AS 2021 214
AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung
der Einschleppung der Aviären Influenza
in die schweizerische Hausgeflügelpopulation am Genfersee
vom 15. April 2021
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 122f Absätze1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 (TSV),
verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation verhindern.
Sie legt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete nach Artikel 122f Absatz 2 TSV fest und regelt die Überwachung der Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten.
Art. 2 Kontroll- und Beobachtungsgebiete
Als Kontrollgebiete gelten Uferstreifen von1 km Breite um die im Anhang Ziffer 1 aufgeführten Gewässer.
Als Beobachtungsgebiete gelten:
Uferstreifen von 3 km Breite um die im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Gewässer;
die weiteren im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Gebiete.
Art. 3 Überwachung der Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten
Auf Anordnung des BLV führt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt in den Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren durch.
SR 916.401.347 2021-1174 AS 2021 214
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 16. April 2021 in Kraft und gilt bis zum 15. Mai 2021.2 15. April 2021 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
Dringliche Veröffentlichung vom 15. April 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang
(Art. 2) Kontroll- und Beobachtungsgebiete
1 Kontrollgebiete
1.1 Gewässer, deren Uferstreifen als Kontrollgebiete gelten
Der westliche Uferstreifen entlang des Genfersees von der östlichen Grenze der Gemeinde Gland (VD) bis zur östlichen Grenze der Gemeinde Hermance (GE).
2 Beobachtungsgebiete
2.1 Gewässer, deren Uferstreifen als Beobachtungsgebiete gelten
Der westliche Uferstreifen entlang des Genfersees von der östlichen Grenze der Gemeinde Gland (VD) bis zur östlichen Grenze der Gemeinde Hermance (GE).
2.2 Weitere Gebiete, die als Beobachtungsgebiete gelten
Das restliche Gebiet des Kantons Genf.