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Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide

910.17 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2018

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/910-17/de/verordnung-uber-einzelkulturbeitrage-im-pflanzenbau-und-die-zulage-fur-getreide

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2019.

Abrogà tras: Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (AS 2013 5477)

Decretà cun: Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (AS 2013 5477),

Consultaziuns: Vernehmlassung Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 (23-01-2025),

910.17

Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
(Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)

vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2018)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 2, 170 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 19981, verordnet:

Footnotes

  1. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3963).
  2. [1] SR 910.1

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Einzelkulturbeiträge

Einzelkulturbeiträge werden für Flächen mit den folgenden Kulturen ausgerichtet:

  1. Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor;

  2. Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen;

  3. Soja;

  4. Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken;

  5. Zuckerrüben zur Zuckerherstellung.

Keine Beiträge werden ausgerichtet für:

  1. Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;

  2. nicht angestammte Flächen im Ausland;

  3. Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuzkraut oder invasive Neophyten;

  4. Flächen mit Raps, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Öllein, Mohn, Saflor, Soja, Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen, die vor ihrem Reifezustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;

  5. Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden,

  6. 2 Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j der Direktzahlungsverordnung vom23. Oktober 20133.

AS 2013 5477

Footnotes

  1. [23] SR 910.15
  2. [3] SR 910.13

Art. 2 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:

  1. natürliche Personen mit zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz sind; und

  2. vor dem1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

In Abweichung von Absatz 1 sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind.

Bei Personengesellschaften werden die Einzelkulturbeiträge eines Betriebs für jede Person, die vor dem1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat, anteilsmässig reduziert.

Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen

Einzelkulturbeiträge werden ausgerichtet, wenn:

  1. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungsnachweis nach den Artikeln 11–25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20134 erbringt;

  2. 5 auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 Standardarbeitskräften nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19986 (LBV) besteht; und

  3. mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.

Der Arbeitsaufwand nach Absatz 1 Buchstabe c berechnet sich nach dem «ART- Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 20137.

Footnotes

  1. [4] SR 910.13
  2. [6] SR 910.91

Art. 4 Besondere Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen ist die schriftliche Festlegung einer bestimmten Fläche zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und einer zugelassenen Saatgutvermehrungsorganisation. Die Fläche muss die gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 19988 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Der Arbeitsvoranschlag kann heruntergeladen werden unter www.agroscope.admin.ch/arbeitsvoranschlag/.

Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Mischungen von Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken mit Getreide ist ein Gewichtsanteil der zu Beiträgen berechtigenden Kulturen von mindestens 30 Prozent im Erntegut.

Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Zuckerrüben ist die Festlegung einer bestimmten Liefermenge in einem schriftlichen Vertrag zwischen der Zuckerfabrik einerseits und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin oder den Mitgliedern einer Betriebszweiggemeinschaft oder einer Produzentengemeinschaft andererseits.9

Footnotes

  1. [8] SR 916.151.1
  2. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3313).

2. Abschnitt Beiträge

Art. 510 Beiträge

Der Einzelkulturbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: Franken

  1. für Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor: 700

  2. für Saatgut von Kartoffeln und Mais: 700

  3. für Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen: 1000

  4. für Soja: 1000

  5. für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken sowie Mischungen nach Artikel 4 Absatz 2: 1000

  6. 11 für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung: 1800

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2015 1745).

Art. 6 Angestammte Flächen

Für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone entsprechen die Beitragssätze den Sätzen für das Inland.

Können einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin die Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nicht nach Artikel 54 Absatz 1 der Direktzahlungsverordnung vom23. Oktober 201312 von den Direktzahlungen abgezogen werden, so werden sie von den Einzelkulturbeiträgen abgezogen.13

Für die Berechnung der Abzüge sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.

Footnotes

  1. [12] SR 910.13
  2. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3313).

3. Abschnitt Verfahren

Art. 7 Gesuche

Einzelkulturbeiträge werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.

Das Gesuch muss durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nach Artikel 6 LBV14 oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet an die vom Wohnsitzkanton oder bei juristischen Personen an die vom Sitzkanton bezeichnete Behörde eingereicht werden.

Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. die Kulturen nach Artikel 1, für die Beiträge beantragt werden;

  2. die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am1. Mai nach der Verordnung vom vom23. Oktober 201315 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft;

  3. Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen;

  4. die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vorjahr erhaltenen Direktzahlungen der EU.

Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Grenzzone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.

Der Kanton bestimmt:

  1. ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch einzureichen ist;

  2. 16 ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden können.

Footnotes

  1. [14] SR 910.91
  2. [15] SR 919.117.71
  3. [17] SR 943.03

Art. 818 Gesuchstermine und Fristen

Das Gesuch für Einzelkulturbeiträge ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem15. Januar und dem15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum1. Mai verlängern.

Der Kanton kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 einen Gesuchstermin festlegen.

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).

