Das Reglement kann beim Bundesamt für Gesundheit eingesehen werden. 199 AS 2006 21 Schlussbestimmungen der Änderung vom3. Juli 2006200

Für die Zeit vom1. Juli bis zum30. September 2006 erfolgt die Kostenübernahme für die Positron-Emissions-Tomographie (PET) gemäss Anhang 1 Ziffer 9.2 der Fassung vom9. November 2005201.202

…203 Schlussbestimmungen zur Änderung vom4. April 2007204

Laborleiter und Laborleiterinnen, die die Anforderungen nach Artikel 42 Absatz 3 nicht erfüllen und bereits nach bisherigem Recht für die Durchführung von bestimmten Spezialanalysen zugelassen waren, bleiben nach Inkrafttreten der Änderung vom4. April 2007 weiterhin zugelassen.

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom4. April 2007 hängigen Gesuche wird das bisherige Recht angewendet.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom24. September 2007205

Das BAG überprüft die Fabrikabgabepreise der Originalpräparate, die zwischen dem1. Januar 1993 und dem31. Dezember 2002 in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden, und der entsprechenden Generika.

Das Unternehmen, das ein zu überprüfendes Originalpräparat vertreibt, ermittelt die Fabrikabgabepreise der in der Schweiz meistverkauften Packung in Deutschland, Dänemark, Grossbritannien und den Niederlanden aufgrund von Regelungen der entsprechenden Behörden oder Verbände. Es lässt diese Fabrikabgabepreise von einer zeichnungsberechtigten Person der jeweiligen Länderniederlassung bestätigen. Das Unternehmen, welches das entsprechende Generikum vertreibt, muss dem BAG keinen Preisvergleich einreichen.

Das Unternehmen, welches das Originalpräparat vertreibt, muss dem BAG die am 1. Oktober 2007 gültigen Fabrikabgabepreise bis zum30. November 2007 mitteilen. Das BAG ermittelt den durchschnittlichen Fabrikabgabepreis anhand der geltenden Preise in Deutschland, Dänemark, Grossbritannien und den Niederlanden sowie den durchschnittlichen Wechselkurs der Monate April bis September 2007 und rechnet diesen Preis in Schweizer Franken um.

Das BAG senkt den Fabrikabgabepreis eines Originalpräparates mit Wirkung ab 1. März 2008 auf den nach Absatz 3 ermittelten durchschnittlichen Fabrikabgabepreis, wenn:

200 AS 2006 2957 201 AS 2006 23 204 AS 2007 1367 205 AS 2007 4443

  1. der Fabrikabgabepreis des Originalpräparates am1. Oktober 2007 (Ausgangswert) den nach Absatz 3 ermittelten Preis um mehr als 8 Prozent übersteigt;

  2. das Unternehmen bis zum30. November 2007 kein Gesuch stellt, den Fabrikabgabepreis mit Wirkung ab1. März 2008 auf einen Preis zu senken, welcher den Fabrikabgabepreis nach Absatz 3 um höchstens 8 Prozent übersteigt.

Die Preissenkung nach Absatz 4 kann stufenweise erfolgen. Beträgt die Preissenkung nach Absatz 4 mehr als 30 Prozent des Ausgangswertes, so wird der Preis auf den1. März 2008 auf 70 Prozent des Ausgangswertes und auf den1. Januar 2009 auf den nach Absatz 3 ermittelten durchschnittlichen Fabrikabgabepreis gesenkt. Beträgt die Preissenkung auf Gesuch nach Absatz 4 Buchstabe b mehr als 20 Prozent des Ausgangswertes, so kann das Unternehmen beantragen, den Preis auf den 1. März 2008 auf 80 Prozent des Ausgangswertes und auf den1. Januar 2009 auf das nach Absatz 4 Buchstabe b notwendige Preisniveau zu senken.

Setzt das BAG den Preis eines Originalpräparates aufgrund der Überprüfung neu fest, so passt es auch die Preise der entsprechenden Generika nach den geltenden Bestimmungen an.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom30. Juni 2010206

Die erste Überprüfung der nach Artikel 35b Absatz 1 vorgegebenen Jahrgänge wird im Jahr 2012 durchgeführt.

Das BAG überprüft im Jahr 2010 die Fabrikabgabepreise der in der Spezialitätenliste aufgeführten Originalpräparate mit Aufnahmedatum 2007 und im Jahr 2011 die Fabrikabgabepreise der in der Spezialitätenliste aufgeführten Originalpräparate mit Aufnahmedatum 2008 daraufhin, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Das Unternehmen, welches das Originalpräparat vertreibt, muss dem BAG die am1. Juli gültigen Fabrikabgabepreise der sechs Referenzländer nach Artikel 35 Absatz 2 bis zum31. August mitteilen. Eine allfällige Preissenkung gilt per 1. November 2010, beziehungsweise per1. November 2011. Im Übrigen ist Artikel 35b massgebend.

Bei der Überprüfung derjenigen Originalpräparate, die im Jahr 2007 und 2008 in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden, findet für die Rückerstattung der Mehreinnahmen Artikel 35c Absatz 6 keine Anwendung.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom2. Februar 2011207

In Abweichung von Artikel 38a Absatz 3 erfolgt die Festlegung des günstigsten durchschnittlichen Drittels im Jahr 2011 nur auf den1. Juli und im Jahr 2012 auf den 1. Januar und auf den1. November.

206 AS 2010 3249 207 AS 2011 657

Bei allen Originalpräparaten und Co-Marketing-Arzneimitteln, deren Fabrikabgabepreise nach Patentablauf in einem Schritt vor dem1. Juli 2009 auf das bei Patentablauf geltende Generikapreisniveau gesenkt wurden, wird der Selbstbehalt per 1. Juli 2011 nach Artikel 38a Absatz 1 festgelegt.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom21. März 2012208

Bei der Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach Artikel 35b kann die Zulassungsinhaberin beantragen, dass eine Toleranzmarge zum durchschnittlichen Fabrikabgabepreis der Referenzländer nach Artikel 35 Absatz 2 hinzugerechnet wird.

Die Toleranzmarge beträgt 5 Prozent. Liegt der bei der Überprüfung massgebende Wechselkurs des Schweizerfrankens pro Euro über dem durchschnittlichen Wechselkurs, der für den Zeitraum vom1. Februar 2011 bis zum31. Januar 2012 ermittelt wurde, so sinkt die Toleranzmarge von 5 Prozent um einen Prozentpunkt pro1,3 Rappen. Die Toleranzmarge sinkt jedoch nicht unter 3 Prozent.

Die Toleranzmarge muss bis zum31. Mai des Überprüfungsjahres beantragt werden. Das BAG senkt den Fabrikabgabepreis eines Originalpräparates mit Wirkung per1. November des Überprüfungsjahres.

Für Gesuche um Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste nach

Footnotes

  1. [194] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Febr. 1996, in Kraft seit 1. Juni 1996 (AS 1996 1232).

Artikel 30a, für Aufnahmen neuer Packungsgrössen oder Dosisstärken, für Preiser- Massnahmen Leistungs-.1 Allgemein Massnahmen bei Ja Herzoperationen Stabilisierungssys- Ja tem für koronare Bypass-Operationen am schlagenden Herzen Operative Mammare- Ja konstruktion Eigenbluttransfusion Ja Operative Adipo- Ja sitasbehandlung Adipositasbehand- Nein lung mit Magenballons Radiofrequenzthera- Nein pie zur Behandlung von Varizen Endolasertherapie Nein von Varizen Mechanisch- Nein chemische endovenöse Therapie von Varizen vom Typ Clarivein®.2 Transplantationschirurgie Isolierte Nierentrans- Ja plantation11

höhungsgesuche nach Artikel 36 sowie für Überprüfungen nach den Artikeln 35c Absatz 6, 37, 37b und nach Artikel 66a KVV, die von den Zulassungsinhaberinnen beim BAG zwischen dem1. November 2011 und dem31. Juli 2012 eingereicht werden, ist der durchschnittliche Wechselkurs massgebend, der für den Zeitraum vom1. Februar 2011 bis zum31. Januar 2012 ermittelt wurde.

208 AS 2012 1769 Ziff. III Abs. 2 und 3. Gültig vom1. Mai 2012 bis zum31. Dez. 2014. Während dieser Geltungsdauer ist Art. 35b Abs. 7 nicht anwendbar.

Anhang 1209 (Art. 1) Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen Einleitende Bemerkungen Dieser Anhang stützt sich auf Artikel 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung. Er enthält keine abschliessende Aufzählung der ärztlichen Pflicht- oder Nichtpflichtleistungen. Er enthält: – Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit durch die Leistungs- und Grundsatzkommission geprüft wurde und deren Kosten demgemäss übernommen, allenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen oder gar nicht übernommen werden; – Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit noch abgeklärt wird, für die jedoch die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen und in einem festgelegten Umfang übernommen werden; – besonders kostspielige oder schwierige Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet werden, wenn sie von hierfür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden.

Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom3. Juli 2006 (AS 2006 2957), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom20. Dez. 2006 (AS 2006 5769), vom28. Juni 2007 (AS 2007 3581), vom21. Nov. 2007 (AS 2007 6839), vom26. Juni 2008 (AS 2008 3553), vom10. Dez. 2008 (AS 2008 6493), vom5. Juni 2009 (AS 2009 2821), vom27. Okt. 2009 (AS 2009 6083), vom14. Juni 2010 (AS 2010 2755), Ziff. II der V des EDI vom16. Aug. 2010 (AS 2010 3559), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom2. Dez. 2010 (AS 2010 5837), vom 31. Mai 2011 (AS 2011 2669), vom5. Dez. 2011 (AS 2011 6487), vom12. Juni 2012 (AS 2012 3553), vom15. Nov. 2012 (AS 2012 6587) und vom10. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1925).

