916.401.347
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung
der Einschleppung der Aviären Influenza
in die schweizerische Hausgeflügelpopulation am Genfersee
vom 15. April 2021 (Stand am 16. April 2021)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 122f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung
vom 27. Juni 19951 (TSV),
verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation verhindern.
Sie legt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete nach Artikel 122f Absatz 2 TSV fest und regelt die Überwachung der Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten.
Art. 2 Kontroll- und Beobachtungsgebiete
Als Kontrollgebiete gelten Uferstreifen von 1 km Breite um die im Anhang Ziffer 1 aufgeführten Gewässer.
Als Beobachtungsgebiete gelten:
Uferstreifen von 3 km Breite um die im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Gewässer;
die weiteren im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Gebiete.
Art. 3 Überwachung der Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten
Auf Anordnung des BLV führt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt in den Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren durch.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 16. April 2021 in Kraft und gilt bis zum 15. Mai 2021.
Kontroll- und Beobachtungsgebiete
(Art. 2)
1 Kontrollgebiete
1.1 Gewässer, deren Uferstreifen als Kontrollgebiete gelten
Der westliche Uferstreifen entlang des Genfersees von der östlichen Grenze der Gemeinde Gland (VD) bis zur östlichen Grenze der Gemeinde Hermance (GE).
2 Beobachtungsgebiete
2.1 Gewässer, deren Uferstreifen als Beobachtungsgebiete gelten
Der westliche Uferstreifen entlang des Genfersees von der östlichen Grenze der Gemeinde Gland (VD) bis zur östlichen Grenze der Gemeinde Hermance (GE).
2.2 Weitere Gebiete, die als Beobachtungsgebiete gelten
Das restliche Gebiet des Kantons Genf.