951.931
Verordnung über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete
vom 10. Juni 1996 (Stand am 7. November 2006)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 10 des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 19951 zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete (Bundesbeschluss),2 verordnet:
Art. 1 Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete
Als wirtschaftliche Erneuerungsgebiete gelten Gebiete, in denen:
ein besonderer Strukturanpassungsbedarf besteht, namentlich weil die Bevölkerungsentwicklung unter dem Landesmittel, das Einkommensniveau deutlich darunter und der Anteil industrieller Arbeitsplätze darüber liegen;
die durchschnittliche Arbeitslosigkeit über dem Landesmittel liegt;
sich die Beschäftigtenzahl im Vergleich zum Landesmittel ungünstiger entwickelt hat; oder
starke Anzeichen bestehen, dass eine der Voraussetzungen der Buchstaben b und c innert kurzer Zeit erfüllt sein wird, namentlich die Entwicklungsaussichten in den wichtigsten Wirtschaftszweigen und den grössten Unternehmen ungünstig sind.3 2 Gebiete, deren Volkseinkommen deutlich über dem Landesmittel liegt oder die aufgrund ihrer hohen Zentralität ein besonderes Entwicklungspotential aufweisen, gelten jedoch nicht als wirtschaftliche Erneuerungsgebiete, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
Art. 24 Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) berechnet, gestützt auf die Indikatoren gemäss Artikel 1 für Bezirke, Planungsregionen und Kanton, den Bevölkerungsanteil pro Kanton, der den wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten zugeordnet werden kann. Es teilt das Resultat den Kantonen mit.
Das Departement legt die wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete nach Anhörung der Kantone fest.
AS 1996 1922
Art. 3 Voraussetzungen für die Bundeshilfe
Bürgschaften und Steuererleichterungen werden industriellen Unternehmen und produktionsnahen Dienstleistungsbetrieben nur für Vorhaben gewährt, durch die im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten oder Partnern:5
neue Arbeitsplätze geschaffen werden; oder
bestehende Arbeitsplätze so an die sich ändernden Gegebenheiten angepasst werden, dass sie erhalten bleiben.
Produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe erhalten Bundeshilfe zudem nur, wenn sie einen hohen Innovationsgrad, eine grosse Wertschöpfung sowie einen überregionalen Absatzmarkt nachweisen.
Keine Bundeshilfe wird gewährt für Rationalisierungsvorhaben, die ausschliesslich zum Abbau von Arbeitsplätzen führen.
Überbetriebliche Finanzhilfen werden an Institutionen und Vorhaben gewährt, die zur Gründung oder Weiterentwicklung von Unternehmen oder zur Stärkung von deren Wettbewerbsfähigkeit beitragen.6
Art. 47 Bürgschaften
Bürgschaften werden für mittel- und langfristige Investitionskredite gewährt, die zur Verwirklichung eines Vorhabens, namentlich zum Erwerb von Maschinen, Anlagen, Geräten, Patenten, Lizenzen, Immobilien oder zur Erstellung, Erneuerung oder Erweiterung von Bauten, erforderlich sind.
Bürgschaften werden höchstens für einen Drittel der Gesamtkosten eines Vorhabens gewährt.
Zu den Gesamtkosten zählen die Investitionskosten sowie weitere Aufwendungen wie Personal- und Materialkosten, die sich unmittelbar aus dem Vorhaben ergeben. Nicht zu den Gesamtkosten zählen die Betriebskosten der über die Nullserie hinausgehenden Produktion.
Art. 4a8 Steuererleichterungen
Die regionalwirtschaftliche Bedeutung eines Vorhabens, die für die Gewährung von Steuererleichterungen massgeblich ist, bestimmt sich insbesondere nach folgenden Kriterien:
Anzahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze innerhalb des wirtschaftlichen Erneuerungsgebietes;
Ausmass der geplanten Investitionen innerhalb des wirtschaftlichen Erneuerungsgebietes;
Umfang der bei Zulieferern oder Betrieben innerhalb des wirtschaftlichen Erneuerungsgebiets getätigten oder geplanten Einkäufe und Bestellungen oder nachgefragten Dienstleistungen;
Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten und Bildungseinrichtungen, welche einen direkten Bezug zum geplanten Vorhaben aufweist.
Handelt es sich beim Gesuchsteller um einen produktionsnahen Dienstleistungsbetrieb und sind seine in der Schweiz getätigten Investitionen vergleichsweise gering, so gewährt der Bund Steuererleichterungen nur dann, wenn im Erneuerungsgebiet mindestens 20 Arbeitsstellen geschaffen werden. Die Höhe der vom Bund gewährten Steuererleichterung beträgt höchstens 50 Prozent. Ist das Vorhaben von besonderer regionalwirtschaftlicher Bedeutung, so kann der Bund in Ausnahmefällen eine weitergehende Steuererleichterung gewähren.