Inhaltsverzeichnis von Anhang 1

Chirurgie 1.1 Allgemein 1.2 Transplantationschirurgie 1.3 Orthopädie, Traumatologie 1.4 Urologie und Proktologie

Innere Medizin 2.1 Allgemein 2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin 2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie 2.4 Physikalische Medizin, Rheumatologie 2.5 Krebsbehandlung

Gynäkologie, Geburtshilfe

Pädiatrie, Kinderpsychiatrie

Dermatologie

Ophthalmologie

Oto-Rhino-Laryngologie

Psychiatrie

Radiologie 9.1 Röntgendiagnostik 9.2 Andere bildgebende Verfahren 9.3 Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie

Komplementärmedizin

Rehabilitation

Chirurgie Eingeschlossen sind: 1.9.1967 Herzkatheterismus; Angiokardiographie einschliesslich Kontrastmittel; Unterkühlung; Verwendung einer Herz-Lungen- Maschine; Verwendung eines Cardioverters als Pacemaker, Defibrillator oder Monitor; Blutkonserven und Frischblut; Einsetzen einer künstlichen Herzklappe einschliesslich Prothese; Implantation eines Pacemakers einschliesslich Gerät. Alle Patienten und Patientinnen, die für 1.1.2002 eine Bypass-Operation vorgesehen sind. Spezielle Vorteile können in folgenden Fällen erwartet werden: – schwer verkalkte Aorta – Nierenversagen – chronisch obstruktive respiratorische Erkrankungen – hohes Alter (über 70–75 Jahre). Kontraindikationen: – tiefe intramyokardiale und schwer verkalkte oder diffuse sehr kleine (>1,5 mm) Gefässe – peroperative hämodynamische Instabilität auf Grund der Manipulation am Herz oder aufgrund einer Ischämie Zur Herstellung der physischen und 23.8.1984/ psychischen Integrität der Patientin nach 1.3.1995 medizinisch indizierter Amputation. 1.1.1991 Der Patient oder die Patientin hat einen 1.1.2000/ Body-Mass-Index (BMI) von mehr 1.1.2004/ als35. 1.1.2005/ Eine zweijährige adäquate Therapie zur 1.1.2007/ Gewichtsreduktion war erfolglos. 1.7.2009/ 1.1.2011 Indikationsstellung, Durchführung, Qualitätssicherung und Nachkontrollen gemäss den Richtlinien der «Swiss Society for the Study of Morbid Obesity amd Metabolic Disorders» (SMOB) vom9. November 2010210 zur operativen Behandlung von Übergewicht.

210 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Durchführung an Zentren, die aufgrund ihrer Organisation und ihres Personals in der Lage sind, bei der operativen Adipositasbehandlung die Richtlinien der SMOB vom9. November 2010 zu respektieren. Bei Zentren, die von der SMOB anerkannt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Soll der Eingriff in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der SMOB nicht anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der 25.8.1988 In Evaluation 1.7.2002 1.1.2004 1.7.2013 Eingeschlossen ist die Operation beim 25.3.1971/ Spender oder der Spenderin samt der 23.3.1972/ Behandlung allfälliger Komplikationen 1.8.2008 Absätze1 und 2 des Transplantationsgesetzes vom8. Oktober 2004211 und nach

Footnotes

  1. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1997 564).
  2. [35] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).

Artikel 12 der Transplantationsverordnung Isolierte Ja Herztransplantation Massnahmen Leistungs- Ballon-Kyphoplastie Ja zur Behandlung von Wirbelkörperfrakturen Plättchen-Gel bei Nein Knie-Totalprothese Kollagen-Meniskus- Nein Implantat Laser-Meniscectomie Nein1.4 Urologie und Proktologie Uroflowmetrie (Mes- Ja sung des Urinflusses mit kurvenmässiger Registrierung) Extrakorporale Ja Stosswellenlithotripsie (ESWL), Nierensteinzertrümmerung Massnahmen Leistungs- Insulintherapie mit Ja einer Infusionspumpe Ambulante parente- Ja rale antibiotische Gabe mit Infusionspumpe Plasmapherese Ja LDL-Apherese Ja Hämatopoïetische Stammzell- Transplantation Massnahmen Leistungsvom16. März 2007212.

Bei schweren, unheilbaren Herzkrank- 31.8.1989 heiten wie insbesondere ischämischer Kardiopathie, idiopathischer Kardiomyopathie, Herzmissbildungen und maligner Arrhythmie.

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Isolierte Nicht-Le- Ja Bei Patienten und Patientinnen im End- 1.1.2003 bend-Lungentrans- stadium einer chronischen Lungenerkranplantation kung. In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpital cantonal universitaire de Genève in Zusammenarbeit mit dem Centre hospitalier universitaire vaudois, sofern sie am SwissTransplant-Register teilnehmen. Herz-Lungentrans- Nein 31.8.1989/ plantation 1.4.1994 Isolierte Ja Durchführung in einem Zentrum, das 31.8.1989/ Lebertransplantation über die nötige Infrastruktur und 1.3.1995 Erfahrung verfügt (Mindestfrequenz: durchschnittlich zehn Lebertransplantationen pro Jahr). Lebend- Ja Durchführung in folgenden Zentren: 1.7.2002/ Lebertransplantation Universitätsspital Zürich, Hôpital cantonal 1.1.2003/ universitaire de Genève, sofern sie am 1.1.2005/ SwissTransplant-Register teilnehmen.

1.7.2005/ Eingeschlossen ist die Operation beim 1.7.2008/ Spender oder der Spenderin samt der 1.1.2012 Behandlung allfälliger Komplikationen Absätze1 und 2 des Transplantationsgesetzes und nach Artikel 12 der Transplantationsverordnung. Kombinierte Ja In folgenden Zentren: Universitätsspital 1.1.2003 (simultane) Pankre- Zürich, Hôpital cantonal universitaire de as- und Nierentrans- Genève, sofern sie am SwissTransplantplantation Register teilnehmen. Pankreas- nach Ja In folgenden Zentren: Universitätsspital 1.7.2010 Nierentransplantation Zürich, Hôpitaux Universitaires de Isolierte Pankreas- Ja In folgenden Zentren: Universitätsspital 31.8.1989/ transplantation Zürich, Hôpitaux Universitaires de 1.4.1994/ Genève, sofern sie am SwissTransplant- 1.7.2002/ Register teilnehmen.

1.7.2010 Kombinierte simul- Ja In folgenden Zentren: Universitätsspital 1.7.2010 tane Insel- und Zürich, Hôpitaux Universitaires de Nierentransplantation Genève, sofern sie am SwissTransplant- Insel- nach Nieren- Ja In folgenden Zentren: Universitätsspital 1.7.2010 transplantation Zürich, Hôpitaux Universitaires de Isolierte Allotrans- Ja In folgenden Zentren: Universitätsspital 1.7.2002/ plantation der Lan- Zürich, Hôpitaux Universitaires de 1.7.2010 gerhans’schen Inseln Genève, sofern sie am SwissTransplant- Isolierte Autotrans- Ja In folgenden Zentren: Universitätsspital 1.7.2002/ plantation der Lan- Zürich, Hôpitaux Universitaires de 1.7.2010 gerhans’schen Inseln Genève, sofern sie am SwissTransplant- Isolierte Dünndarm- Ja In folgenden Zentren: Universitätsspital 1.7.2002/ transplantation Zürich, Hôpitaux Universitaires de 1.7.2010 Leber-Dünndarm- Ja In folgenden Zentren: Universitätsspital 1.7.2002/ und multiviszerale Zürich, Hôpitaux Universitaires de 1.7.2010 Transplantation Genève, sofern sie am SwissTransplant- Hautautograft Ja Bei Erwachsenen: 1.1.1997/ mit gezüchteten – Verbrennungen von 70 % oder mehr 1.1.2001 Keratinozyten der gesamten Körperoberfläche – tiefe Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche Bei Kindern: – Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche – tiefe Verbrennungen von 40 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche Behandlung von Ja Mit autologen oder allogenen Hautäqui- 1.1.2001/ schwer heilenden valenten, die nach den entsprechenden 1.7.2002/ Wunden mittels gesetzlichen Vorschriften zugelassen sind.

1.1.2003/ gezüchteter Haut- Nach erfolgloser, lege artis durchgeführter 1.4.2003/ transplantate konservativer Therapie. 1.1.2004/ 1.1.2008/ Indikationsstellung und Wahl der Methode 1.8.2008/ bzw. des Produkts gemäss den «Richtlinien 1.1.2012 zum Einsatz von Hautäquivalenten bei schwer heilenden Wunden» der Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung vom1. April 2011213. Durchführung an Zentren, die von der Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung anerkannt sind. Soll die Behandlung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung nicht anerkannt ist, ist vorgängig die Zustim- 213 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab mung des Vertrauensarztes oder der 1.3 Orthopädie, Traumatologie Behandlung von Ja Leistungspflicht nur bei eindeutig thera- 16.1.1969 Haltungsschäden peutischem Charakter, d.h.

wenn durch Röntgenaufnahmen feststellbare Strukturveränderungen oder Fehlbildungen der Wirbelsäule manifest geworden sind. Prophylaktische Massnahmen, die zum Ziel haben, drohende Skelettveränderungen zu verhindern, namentlich Spezialgymnastik zur Stärkung eines schwachen Rückens, gehen nicht zu Lasten der Krankenversicherung. Arthrosebehandlung Nein 25.3.1971 Injektion eines künstlichen Gleitmittels Arthrosebehandlung Nein 12.5.1977 Injektion von Teflon oder Silikon als «Gleitmittel» Mischinjektion mit Nein 1.1.1997 Jodoformöl zur Arthrosebehandlung Extrakorporale Nein In Evaluation 1.1.1997/ Stosswellentherapie 1.1.2000/ (ESWT) am 1.1.2002 Bewegungsapparat Radiale Stosswellen- Nein 1.1.2004 therapie Hüftprotektor zur Nein 1.1.1999/ Verhinderung von 1.1.2000 Schenkelhalsfrakturen Osteochondrale Nein 1.1.2002 Mosaikplastik zur Deckung von Knorpel-Knochen- Defekten Autologe Chondro- Nein 1.1.2002/ zytentransplantation 1.1.2004 Viskosupplementati- Nein 1.7.2002/ on zur Arthrose- 1.1.2003/ behandlung 1.1.2004/ 1.1.2007 Frische schmerzhafte Wirbelkörper- 1.1.2004/ frakturen, die nicht auf eine Behandlung 1.1.2005/ mit Analgetika ansprechen und eine

1.1.2008/ Deformität aufweisen, die korrigiert 1.1.2011/ werden muss. 1.1.2013 Indikationsstellung gemäss den Leitlinien Spinale Chirurgie vom23.9.2004214. Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen wird Soll der Eingriff durch einen Chirurgen oder eine Chirurgin durchgeführt werden, der oder die nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und der Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. 1.1.2006 1.8.2008 1.1.2006 3.12.1981/ 1.1.2012 Indikationen: 22.8.1985/ ESWL eignet sich: 1.8.2006

  1. bei Harnsteinen des Nierenbeckens,

  2. bei Harnsteinen des Nierenkelches,

  3. bei Harnsteinen des Ureters, falls die konservative Behandlung jeweils erfolglos geblieben ist und wegen der Lage, der Form und der Grösse des Steines ein Spontanabgang als unwahrscheinlich beurteilt wird.

