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AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza

AS 2021 804 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 3 dec. 2021

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Funtauna

Mida: Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza (AS 2022 139),

Abrogescha: Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza (SR 916.443.116),

Act da basa da: Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza (SR 916.443.116)

AS 2021 804

AS 2021
www.bundesrecht.admin.ch
Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung
der Weiterverbreitung der Aviären Influenza

vom 3. Dezember 2021

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661, auf die Artikel 88 Absatz 1 und 122f Absätze1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV) und auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 916.40
  2. [2] SR 916.401
  3. [3] SR 916.443.11

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV fest und regelt die Ausfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus diesen Zonen:

  1. lebendes Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken;

  2. Bruteier;

  3. Geflügelfleisch;

  4. Konsum- und Verarbeitungseier sowie Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern;

  5. tierische Nebenprodukte von Hausgeflügel.

Sie legt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete nach Artikel 122f Absatz 2 TSV fest und regelt die darin geltenden Massnahmen zum Schutz des Haus- und Wildgeflügels vor der Aviären Influenza.

Die ordentlichen Bekämpfungsmassnahmen nach der TSV bleiben vorbehalten.

SR 916.443.116 2021-3987 AS 2021 804 2. Abschnitt: Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie Ausfuhr aus diesen Zonen

Art. 2 Schutz- und Überwachungszonen

Die Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und die betroffenen Kantone und Gemeinden sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 3 Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen

Die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten.

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr zur direkten Schlachtung bewilligen, wenn die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.

Art. 4 Ausfuhr von Geflügelfleisch, von Konsum- und Verarbeitungseiern, von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen

Die Ausfuhr von Geflügelfleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten, ausser wenn das Geflügelfleisch einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6874 unterzogen wurde.

Die Ausfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern und von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten. Die Ausfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

Die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten, ausser wenn:

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

  1. die tierischen Nebenprodukte einer zugelassenen Verarbeitungsmethode nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/20115 oder einer anderen validierten Hitzebehandlung unterzogen werden, welche den Erreger der Aviären Influenza abtötet; und

  2. die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.

Die Ausfuhr von Geflügelfleisch, Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, nach den Absätzen 1–3 bedarf einer Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

Art. 5 Gesundheitsbescheinigungen für Sendungen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen

Hausgeflügel zur direkten Schlachtung, Geflügelfleisch, Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern und tierische Nebenprodukte aus Schutz- und Überwachungszonen müssen bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, welche die Einhaltung der Bedingungen nach den Artikeln3 und 4 bestätigt.

Art. 6 Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten

Die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1 aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten ist verboten.

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bewilligt die Ausfuhr von Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c–e aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten, wenn:

  1. der Exporteur Dokumente vorlegt, welche die Rückverfolgbarkeit der Tierprodukte, eingeschlossen alle Herstellungsschritte, ermöglichen;

  2. die Geflügelhaltungen, aus denen der Exporteur die Tierprodukte beziehungsweise deren Bestandteile tierischer Herkunft bezogen hat, entweder ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen liegen oder nach Artikel 122b Absatz 3 TSV mit negativem Resultat auf Aviäre Influenza untersucht wurden;

  3. für tierische Nebenprodukte die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 erfüllt sind;

  4. die Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates eingehalten werden;

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1720, ABl. L 386 vom 18.11.2020, S. 6.

  1. die Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten eingehalten werden; und

  2. aufgrund der aktuellen Seuchenlage keine Gründe gegen eine Ausfuhr sprechen.

3. Abschnitt: Kontroll- und Beobachtungsgebiete

Art. 7 Umfang der Kontroll- und Beobachtungsgebiete

Kontrollgebiete sind die Uferstreifen von1 km um die in Anhang 2 Ziffer 1 aufgeführten Gewässer.

Beobachtungsgebiete sind:

  1. die Uferstreifen von3 km Breite um die Gewässer nach Anhang 2 Ziffer 1; und

  2. die Gebiete nach Anhang 2 Ziffer 2.

Art. 8 Überwachung der Geflügelhaltungen in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten

Auf Anordnung des BLV führt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt in den Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren durch.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 26. November 20216 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza wird aufgehoben.

AS 2021 777

Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 2021 in Kraft.7

Sie gilt bis zum 31. Januar 2022.

3. Dezember 2021 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

Dringliche Veröffentlichung vom3. Dez. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Anhang 1

(Art. 2) Schutz- und Überwachungszonen In den folgenden Kantonen sind die folgenden Schutz- und Überwachungszonen festgelegt:

1. Kanton Aargau Fisibach Kaiserstuhl Rümikon 2. Kanton Schaffhausen Buchberg: ganzes Gemeindegebiet Neunkirch: südlich der Bahnlinie Rüdlingen: ganzes Gemeindegebiet Trasadingen: südlich der Bahnlinie Wilchingen, inkl. Osterfingen: südlich der Bahnlinie 3. Kanton Zürich Schutzzonen: Hüntwangen Wasterkingen Wil (ZH) Bachs Berg am Irchel Bülach Eglisau Flaach Freienstein-Teufen Glattfelden Hochfelden Höri Marthalen: nur der westliche Gemeindeteil (Ellikon am Rhein) Neerach Rafz Rheinau Rorbas Stadel Weiach

Anhang 2

(Art. 7) Kontroll- und Beobachtungsgebiete 1. Gewässer, deren Uferstreifen Kontroll- und Beobachtungsgebiete sind Aare, Ausfluss Bielersee bis Klingnau Baldeggersee Bielersee, einschliesslich Zihlkanal Bodensee-Obersee Bodensee-Untersee Genfersee Greifensee Hallwilersee Klingnauer Stausee Limmat Murtensee Neuenburgersee, einschliesslich Broye-Kanal Pfäffikersee Reuss, ab Ausfluss aus dem Vierwaldstättersee Rhein, ab der Gemeinde Sennwald SG bis zur Mündung des Alten Rheins in den Bodensee und rheinabwärts bis Basel, einschliesslich des Uferstreifens der deutschen Enklave Büsingen Rhone, ab Ausfluss aus dem Genfersee Sempachersee Stausee Niederried Vierwaldstättersee Wohlensee Zugersee Zürichsee 2. Weitere Gebiete, die Beobachtungsgebiete sind Kanton Genf: zusätzlich zu den Gebieten nach Ziffer 1 das restliche Kantonsgebiet.

Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung AS 2021 804