Art. 9 Änderungen des Gesuchs19

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen.

Nachträgliche Veränderungen von Flächen und Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum1. Mai zu melden.21

Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Einzelkulturbeiträge, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt:

  1. am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle;

  2. am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen.22

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).
  2. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).
  3. [22] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).

Art. 10 Festsetzung der Beiträge

Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.

Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Kulturen zwischen dem15. Januar und 28. Februar. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum1. Mai.

Art. 11 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

Der Kanton zahlt die Beiträge bis zum10. November des Beitragsjahrs aus.

Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zurückerstatten.

Art. 12 Überweisung der Beiträge an den Kanton

Der Kanton berechnet die Beiträge spätestens am10. Oktober. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis am15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beiträge beim BLW an. Nachbearbeitungen sind bis spätestens am20. November möglich.

Der Kanton berechnet die Beiträge aus Nachbearbeitungen spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis am25. November mit Angabe der einzelnen Beiträge beim BLW an.

Der Kanton liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über die Einzelkulturbeiträge. Diese müssen mit den Beträgen nach den Absätzen1 und 2 übereinstimmen.

Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem den Gesamtbetrag.

Footnotes

  1. [20] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3963). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).
  2. [25] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).

Art. 13 Eröffnung von Verfügungen

Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen.

Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.

4. Abschnitt Kontrollen

Art. 14 Grundsatz

Der Kanton überprüft die Angaben der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, kontrolliert die Bewirtschaftungsart und beurteilt vor der Ernte den Stand der Kulturen.

Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom23. Oktober 201323 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.

Die Kontrollen werden teilweise ohne Voranmeldung durchgeführt.

Art. 1524 Beizug Dritter

Der Kanton kann die nach Artikel 14 erforderlichen Arbeiten delegieren. Er regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten und überwacht die Kontrolltätigkeit stichprobenmässig.

Footnotes

  1. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).

Art. 16 Verfahren bei Feststellung von Unregelmässigkeiten

Stellt die Kontrollstelle bei der Kontrolle falsche Flächenangaben, einen unbefriedigenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaftungs- oder Verwendungsart fest oder werden ihr entsprechende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis.

und 3 …25

Art. 17 Erfassung und Bericht

Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 erfasst oder dahin übermittelt werden.

Der Kanton erstellt jährlich nach Vorgabe des BLW einen Bericht über seine Überwachungstätigkeit nach Artikel 15.26

5. Abschnitt Verwaltungssanktionen

Art. 1827 Kürzung und Verweigerung der Beiträge

Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang.

…28

Footnotes

  1. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3963).

Art. 1929 Höhere Gewalt

Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nicht erfüllt oder wird das Gesuch aufgrund höherer Gewalt verspätet eingereicht, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Einzelkulturbeiträge verzichten.

Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

  1. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;

  2. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;

c. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet.

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.

Die Kantone regeln das Verfahren.

Art. 20 –2430

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.

Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.

Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 199831 wird aufgehoben.

Art. 27 Übergangsbestimmungen

Für die Fristen der Datenerhebung und die Stichtage im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 199832.

Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.

[AS 1999 393 1698, 2001 250 2507, 2003 5345, 2006 885 4829, 2007 6175, 2008 3809 5821, 2009 2575 Ziff. II2, 2010 5855 Ziff. II2, 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 5]

[AS 1999 393 1698, 2001 250 2507, 2003 5345, 2006 885 4829, 2007 6175, 2008 3809 5821, 2009 2575 Ziff. II2, 2010 5855 Ziff. II2, 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 5] Anhang33 (Art. 18 Abs. 1) Kürzungen der Einzelkulturbeiträge

Allgemeines Die Beiträge eines Beitragsjahres werden beim Feststellen von Mängeln mit Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines Prozentsatzes aller Einzelkulturbeiträge gekürzt. Die Kürzung eines Beitrags kann höher sein als der Beitragsanspruch und wird in diesem Fall bei anderen Beiträgen abgezogen. Maximal können jedoch die gesamten Einzelkulturbeiträge eines Beitragsjahres gekürzt werden. Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde. Für unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungültige Dokumente können die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Fristen zur Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist möglich für:

  1. Wiesenkalender/Wiesenjournal;

  2. Feldkalender/Kulturblätter.

Ist eine Kontrolle aufgrund unvollständiger, fehlender, unbrauchbarer oder ungültiger Dokumente nicht möglich, so sind zusätzlich zu den Kürzungen für die entsprechenden Dokumente bei denjenigen Kontrollpunkten Kürzungen vorzunehmen, die aufgrund der mangelnden Information nicht als erfüllt beurteilt werden können. Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursacht und die nach den Ziffern2.4 und 2.7 anfallen, in Rechnung stellen. Der Kanton kann bei begründeten speziellen betrieblichen Situationen und wenn die Summe aller Kürzungen mehr als 20 Prozent der gesamten Einzelkulturbeiträge des betreffenden Jahres ausmacht, die Kürzungen um maximal 25 Prozent erhöhen oder reduzieren. Er eröffnet solche Entscheide dem BLW.

