AS 2013 5477
Verordnung
über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
(Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)
vom 23. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 2, 170 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Einzelkulturbeiträge
Einzelkulturbeiträge werden für Flächen mit den folgenden Kulturen ausgerichtet:
Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor;
Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen;
Soja;
Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken;
Zuckerrüben zur Zuckerherstellung.
Keine Beiträge werden ausgerichtet für:
Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
nicht angestammte Flächen im Ausland;
Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuzkraut oder invasive Neophyten;
Flächen mit Raps, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Öllein, Mohn, Saflor, Soja, Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen, die vor ihrem Reifezustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;
Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden.
Art. 2 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:
natürliche Personen mit zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz sind; und
vor dem1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
In Abweichung von Absatz 1 sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind.
Bei Personengesellschaften werden die Einzelkulturbeiträge eines Betriebs für jede Person, die vor dem1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat, anteilsmässig reduziert.
Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen
Einzelkulturbeiträge werden ausgerichtet, wenn:
der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungsnachweis nach den Artikeln 11–25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 erbringt;
auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,25 Standardarbeitskräften nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom7. Dezember 19983 (LBV) besteht; und
mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
Der Arbeitsaufwand nach Absatz 1 Buchstabe c berechnet sich nach dem «ART- Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 20134.
Art. 4 Besondere Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen ist die schriftliche Festlegung einer bestimmten Fläche zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und einer zugelassenen Saatgutvermehrungsorganisation. Die Fläche muss die gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom7. Dezember 19985 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Mischungen von Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken mit Getreide ist ein Gewichtsanteil der zu Beiträgen berechtigenden Kulturen von mindestens 30 Prozent im Erntegut.
Der Arbeitsvoranschlag kann heruntergeladen werden unter www.agroscope.admin.ch/arbeitsvoranschlag/.
Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Zuckerrüben ist die Festlegung einer bestimmten Liefermenge zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und den Zuckerfabriken durch einen schriftlichen Vertrag. Im konventionellen Anbau wird der Normalbeitrag bei einer vereinbarten Liefermenge von mindestens
Tonnen Zucker je Hektare und im biologischen Anbau von mindestens 6 Tonnen Zucker je Hektare (Mindestertrag) ausgerichtet. Der Normalbeitrag wird reduziert, wenn die vereinbarte Liefermenge den Mindestertrag nicht erreicht. In diesem Fall errechnet sich der Beitrag aus der vereinbarten Liefermenge dividiert durch den Mindestertrag, multipliziert mit dem Normalbeitrag.
2. Abschnitt: Beiträge
Art. 5 Beiträge
Der Einzelkulturbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: Franken
für Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor: 700
für Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen: 700
für Soja: 1000
für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken sowie Mischungen nach Artikel 4 Absatz 2: 1000
für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung: – bis 31. Dezember 2014: 1600 – ab1. Januar 2015: 1400
Art. 6 Angestammte Flächen
Für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone entsprechen die Beitragssätze den Sätzen für das Inland.
Von den Einzelkulturbeiträgen werden die Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) abgezogen, die für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone gemäss Verordnung (EG) Nr. 73/20096 ausgerichtet werden, soweit diese nicht nach Artikel 54 Absatz 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20137 von den Direktzahlungen abgezogen werden.
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Jan. 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158 vom10.6.2013, S.1.
Für die Berechnung der Abzüge sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 7 Gesuche
Einzelkulturbeiträge werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
Das Gesuch muss durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nach Artikel 6 LBV8 oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet an die vom Wohnsitzkanton oder bei juristischen Personen an die vom Sitzkanton bezeichnete Behörde eingereicht werden.
Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
die Kulturen nach Artikel 1, für die Beiträge beantragt werden;
die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am1. Mai nach der Verordnung vom vom 23. Oktober 20139 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft;
Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen;
die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vorjahr erhaltenen Direktzahlungen der EU.
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Grenzzone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.
Der Kanton bestimmt:
ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch einzureichen ist;
ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 200310 über die elektronische Signatur versehen werden können.
Art. 8 Gesuchstermine und Fristen
Das Gesuch für Einzelkulturbeiträge ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 28. Februar einzureichen.
Die Kantone können innerhalb der Frist nach Absatz 1 einen Gesuchstermin festlegen.
Art. 9 Meldepflicht
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen.
Nachträgliche Veränderungen von Flächen und Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum1. Mai nachzumelden.
Art. 10 Festsetzung der Beiträge
Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.
Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Kulturen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum1. Mai.
Art. 11 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
Der Kanton zahlt die Beiträge bis zum10. November des Beitragsjahrs aus.
Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zurückerstatten.
Art. 12 Überweisung der Beiträge an den Kanton
Der Kanton berechnet die Beiträge spätestens am10. Oktober. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis am 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beiträge beim BLW an. Nachbearbeitungen sind bis spätestens am 20. November möglich.
Der Kanton berechnet die Beiträge aus Nachbearbeitungen spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis am 25. November mit Angabe der einzelnen Beiträge beim BLW an.
Der Kanton liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über die Einzelkulturbeiträge. Diese müssen mit den Beträgen nach den Absätzen1 und 2 übereinstimmen.
Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem den Gesamtbetrag.
Art. 13 Eröffnung von Verfügungen
Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen.
Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.
4. Abschnitt: Kontrollen
Art. 14 Grundsatz
Der Kanton überprüft die Angaben der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, kontrolliert die Bewirtschaftungsart und beurteilt vor der Ernte den Stand der Kulturen.
Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 23. Oktober 201311 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.
Die Kontrollen werden teilweise ohne Voranmeldung durchgeführt.