Die mit der speziellen Lagerung des Patienten oder der Patientin verbundenen erhöhten Risiken bei der Narkose erfordern 214 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab eine besonders kompetente fachliche und apparative Betreuung während der Narkose (spezielle Ausbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie der Narkosegehilfen und -gehilfinnen und adäquate Überwachungsgeräte). Operative Behandlung bei Erektionsstörungen – Penisprothese Nein 1.1.1993/ – Revaskulari- Nein 1.1.1993/ sationschirurgie 1.4.1994 Implantation Ja Bei schwerer Harninkontinenz. 31.8.1989 eines künstlichen Sphinkters Laser bei Tumoren Ja 1.1.1993 der Blase und des Penis Embolisations-behandlung bei Varikozele testis – mittels Verö- Ja 1.3.1995 dungs- oder Coilmethode – mittels Balloons Nein 1.3.1995 oder Mikrocoils Transurethrale Nein 1.1.1997 ultraschallgesteuerte laserinduzierte Prostatektomie Hochenergie Trans- Nein 1.1.2004 urethrale Mikrowellentherapie (HE-TUMT) Elektrische Neuro- Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige 1.7.2000/ modulation der besondere Gutsprache des Versicherers 1.7.2002/ sakralen Spinalner- und mit ausdrücklicher Bewilligung des 1.1.2005/ ven mit einem Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin 1.1.2008 implantierbaren An einer anerkannten Institution mit Gerät zur Behand- urodynamischer Abteilung zur vollständilung von gen urodynamischen Untersuchung und Harninkontinenz

einer Abteilung für Neuromodulation oder Blasenentlee- zur peripheren Nerven-Evaluation (PNErungsstörungen Test). Nach erfolgloser konservativer Behandlung (inklusive Rehabilitation). Nach einem positiven peripheren Nerven- Evaluationstest (PNE).

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Elektrische Neuro- Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige 1.1.2003/ modulation der besondere Gutsprache des Versicherers 1.1.2008 sakralen Spinalner- und mit ausdrücklicher Bewilligung des ven mit einem Vertrauensarztes oder der Vertrauensimplantierbaren ärztin. Gerät zur Behand- An einer anerkannten Institution mit lung der Stuhlinkon- Manometrier-Abteilung zur vollständigen tinenz manometrischen Untersuchung und einer Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE-Test). Nach erfolgloser konservativer und/oder chirurgischer Behandlung (inklusive Rehabilitation). Nach einem positiven peripheren Nerven- Evaluationstest (PNE). Behandlung der Nein 1.1.2007/ überaktiven neuro- 1.8.2008 genen Blase durch cystoskopische Injektion von Botulinumtoxin Typ A in die Blasenwand Urologische Stents Ja Wenn ein chirurgischer Eingriff aufgrund 1.8.2007 von Komorbidität oder schwerer körperlicher Beeinträchtigung oder aus technischen Gründen kontraindiziert ist. Hoch intensiver Nein 1.7.2009 fokussierter Ultraschall (HIFU) zur Behandlung des Prostatakarzinoms Transurethrale Ja Beim symptomatischen Prostataobstrukti- 1.7.2011 photoselektive onssyndrom. Vaporisation der Prostata (PVP) mittels Laser Behandlung der Ja Harninkontinenz infolge neurogener 1.1.2007/ Harninkontinenz Detrusorhyperaktivität in Zusammenhang 1.8.2008/ durch cystoskopische mit einer neurologischen Erkrankung bei 1.7.2013 Injektion von Botuli- Erwachsenen. numtoxin Typ A in Nach

Ausschöpfung konservativer Theradie Blasenwand pieoptionen. An einer in Neurourologie spezialisierten Institution mit urodynamischer Abteilung.

Innere Medizin 2.1 Allgemein Ozon-Injektions- Nein 13.5.1976 therapie Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Hyperbare Sauer- Ja Bei stofftherapie – chronischen Bestrahlungsschäden 1.4.1994 und Bestrahlungsspätschäden – akuter Osteomyelitis am Kiefer 1.9.1988 – chronischer Osteomyelitis – diabetischem Fusssyndrom im 1.7.2011 Stadium ≥2B nach der Wagner- Armstrong-Klassifikation – Dekompressionskrankheit, sofern der 1.1.2006/ Unfallbegriff nicht erfüllt ist. Durchfüh- 1.7.2011 rung im Ausland, wenn der Transport zur nächsten hyperbaren Druckkammer innerhalb der Schweiz nicht schnell und schonend genug gewährleistet werden kann.

In den Zentren gemäss dem «Merkblatt für Rettungsdienste» von Divers Alert Network (DAN) und REGA.215 Frischzellentherapie Nein 1.1.1976 Serocytotherapie Nein 3.12.1981 Behandlung der Ja – bei Übergewicht von 20 Prozent oder 7.3.1974 Adipositas mehr – bei Übergewicht und konkomittierender Krankheit, welche durch die Gewichtsreduktion günstig beeinflusst werden kann – durch Amphe- Nein 1.1.1993 taminderivate – durch Schild- Nein 7.3.1974 drüsenhormon – durch Diuretika Nein 7.3.1974 – durch Chorion- Nein 7.3.1974 Gonadotropin-Injektionen Hämodialyse Ja 1.9.1967 («künstliche Niere») Hämodialyse in Ja 27.11.1975 Heimbehandlung Peritonealdialyse Ja 1.9.1967 Enterale Ernährung Ja Wenn eine ausreichende perorale sonden- 1.3.1995 zu Hause freie Ernährung ausgeschlossen ist. Sondenfreie enterale Ja Indikationsstellung gemäss den «Richtli- 1.7.2002/ Ernährung zu Hause nien der Gesellschaft für klinische Ernäh- 1.7.2012/ rung der Schweiz (GESKES) über Home 1.7.2013 Care, künstliche Ernährung zu Hause»216 vom Januar 2013. Parenterale Ernäh- Ja 1.3.1995 rung zu Hause 215 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 216 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Unter folgenden Voraussetzungen: 27.8.1987/ – Die zu behandelnde Person ist

eine 1.1.2000 extrem labile Diabetikerin. – Sie kann auch mit der Methode der Mehrfachinjektion nicht befriedigend eingestellt werden. – Die Indikation des Pumpeneinsatzes und die Betreuung der zu behandelnden Person erfolgen durch ein qualifiziertes Zentrum oder, nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin, durch einen frei praktizierenden Facharzt oder eine frei praktizierende Fachärztin mit entsprechender Erfahrung. 1.1.1997 Indikationen: 25.8.1988 – Hyperviskositätssyndrom – Krankheiten des Immunsystems, bei denen die Plasmapherese sich als wirksam erwiesen hat, wie insbesondere: – myastenia gravis – trombotisch trombozytopenische Purpura – immunhämolytische Anämie – Leukämie – Goodpasture-Syndrom – Guillain-Barré-Syndrom. – akute Vergiftungen – familiäre Hypercholesterinämie homozygoter Form Bei homozygoter familiärer Hypercho- 25.8.1988/ lesterinämie. 1.1.2005 Durchführung in einem Zentrum, das über die nötige Infrastruktur und Erfahrung verfügt. Nein Bei heterozygoter familiärer Hyper- 1.1.1993/ cholesterinämie. 1.3.1995/ 1.1.2005 Nein Bei therapierefraktärer Hypercholesteri- 1.1.2007 nämie. In den von der Gruppe «Swiss Blood Stem 1.8.2008/ Cell Transplantation» (SBST) anerkannten 1.1.2011/ Zentren. 1.7.2013 Durchführung gemäss den von «The Joint Accreditation Committee-ISCT & EBMT (JACIE)» und der «Foundation for the Accreditation of Cellular Therapy (Fact)» herausgegebenen Normen: «FACT-JACIE International Standards for Cellular Voraussetzungen gültig ab Therapy Product Collection, Processing and Administration»,5. Ausgabe vom März 2012217. Eingeschlossen ist die Operation beim Spender oder der Spenderin samt der Behandlung allfälliger Komplikationen Absätze1 und 2 des Transplantationsgesetzes vom8. Oktober 2004218 und nach

Artikel 12 der Transplantationsverordnung – autolog Ja Massnahmen Leistungs- – allogen Ja Gallensteinzertrüm- Ja merung Massnahmen Leistungs- Polysomnographie Ja Polygraphie Polygraphie Ja Messung des Melato- Nein ninspiegels im Serum Massnahmen Leistungs- Multiple-Sleep Ja Latency-Test Maintenance-of- Ja Wakefulness-Test Aktigraphie Ja Atemtest mit Ja Harnstoff 13C zum Nachweis von Helicobacter pylori Impfung mit dendri- Nein tischen Zellen zur Behandlung des fortgeschrittenen Melanoms Photodynamische Ja Behandlung mit Methyl-Ester der Aminolaevulinsäure Kalorimetrie Nein und/oder Ganzkörpermessung im Rahmen der Adipositasbehandlung Kapselendoskopie Ja2.3 Massagen bei Ja Lähmungen infolge Erkrankung des Zentralnervensystems Visuelle evozierte Ja Potenziale als Gegenstand neurologischer Spezialuntersuchungen Massnahmen Leistungs- Spondylodese mittels Ja Diskuskäfigen oder Knochentransplantat Bandscheiben- Ja Prothesen Massnahmen Leistungs- Interspinöse dyna- Ja mische Stabilisierung der Wirbelsäule (z.B. vom Typ DIAM) Dynamische Stabili- Ja sierung der Wirbelsäule (z.B. vom Typ DYNESYS) Allgemeinnarkose Ja zur Ermöglichung von diagnostischen Massnahmen Leistungs- Aktive spezifische Nein Immuntherapie zur adjuvanten Behandlung des Kolonkarzinoms im Stadium II Low-dose-rate-Bra- Ja chytherapie Multigen Test beim Nein Mammakarzinom (Breast Cancer Assay) Ultraschalldiagnostik Ja in der Geburtshilfe und Gynäkologie Künstliche Ja Insemination In-vitro-Fertilisation Nein zur Abklärung der Sterilität In-Vitro-Fertilisation Nein und Embryotransfer Sterilisation: – bei der Frau Ja übergewichtige und adipöse Kinder und Jugendliche Massnahmen Leistungs- Zellstimulation durch Nein pulsierende akustische Wellen (PACE) zur Behandlung akuter und chronischer Wundheilungsstörungen der Haut Dreidimensionale Ja biologische extrazelluläre Matrix tierischen Ursprungs Wundtherapie mit Ja Maden Behandlung der Ja Gesichtslipoatrophie mit Füllmaterial Sehschule Ja Opiatentzugs- Nein eilverfahren (UROD) unter Sedation Opiatentzugs- Nein eilverfahren (UROD) unter Narkose Magnet- Nein Enzephalographie Ultraschall- Ja Elastographie der Leber9.3 Pionen- Nein Strahlentherapie Protonen- Ja Strahlentherapie Ja Radiochirurgie Ja (LINAC, Gamma- Knife) Radiochirurgie mit Ja LINAC Radiochirurgie mit Nein Gamma-Knife Implantation von Ja Goldmarkern Massnahmen Leistungs- Injektion von Nein Polyethhylenglykol- Hydrogel Selektive interstitiel- Ja le Radiotherapie (SIRT) mit Y-90 Harzmikrosphären Embolisation von Ja Gebärmuttermyomen Akupunktur Ja Anthroposophische Ja Medizin Arzneimitteltherapie Ja der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) Ärztliche Klassische Ja Homöopathie Massnahmen Leistungs- Phytotherapie Ja Störfeldtherapie Nein (Neuraltherapie nach Huneke) Stationäre Ja Rehabilitation Rehabilitation für Patienten und Patientinnen mit Herz- Kreislauferkrankungen oder Diabetes Massnahmen Leistungs- Pulmonale Ja Rehabilitation Massnahmen Leistungsvom16. März 2007219.

