916.443.116
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
vom 3. Dezember 2021 (Stand am 29. Januar 2022)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661,
auf die Artikel 88 Absatz 1 und 122f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV) und
auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV fest und regelt die Ausfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus diesen Zonen:
lebendes Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken;
Bruteier;
Geflügelfleisch;
Konsum- und Verarbeitungseier sowie Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern;
tierische Nebenprodukte von Hausgeflügel.
Sie legt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete nach Artikel 122f Absatz 2 TSV fest und regelt die darin geltenden Massnahmen zum Schutz des Haus- und Wildgeflügels vor der Aviären Influenza.
Die ordentlichen Bekämpfungsmassnahmen nach der TSV bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie Ausfuhr aus diesen Zonen
Art. 2 Schutz- und Überwachungszonen
Die Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und die betroffenen Kantone und Gemeinden sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 3 Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen
Die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr zur direkten Schlachtung bewilligen, wenn die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.
Art. 4 Ausfuhr von Geflügelfleisch, von Konsum- und Verarbeitungseiern, von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen
Die Ausfuhr von Geflügelfleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten, ausser wenn das Geflügelfleisch einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6874 unterzogen wurde.
Die Ausfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern und von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten. Die Ausfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.
Die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten, ausser wenn:
die tierischen Nebenprodukte einer zugelassenen Verarbeitungsmethode nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/20115 oder einer anderen validierten Hitzebehandlung unterzogen werden, welche den Erreger der Aviären Influenza abtötet; und
die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.
Die Ausfuhr von Geflügelfleisch, Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, nach den Absätzen 1–3 bedarf einer Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.
Art. 5 Gesundheitsbescheinigungen für Sendungen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen
Hausgeflügel zur direkten Schlachtung, Geflügelfleisch, Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern und tierische Nebenprodukte aus Schutz- und Überwachungszonen müssen bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, welche die Einhaltung der Bedingungen nach den Artikeln 3 und 4 bestätigt.
Art. 6 Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten
Die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1 aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten ist verboten.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bewilligt die Ausfuhr von Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c–e aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten, wenn:
der Exporteur Dokumente vorlegt, welche die Rückverfolgbarkeit der Tierprodukte, eingeschlossen alle Herstellungsschritte, ermöglichen;
die Geflügelhaltungen, aus denen der Exporteur die Tierprodukte beziehungsweise deren Bestandteile tierischer Herkunft bezogen hat, entweder ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen liegen oder nach Artikel 122b Absatz 3 TSV mit negativem Resultat auf Aviäre Influenza untersucht wurden;
für tierische Nebenprodukte die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 erfüllt sind;
die Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates eingehalten werden;
die Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten eingehalten werden; und
aufgrund der aktuellen Seuchenlage keine Gründe gegen eine Ausfuhr sprechen.
3. Abschnitt Kontroll- und Beobachtungsgebiete
Art. 7 Umfang der Kontroll- und Beobachtungsgebiete
Kontrollgebiete sind die Uferstreifen von 1 km um die in Anhang 2 Ziffer 1 aufgeführten Gewässer.
Beobachtungsgebiete sind:
die Uferstreifen von 3 km Breite um die Gewässer nach Anhang 2 Ziffer 1; und
die Gebiete nach Anhang 2 Ziffer 2.
Art.
8 Überwachung der Geflügelhaltungen in den Kontroll-
und Beobachtungsgebieten
Auf Anordnung des BLV führt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt in den Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren durch.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLV vom 26. November 20216 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 2021 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Januar 2022.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 15. März 2022 verlängert.7
Schutz- und Überwachungszonen
(Art. 2)
Es sind keine Schutz- und Überwachungszonen und davon betroffenen Kantone und Gemeinden festgelegt.
Kontroll- und Beobachtungsgebiete
(Art. 7)
1. Gewässer, deren Uferstreifen Kontroll- und Beobachtungsgebiete sind
Aare, Ausfluss Bielersee bis Klingnau
Baldeggersee
Bielersee, einschliesslich Zihlkanal
Bodensee-Obersee
Bodensee-Untersee
Genfersee
Greifensee
Hallwilersee
Klingnauer Stausee
Limmat
Murtensee
Neuenburgersee, einschliesslich Broye-Kanal
Pfäffikersee
Reuss, ab Ausfluss aus dem Vierwaldstättersee
Rhein, ab der Gemeinde Sennwald SG bis zur Mündung des Alten Rheins in den Bodensee und rheinabwärts bis Basel, einschliesslich des Uferstreifens der deutschen Enklave Büsingen
Rhone, ab Ausfluss aus dem Genfersee
Sempachersee
Stausee Niederried
Vierwaldstättersee
Wohlensee
Zugersee
Zürichsee
2. Weitere Gebiete, die Beobachtungsgebiete sind
Kanton Genf: zusätzlich zu den Gebieten nach Ziffer 1 das restliche Kantonsgebiet.