Ziff. II der V vom20. Mai 2015 (AS 2015 1745) und vom18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018, Ziff. 2.1 in Kraft seit1. Jan. 2017 (AS 2017 6079).

Erfolgen Widerhandlungen vorsätzlich oder wiederholt, so können die Kantone die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verweigern.

Kürzungen der Beiträge Die Bestimmungen nach Anhang 8 Ziffern2.2.1–2.2.6 der Direktzahlungsverordnung vom23. Oktober 201334 (DZV) sind anwendbar, soweit die Kürzungen nicht oder nicht vollständig bei den Direktzahlungen vorgenommen werden können. Betragen die Punkte aus Wiederholungsfällen nach Anhang 8 Ziffer 2.2 oder 2.3 DZV 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Einzelkulturbeiträge ausgerichtet. Die Bestimmungen nach Anhang 8 Ziffern2.11.1,2.11.2 und 2.11.4 DZV sind anwendbar. Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 500 Franken. Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt die Kürzung 25 Prozent der gesamten Einzelkulturbeiträge, jedoch maximal 3000 Franken. Die Kürzungen nach den Ziffern2.4–2.8 erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes der betreffenden Einzelkulturbeiträge oder eines Prozentsatzes aller Einzelkulturbeiträge. Werden Angaben nach den Ziffern2.5,2.6 und 2.8 korrigiert, so erfolgt die Auszahlung der Beiträge nach den richtigen Angaben. Gesuchseinreichung Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme

  1. Verspätete Gesuchsein- erste Feststellung 100 Fr. reichung: Kontrolle kann erster und zweiter Wie- 200 Fr. ordnungsgemäss durchge- derholungsfall führt werden ab dem dritten Wiederho- 100 % der betreffenden lungsfall Einzelkulturbeiträge

  2. Verspätete Gesuchsein- 100 % der betreffenden reichung: Kontrolle kann Einzelkulturbeiträge nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden

  3. Gesuch unvollständig oder Frist für Ergänzung oder mangelhaft Korrektur Spezifische Angaben, Kulturen, Ernte und Verwertung Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

  1. Kulturen mit Einzelkultur- Vorhandene Sorten und Korrektur auf richtige beiträgen Kulturen stimmen nicht Angaben und zusätzlich mit der Deklaration 500 Fr. überein Kultur wurde nicht oder 120 % der betreffenden nicht im ordentlichen Einzelkulturbeiträge Reifezustand geerntet oder es fand keine ordentliche Verwertung der Ernte statt (landwirtschaftliche, technische oder industrielle Verwertung)

  2. Vertrag für Zuckerlieferung Fehlender Vertrag für 100 % der Einzelkultur- Zuckerlieferung beiträge für Zuckerrüben

  3. Vertragsfläche Saatgut- Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige produktion Angaben Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) Angaben zu den Flächenmassen mit Einzelkulturbeiträgen Deklaration Flächenmasse Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige nicht korrekt Angabe Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) Kontrolle auf dem Betrieb

  1. Kontrollen werden Mangelhafte Mitwir- 10 % aller Einzelkulturerschwert; mangelhafte kung oder Drohungen beiträge, mind. 500 Fr., Mitwirkung oder im Bereich ÖLN oder max. 10 000 Fr. Drohungen führen zu Tierschutz 10 % der betreffenden Mehraufwand Andere Bereiche für Einzelkulturbeiträge, Einzelkulturbeiträge mind. 200 Fr., max. 2000 Fr.

  2. Verweigerung der Verweigerung im Be- 100 % aller Einzelkultur- Kontrolle reich ÖLN oder Tier- beiträge schutz Andere Bereiche für 120 % der betreffenden Einzelkulturbeiträge Einzelkulturbeiträge 2.8 Bewirtschaftung auf dem Betrieb Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

  1. Fläche wird nicht vom Betrieb hat Fläche Korrektur auf richtige Betrieb bewirtschaftet. einem anderen Bewirt- Angabe und zusätzlich Rechnung und Gefahr schafter zur Verfügung 500 Fr./ha der betroffenen für die Fläche liegt nicht gestellt (entgeltlich Fläche beim Betrieb (Art. 16 LBV oder unentgeltlich) [SR 910.91])

  2. Flächen sind nicht sach- Fläche ist nicht bewirt- Ausschluss der Fläche aus gerecht bewirtschaftet schaftet, stark verun- der LN, keine Beiträge (Art. 16 LBV) krautet oder vergandet auf dieser Fläche

Footnotes

  1. [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3313).
  2. [33] Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3963). Bereinigt gemäss
  3. [34] SR 910.13

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3313).
  2. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2016 1273).
  3. [16] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).
  4. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).
  5. [28] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).
  6. [30] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3963).