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Verordnung über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln

916.113.11 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2005

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/916-113-11/de/verordnung-uber-die-verwertung-sowie-die-ein-und-ausfuhr-von-kartoffeln

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Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2007.

Abrogà tras: Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (AS 2008 3559)

Decretà cun: Verordnung über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (AS 1999 77)

916.113.11

Verordnung über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung)

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 7. Dezember 2004)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21 Absätze2 und 4, 24 Absatz 1, 177 Absatz 1 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:

Footnotes

  1. [2] SR 916.151
  2. [1] SR 910.1

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kartoffeln und Kartoffelprodukte.

Art. 2 Begriffe

Unerlesene Kartoffeln sind alle bei der Ernte anfallenden Kartoffeln.

Speisekartoffeln sind erlesene, konsumfähige Kartoffeln, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind.

Veredlungskartoffeln sind erlesene, verarbeitungsfähige Kartoffeln, die zur industriellen Verarbeitung zu Kartoffelprodukten bestimmt sind.

Saatkartoffeln sind Pflanzkartoffeln, die nach Artikel 11 der Saatgut-Verordnung vom7. Dezember 19982 anerkannt worden sind.

Kartoffelprodukte sind Produkte für die menschliche Ernährung, die ganz oder teilweise aus Veredlungskartoffeln hergestellt worden sind.

Deklassierte Kartoffeln sind unerlesene Kartoffeln, Speise- oder Veredlungskartoffeln, die zur Frischverfütterung bestimmt und dazu mit einem bewilligten Lebensmittelfarbstoff gekennzeichnet worden sind.

Als inländisch gelten Kartoffeln, die im schweizerischen Zollgebiet, in den Zollausschlussgebieten sowie auf angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone gemäss Zollgesetzgebung angebaut worden sind.

AS 1999 77

Footnotes

  1. [7] SR 172.056.1

Art. 3 Gesuche

Per Telefax übermittelte Gesuche sind zulässig, sofern das Original oder der von der zuständigen Behörde bewilligte Datenträger am darauffolgenden Werktag (massgebend ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk bei persönlicher Übergabe) nachgereicht wird. Massgebend für die Rechtzeitigkeit der Telefax- oder der E-Mail- Gesuche ist der Aufdruck der Übermittlungszeit auf dem Fax bzw. die Eingangszeit des E-Mails.

Ist ein Gesuch unvollständig oder nicht korrekt ausgefüllt, so räumt die zuständige Behörde eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung ein.

2. Kapitel Verwertungsmassnahmen

1. Abschnitt Grundsätze

Art. 4 Bundesbeiträge

Der Bund kann Beiträge ausrichten für:

  1. die Verwertung von Kartoffeln;

  2. die Ausfuhr von Saatkartoffeln und Kartoffelprodukten.

Art. 5 Verwertungsaufträge

Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) beauftragt für die Verwertung der Kartoffeln Organisationen (beauftragte Organisationen) mit der Durchführung der Massnahmen.

Der Auftrag wird für höchstens vier Jahre durch schriftlichen Vertrag vergeben; er kann erneuert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Verwertungsauftrages.

Art. 6 Verwaltungskosten

Für die Deckung der Kosten, die bei der Durchführung des Verwertungsauftrages entstehen und nicht durch Mitgliederbeiträge gedeckt sind, kann die beauftragte Organisation angemessene Gebühren erheben. Die Gebühren müssen zuvor vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt werden.

2. Abschnitt Verwertung von Kartoffeln (exkl. Saatkartoffeln)

Art. 73 Beiträge

Der Bund richtet für die Verwertung der Kartoffeln (exkl. Saatkartoffeln) jährlich einen Pauschalbeitrag aus.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4907).

Art. 8 Verwertungsmassnahmen

Unterstützt werden folgende Verwertungsmassnahmen:

  1. Frischverfütterung von deklassierten Kartoffeln;

  2. Lagerhaltung von Speisekartoffeln;

  3. Verarbeitung von unerlesenen Kartoffeln sowie Speise- und Veredlungskartoffeln zu Futtermitteln durch Trocknung.

In erster Linie ist die Frischverfütterung und in zweiter Linie die Lagerhaltung zu unterstützen.