– bei Lymphomen 1.1.1997/ – bei akuter lymphatischer Leukämie 1.1.2013 – bei akuter myeloischer Leukämie – beim multiplen Myelom – beim Neuroblastom – beim Medulloblastom – beim Keimzelltumor. Ja Im Rahmen von klinischen Studien: 1.1.2002/ – bei myelodysplastischen Syndromen 1.1.2008/ – bei der chronisch myeloischen 1.1.2013 Leukämie bis – beim Ewing-Sarkom 31.12.2017 – bei Weichteilsarkomen – beim Wilms-Tumor – beim Rhabdomyosarkom. Ja In prospektiven kontrollierten klinischen 1.1.2002/ Multizenterstudien: 1.1.2008/ – bei Autoimmunerkrankungen. 1.1.2013 Kostenübernahme nur auf vorgängige bis besondere Gutsprache des Versicherers 31.12.2017 und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung.

217 Die Dokumente sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Nein – im Rückfall einer akuten myeloischen 1.1.1997/ Leukämie 1.1.2008/ – im Rückfall einer akuten lymphatischen 1.1.2013 Leukämie – beim Mammakarzinom – beim kleinzelligen Bronchuskarzinom – bei kongenitalen Erkrankungen – beim Ovarialkarzinom – bei seltenen soliden Tumoren im Kindesalter. – bei akuter myeloischer Leukämie 1.1.1997/ – bei akuter lymphatischer Leukämie 1.1.2013 – bei der chronischen myeloischen Leukämie – beim myelodysplastischen Syndrom – bei der aplastischen Anämie – bei Immundefekten und Inborn errors – bei der Thalassämie und der Sichelzellanämie (HLA-identisches Geschwister als Spender) – beim multiplen Myelom – bei lymphatischen Krankheiten (Hodgkin’s, Non-Hodgkin’s, chronisch lymphatische Leukämie). Ja Im Rahmen von klinischen Studien: 1.1.2002/ – beim Nierenzellkarzinom. 1.1.2008/ bis 31.12.2017 Ja In prospektiven kontrollierten klinischen 1.1.2002/ Multizenterstudien: 1.1.2008/ – bei Autoimmunerkrankungen. 1.1.2013 Kostenübernahme nur auf vorgängige bis besondere Gutsprache des Versicherers 31.12.2017 Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung. Nein – bei soliden Tumoren 1.1.1997/ – beim Melanom. 1.1.2008 Nein – beim Mammakarzinom. 1.1.2002/ 1.1.2008/ Intrahepatische Gallensteine; extrahepati- 1.4.1994 sche Gallensteine im Bereich des Pankreas und des Choledochus. Gallenblasensteine bei inoperablen Patienten und Patientinnen (auch laparoskopische Cholezystektomie ausgeschlossen).

Bei dringender Verdachtsdiagnose auf: 1.3.1995/ – Schlafapnoesyndrom 1.1.1997/ – periodische Beinbewegungen im Schlaf 1.1.2002 – Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose unsicher ist – ernsthafte Parasomnie (epileptische nächtliche Dystonie oder gewalttätiges Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose unsicher ist und daraus therapeutische Konsequenzen erwachsen Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den «Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie vom6.9.2001»220. Nein Routineabklärung der vorübergehenden 1.1.1997 und der chronischen Insomnie, der Fibrositis und des Chronic fatigue syndrome Nein In Evaluation 1.1.1997/ Bei dringender Verdachtsdiagnose auf: 1.1.2002/ – eine Ein- und Durchschlafstörung, wenn 1.4.2003 die initiale Diagnose unsicher ist und die Behandlung, ob verhaltensmässig oder medikamentös, nicht erfolgreich ist; – persistierende zirkadiane Rhythmusstörung, wenn die klinische Diagnose unsicher ist. Nein Bei Geschwistern von Säuglingen, die am 1.7.2011 Sudden Infant Syndrome (SIDS) verstorben sind. Bei dringender Verdachtsdiagnose auf 1.7.2002/ Schlafapnoe-Syndrom.

1.1.2006/ Durchführung nur durch Facharzt oder 1.1.2012 Fachärztin Pneumologie FMH mit Ausbildung in und praktischer Erfahrung mit Respiratorischer Polygraphie gemäss den «Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie vom6.9.2001»221. 1.1.1997 220 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 221 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref qualifizierten Zentren, gemäss den «Richtlinien zur Zertifizierung von ‹Zentren für Schlafmedizin› zur Durchführung von Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 1999222. anerkannten Zentren, gemäss den «Richtlinien zur Zertifizierung von ‹Zentren für Schlafmedizin› zur Durchführung von Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 1999223. qualifizierten Zentren, gemäss den «Richtlinien zur Zertifizierung von 'Zentren für Schlafmedizin' zur Durchführung von Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 1999224. 16.9.1998/ 1.1.2001 In Evaluation 1.7.2002 Patienten oder Patientinnen mit aktinischer 1.7.2002 Keratose, basozellularen Karzinomen, Morbus Bowen und dünnen spinozellularen Karzinomen. 1.1.2004 Zur Abklärung des Dünndarms vom 1.1.2004/ Ligamentum Treitz bis zur Ileozökalklappe1.1.2006 bei – Blutungen unbekannter Ursache – chronisch entzündlichen Erkrankungen des Dünndarms. Nach vorgängig durchgeführter negativer Gastroskopie und Kolonoskopie. Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und 222 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 223 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 224 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. Extrakorporelle Ja Beim kutanen T-Zell-Lymphom (Sézary- 1.1.1997 Photopherese Syndrom). Bei Graft-Versus-Host-Disease, wenn die

1.1.2009/ vorausgegangene konventionelle Therapie 1.1.2012 (z.B. Kortikosteroide) erfolglos war Nein Bei Lungen-Transplantation 1.1.2009 2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin Sauerstoff-Insuffla- Nein 27.6.1968 tion Sequentielle peristal- Ja 27.3.1969/ tische Druckmassage 1.1.1996 EKG-Langzeitregist- Ja Als Indikationen kommen vor allem 13.5.1976 rierung Rhythmus- und Überleitungsstörungen, Durchblutungsstörungen des Myokards (Koronarerkrankungen) in Frage. Das Gerät kann auch der Überwachung der Behandlungseffizienz dienen. Implantierbares Ja Gemäss den «Richtlinien zur Therapie von 1.1.2001 Ereignisrekorder- Herzrhytmusstörungen mit Herzschrittmasystem zur Erstellung chern, implantierbaren Defibrillatoren und eines subkutanen perkutaner Katheterablation» der Arbeits- Elektrokardio- gruppe «Herzschrittmacher und Elektrogramms physiologie» der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie vom26.

Mai 2000225. Telefonische Über- Nein 12.05.1977 wachung von Pacemaker-Patienten und -Patientinnen Fernüberwachung Nein 1.7.2010 von kardiologischen 1.7.2012 Patienten und Patientinnen und Implantaten Implantation eines Ja 31.8.1989 Defibrillators Intraaortale Ballon- Ja 1.1.1997 pumpe in der interventionellen Kardiologie Transmyokardiale Nein In Evaluation 1.1.2000 Laser-Revaskularisation 225 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Kardiale Resyn- Ja Bei schwerer, therapierefraktärer chro- 1.1.2003/ chronisationstherapie nischer Herzinsuffizienz mit ventrikulärer 1.1.2004 auf Basis eines Asynchronie. Dreikammer-Schritt- Unter folgenden Voraussetzungen: machers, Implantati- – Schwere chronische Herzinsuffizienz on und Aggregat- (NYHA III oder IV) mit einer linkswechsel ventrikulären Auswurffraktion ≤ 35 % trotz adäquater medikamentöser Therapie – Linksschenkelblock mit QRS-Verbreiterung auf ≥ 130 Millisekunden Abklärung und Implantation nur an qualifizierten Kardiologiezentren, die über ein interdisziplinäres Team mit der erforderlichen elektrophysiologischen Kompetenz und der notwendigen Infrastruktur (Echokardiographie, Programmierkonsole, Herzkatheterlabor) verfügen. Intrakoronare Nein In Evaluation 1.1.2003 Brachytherapie Implantation Ja 1.1.2005 von beschichteten Koronarstents Koronarangioplastie Ja Indikationen: 1.7.2012 mit einem Paclitaxel

– In-Stent-Restenosen freisetzenden – Stenosen bei kleinen Herzkranzgefässen Ballonkatheter Perkutane interven- Ja Bei inoperablen Patientinnen und Patienten1.1.2013 tionelle Behandlung mit einer schweren Mitralklappeninsuffider schweren zienz (prädiktive Mortalität von Mitralklappeninsuf- 10 %–15 % innerhalb von einem Jahr) und fizienz geeigneter Herzklappenmorphologie. Teilnahme am «Swiss Mitra Registry»

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Transkatheter Aor- Ja In Evaluation. 1.7.2013 tenklappenimplanta- Bei Patientinnen und Patienten mit schwe- bis tion (TAVI) rer Aortenstenose, die nicht operiert 30.6.2018 werden können oder ein hohes Operationsrisiko aufweisen, unter folgenden (kumulativen) Voraussetzungen: 1. Das TAVI-Verfahren muss gemäss den europäischen Richtlinien «Guidelines on the management of valvular heart disease (version 2012)»226 durchgeführt werden. 2. Das TAVI-Verfahren darf nur in Institutionen vorgenommen werden, die vor Ort herzchirurgische Eingriffe durchführen. 3. Der Entscheid, ob ein Patient oder eine Patientin für das TAVI-Verfahren zugelassen wird, muss in jedem Fall durch das Herzteam (Heart Team) getroffen werden, dem mindestens ein Facharzt oder eine Fachärztin für interventionelle Kardiologie, der/die für TAVI-Eingriffe ausgebildet ist, für nicht interventionelle Kardiologe, für Herzchirurgie und für Anästhesie angehören. 4. Alle Zentren, die TAVI-Verfahren durchführen, haben die diesbezüglichen Daten an das SWISS TAVI Registry weiterzuleiten.

Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie 23.3.1972 15.11.1979 226 Die Dokumente sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Elektrostimulation Ja Behandlung schwerer chronischer 21.4.1983/ des Rückenmarks Schmerzzustände, vor allem Schmerzen 1.3.1995 durch die vom Typ der Deafferentation (Phantom- Implantation eines schmerzen), Status nach Diskushernie mit Neurostimulations- Wurzelverwachsungen und entsprechenden systems Sensibilitätsausfällen in den Dermatomen, Kausalgie, vor allem auch Plexusfibrosen nach Bestrahlung (Mammakarzinom), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung. Elektrostimulation Ja Behandlung schwerer chronischer 1.3.1995/ tiefer Hirnstrukturen Schmerzen vom Typ der Deafferentation 1.7.2011 durch Implantation zentraler Ursache (z.B. Hirn-/Rückeneines Neurostimula- marksläsionen, intraduraler Nervenaustionssystems riss), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat.

Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung. Behandlung schwerer Dystonien mit ungenügender Symptomkontrolle durch medikamentöse Therapie. Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, die über die notwendige Infrastruktur verfügen (stereotaktische Neurochirurgie, Neurologie mit Spezialgebiet Bewegungsstörungen, Neuroradiologie). Elektrische Neuro- Nein 1.7.2013 modulation der Beckennerven mit einem implantierbaren Gerät durch Laparoskopie (LION-Prozedur: Laparoscopic Implantation of Neuroprothesis) Stereotaktische Ja Etablierte Diagnose einer idiopathischen 1.7.2000 Operationen zur parkinsonschen Krankheit. Behandlung der Progredienz der Krankheitssymptome chronischen therapie- über mindestens 2 Jahre. resistenten parkin- Ungenügende Symptomkontrolle durch sonschen Krankheit Dopamin-Behandlung (off-Phänomen, (Radiofrequenz- on/off-Fluktuationen, on-Dyskinesien). läsionen Abklärung und Durchführung in spezia- und chronische lisierten Zentren, welche über die not- Stimulationen im wendigen Infrastrukturen verfügen (funk- Pallidum, Thalamus tionelle Neurochirurgie, Neurologie, und Subthalamus) Neuroradiologie).

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Stereotaktische Ja Etablierte Diagnose eines nicht parkinson-1.7.2002 Operation (Radio- schen Tremors, Progredienz der Symptome frequenzläsionen und über mindestens 2 Jahre; ungenügende chronische Stimula- Symptomkontrolle durch medikamentöse tion des Thalamus) Behandlung. Abklärung und Durchführung zur Behandlung des in spezialisierten Zentren, die über die chronischen, thera- nötigen Infrastrukturen verfügen pieresistenten, nicht (funktionelle Neurochirurgie, Neurologie, parkinsonschen neurologische Elektrophysiologie, Neuro- Tremors radiologie). Transkutane Ja Wendet der Patient oder die Patientin 23.8.1984 elektrische Nerven- selber den TENS-Stimulator an, so verstimulation (TENS) gütet der Versicherer die Mietkosten des Apparates unter folgenden Voraussetzungen: – Der Arzt oder die Ärztin oder auf ärztliche Anordnung der Physiotherapeut oder die Physiotherapeutin muss die Wirksamkeit der TENS erprobt und sie in den Gebrauch des Stimulators eingewiesen haben – Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die Selbstbehandlung an der zu behandelnden Person als indiziert bestätigt haben – Die Indikation ist insbesondere gegeben bei: – Schmerzen, die von einem Neurom ausgehen, wie z.B. durch Druck auslösbare lokalisierte Schmerzen im Bereiche von Amputationsstümpfen – Schmerzen, die von einem neuralgischen Punkt aus durch Stimulation (Druck, Zug oder elektrische Reizung) ausgelöst oder verstärkt werden können, wie z.B.

ischialgieforme Schmerzzustände oder Schulter- Arm-Syndrome – Schmerzzustände nach Nervenkompressionserscheinungen, wie

z. B. weiter bestehende Schmerzausstrahlungen nach Diskushernieoperation oder Carpaltunneloperation Baclofen-Therapie Ja Therapierefraktäre Spastizität. 1.1.1996 mit Hilfe eines implantierten Medikamenten-Dosierers Intrathekale Behand- Ja 1.1.1991 lung chronischer somatogener Schmerzen mit Hilfe eines implantierten Medikamenten- Dosierers Motorisch evozierte Ja Diagnostik neurologischer Krankheiten. 1.1.1999 Potenziale als Ge- Die verantwortliche untersuchende Person gen-stand neurologi- besitzt das Zertifikat bzw. den Fähigscher Spezialunter- keitsausweis für Elektroencephalographie suchungen oder Elektroneuromyographie der klinische Neurophysiologie. Resektive kurative Ja Indikation: 1.1.1996/ «Herdchirurgie» – Nachweis des Vorliegens einer «Herd- 1.8.2006 der Epilepsie epilepsie» – Schwere Beeinträchtigung des Patienten oder der Patientin durch das Anfallsleiden – Nachgewiesene Pharmakotherapieresistenz – Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt Palliative Chirurgie Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige 1.1.1996/ der Epilepsie durch: besondere Gutsprache des Versicherers 1.7.2002/ – Balken- und mit ausdrücklicher Bewilligung des 1.1.2005/ durchtrennung Vertrauensarztes oder der Vertrauens- 1.8.2006/ – Multiple subapiale ärztin.

1.1.2009 Operation nach Sofern die Abklärung ergibt, dass eine Morell-Whisler kurative «Herdchirurgie» nicht indiziert ist – Vagusstimulation und mit einem palliativen Verfahren eine verbesserte Anfallskontrolle und Lebensqualität ermöglicht wird. Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, über Neuropsychologie sowie über die chirurgischtherapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt. Laser-Diskushernien- Nein 1.1.1997 operation; Laser- Diskusdekompression Intradiskale elektro- Nein 1.1.2004 thermale Therapie Kryoneurolyse Nein Bei der Behandlung von Schmerzen der 1.1.1997 lumbalen intervertebralen Gelenke. Denervation der Nein 1.1.2004/ Facettengelenke 1.1.2005 mittels Radiofrequenztherapie Voraussetzungen gültig ab Kostenübernahme nur auf vorgängige 1.1.1999 besondere Gutsprache des Versicherers 1.1.2002/ und mit ausdrücklicher Bewilligung des 1.7.2002/ Vertrauensarztes oder der Vertrauens- 1.1.2004 ärztin. – Instabilität der Wirbelsäule mit Diskushernie, Diskushernienrezidiv oder Stenose bei Patienten oder Patientinnen mit therapieresistenten invalidisierenden spondylogenen oder radikulären Schmerzen, bedingt durch klinisch und radiologisch nachgewiesene instabile, degenerative Pathologien der Wirbelsäule – nach Misserfolg einer hinteren Spondylodese mit Pedikelschraubensystem In Evaluation 1.1.2004/ Symptomatische degenerative Erkrankung 1.1.2005/ der Bandscheiben der Hals- und Lenden- 1.1.2008/ wirbelsäule.

1.1.2009/ 1.7.2009/ Eine 3-monatige (HWS) beziehungsweise 1.1.2011/ 6-monatige (LWS) konservative Therapie 1.1.2012 war erfolglos – Ausnahmen sind Patienten bis und Patientinnen mit degenerativen Er- 31.12.2016 krankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, die auch unter stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologische Ausfälle auftreten. – Degeneration von maximal zwei Segmenten – minimale Degeneration der Nachbarsegmente – keine primäre Facettengelenksarthrose (LWS) – keine primäre segmentale Kyphose (HWS) – Beachtung der allgemeinen Kontraindikationen. nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und In Evaluation 1.1.2007/ Durchführung der Operation nur durch 1.1.2008/ einen qualifizierten Chirurgen oder eine 1.1.2009/ qualifizierte Chirurgin. Bei den durch die 1.7.2009/ Schweizerische Gesellschaft für Spinale 1.1.2011/ Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft 1.1.2012 für Orthopädie und die Schweizerische bis Gesellschaft für Neurochirurgie anerkann- 31.12.2013 ten Chirurgen und Chirurginnen wird nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und In Evaluation 1.1.2007/ Durchführung der Operation nur durch 1.1.2008/ einen qualifizierten Chirurgen oder eine 1.1.2009/ qualifizierte Chirurgin.

Bei den durch die 1.7.2009/ Schweizerische Gesellschaft für Spinale 1.1.2011/ Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft 1.1.2012 für Orthopädie und die Schweizerische bis Gesellschaft für Neurochirurgie anerkann- 31.12.2016 ten Chirurgen und Chirurginnen wird nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und Wenn diagnostische und therapeutische 1.7.2010 Eingriffe wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung ohne Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab oder therapeutischen Narkose nicht möglich sind. Eingriffen (inkl. zahnmedizinischen Eingriffen) Infiltrationsanästhe- Ja 1.7.2011/ sie, lokal und regio- 1.7.2012 nal (lokale und segmentale Neuraltherapie) 2.4 Physikalische Medizin, Rheumatologie Arthrosebehandlung Nein 25.3.1971 Injektion eines künstlichen Gleitmittels Arthrosebehandlung Nein 12.5.1977 Injektion von Teflon oder Silikon als «Gleitmittel» Synoviorthese Ja 12.5.1977 Low-Level-Laser- Nein 1.1.2001 Therapie 2.5 Krebsbehandlung Krebsbehandlung mit Ja 27.8.1987 Infusionspumpen (Chemotherapie) Laser bei palliativer Ja 1.1.1993 minimaler Chirurgie Isolierte Extremitä- Ja Bei malignen Melanomen mit ausschliess-1.1.1997/ ten-Perfusion in lichem Befall einer Extremität. 1.1.2001 Hyperthermie mit Bei Weichteilsarkomen mit ausschliess- Tumor-Necrosis- lichem Befall einer Extremität. Factor (TNF) In spezialisierten Zentren mit Erfahrung in der interdisziplinären Behandlung von ausgedehnten Melanomen und Sarkomen mit dieser Methode.

Das behandelnde Team setzt sich zusammen aus Fachärzten und Fachärztinnen für onkologische Chirurgie, vaskuläre Chirurgie, Orthopädie, Anästhesie und Intensivmedizin. Die Behandlung muss im Operationssaal unter Vollnarkose und kontinuierlicher Überwachung mittels Swan-Ganz-Katheter durchgeführt werden. Nein Bei Melanomen und Sarkomen mit 1.1.2001 – Befall oder Infiltration der Extremitäten-Wurzel (z.B. Inguinalbefall); – Fernmetastasen 1.8.2007 Mit Jod-125- oder Palladium-103-seeds. 1.7.2002/ Bei lokalisiertem Prostatakarzinom mit 1.1.2005/ niedrigem oder mittlerem Rezidivrisiko 1.1.2009/ und 1.7.2011 – einer Lebenserwartung > 5 Jahre – einem Prostatavolumen <60 ccm – keinen schweren obstruktiven Harn- Abflussstörungen. Qualifiziertes Zentrum mit enger interdisziplinärer Kooperation zwischen Fachärzten und Fachärztinnen für Urologie, Radio-Onkologie und Medizin-Physikern und -Physikerinnen. 1.1.2011

Gynäkologie, Geburtshilfe Vorbehalten bleibt Artikel 13 Buchstabe b 23.3.1972/ KLV für Ultraschallkontrollen während 1.1.1997 der Schwangerschaft. Mittels intrauteriner Insemination. 1.1.2001 Höchstens drei Behandlungszyklen pro Schwangerschaft.

