Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide

910.17 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2013

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/910-17/de/verordnung-uber-einzelkulturbeitrage-im-pflanzenbau-und-die-zulage-fur-getreide

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2014.

Abrogà tras: Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (AS 2013 5477)

Decretà cun: Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (AS 2013 5477),

Consultaziuns: Vernehmlassung Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 (23-01-2025),

910.17

Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau
(Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 170 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 19981,2 verordnet:

Footnotes

  1. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2507).
  2. [1] SR 910.1
  3. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2008 3809).

1. Kapitel Anbaubeiträge

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Beitragsberechtigung

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die auf eigene Rechnung und Gefahr einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, erhalten je Hektare und Jahr die folgenden Anbaubeiträge: Franken

  1. für Raps, Soja, Sonnenblumen, Ölkürbisse und Lein; für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken; für Faserpflanzen ohne Lein und Hanf; für Saatgut von Kartoffeln, Mais und Futterpflanzen 1000

  2. für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung 1900.3 2 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrages für Saatgut von Kartoffeln, Mais und Futterpflanzen ist die schriftliche Festlegung einer bestimmten Fläche zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und einer zugelassenen Saatgutvermehrungsorganisation. Die Fläche muss die gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 der AS 1999 393 Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF4 vom7. Dezember 19985 festgelegten Anforderungen erfüllen.6 2bis Voraussetzung für die Gewährung des Beitrages für Zuckerrüben ist die schriftliche Festlegung einer bestimmten Liefermenge zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und den Zuckerfabriken durch Vertrag. Im konventionellen Anbau wird der Normalbeitrag bei einer vereinbarten Liefermenge von mindestens 8 Tonnen Zucker je Hektare und im biologischen Anbau von mindestens 6 Tonnen Zucker je Hektare (Mindestertrag) ausgerichtet. Der Normalbeitrag wird reduziert, wenn die vereinbarte Liefermenge den Mindestertrag nicht erreicht. In diesem Fall errechnet sich der Beitrag aus der vereinbarten Liefermenge dividiert durch den Mindestertrag, multipliziert mit dem Normalbeitrag.7 3 Die Flächen der einzelnen Kulturen müssen pro Betrieb mindestens 20 Aren betragen.8 4 Für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone betragen die Beitragssätze 75 Prozent der Sätze für das Inland.

Von den Anbaubeiträgen werden die EU-Direktzahlungen abgezogen, die für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone gemäss Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom29. September 2003 ausgerichtet werden, soweit diese nicht gemäss Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe d der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 19989 von den Direktzahlungen abgezogen werden.10

Für die Berechnung der Abzüge sind die EU-Direktzahlungen massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.11

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5821).
  2. [5] SR 916.151.1
  3. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3809).
  4. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3809).
  5. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5821).
  6. [9] SR 910.13
  7. [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 885).
  8. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 885).

Art. 2 Voraussetzungen12

Anbaubeiträge werden nur ausgerichtet, wenn:

a. …13

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst.

  1. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungsnachweis nach dem1. Titel 3. Kapitel der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199814 erbringt;

  2. 15 auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,25 Standard-Arbeitskräften besteht;

  3. 16 mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden; der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem Arbeitsvoranschlag, Ausgabe 1996, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon.

…17

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6175).
  2. [17] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 5345). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6175).
  3. [14] SR 910.13

Art. 3 Beitragsausschluss

Keine Beiträge werden ausgerichtet für:

  1. Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;

  2. nicht angestammte Flächen im Ausland;

  3. Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problemunkräutern, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken oder Flughafer;

  4. 18 Flächen mit Raps, Soja, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Lein, Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen, die vor ihrem Reifezustand und nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;

  5. 19 Flächen mit Faserpflanzen, die vor ihrem Reifezustand geerntet werden;

  6. 20 Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden.

Art. 4 Altersgrenze

Keine Anbaubeiträge erhalten natürliche Personen, die vor dem1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr erreicht haben.

Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.

Bei Betriebsgemeinschaften entfällt die Beitragsberechtigung für den Mitgliedsbetrieb, dessen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die Altersgrenze erreicht hat.