Art. 59 Überbetriebliche Finanzhilfen
Mit den überbetrieblichen Finanzhilfen werden auch die Vorbereitung und Umsetzung von überbetrieblichen Vorhaben abgedeckt. Solche Finanzhilfen können grundsätzlich aber nicht für die Finanzierung von Investitionen und Baukosten eingesetzt werden.
Die Vorhaben müssen einer grossen Zahl von Unternehmen zugute kommen. Vorrang haben Projekte, deren Trägerschaft und deren zu erwartende Auswirkungen über die Gebiete und Regionen hinaus reichen.
Keine überbetrieblichen Finanzhilfen werden gewährt für Vorhaben, die zu den ordentlichen Kantons- oder Gemeindeaufgaben gehören.
Nicht-finanzielle Leistungen der Kantone werden, sofern sie sich eindeutig beziffern lassen, zu höchstens 50 Prozent an die kantonalen Finanzhilfen angerechnet.10
Überbetriebliche Finanzhilfen können auch an Institutionen und Vorhaben gewährt werden, die ihre Tätigkeit beziehungsweise deren Wirkungen sich in denjenigen Regionen entfalten, welche durch die negativen Auswirkungen der Liberalisierung im Infrastrukturbereich besonders betroffen sind. Die Regionen sind im Anhang festgelegt.
Finanzhilfen von öffentlich-rechtlichen Institutionen werden den kantonalen Finanzhilfen gleichgestellt; Bundessubventionen fallen nicht darunter.11
Art. 6 Gesuche
Dem Gesuch um Bürgschaften oder Steuererleichterungen an den beteiligten Kanton sind die Unterlagen beizulegen, die für die Kreditgewährung durch die Bank erforderlich sind, sowie:12
der Nachweis des Gesuchstellers, dass das Projekt die sachlichen Voraussetzungen nach Artikel 3 des Bundesbeschlusses erfüllt, und eine Darstellung der Erfolgsaussichten;
eine Beurteilung der finanziellen Seite des Vorhabens und des Gesuchstellers durch die Bank;
die Verträge oder Zusicherungen der Bank betreffend die Kreditgewährung.
Bezieht sich das Gesuch ausschliesslich auf eine Steuererleichterung, so hat es einen Geschäftsplan samt dessen Beurteilung durch eine Bank oder einen unabhängigen Experten zu enthalten.13
Art. 7 Antrag des Kantons
Stimmt der Kanton der Beteiligung ganz oder teilweise zu, so leitet er das Gesuch samt Unterlagen mit seinen Entscheiden und Anträgen an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)14 weiter.
Bezieht sich das Gesuch auf eine Steuererleichterung, so hat der Kanton:
dem SECO die Übereinstimmung seines Entscheides mit Artikel 23 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199015 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zu bestätigen;
dem SECO die für die Beurteilung des Gesuches notwendigen Angaben nach Artikel 4a Absatz 1 einzureichen; und
dafür zu sorgen, dass der nach Artikel 6 Absatz 2 verlangte Geschäftsplan eine Schätzung über die zu erwartenden Steuerersparnisse enthält.16
Art. 817 Entscheid des Departements
Das Departement kann dem Gesuch ganz oder teilweise zustimmen. Es kann zur Sicherung des Vorhabens die Bürgschaften und Steuererleichterungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
Art. 9 Überwachung
Das SECO überwacht die Verwendung der gewährten Bundeshilfe.
Der Kanton erstattet dem SECO jährlich Bericht über die Höhe der steuerbaren Reingewinne, für die die direkte Bundessteuer nicht erhoben wurde.18
Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 29 der V vom17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 9a19 Übergangsregelung
Wenn die Zinskostenbeiträge nach dem bisherigen Recht durch jährliche Tranchen geleistet werden, kann der Bundesanteil in Form von einem einmaligen und pauschalen Beitrag ausbezahlt werden.
Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1996 in Kraft und gilt während der Dauer des Bundesbeschlusses.
Anhang20 (Art. 5 Abs. 5) Die von den negativen Auswirkungen der Liberalisierungsmassnahmen im Infrastrukturbereich betroffenen Gebiete sind: – die Kantone Uri, Solothurn, Tessin, Graubünden, St. Gallen, Wallis und Jura, – die IHG21-Regionen der Kantone Freiburg und Neuenburg – die IHG-Regionen Jura-Biel und Centre-Jura des Kantons Bern – die IHG-Regionen Nord Vaudois und Vallée de Joux sowie der Bezirk Aigle des Kantons Waadt.
BG vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (SR 901.1).