Die Beiträge an die Frischverfütterung dürfen höchstens 15 Franken je 100 kg deklassierter Kartoffeln, diejenigen an die Lagerhaltung höchstens 55 Franken je 100 kg Speisekartoffeln betragen.

Die beauftragte Organisation spricht die Beiträge mit Verfügung zu.

Art. 9 Beiträge für die Frischverfütterung

Beiträge für die Frischverfütterung von deklassierten Kartoffeln erhalten:

  1. Produzentinnen und Produzenten, die auf eigene Rechnung und Gefahr produzierte und deklassierte Kartoffeln auf dem Betrieb verfüttern oder zur Verfütterung weiterverkaufen;

  2. Lagerhalterinnen und Lagerhalter, die auf eigene Rechnung und Gefahr deklassierte Kartoffeln auf dem Betrieb verfüttern oder zur Verfütterung weiterverkaufen.4 2 Die Produzentinnen und Produzenten haben die Gesuche für Beiträge samt Mengenangabe bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres bei der beauftragten Organisation einzureichen.

Die Lagerhalterinnen und Lagerhalter, die Beiträge beantragen wollen, haben bis zum 30. November des laufenden Jahres ihren Lagerbestand beim Bundesamt zu melden. Die Gesuche für Beiträge samt Mengenangabe haben sie bis zum 31. Mai des folgenden Jahres bei der beauftragten Organisation einzureichen.5

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4062).
  2. [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4062).

Art. 10 Kontrolle der deklassierten Kartoffeln

Die beauftragte Organisation kontrolliert die deklassierten Kartoffeln samt Mengenangabe.

Bestreitet eine Produzentin oder ein Produzent oder eine Lagerhalterin oder ein Lagerhalter die vom Kontrolleur korrigierte Menge, so werden die Kartoffeln unter Aufsicht gewogen. Liegt das Resultat um zehn Prozent oder mehr über der Mengenangabe des Kontrolleurs, so trägt die beauftragte Organisation die Kosten für die Wägung. In allen anderen Fällen trägt die Produzentin oder der Produzent oder die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Kosten für die Wägung.6

Die Kosten für die Wägung werden nach einem üblichen Stundensatz für landwirtschaftliche Arbeitskräfte sowie auf Grund der weiteren ausgewiesenen Kosten berechnet.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4062).

Art. 11 Beiträge für die Lagerhaltung und Trocknung

Beiträge für die Lagerhaltung werden für maximal 3000 t Speisekartoffeln ausgerichtet. Werden diese Speisekartoffeln nach dem Neujahr verfüttert oder getrocknet, werden zusätzliche Beiträge zur Abgeltung des Minderwertes ausgerichtet.

Beiträge für die Trocknung erhalten Trocknungsbetriebe, die Überschüsse von unerlesenen Kartoffeln, Speise- und Veredlungskartoffeln zu Futtermitteln verarbeiten.

Art. 12 Vergabe der Lagerungs- und Verarbeitungsaufträge

Die beauftragte Organisation überträgt die Durchführung der Lagerhaltung und Trocknung an Lagerhalter und Verarbeitungsbetriebe.

Die Vergaben haben im offenen oder selektiven Verfahren zu erfolgen. Die Artikel 8–23, 26 und 27 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19947 über das öffentliche Beschaffungswesen sowie die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung vom11. Dezember 19958 über das öffentliche Beschaffungswesen sind sinngemäss anzuwenden. Bei den Angeboten sind die Transportkosten mit einzuschliessen.

Verarbeitungsaufträge dürfen nur vergeben werden, wenn der Anbieter oder die Anbieterin sich der beauftragten Organisation gegenüber schriftlich verpflichtet, den Produzentinnen und Produzenten den von der beauftragten Organisation nach Anhörung der interessierten Kreise festgelegten Mindestpreis für die gelieferten Kartoffeln zu bezahlen.