28.8.1986/ Im Rahmen der ärztlichen Behandlung 11.12.1980 einer Frau in gebärfähigem Alter ist die Sterilisation eine Pflichtleistung, wenn eine Schwangerschaft wegen eines voraussichtlich bleibenden krankhaften Zustandes oder einer körperlichen Anomalie zu einer Gefährdung des Lebens oder zu einer voraussichtlich dauernden gesundheitlichen Schädigung der Patientin führen müsste und andere Methoden der Schwangerschaftsverhütung aus medizinischen Gründen (im Sinne weitherziger Interpretation) nicht in Betracht kommen.

– beim Ehemann Ja Wo die zu vergütende Sterilisation der 1.1.1993 Frau nicht möglich oder vom Ehepaar nicht erwünscht ist, hat der Versicherer der Frau für die Kosten der Sterilisation des Ehemannes aufzukommen. Laser bei Cervix- Ja 1.1.1993 Carcinom in situ Nicht chirurgische Ja Bei therapieresistenten funktionellen 1.1.1998 Ablation des Menorrhagien in der Prämenopause. Endometriums Papanicolau-Test zur Ja 1.1.1996/ Früherkennung des 1.8.2008 Zervixkarzinoms KLV) Dünnschicht-Zytolo- Ja 1.4.2003/ gie zur Früherken- 1.7.2005/ nung des Zervixkar- 1.8.2008 zinoms mit den Methoden ThinPrep oder Autocyte Prep / SurePath (Art. 12e Bst. b KLV) Nachweis des Hu- Nein In Evaluation 1.7.2002/ man-Papilloma-Virus 1.8.2008 beim Cervix- Screening (Art. 12e Bst.

b KLV) Radiologisch und Ja Gemäss den Konsensusstatements der 1.7.2002/ ultraschallgesteuerte Schweizerischen Gesellschaft für 1.1.2007/ minimal invasive Senologie (SGS) und der Arbeitsgruppe 1.1.2008/ Mammaeingriffe «Bildgesteuerte minimal invasive Mam- 1.7.2009 maeingriffe»; Senologie – Zeitschrift für Mammadiagnostik und -therapie 2009; 6: 181–184227. Schlingenoperation Ja – Gemäss den Empfehlungen der 1.1.2004/ zur Behandlung der Arbeitsgemeinschaft für Urogynäkolo- 1.1.2005 Stressinkontinenz bei gie und Beckenbodenpathologie AUG, der Frau Update Expertenbrief vom27.7.2004 mit dem Titel «Schlingenoperationen zur Behandlung der weiblichen Stressinkontinenz»228 – Das Implantat Reemex® ist von der Kostenübernahme ausgeschlossen.

227 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 228 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab

Pädiatrie, Kinderpsychiatrie Ambulante multi- Ja In Evaluation 1.1.2008/ professionelle Thera- 1. Therapieindikation: 1.7.2009 pieprogramme für a. bei Adipositas bis (BMI >97. Perzentile); 31.12.2013

b. bei Übergewicht (BMI zwischen 90. und 97. Perzentile) und Vorliegen mindestens einer der folgenden Krankheiten, deren Prognose sich durch das Übergewicht verschlechtert oder die eine Folge des Übergewichts ist: Hypertonie, Diabetes mellitus Typ2, gestörte Glukosetoleranz, endokrine Störungen, Syndrom der polyzystischen Ovarien, orthopädische Erkrankungen, nicht alkoholbedingte Fettleberhepatitis, respiratorische Erkrankungen, Glomerulopathie, Essstörungen in psychiatrischer Behandlung. Definition von Adipositas, Übergewicht und Krankheiten gemäss den von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie (SGP) herausgegebenen Empfehlungen in der Fachzeitschrift «Pediatrica», Ausgabe No. 6/2006 vom 19.12.2006229 und No. 1/2011 vom 4.3.2011230. 2. Programme:

  1. multiprofessioneller Therapieansatz gemäss den vom Schweizer Fachverein Adipositas im Kindes- und Jugendalter (akj) herausgegebenen Anforderungen in der Fachzeitschrift «Pediatrica», Ausgabe No. 2/2007 vom13.4.2007231;

  2. ärztlich geleitete Gruppenprogramme, anerkannt durch die gemeinsame Kommission der SGP und des akj.

3. Einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik:

  1. Behandlungen im Rahmen des Evaluationsprojektes der SGP und des akj;

  2. für Behandlungen im Rahmen dieses Evaluationsprojektes wird eine pauschale Vergütung vereinbart.

229 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 230 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 231 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Spiel- und Malthera- Ja Sofern durch den Arzt oder die Ärztin 7.3.1974 pie bei Kindern unter direkter ärztlicher Aufsicht durchgeführt. Behandlung bei Ja Nach dem vollendeten fünften Altersjahr. 1.1.1993 Enuresis mit Weckapparaten Elektrostimulation Ja Bei organischen Miktionsstörungen. 16.2.1978 der Harnblase Gruppenturnen für Nein 18.1.1979 übergewichtige Kinder Atemmonitoring; Ja Bei Risikosäuglingen auf Anordnung 25.8.1988/ Atem- und Herz- eines Arztes oder einer Ärztin einer 1.1.1996 frequenzmonitoring regionalen SIDS-Abklärungsstelle. Hüftsonografie nach Ja Durch speziell in dieser Methode aus- 1.7.2004/ Graf bei Neugebore- gebildete Ärzte und Ärztinnen. 1.8.2008 nen und Säuglingen Stationäre wohnort- Nein 1.1.2005 ferne Behandlung bei schwerem Übergewicht

Dermatologie PUVA-Behandlung Ja 15.11.1979 dermatologischer Affektionen Selektive Ultravio- Ja Sofern unter verantwortlicher Aufsicht 11.12.1980 lett-Phototherapie und Kontrolle eines Arztes oder einer (SUP) Ärztin durchgeführt. Embolisationsbe- Ja Es dürfen höchstens die gleichen Kosten 27.8.1987 handlung von Ge- wie für eine operative Behandlung sichtshämangiomen (Excision) in Rechnung gestellt werden. (interventionelle Radiologie) Laser bei: – Naevus Ja 1.1.1993 teleangiectaticus – Condylomata Ja 1.1.1993 acuminata – Aknenarben Nein In Evaluation 1.7.2002 – Keloid Nein 1.1.2004 Klimatherapie am Nein 1.1.1997/ Toten Meer 1.1.2001 Ambulante Balneo- Nein In Evaluation 1.7.2002 Phototherapie Voraussetzungen gültig ab 1.7.2009 Für die Behandlung chronischer Wunden. 1.7.2011 Indikationsstellung und Wahl der Methode bzw. des Produkts gemäss den «Richtlinien zum Einsatz von azellulären biologisch aktiven Materialien bei schwer heilenden Wunden» der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung (SafW) vom 1.7.2011232. Durchführung an Zentren, die von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung anerkannt sind. Soll die Behandlung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung nicht anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Für die Behandlung chronischer Wunden. 1.7.2011 Bei Auftreten der Gesichtslipoatrophie 1.7.2013 nach einer medikamentösen Behandlung oder im Rahmen einer Erkrankung.

Ophthalmologie Sofern vom Arzt oder der Ärztin selbst 27.3.1969 oder unter unmittelbarer ärztlicher Aufsicht durchgeführt.

232 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Visuelle evozierte Ja 15.11.1979 Potenziale als Gegen-stand ophthalmologischer Spezialunter-suchungen Ultraschallbiometrie Ja 8.12.1983 des Auges vor Staroperationen Laser bei: – diabetischer Ja 1.1.1993 Retinopathie – Retinaleiden (inkl. Ja 1.1.1993 Apoplexia retinae) – Kapsulotomie Ja 1.1.1993 – Trabekulotomie Ja 1.1.1993 Refraktive Chirurgie Ja Leistungspflicht ausschliesslich wenn eine 1.1.1995/ (Keratotomie mittels durch Brillengläser nicht korrigierbare 1.1.1997/ Laser oder chirur- Anisometropie von mehr als 3 Dioptrien 1.1.2005 gisch) und eine dauerhafte Kontaktlinsenunverträglichkeit vorliegt; zur Korrektur eines Auges auf durch Brillen korrigierbare Werte. Refraktive Korrektur Ja Leistungspflicht ausschliesslich bei Aniso- 1.1.2000/ mittels Intraokular- metropie von mehr als 10 Dioptrien in 1.1.2005 linse Kombination mit Keratotomie. Deckung von Cor- Ja 1.1.2001 nea-Defekten mittels Amnionmembran Photodynamische Ja Exudative, prädominant klassische Form 1.1.2006 Therapie der Maku- der altersbedingten Makuladegeneration. ladegeneration mit Verteporfin Ja Bei durch pathologische Myopie verur- 1.7.2000/ sachten Neovaskularisationen.

1.7.2002/ 1.1.2004/ 1.1.2005/ 1.1.2006/ 1.1.2009/ 1.1.2012 Nein Andere Formen der altersbedingten Maku- 1.1.2008 ladegeneration.

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Dilatation bei Trä- Nein 1.1.2003/ nenkanalstenose 1.1.2005 mit Lacri-Cath Dilatation von Trä- Ja – Unter Durchleuchtungskontrolle 1.1.2006/ nengangsstenosen – Mit oder ohne Stent-Einlage 1.1.2008 mittels Ballonkathe- – Ausführung durch interventionelle ter Radiologen oder Radiologinnen mit entsprechender Erfahrung. Scanning-Laser- Ja Indikationen: 1.1.2004/ Ophthalmoskopie – Bei schwer behandelbarem Glaukom 1.8.2008 zur Indikationsstellung für chirurgischen Eingriff – Indikationsstellung für Behandlungen der Retina Untersuchung am Zentrum, an dem der Eingriff bzw. die Behandlung durchgeführt werden soll. UV-Crosslinking der Nein 1.8.2008 Hornhaut bei Keratokonus Keratokonusbehand- Ja Zur Korrektur des irregulären 1.8.2007 lung mittels intra- Astigmatismus bei Keratokonus, sofern stromaler Ringe eine Korrektur mit Brille oder Kontaktlinse nicht möglich ist oder Kontaktlinsenunverträglichkeit besteht. Durchführung an A-, B- und C-Zentren/ Kliniken (gemäss der Liste der FMH für anerkannte Weiterbildungsstätten in der Ophthalmologie). Osmolaritätsmessung Nein 1.1.2010 der Tränenflüssigkeit

Oto-Rhino-Laryngologie Sprachheilbehand- Ja Wenn sie vom Arzt oder der Ärztin selbst 23.3.1972 lung vorgenommen oder unter unmittelbarer ärztlicher Leitung und Aufsicht durchgeführt wird (vgl. auch Art. 10 und

der KLV). Ultraschall-vibrati- Ja 7.3.1974 onsaerosole Behandlung mit Nein 18.1.1979 «Elektronischem Ohr» nach Methode Tomatis (sog. Audio- Psychophonologie) Stimmprothese Ja Implantation anlässlich einer totalen 1.3.1995 Laryngektomie oder nach erfolgter totaler Laryngektomie. Der Wechsel einer implantierten Stimmprothese gehört zur Pflichtleistung.

