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Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza

916.443.116 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 29 schan. 2022

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/916-443-116/de/verordnung-des-blv-uber-massnahmen-zur-verhinderung-der-weiterverbreitung-der-aviaren-influenza

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Abrogà tras: AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza (AS 2021 804)

Decretà cun: Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza (AS 2025 683),

916.443.116

Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza

vom 3. Dezember 2021 (Stand am 29. Januar 2022)

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661,
auf die Artikel 88 Absatz 1 und 122f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV) und
auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,

Footnotes

  1. [1] SR 916.40
  2. [2] SR 916.401
  3. [3] SR 916.443.11

verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV fest und regelt die Ausfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus diesen Zonen:

  1. lebendes Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken;

  2. Bruteier;

  3. Geflügelfleisch;

  4. Konsum- und Verarbeitungseier sowie Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern;

  5. tierische Nebenprodukte von Hausgeflügel.

Sie legt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete nach Artikel 122f Absatz 2 TSV fest und regelt die darin geltenden Massnahmen zum Schutz des Haus- und Wildgeflügels vor der Aviären Influenza.

Die ordentlichen Bekämpfungsmassnahmen nach der TSV bleiben vorbehalten.

2. Abschnitt Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie Ausfuhr aus diesen Zonen

Art. 2 Schutz- und Überwachungszonen

Die Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und die betroffenen Kantone und Gemeinden sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 3 Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen

Die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten.

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr zur direkten Schlachtung bewilligen, wenn die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.

Art. 4 Ausfuhr von Geflügelfleisch, von Konsum- und Verarbeitungseiern, von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen

Die Ausfuhr von Geflügelfleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten, ausser wenn das Geflügelfleisch einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6874 unterzogen wurde.

Footnotes

  1. [4] Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Die Ausfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern und von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten. Die Ausfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

Die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten, ausser wenn:

  1. die tierischen Nebenprodukte einer zugelassenen Verarbeitungsmethode nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/20115 oder einer anderen validierten Hitzebehandlung unterzogen werden, welche den Erreger der Aviären Influenza abtötet; und

  2. die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.

Footnotes

  1. [5] Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1720, ABl. L 386 vom 18.11.2020, S. 6.

Die Ausfuhr von Geflügelfleisch, Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, nach den Absätzen 1–3 bedarf einer Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

Art. 5 Gesundheitsbescheinigungen für Sendungen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen

Hausgeflügel zur direkten Schlachtung, Geflügelfleisch, Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern und tierische Nebenprodukte aus Schutz- und Überwachungszonen müssen bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, welche die Einhaltung der Bedingungen nach den Artikeln 3 und 4 bestätigt.

Art. 6 Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten

Die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1 aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten ist verboten.

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bewilligt die Ausfuhr von Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c–e aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten, wenn:

  1. der Exporteur Dokumente vorlegt, welche die Rückverfolgbarkeit der Tierprodukte, eingeschlossen alle Herstellungsschritte, ermöglichen;

  2. die Geflügelhaltungen, aus denen der Exporteur die Tierprodukte beziehungsweise deren Bestandteile tierischer Herkunft bezogen hat, entweder ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen liegen oder nach Artikel 122b Absatz 3 TSV mit negativem Resultat auf Aviäre Influenza untersucht wurden;

  3. für tierische Nebenprodukte die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 erfüllt sind;

  4. die Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates eingehalten werden;

  5. die Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten eingehalten werden; und

  6. aufgrund der aktuellen Seuchenlage keine Gründe gegen eine Ausfuhr sprechen.

3. Abschnitt Kontroll- und Beobachtungsgebiete

Art. 7 Umfang der Kontroll- und Beobachtungsgebiete

Kontrollgebiete sind die Uferstreifen von 1 km um die in Anhang 2 Ziffer 1 aufgeführten Gewässer.

Beobachtungsgebiete sind:

  1. die Uferstreifen von 3 km Breite um die Gewässer nach Anhang 2 Ziffer 1; und

  2. die Gebiete nach Anhang 2 Ziffer 2.

Art. 8 Überwachung der Geflügelhaltungen in den Kontroll-
und Beobachtungsgebieten

Auf Anordnung des BLV führt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt in den Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren durch.

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 26. November 20216 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [6] [AS 2021 777]

Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 2021 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Januar 2022.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 15. März 2022 verlängert.7

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 27. Jan. 2022, in Kraft seit 29. Jan. 2022 (AS 2022 47).

Schutz- und Überwachungszonen

(Art. 2)

Es sind keine Schutz- und Überwachungszonen und davon betroffenen Kantone und Gemeinden festgelegt.

Kontroll- und Beobachtungsgebiete

(Art. 7)

1. Gewässer, deren Uferstreifen Kontroll- und Beobachtungsgebiete sind

Aare, Ausfluss Bielersee bis Klingnau

Baldeggersee

Bielersee, einschliesslich Zihlkanal

Bodensee-Obersee

Bodensee-Untersee

Genfersee

Greifensee

Hallwilersee

Klingnauer Stausee

Limmat

Murtensee

Neuenburgersee, einschliesslich Broye-Kanal

Pfäffikersee

Reuss, ab Ausfluss aus dem Vierwaldstättersee

Rhein, ab der Gemeinde Sennwald SG bis zur Mündung des Alten Rheins in den Bodensee und rheinabwärts bis Basel, einschliesslich des Uferstreifens der deutschen Enklave Büsingen

Rhone, ab Ausfluss aus dem Genfersee

Sempachersee

Stausee Niederried

Vierwaldstättersee

Wohlensee

Zugersee

Zürichsee

2. Weitere Gebiete, die Beobachtungsgebiete sind

Kanton Genf: zusätzlich zu den Gebieten nach Ziffer 1 das restliche Kantonsgebiet.