Footnotes

  1. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4907).
  2. [8] SR 172.056.11

3. Abschnitt Verwertung von Saatkartoffeln

Art. 139 Pauschalbeitrag für die Verwertung

Der Bund richtet für die Verwertung von inländischen Saatkartoffeln, die nicht für den Anbau im Inland vermarktet werden können, jährlich einen Pauschalbeitrag aus.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4907).

Art. 14 Verwertungsmassnahmen

Unterstützt werden folgende Verwertungsmassnahmen:

  1. Frischverfütterung;

  2. Verarbeitung zu Futtermitteln durch Trocknung;

  3. Ausfuhr.

Insgesamt können maximal 3000 t inländische Saatkartoffeln mit Bundesbeiträgen ausgeführt werden. Der Ausfuhrbeitrag darf jedoch 800 000 Franken nicht übersteigen.

4. Abschnitt Ausfuhr von Kartoffelprodukten

Art. 15 Beiträge für die Ausfuhr von Kartoffelprodukten

Der Bund richtet für die Ausfuhr von Kartoffelprodukten Beiträge von jährlich höchstens1,5 Millionen Franken aus; es werden Beiträge für höchstens 5400 t Kartoffeläquivalente gewährt.

Der Beitrag darf höchstens die Differenz zwischen den inländischen und ausländischen Preisen für Veredlungskartoffeln abgelten.

Art. 16 Gesuche

Gesuche um Ausfuhrbeiträge müssen bis spätestens drei Monate nach erfolgter Ausfuhr beim Bundesamt auf dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden.

Art. 17 Ausfuhrbeiträge

Die Ausfuhrbeiträge werden für die Ausfuhren von Kartoffelprodukten, umgerechnet in Kartoffeläquivalente, ausbezahlt. Die Ausfuhren sind mittels der Zollausweise zu belegen.

Das Bundesamt spricht die Beiträge nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der Beitragsgesuche zu.

Am Tag der Ausschöpfung der Beitragslimite oder der Mengenbeschränkung werden die Beiträge proportional auf die an diesem Tag eingegangenen Gesuche gekürzt.

3. Kapitel Einfuhr

1. Abschnitt Grundsätze

Art. 18 Teilzollkontingente; Warenkategorien

Das Zollkontingent Nr. 14 ist in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:

  1. T-K 14.1: Kartoffeln (inklusive Saatkartoffeln);

  2. T-K 14.2: Kartoffelprodukte.

Das Teilzollkontingent Kartoffeln wird in folgende Warenkategorien aufgeteilt:

  1. Saatkartoffeln;

  2. Speisekartoffeln;

  3. Veredlungskartoffeln.

Das Teilzollkontingent Kartoffelprodukte wird in folgende Warenkategorien aufgeteilt:

  1. Halbfabrikate zur Herstellung von Produkten der Tarifnummern 2103.9000 und 2104.1000;

  2. Halbfabrikate, andere;

  3. Fertigprodukte.10 4 Die Zuordnung der Zolltarifnummern zu den einzelnen Warenkategorien ist im Anhang geregelt.

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4907).

Art. 19 Aufteilung der Teilzollkontingente auf die Warenkategorien sowie Freigabe der Einfuhren

Das Bundesamt legt nach Anhörung der interessierten Kreise und unter Berücksichtigung der Marktlage die Menge der Warenkategorien fest; es kann eine zeitliche Staffelung vornehmen.

Das Bundesamt bestimmt die Dauer, in der die zugeteilten Kartoffeln und Kartoffelprodukte eingeführt werden können.

Art. 20 Änderung von Teilzollkontingenten

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Teilzollkontingente Kartoffeln und Kartoffelprodukte bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.

2. Abschnitt Teilzollkontingent Kartoffeln

Art. 21 Zuteilung auf Grund einer Inlandleistung

Zollkontingentsanteile für Saat-, Speise- und Veredlungskartoffeln werden auf Grund einer Inlandleistung zugeteilt.