2. Abschnitt Verfahren

Art. 5 Gesuche

Anbaubeiträge werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu richten.

Der Kanton bestimmt:

  1. ob das Gesuch in Papierform oder über Internet einzureichen ist;

  2. welche Formulare zu unterzeichnen sind;

  3. ob Gesuche, die über Internet eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 200321 über die elektronische Signatur versehen werden können.22 2 Ergänzend zu den Betriebsstrukturdaten nach der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom7. Dezember 199823 meldet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde zwischen dem15. April und dem15. Mai:

  4. die Parzellen der Kulturen, für die Anbaubeiträge ausgerichtet werden; und

  5. die für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone für das Vorjahr bezogenen EU-Direktzahlungen.24 3 Der Kanton kann:

  1. innerhalb der Frist nach Absatz 2 einen Anmeldetermin festlegen;

  2. für einzelne Massnahmen eine Voranmeldung verlangen.

Footnotes

  1. [21] SR 943.03
  2. [22] Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5855).
  3. [23] SR 919.117.71
  4. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5345).
  5. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 885).

Art. 6 Rückzug des Gesuchs

Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, welche die Bedingungen und die Auflagen für die Ausrichtung der Anbaubeiträge nicht mehr erfüllen, müssen das Beitragsgesuch unverzüglich zurückziehen.

Sie müssen Massnahmen, die zur Nichteinhaltung von Bedingungen oder Auflagen führen, der zuständigen Behörde schriftlich melden, bevor sie diese ergreifen.

Art. 725 Kontrollen

Der Kanton kann für den Vollzug Organisationen beiziehen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten. Die Kontrolltätigkeit der beigezogenen Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft. Die Kontrollen werden teilweise ohne Voranmeldung durchgeführt.

Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen und die Erfassung der Kontrolldaten richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Oktober 201126.27

Die Kontrollstelle überprüft die Angaben der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, kontrolliert die Bewirtschaftungsart und beurteilt vor der Ernte den Stand der Kulturen.

Stellt die Kontrollstelle bei der Kontrolle unrichtige Flächengaben, einen unbefriedigenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaftungs- oder Verwendungsart fest oder werden ihr entsprechende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis.

Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kontrolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebs- oder Feldkontrolle durchführt. Das beanstandete Feld darf nicht vor der Überprüfung abgeerntet werden.

Die Kantone erstellen jährlich nach den Vorgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft (Bundesamt) einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Sanktionen.

Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben auf Verlangen dem Kanton eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten EU-Direktzahlungen einzureichen.

Footnotes

  1. [25] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6175).
  2. [26] SR 910.15

Art. 8 Auszahlung der Beiträge und Abrechnung

Der Kanton:

  1. setzt die Beiträge fest und zahlt sie aus;

  2. erstellt pro Massnahme Sammellisten (Auszahlungslisten) für das gesamte Kantonsgebiet;

  3. stellt dem Bundesamt jährlich die Auszahlungslisten auf elektronischen Datenträgern zu;

  4. reicht dem Bundesamt die Schlussabrechnung über alle Beiträge jeweils bis zum1. März des folgenden Jahres ein.

Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt zurückerstatten.

Das Bundesamt erlässt für die Erstellung der Auszahlungslisten Richtlinien und legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Datenübernahme fest.

Es kontrolliert die Auszahlungslisten und überweist dem Kanton den von ihm bewilligten Gesamtbetrag.

2. Kapitel Verarbeitungsbeiträge

Art. 928

Footnotes

  1. [28] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2008 3809).

Art. 1029 Verarbeitung durch Pilot- und Demonstrationsanlagen

Der Bund richtet Beiträge aus für die Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen, sofern diese sowohl zur Ernährung als auch zu industriellen Zwecken eingesetzt werden können. Die Beiträge werden nur an die vom Bundesamt anerkannten Pilot- und Demonstrationsanlagen ausgerichtet.

Als Pilot- und Demonstrationsanlagen anerkannt werden Anlagen, die:

  1. der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung neuer wissenschaftlicher oder technischer Daten ermöglichen; oder

  2. der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen.