Laseranwendung bei: – Papillomatose der Ja 1.1.1993 Atemwege – Zungenresektion Ja 1.1.1993 Cochlea-Implantat Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige 1.4.1994/ zur Behandlung beid- besondere Gutsprache des Versicherers 1.7.2002/ seitiger Taubheit und mit ausdrücklicher Bewilligung des 1.1.2004/ ohne Vertrauensarztes oder der Vertrauensnutzbare Hörreste ärztin. Bei peri- und postlingual ertaubten Kindern und spät ertaubten Erwachsenen. In folgenden Zentren: Hôpital cantonal universitaire de Genève, Universitätsspitäler Basel, Bern und Zürich, Kantonsspital Luzern. Das Hörtraining im Zentrum ist als Bestandteil der Therapie zu übernehmen. Implantation eines Ja Indikationen: 1.1.1996 knochenverankerten – chirurgisch nicht korrigierbare Erkranperkutanen Hörgerä- kungen und Missbildungen von Mitteltes ohr und äusserem Gehörgang – Umgehung eines riskanten chirurgischen Eingriffes am einzig hörenden Ohr – Intoleranz eines Luftleitungsgerätes – Ersatz eines konventionellen Knochenleitungsgerätes bei Auftreten von Beschwerden, ungenügendem Halt oder ungenügender Funktion. Implantation des Ja Einsatz bei Patienten und Patientinnen, die 1.1.2005 Mittel-Ohrimplantat- aus medizinischen oder audiologischen systems Typ Gründen kein konventionelles Hörgerät «Vibrant Sound- tragen können (z.B.

bei rezidivierender bridge» zur Behand- Otitis externa, Allergie, Exostose, usw.). lung einer Innenohrschwerhörigkeit Laser-Vaporisierte Nein 1.1.1997 Palatoplastik Speichelstein- Ja Durchführung in einem Zentrum, das über 1.1.1997/ lithotripsie die entsprechende Erfahrung verfügt 1.1.2000/ (Mindestfrequenz: durchschnittlich 1.1.2001/

Erstbehandlungen pro Jahr). 1.1.2004

Psychiatrie Behandlung von 25.3.1971 Rauschgiftsüchtigen – ambulant Ja Leistungskürzungen zulässig bei nachgewiesenem schweren Selbstverschulden. – stationär Ja Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Substitutions- Ja 1. Einhaltung folgender Bestimmungen, 1.1.2001/ behandlung bei Richtlinien und Empfehlungen: 1.1.2007/ Opiatabhängigkeit 1.1.2010/ 1.7.2012

  1. Bei der methadongestützten Behand- 1.1.2001/ lung: «Substitutionsgestützte Be- 1.1.2007/ handlungen (SGB) bei Opioidabhän- 1.1.2010 gigkeit – Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), Suchtmedizin (SSAM) und der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte Schweiz (VKS)» vom Oktober 2009233;

  2. Bei der buprenorphingestützten Behandlung: «Substitutionsgestützte Behandlungen (SGB) bei Opioidabhängigkeit – Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), Suchtmedizin (SSAM) und der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte Schweiz (VKS)» vom Oktober 2009;

  3. Bei der heroingestützten Behandlung: Bestimmungen der Verordnung vom25. Mai 2011 über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen (SR 812.121.6) sowie Richtlinien und Empfehlungen des Handbuches des BAG zur heroingestützten Behandlung «Richtlinien, Empfehlungen, Information» vom September 2000234.

2. Die verwendete Substanz oder das verwendete Präparat muss in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) oder in der Spezialitätenliste (SL) in der von Swissmedic genehmigten therapeutischen Gruppe (IT) aufgeführt sein. 3. Die Substitutionsbehandlung umfasst die folgenden Leistungen:

a. ärztliche Leistungen: – Eintrittsuntersuchung inkl. Suchtanamnese, Psycho- und Somatostatus mit besonderem Augenmerk auf suchtbedingte und der Sucht zugrunde liegende Störungen – Einholen von Zusatzinformationen (Familie, Lebenspartner oder -partnerin, frühere Behandlungs- 233 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 234 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab stellen) – Erstellen der Diagnose und der Indikation – Erstellen eines Behandlungsplanes – Einleiten des Bewilligungsverfahrens und Erstellen von Berichten an den Krankenversicherer – Einleiten und Durchführung der Substitutionsbehandlung – Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparats, sofern diese nicht durch den Apotheker oder die Apothekerin erfolgt – Qualitätssicherung – Behandlung von Störungen durch den Gebrauch weiterer psychotroper Substanzen – Evaluation des therapeutischen Prozesses – Rückfragen bei der Abgabestelle – Überprüfung der Diagnose und der Indikation – Anpassung der Behandlung und daraus resultierender Schriftverkehr mit Behörden – Berichterstattung an Behörden und Krankenversicherer – Qualitätskontrolle.

b. Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin: – Herstellen von peroralen Lösungen nach ALT, inklusive Qualitätskontrolle – Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparates – Buchhaltung über den Wirkstoff und Berichterstattung an die Behörde – Berichterstattung an den verantwortlichen Arzt oder die verantwortliche Ärztin – Beratung 4. Die Leistung muss von der nach Ziffer 1 zuständigen Einrichtung erbracht werden. 5. Für die Substitutionsbehandlung können pauschale Vergütungen vereinbart werden. 1.1.2001 In Evaluation 1.1.1998 Ambulanter Opiat- Nein 1.1.1999 entzug nach der Methode: Endorphine Stimulated Clean & Addiction Personality Enhancement (ESCAPE) Gruppenpsycho- Ja Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV. 25.3.1971/ therapie 1.1.1996 Entspannungsthera- Ja In einer ärztlichen Praxis oder in einem 22.3.1973 pie mit der Methode Spital unter direkter ärztlicher Aufsicht. nach Ajuriaguerra Spiel- und Mal- Ja Sofern durch den Arzt oder die Ärztin 7.3.1974 therapie bei Kindern unter direkter ärztlicher Aufsicht durchgeführt. Psychodrama Ja Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV. 13.5.1976/ 1.1.1996 Therapiekontrolle Nein 16.2.1978 durch Video Musiktherapie Nein 11.12.1980

Radiologie 9.1 Röntgendiagnostik Computertomogra- Ja Keine Routineuntersuchungen (Screening).15.11.1979 phie (Scanner) Knochendensitometrie – mit Doppelener- Ja – bei einer klinisch manifesten Osteopo- 1.3.1995/ gie-Röntgen- rose und nach einem Knochenbruch bei 1.1.1999/ Absorptio-metrie inadäquatem Trauma 1.7.2010/ (DEXA) – bei Langzeit-Cortisontherapie oder 1.7.2012 Hypogonadismus – gastrointestinale Erkrankungen (Malabsorption, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa) – primärer Hyperparathyreoïdismus (sofern keine klare Operationsindikation besteht) – Osteogenesis imperfecta – HIV. Die DEXA-Untersuchungskosten werden 1.3.1995 nur in einer Körperregion übernommen. Spätere DEXA-Untersuchungen werden nur übernommen, wenn eine medikamentöse Behandlung erfolgt, und höchstens jedes zweite Jahr. – mit Ganzkörper- Nein 1.3.1995 Scanner Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Knochendensito- Nein 1.1.2003/ metrie mittels peri- 1.1.2006 pherem quantitativem CT (pQCT) Ultraschallmessung Nein 1.1.2003 des Knochens Knochenanalytische Methoden: – Knochen- Nein Zur Früherkennung des osteoporotischen 1.1.2003/ resorptionsmarker Frakturrisikos 1.8.2006 – Knochen- Nein Zur Früherkennung des osteoporotischen 1.1.2003/ formationsmarker Frakturrisikos 1.8.2006 Mammographie

Ja Zur Diagnostik bei dringendem klinischem 1.1.2008 Verdacht auf eine Brustpathologie.

9.2 Andere bildgebende Verfahren Magnetische Kern- Ja 1.1.1999 resonanz (MRI) Positron-Emissions- Ja Durchführung in Zentren, welche die 1.1.1994/ Tomographie (PET) administrativen Richtlinien vom20. Juni 1.4.1994/ 2008235 der Schweizerischen Gesellschaft 1.1.1997/ für Nuklearmedizin (SGNM) erfüllen. 1.1.1999/ Mittels F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG), 1.1.2001/ bei folgenden Indikationen: 1.1.2004/ 1. in der Kardiologie: 1.1.2005/ – präoperativ vor einer Herz- 1.1.2006/ transplantation. 1.8.2006/ 2. in der Onkologie: 1.1.2009/ – gemäss den klinischen Richtlinien 1.1.2011/ der SGNM vom7. April 2008236 zu 1.7.2013 FDG-PET. 3.

in der Neurologie: – präoperativ bei therapieresistenter fokaler Epilepsie. Mittels 13-N-Stickstoff, bei folgender Indikation: Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie Mittels 82-Rubidium, bei folgender Indikation: Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie 235 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 236 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Nein Mittels F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG) 1.8.2006/ bei folgenden Indikationen: 1.1.2007/ In der Neurologie: 1.1.2011/ – präoperativ vor einer aufwendigen 1.1.2013/ Revaskularisationschirurgie bei zerebra- 1.7.2013 ler Ischämie – Abklärung von Demenzen. Mit anderen Isotopen als F-2-Fluoro- 1.1.2011/ Deoxy-Glucose (FDG), 13-N-Stickstoff 1.1.2013/ oder 82-Rubidium 1.7.2013 In Evaluation 1.7.2002 Zur Diagnostik und Verlaufskontrolle bei 1.1.2012 Leberfibrose bzw. -zirrhose (z.B. durch virale Hepatitiden, regelmässige Einnahme von Hepatotoxinen).

Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie In Evaluation 1.1.1993 Bei intraokulären Melanomen. 28.8.1986 Kostenübernahme nur auf vorgängige 1.1.2002/ besondere Gutsprache des Versicherers 1.7.2002/ und mit ausdrücklicher Bewilligung 1.8.2007/ des Vertrauensarztes oder der Vertrauens- 1.1.2011/ ärztin 1.7.2011 Wenn aufgrund von enger Nachbarschaft zu strahlenempfindlichen Organen oder aufgrund von besonderem Schutzbedarf des kindlichen bzw. jugendlichen Organismus keine ausreichende Photonenbestrahlung möglich ist. – Tumore im Bereich des Schädels (Chordome, Chondrosarkome, Plattenepithelkarzinome, Adeno- und adenocystische Karzinome, Lymphoepitheliome, Mucoepidermoidkarzinome, Esthesioneuroblastome, Weichteil- und Knochensarkome, undifferenzierte Karzinome, seltene Tumore wie

z. B. Paragangliome) – Tumore des Hirns und der Hirnhäute (Gliome Grad1 und 2, Meningiome) – Tumore ausserhalb des Schädels im Bereich der Wirbelsäule, des Körperstamms und der Extremitäten (Weichteil- und Knochensarkome) – Tumore bei Kindern und Jugendlichen. Durchführung am Paul-Scherrer-Institut Villigen.