Art. 22 Inlandleistung

Als Inlandleistung gilt:

  1. bei Saatkartoffeln: die Menge der inländischen Saatkartoffeln, welche die Vermehrungsorganisationen während der Bemessungsperiode direkt von den Saatgutproduzenten zugekauft haben;

  2. bei Speisekartoffeln: die Menge der konsumfertig abgepackten inländischen Speisekartoffeln, welche die Abpackbetriebe während der Bemessungsperiode an den Detailhandel geliefert haben;

  3. bei Veredlungskartoffeln: die Menge der Veredlungskartoffeln, welche die Veredlungsbetriebe während der Bemessungsperiode zur Verarbeitung übernommen haben.

Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. und dem7. Monat vor der betreffenden Kontingentsperiode.

In den Gesuchsunterlagen ist die geltend gemachte Inlandleistung lückenlos nachzuweisen.

Art. 23 Gesuche

Die Gesuche um Zollkontingentsanteile müssen bis spätestens zum 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode beim Bundesamt auf den dafür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.

Art. 24 Zollkontingentsanteile

Zollkontingentsanteile für die Kontingentsperiode werden entsprechend der Inlandleistung der einzelnen Organisation beziehungsweise des einzelnen Betriebes im Verhältnis zu den gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen in Prozenten zugeteilt.

Ein Zollkontingentsanteil wird nur zugeteilt, wenn die Inlandleistung mehr als 100 t beträgt.

3. Abschnitt Teilzollkontingent Kartoffelprodukte

Art. 25 Zuteilung

Zollkontingentsanteile für Kartoffelprodukte werden durch Versteigerung zugeteilt.

Für Halbfabrikate nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a sind nur Personen zollkontingentanteilsberechtigt, welche diese Produkte im eigenen Betrieb weiterverarbeiten.11

Art. 2612

Footnotes

  1. [12] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5419).

4. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 27 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.

Art. 2813

Footnotes

  1. [13] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5419).

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

Warenbezeichnung

Teilzollkontingent Kartoffeln (inklusive Saatkartoffeln)

Saatkartoffeln, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt

Kartoffeln, frisch oder gekühlt (ausg. Saatkartoffeln), innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt

Kartoffeln, frisch oder gekühlt (ausg. Saatkartoffeln), innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt Teilzollkontingent Kartoffelprodukte

Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt Gemüsemischungen mit < 10 % Erbsen, Bohnen, Gartenspinat, Neuseelandspinat, Karotten, Blumenkohl, Rosenkohl, Broccoli, Kohlrabi, Schwarzwurzeln, Mangold, Lattich, Lauch, Rhabarber, Sellerie, Speisezwiebeln und Zucchetti, Kartoffeln enthaltend, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt Kartoffeln, getrocknet auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt Mehl, Griess und Pulver von Kartoffeln, zur menschlichen Ernährung, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln zur menschlichen Ernährung, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt

Kartoffelerzeugnisse, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt (ausg. mit Zucker haltbar gemacht) Mischungen von Gemüsen, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, Kartoffeln enthaltend, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt (ausg. mit Zucker haltbar gemacht) Kartoffeln, in dünnen Scheiben oder feinen Stäbchen, in Fett oder Öl gebacken und extrudierte Erzeugnisse, ungefroren, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt (ausg. mit Zucker haltbar gemacht) Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt (ausg. Kartoffelzubereitungen in Form von Mehl, Griess oder Flocken und Kartoffeln, in dünnen Scheiben oder feinen Stäbchen, in Fett oder Öl gebacken, extrudierte Erzeugnisse sowie mit Zucker haltbar gemacht)

Warenbezeichnung

Mischungen von Gemüsen, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, Kartoffeln enthaltend, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt (ausg. homogenisiertes Gemüse der Unterpos. 2005.1000, sowie mit Zucker haltbar gemacht)

Footnotes

  1. [14] SR 632.10 Anhang