Die Anerkennung für Pilot- und Demonstrationsanlagen wird für eine Dauer von höchstens drei Jahren erteilt. In begründeten Fällen kann, bei gleichzeitiger Kürzung des vorherigen Beitragssatzes um mindestens einen Drittel, die Anerkennung um höchstens zwei Jahre verlängert werden.30

Je anerkannte Pilot- und Demonstrationsanlage wird jährlich ein Verarbeitungsbeitrag von maximal 400 000 Franken ausgerichtet.31

Keine Beiträge werden ausgerichtet für nachwachsende Rohstoffe, die zur Ernährung von Menschen oder Tieren dienen. Die Beiträge werden nicht beschränkt, wenn Nebenprodukte, die bei der Verarbeitung entstehen, als Futtermittel verwendet werden.

…32

Das Bundesamt teilt die Beiträge für die auf landwirtschaftlicher Nutzfläche produzierte Biomasse zu. Der Beitrag beträgt:

  1. maximal 100 Franken pro Hektoliter aus Biomasse produziertem reinem Ethanol, Rohöl und Biodiesel;

  2. maximal 17 Rappen pro Kilowattstunde aus Biomasse produzierter Energie, falls es sich um einen anderen Energieträger als Ethanol, Rohöl oder Biodiesel handelt.33

Footnotes

  1. [30] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft ab 1. Juli 2009 (AS 2007 6175).
  2. [31] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft ab 1. Juli 2009 (AS 2007 6175).
  3. [33] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2008 3809).

Art. 11 Flächen im Ausland

Verarbeitungsbeiträge werden auch ausgerichtet für das Erntegut von Kulturen, die auf angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone, in der Enklave Büsingen und im Fürstentum Liechtenstein angebaut worden sind.

Art. 12 Aufzeichnungen

Die Betriebe führen eine lückenlose Aufzeichnung über:

  1. Mengen und Herkunft der Ausgangsprodukte;

  2. Mengen und Abnehmer der Verarbeitungsprodukte.

Art. 1336 Gesuche

Gesuche um Anerkennung als Pilot- oder Demonstrationsanlage müssen spätestens bis zum1. Februar des Jahres, in dem die Beiträge geltend gemacht werden, beim Bundesamt eingereicht werden.37

…38

Gesuche um Beiträge nach Artikel 10 Absatz 5 müssen bis spätestens vier Monate nach der Verarbeitung des nachwachsenden Rohstoffes beim Bundesamt eingereicht werden.

Ist ein Gesuch unvollständig oder nicht korrekt ausgefüllt, so räumt die zuständige Behörde eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung ein.

Per Telefax oder Internet übermittelte Gesuche sind zulässig, sofern das Original am der Einreichungsfrist folgenden Werktag nachgereicht wird. Als Zeitpunkt des Eingangs der Telefax- oder der Internet-Eingabe gilt der Aufdruck der Übermittlungszeit auf dem Fax bzw. die Eingangszeit der Interneteingabe. Massgebend für die Nachreichung ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk bei persönlicher Übergabe.39

Footnotes

  1. [36] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2507).
  2. [37] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4829).
  3. [39] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4829).

3. Kapitel Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen

Art. 14 Kürzung und Verweigerung der Beiträge

Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:

  1. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;

  2. Kontrollen erschwert;

  3. die Massnahmen, die er oder sie anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet;

  4. die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm oder ihr auferlegt wurden, nicht einhält;

  5. landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält; die Nichteinhaltung dieser Vorschriften muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.

Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kantone die Gewährung von Beiträgen für zwei bis höchstens fünf Jahre verweigern.

Die Kürzung der Beiträge ist im Anhang festgelegt.40

Footnotes

  1. [40] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6175).

Art. 1541 Eröffnung von Verfügungen

Beitragsverfügungen sind dem Bundesamt nur auf Verlangen zuzustellen.

Die Kantone eröffnen dem Bundesamt die Beschwerdeentscheide.

Footnotes

  1. [41] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2507).

4. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 1642 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone zuständig sind.43

Das Bundesamt beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone und die beauftragte Organisation.

Footnotes

  1. [42] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2507).
  2. [43] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2008 3809).

Art. 1744

Footnotes

  1. [44] Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 2575).

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

Anhang45 (Art. 14) Kürzung der Beiträge

Vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben 1.1 Falsche Flächenangaben Differenz bei Einzelflächen Massnahme / Kürzungen 0–5 Prozent, maximal jedoch 25 Aren Anbaubeiträge für die effektive Fläche 5–20 Prozent oder über 25 Aren, Anbaubeiträge für die effektive Fläche, maximal jedoch 1 Hektare zuviel abzüglich der berechneten Anbaubeiträge angegebene Fläche aufgrund der Differenz zwischen den falschen und der korrekten Flächenangabe Über 20 Prozent oder 1 Hektare Verweigerung der gesamten Anbauzuviel angegebene Fläche beiträge für die entsprechende Fläche Wiederholt falsche Flächenangaben Verweigerung der gesamten Anbaubeiträge nach Artikel 1 Wird bei der Kontrolle eine grössere Fläche festgestellt, als zum Beitragsbezug angemeldet wurde, so wird für die zusätzliche Fläche kein Beitrag ausgerichtet. Bei Anwendung der Abzüge ist die effektiv vorhandene (gemessene) Fläche als Ausgangsbasis massgebend. Ausschlaggebend für die Abzüge ist die Flächendifferenz der einzelnen Parzellen mit der gleichen Kultur und nicht die Differenz der Gesamtfläche. Als Wiederholungsfall gilt die wiederholte Angabe einer zu hohen Fläche innerhalb von vier Jahren unabhängig vom Standort auf dem Betrieb.

1.2 Falsche Angaben Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht (z.B. falsche Kultur- oder Sortendeklaration), wird für das laufende und das darauffolgende Beitragsjahr von den Beiträgen für die entsprechende Massnahme ausgeschlossen.

Kontrollen erschwert Kürzung der Beiträge um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken. Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss für die entsprechende Massnahme zur Folge.

Nicht rechtzeitiges Anmelden Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Beiträge bei verspäteter Gesuchseinreichung oder Anmeldung um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken, gekürzt. Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn eine termin- und sachgerechte Kontrolle nicht mehr möglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

  1. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;

  2. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;

  3. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet.

Nicht rechtzeitiges Abmelden bei Nichteinhaltung der Bedingungen und Auflagen Wer die Bedingungen und Auflagen nicht einhält und es unterlässt, dies der vom Kanton bezeichneten zuständigen Behörde zu melden, wird für das laufende und das darauffolgende Beitragsjahr von den Beiträgen der entsprechenden Massnahme ausgeschlossen.

Kürzung bei Verstössen gegen landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Umweltschutz-, des Gewässerschutz- und des Natur- und Heimatschutzgesetzes Die Nichteinhaltung von Vorschriften nach diesem Abschnitt muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.

Fahrlässiger Verstoss Eventualvorsätzlicher Vorsätzlicher Verstoss Verstoss Erstmaliger Verstoss 5 %, mind. 200 Fr., 15 %, mind. 200 Fr., 25 %, mind. 200 Fr., ohne Dauerwirkung max. 500 Fr. max. 1500 Fr. max. 2500 Fr.

Erstmaliger Verstoss 10 %, mind. 200 Fr., 25 %, mind. 200 Fr., 50 %, mind. 200 Fr., mit Dauerwirkung max. 1000 Fr. max. 2500 Fr. max. 10 000 Fr.

Im Wiederholungsfall Verdoppelung Verdoppelung Beitragsausschluss innerhalb von 4 Jahren der Kürzung der Kürzung

Footnotes

  1. [45] Eingefügt durch Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6175).

Footnotes

  1. [13] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5345).
  2. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 250).
  3. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3809).
  4. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3809).
  5. [20] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 250).
  6. [27] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5297).
  7. [32] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2008 3809).
  8. [34] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 250). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2008 3809).
  9. [35] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2507). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2008 3809).
  10. [38] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2008 3809).