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Ja In Evaluation 1.7.2012 bis 30.6.2015 – postoperative Radiotherapie von Mammakarzinomen der Stadien III-A oder III-C links Behandlungen im Rahmen der Pilotstudie des Paul-Scherrer-Instituts. Durchführung am Paul-Scherrer-Institut. Indikationen: 1.1.1996 – Akustikusneurinome – Rezidive von Hypophysenadenomen oder Kraniopharyngeomen – nicht radikal operable Hypophysenadenome oder Kraniopharyngeome – arterio-venöse Missbildungen – Meningeome Ja Bei funktionellen Störungen, insbesondere 1.1.1996/ Schmerzsyndromen (z.B. Trigeminusneu- 1.7.2012 ralgie, Cluster-Kopfschmerz), Bewegungsstörungen (z.B. essenzieller Tremor, bei Morbus Parkinson), Epilepsien (z.B. Temporallappenepilepsien, epileptische Hamartome, extratemporale Epilepsien) – bei Hirnmetastasen mit einem Volumen 1.1.1999/ von maximal25 cm3 bzw. einem 1.1.2000/ Durchmesser von maximal3,5 cm, 1.1.2003 wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen – bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal25 cm3 bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn der Tumor auf Grund der Lokalisation nicht operabel ist – bei Hirnmetastasen mit einem Volumen 1.1.1999/ von maximal25 cm3 bzw. einem 1.1.2000/ Durchmesser von maximal3,5 cm, 1.4.2003/ wenn nicht mehr als drei Metastasen 1.7.2011 vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen – bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal25 cm3 bzw.

einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn der Tumor aufgrund der Lokalisation nicht operabel ist Zur Bestrahlungsmarkierung der Prostata 1.8.2008 Als Abstandhalter zwischen Prostata und 1.7.2012 Rektum bei der Bestrahlung der Prostata Bei inoperablen chemotherapierefraktären 1.7.2010 Lebertumoren, bei welchen andere lokalablative Verfahren nicht möglich sind oder keine Wirkung gezeigt haben. Durchführung in einem interdisziplinären, hepatobiliären Zentrum mit hepatobiliärer Sprechstunde (spezialisierte hepatobiliäre Chirurgie, interventioneller Radiologie, Nuklearmedizin und Medizinische Onkologie). Durch Fachärzte und Fachärztinnen für 1.1.2004/ Radiologie mit Erfahrung mit inter- 1.1.2005/ ventionell-radiologischen Techniken. 1.1.2010/ Zeitgemässe Angiografieanlage. 1.1.2011/

Komplementärmedizin Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer 1.7.1999/ Weiterbildung in Akupunktur, die dem 1.1.2012 Fähigkeitsprogramm Akupunktur – Traditionelle Chinesische Medizin (ASA) vom 1. Januar 1999, revidiert am24. Februar 2005, entspricht.237 Weiterbildung in Anthroposophischer 1.7.2005/ Medizin, die dem Fähigkeitsprogramm 1.1.2012 anthroposophisch erweiterte Medizin bis (VAOAS) vom1. Januar 1999, revidiert 31.12.2017 am28. September 2006238, entspricht. Weiterbildung in TCM-Arzneimittel- 1.7.2005/ therapie, die dem Fähigkeitsprogramm 1.1.2012 Akupunktur – Traditionelle Chinesische bis Medizin (ASA) vom1. Januar 1999, 31.12.2017 revidiert am24. Februar 2005, entspricht. Weiterbildung in Homöopathie, die dem 1.7.2005/ Fähigkeitsprogramm Homöopathie 1.1.2012 (SVHA) vom1. Januar 1999, revidiert am bis 14. September 2008239, entspricht. 31.12.2017 237 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 238 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 239 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Voraussetzungen gültig ab In Evaluation 1.7.1999/ Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer 1.1.2005/ Weiterbildung in Phytotherapie, die dem 1.7.2005/ Fähigkeitsprogramm Phytotherapie vom1. 1.7.1999/ Juli 2011 entspricht.240 1.1.2012 bis 31.12.2017 1.7.1999/ 1.1.2005/ 1.7.2005/ 1.7.1999/ 1.1.2012/ 1.7.2012

Rehabilitation Kostenübernahme nur auf vorgängige be- 1.1.2003 sondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. Kostenübernahme nur auf vorgängige 12.5.1977/ besondere Gutsprache des Versicherers 1.1.1997/ und mit ausdrücklicher Bewilligung des 1.1.2000/ Vertrauensarztes oder der Vertrauens- 1.1.2003/ ärztin. 1.1.2009/ Die Rehabilitation bei Hauptdiagnose 1.7.2009/ periphere arterielle Verschlusskrankheit 1.1.2010/ (PAVK) und Diabetes erfolgt ambulant. 1.7.2011/ Die kardiale Rehabilitation kann ambulant 1.1.2013 oder stationär durchgeführt werden. Eher für eine stationäre Rehabilitation sprechen: – erhöhtes kardiales Risiko – verminderte Leistung des Myokards – Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.). Die Dauer eines ambulanten Rehabilitationsprogramms beträgt je nach Intensität des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten. Die Dauer der stationären Behandlung beträgt in der Regel vier Wochen, kann aber in weniger komplexen Fällen auf zwei bis drei Wochen verkürzt werden. Die Rehabilitation wird in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruktur den nachfolgenden Vorgaben entspricht:

240 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Kardiale Rehabilitation: Anforderungsprofil der Schweizerischen Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation (SAKR) der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie für von der SAKR offiziell anerkannvom15. März 2011241. Rehabilitation bei PAVK: Anforderungsprofil der Schweizerische Gesellschaft für Angiologie vom5. März 2009242. Rehabilitation bei Diabetes: Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie vom17. November 2010243. Ja – Patienten und Patientinnen mit Status nach Myokardinfarkt, mit oder ohne PTCA – Patienten und Patientinnen mit Status nach Bypass-Operation – Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen – Patienten und Patientinnen nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorliegen multipler Risikofaktoren – Patienten und Patientinnen mit chronischer Herzkrankheit und multiplen therapierefraktären Risikofaktoren und sonst guter Lebenserwartung – Patienten und Patientinnen mit chronischer Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikelfunktion – Patienten und Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ II (Limitation: höchstens einmal in drei Jahren). Ja – Patienten und Patientinnen mit sympto- 1.7.2009/ matischer peripherer arterieller Ver- 1.1.2013 schlusskrankheit (PAVK), ab Stadium IIa nach Fontaine. Nein – Patienten und Patientinnen mit asymp- 1.7.2013 tomatischer peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK) im Stadium I nach Fontaine. Programme für Patienten und Patientinnen 1.1.2005 mit schweren chronischen Lungenkrankheiten. Die Therapie kann ambulant oder stationär in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt werden. Programmablauf, 241 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 242 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 243 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Voraussetzungen gültig ab Personal und Infrastruktur müssen dem Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und Patientenschulung von 2003244 entsprechen.

Der Leiter oder die Leiterin des Programms muss durch die Schweizerische Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und Patientenschulung, anerkannt sein. Kostenübernahme maximal1 mal pro Jahr.

244 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Anhang 2245 (Art. 20) Mittel- und Gegenstände-Liste 245 In der AS nicht veröffentlicht. Die Liste kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Mittel- und Gegenständeliste (siehe AS 2009 2821 6083, 2010 2755 5837, 2011 2669 6487, 2012 3553 6587, 2013 1925).

Anhang 3246 (Art. 28) Analysenliste 246 In der AS nicht veröffentlicht. Die Liste kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Analysenliste (siehe AS 2009 1669 3173 6083, 2010 2755 5837, 2011 2669 6487, 2012 3553 4347 6587, 2013 1925).

Anhang 4247 (Art. 29) Arzneimittelliste mit Tarif 247 In der AS nicht veröffentlicht. Diese Liste gilt in der Fassung vom1. Juli 2005 (siehe AS 2005 2875).

Footnotes

  1. [25] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008 (AS 2008 6493). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).

Footnotes

  1. [37] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
  2. [38] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5769).
  3. [39] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5769).
  4. [40] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5769).
  5. [57] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Sept. 1997 (AS 1997 2436). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  6. [58] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1997 564).
  7. [59] Ursprünglich Art. 9a.
  8. [78] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009 (AS 2009 2821). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2669).
  9. [84] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 14. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2755).
  10. [85] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
  11. [86] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6839).
  12. [87] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6587).
  13. [89] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6083).
  14. [91] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1925).
  15. [92] SR 832.10
  16. [93] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008, in Kraft seit
  17. [94] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3553).
  18. [95] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3553).
  19. [96] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1925).
  20. [103] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2923).
  21. [104] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2923).
  22. [106] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2923).
  23. [107] SR 832.10
  24. [109] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2697).
  25. [111] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 2923).
  26. [112] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 2923).
  27. [113] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 2150).
  28. [120] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
  29. [126] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
  30. [130] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).
  31. [131] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).
  32. [132] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).
  33. [133] Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V des EDI vom 26. Okt. 2001, mit Wirkung seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3397).
  34. [135] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1757).
  35. [136] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1757).
  36. [137] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juni 2013 (AS 2013 1357).
  37. [139] SR 812.21
  38. [141] SR 812.212.21
  39. [145] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2009, mit Wirkung seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4251).
  40. [147] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2009, mit Wirkung seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4251).
  41. [156] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 21. März 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1769).
  42. [165] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3249). Siehe auch die UeB Änd. 21.3.2012 am Schluss dieses Textes.
  43. [166] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6839).
  44. [168] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Sept. 2007 (AS 2007 4443 4633).
  45. [172] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Nov. 2005 (AS 2006 23). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 2. Febr. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 657).
  46. [173] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 2. Febr. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 657). Siehe die UeB Änd. 02.02.2011 am Ende dieses Textes.
  47. [176] SR 811.115.4
  48. [179] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 4. April 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1367).
  49. [195] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Jan. 1996, mit Wirkung seit 1. Mai 1996 (AS 1996 909).
  50. [196] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 26. Febr. 1996, mit Wirkung seit 1. Juni 1996 (AS 1996 1232).
  51. [202] In Kraft seit 1. Juli 2006.
  52. [203] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
  53. [209] Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 9. Nov. 2005 (AS 2006 23).
  54. [211] SR 810.21
  55. [212] SR 810.211
  56. [218] SR 810.21
  57. [219] SR 810.211