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Verordnung über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie

941.298.2 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2011

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/941-298-2/de/verordnung-uber-die-gebuhren-des-eidgenossischen-instituts-fur-metrologie

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Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2013.

Abrogà tras: Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie (AS 2006 3439)

Decretà cun: Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie (AS 2006 3439),

941.298.2

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie
(GebV-METAS)

vom 5. Juli 2006 (Stand am 1. Januar 2011)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 941.20

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Metrologie (Bundesamt).

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Footnotes

  1. [2] SR 172.041.1

Art. 3 Gebührenpflicht

Wer eine Verfügung des Bundesamtes veranlasst oder eine Dienstleistung des Bundesamtes beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.

Die Gebührenpflicht gilt auch für:

  1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–d der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983, sofern sie die Dienstleistungen des Bundesamtes weiterverrechnen können;

  2. Behörden und Institutionen der Kantone und Gemeinden, sofern sie die Dienstleistungen des Bundesamtes im Rahmen des Gesetzesvollzugs in Anspruch nehmen und weiterverrechnen können.

Footnotes

  1. [3] SR 172.010.1

Art. 4 Gebührenbemessung

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.

Der Stundenansatz beträgt:

AS 2006 3439

  1. für Mitarbeitende des Administrativbereichs Fr. 126.–

  2. für Mitarbeitende der Metrologiebereiche Fr. 215.–4

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4803).

Art. 4a5 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Stundenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

Footnotes

  1. [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4803).

Art. 5 Gebührenzuschlag

Das Bundesamt kann folgende Gebührenzuschläge erheben:

  1. bis zu 50 Prozent für Tätigkeiten, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden; und

  2. bis zu 100 Prozent für Tätigkeiten, zu deren Erledigung besondere Erfahrungen aus früheren Tätigkeiten genutzt werden, so dass die gebührenpflichtige Person ohne Gebührenzuschlag im Vergleich zu Vorgängern einen ungerechtfertigten Gebührenvorteil hätte.

Art. 6 Auslagen

Als Auslagen gelten insbesondere die Kosten für den Einsatz von Mess- und Prüfanlagen, Versuchsmaterialien, Zusatzeinrichtungen und Software.

Bei Wiederverwendung können die Kosten aufgeteilt werden.

Art. 7 Teilrechnungen

Für länger dauernde Arbeiten kann das Bundesamt Teilleistungen fakturieren.

Im Falle eines durch die gebührenpflichtige Person verursachten Unterbruchs oder Abbruchs der gebührenpflichtigen Tätigkeit werden die bereits angefallenen Gebühren in Rechnung gestellt.

Bei Zahlungsrückstand kann die Ausführung der gebührenpflichtigen Tätigkeit abgebrochen werden.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 6. November 20026 über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie wird aufgehoben.

[AS 2002 4342, 2006 1089 Ziff. III 5]

Art. 9 Übergangsbestimmung

Für gebührenpflichtige Tätigkeiten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Gebührenregelungen.

Für Teilleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.