Art. 15 Beizug Dritter
Der Kanton kann für den Vollzug Organisationen beiziehen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten.
Die Kontrolltätigkeit der beigezogenen Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft.
Art. 16 Verfahren bei Feststellung von Unregelmässigkeiten
Stellt die Kontrollstelle bei der Kontrolle falsche Flächenangaben, einen unbefriedigenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaftungs- oder Verwendungsart fest oder werden ihr entsprechende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis.
Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kontrolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebs- oder Feldkontrolle durchführt.
Das beanstandete Feld darf vor der Überprüfung nicht abgeerntet werden.
Art. 17 Erfassung und Bericht
Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 erfasst oder dahin übermittelt werden.
Der Kanton erstellt jährlich nach den Vorgaben des BLW einen Bericht über die in seinem Kantonsgebiet durchgeführten Kontrollen und seine Überwachungstätigkeit.
5. Abschnitt: Verwaltungssanktionen
Art. 18 Grundsatz
Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;
Kontrollen erschwert;
die Massnahmen, die er oder sie anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet;
die Vorschriften dieser Verordnung oder die Auflagen nicht einhält;
landwirtschaftsrelevante Vorschriften der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- oder der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung nicht einhält.
Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen gestützt auf Absatz 1 Buchstabe e dürfen nur erfolgen, wenn die Nichteinhaltung mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wurde.
Erfolgen Widerhandlungen nach Absatz 1 vorsätzlich oder wiederholt, so können die Kantone die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verweigern.
Art. 19 Falsche Angaben
Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht, wird von den Beiträgen für die entsprechende Massnahme ausgeschlossen.
Wiederholt falsche Angaben führen zu einer Verweigerung der gesamten Einzelkulturbeiträge.
Art. 20 Falsche Flächenangaben
Wird bei der Kontrolle eine kleinere Fläche festgestellt, als zum Beitragsbezug angemeldet wurde, so werden die Beiträge wie folgt gekürzt:
Beträgt die Differenz weniger als 5 Prozent der effektiven Fläche, jedoch maximal 25 Aren, so werden die Beiträge auf die Beitragshöhe für die effektive Fläche gekürzt.
Beträgt die Differenz 5–20 Prozent der effektiven Fläche oder mehr als 25 Aren, jedoch maximal 1 Hektare, so werden die Beiträge auf die Beitragshöhe für die effektive Fläche, abzüglich des aufgrund der Differenz zu viel berechneten Betrags, gekürzt.
c. Beträgt die Differenz mehr als 20 Prozent der effektiven Fläche oder über 1 Hektare, so werden die gesamten Einzelkulturbeiträge für die entsprechende Fläche verweigert.
Wird bei der Kontrolle eine grössere Fläche festgestellt, als zum Beitragsbezug angemeldet wurde, so wird für die zusätzliche Fläche kein Beitrag ausgerichtet.
Die wiederholte Angabe einer zu grossen Fläche innerhalb von vier Jahren unabhängig vom Standort auf dem Betrieb führt zu einer Verweigerung der gesamten Einzelkulturbeiträge.
Art. 21 Erschwerung der Kontrollen
Bei Erschwerung der Kontrollen werden die Beiträge um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken, gekürzt.
Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss für die entsprechende Massnahme zur Folge.
Art. 22 Verspätete Gesuchseinreichung oder Anmeldung
Bei verspäteter Gesuchseinreichung oder Anmeldung werden die Beiträge um
Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken, gekürzt.
Ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt. Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;
die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;
eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet.
Wenn eine termin- und sachgerechte Kontrolle nicht mehr möglich ist, werden keine Beiträge ausgerichtet.
Art. 23 Nichteinhalten der Bedingungen und Auflagen
Wer die Bedingungen und Auflagen nicht einhält und es unterlässt, dies der vom Kanton bezeichneten zuständigen Behörde zu melden, wird für das laufende und das darauffolgende Beitragsjahr von den Beiträgen der entsprechenden Massnahme ausgeschlossen.
Art. 24 Verstösse gegen die Umweltschutz-, Gewässerschutz- und Natur- und Heimatschutzgesetzgebung
Bei Verstoss gegen landwirtschaftsrelevante Vorschriften der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- oder der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung werden die Beiträge um die folgenden Prozentsätze gekürzt:
Fahrlässiger Verstoss Eventualvorsätzlicher Vorsätzlicher Verstoss Verstoss Verstoss ohne 5 %, mind. 200 Fr., 15 %, mind. 200 Fr., 25 %, mind. 200 Fr., Dauerwirkung max. 500 Fr. max. 1500 Fr. max. 2500 Fr.
Verstoss mit 10 %, mind. 200 Fr., 25 %, mind. 200 Fr., 50 %, mind. 200 Fr., Dauerwirkung max. 1000 Fr. max. 2500 Fr. max. 10 000 Fr.
Bei wiederholtem Verstoss innerhalb von vier Jahren wird die Beitragskürzung verdoppelt. Ein wiederholter vorsätzlicher Verstoss innerhalb von vier Jahren führt zu einem Beitragsausschluss.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.
Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.
Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Ackerbaubeitragsverordnung vom7. Dezember 199812 wird aufgehoben.
Art. 27 Übergangsbestimmungen
Für die Fristen der Datenerhebung und die Stichtage im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Ackerbaubeitragsverordnung vom7. Dezember 199813.
Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Ackerbaubeitragsverordnung vom7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
AS 1999 393 1698, 2001 250 2507, 2003 5345, 2006 885 4829, 2007 6175, 2008 3809 5821, 2009 2575, 2010 5855, 2011 5297