916.443.116
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
vom 26. November 2021 (Stand am 29. November 2021)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661,
auf die Artikel 88 Absatz 1 und 122f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV) und
auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV fest und regelt die Ausfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus diesen Zonen:
lebendes Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken;
Bruteier;
Geflügelfleisch;
Konsum- und Verarbeitungseier sowie Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern;
tierische Nebenprodukte von Hausgeflügel.
Sie legt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete nach Artikel 122f Absatz 2 TSV fest und regelt die darin geltenden Massnahmen zum Schutz des Haus- und Wildgeflügels vor der Aviären Influenza.
Die ordentlichen Bekämpfungsmassnahmen nach der TSV bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie Ausfuhr aus diesen Zonen
Art. 2 Schutz- und Überwachungszonen
Die Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und die betroffenen Kantone und Gemeinden sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 3 Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen
Die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel zur direkten Schlachtung bewilligen, wenn die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.
Art. 4 Ausfuhr von Geflügelfleisch, von Konsum- und Verarbeitungseiern, von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen
Die Ausfuhr von Geflügelfleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen ist verboten, ausser wenn das Geflügelfleisch einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6874 unterzogen wurde.
Die Ausfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern und von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den Schutz- und Überwachungszonen ist verboten. Die Ausfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen worden sind.
Die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, aus den Schutz- und Überwachungszonen ist verboten, ausser wenn:
die tierischen Nebenprodukte einer zugelassenen Verarbeitungsmethode nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/20115 oder einer anderen validierten Hitzebehandlung unterzogen worden sind, welche den Erreger der Aviären Influenza abtötet; und
die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.
Art. 5 Gesundheitsbescheinigungen
Hausgeflügel zur direkten Schlachtung, Geflügelfleisch, Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern und tierische Nebenprodukte aus Schutz- und Überwachungszonen müssen bei der Ausfuhr von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, welche die Einhaltung der Bedingungen nach den Artikeln 3 und 4 bestätigt.
3. Abschnitt Kontroll- und Beobachtungsgebiete
Art. 6 Umfang der Kontroll- und Beobachtungsgebiete
Als Kontroll- und Beobachtungsgebiete gelten Uferstreifen von 1 km beziehungsweise 3 km Breite um die in Anhang 2 aufgeführten Gewässer.
Art.
7 Überwachung der Geflügelhaltungen in den Kontroll-
und Beobachtungsgebieten
Auf Anordnung des BLV führt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt in den Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren durch.
4. Abschnitt Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 8
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 27. November 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.
Die Artikel 6 und 7 treten am 29. November 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.
Diese Verordnung gilt bis zum 31. Januar 2022.
Schutz- und Überwachungszonen
(Art. 2)
In den folgenden Kantonen sind die folgenden Schutz- und Überwachungszonen festgelegt:
1. Kanton Aargau
Überwachungszonen:
Fisibach
Kaiserstuhl
Rümikon
2. Kanton Schaffhausen
Überwachungszonen:
Buchberg: ganzes Gemeindegebiet
Neunkirch: südlich der Bahnlinie
Rüdlingen: ganzes Gemeindegebiet
Trasadingen: südlich der Bahnlinie
Wilchingen, inkl. Osterfingen: südlich der Bahnlinie
3. Kanton Zürich
Schutzzonen:
Hüntwangen
Wasterkingen
Wil (ZH)
Überwachungszonen:
Bachs
Berg am Irchel
Bülach
Eglisau
Flaach
Freienstein-Teufen
Glattfelden
Hochfelden
Höri
Marthalen: nur der westliche Gemeindeteil (Ellikon am Rhein)
Neerach
Rafz
Rheinau
Rorbas
Stadel
Weiach
Kontroll- und Beobachtungsgebiete
(Art. 6)
Folgende Gewässer gelten als Kontroll- und Beobachtungsgebiete:
Aare, Ausfluss Bielersee bis Klingnau
Bielersee, einschliesslich Zihlkanal
Bodensee-Obersee
Bodensee-Untersee
Genfersee
Greifensee
Hallwilersee
Klingnauer Stausee
Limmat
Murtensee
Neuenburgersee, einschliesslich Broye-Kanal
Pfäffikersee
Reuss, ab Ausfluss aus dem Vierwaldstättersee
Rhein, ab der Gemeinde Sennwald SG bis zur Mündung des Alten Rheins in den Bodensee und rheinabwärts bis Basel
Rhone, ab Ausfluss aus dem Genfersee
Sempachersee
Stausee Niederried
Vierwaldstättersee
Wohlensee
Zugersee
Zürichsee