952.06
Verordnung
über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser
(Liquiditätsverordnung, LiqV)1
vom 30. November 2012 (Stand am 1. Juli 2021)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 10 Absatz 4 Buchstabe a und 56
des Bankengesetzes vom 8. November 19342 (BankG)
und auf die Artikel 46 Absatz 3 und 72 des Finanzinstitutsgesetzes
vom 15. Juni 20183 (FINIG),4
verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt qualitative und quantitative Liquiditätsanforderungen für Banken nach dem BankG und kontoführende Wertpapierhäuser nach dem FINIG (im Folgenden Banken).5
Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen.
Art. 2 Grundsätze
Jede Bank muss jederzeit über so viel Liquidität verfügen, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen kann.
Sie hält eine ausreichend bemessene, nachhaltige Liquiditätsreserve gegen kurzfristig eintretende Verschlechterungen der Liquidität und sorgt für eine angemessene mittel- bis langfristige Finanzierung.6
2. Kapitel ...
Art. 3 und 47
3. Kapitel Liquiditätsanforderungen
1. Abschnitt Qualitative Anforderungen
Art. 5 Proportionalitätsprinzip
Die Banken sind abgestimmt auf ihre Grösse sowie auf Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt ihrer Geschäftsaktivitäten zu einer angemessenen Bewirtschaftung der Liquiditätsrisiken auf Stufe Finanzgruppe und Einzelinstitut verpflichtet.
Art. 6 Leitungs-,Kontroll- und Steuerungsfunktionen
Die Banken definieren, in welchem Umfang sie bereit sind, Liquiditätsrisiken einzugehen (Liquiditätsrisikotoleranz).
Sie legen die Strategien zur Bewirtschaftung des Liquiditätsrisikos in Übereinstimmung mit der Liquiditätsrisikotoleranz fest.
Sie berücksichtigen ihre Liquiditätskosten und -risiken für alle wesentlichen bilanziellen und ausserbilanziellen Geschäftsaktivitäten namentlich bei der Festsetzung der Preise, der Einführung neuer Produkte und bei der Messung des Ertrags. Sie sorgen für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Risikoanreizen und eingegangenen Liquiditätsrisiken gemäss der festgelegten Liquiditätsrisikotoleranz.
Art. 7 Risikomess- und Steuerungssysteme
Die Banken richten angemessene Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken ein. Insbesondere müssen sie für unterschiedlich lange Zeiträume eine Liquiditätsübersicht erstellen mit einer Gegenüberstellung der voraussichtlichen Mittelzuflüsse und -abflüsse aus Bilanz- und Ausserbilanzpositionen.8
Sie identifizieren, steuern und überwachen die Liquiditätsrisiken sowie die Finanzierungsbedürfnisse der Finanzgruppe und der für das Liquiditätsrisiko wesentlichen Rechtseinheiten, Geschäftsfelder und Währungen. Dabei berücksichtigen sie rechtliche, regulatorische oder operative Beschränkungen für die Übertragbarkeit von Liquidität.9
Sie identifizieren, steuern und überwachen die untertägigen Liquiditätsrisiken. Die eingegangenen Liquiditätsrisiken dürfen die Zahlungs- und Abwicklungsverpflichtungen und -systeme nicht beeinträchtigen.
Sie überwachen die Vermögenswerte, die der Liquiditätsgenerierung dienen, und unterscheiden dabei zwischen belasteten und lastenfreien Vermögenswerten. Sie müssen jederzeit darlegen können, wo Vermögenswerte gehalten werden und wie diese zeitnah mobilisiert werden können.
Art. 8 Risikominderung
Die Banken treffen Massnahmen zur Minderung ihrer Liquiditätsrisiken. Sie haben namentlich über ein Limitensystem und über eine Finanzierungsstruktur zu verfügen, die nach Finanzierungsquellen und Laufzeiten angemessen diversifiziert ist.
Art. 9 Stresstests
Jede Bank muss für Liquiditätsrisiken verschiedene Stressszenarien aufstellen und darauf basierend Stresstests zu ihrer Liquiditätslage durchführen. Sie berücksichtigt dabei Zahlungsströme aus Ausserbilanzpositionen und anderen Eventualverbindlichkeiten, einschliesslich derjenigen aus Verbriefungszweckgesellschaften und anderen Zweckgesellschaften, bei denen sie als Liquiditätsgeberin auftritt oder aus vertraglichen oder Reputationsgründen materielle Liquiditätshilfe leisten muss.
Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV10 müssen ausschliesslich das Stressszenario nach Artikel 12 Absatz 1 für die Stresstests berücksichtigen.11
Bei der Auswahl der Stressszenarien sind zu berücksichtigen:
institutsspezifische, marktweite und kombinierte Ursachen und Faktoren;
unterschiedlich lange Zeithorizonte;
unterschiedliche Schweregrade für Stressereignisse, inklusive des Szenarios eines Verlusts der unbesicherten Finanzierung wie auch der Einschränkung der besicherten Finanzierung.
Die Annahmen zu den Szenarien, insbesondere diejenigen über Mittelzuflüsse und -abflüsse und den Liquiditätswert der Vermögenswerte im Falle eines Stressereignisses, sind regelmässig sowie nach Eintritt eines Stressereignisses zu überprüfen.12
In der Auswertung der Stresstests sind die Auswirkungen auf die Erfolgsrechnung zu analysieren.
Art. 10 Notfallkonzept
Jede Bank stellt ein Notfallkonzept auf, das wirksame Strategien im Umgang mit Liquiditätsengpässen enthält. Sie legt die Zuständigkeiten, Kommunikationswege und die notwendigen Massnahmen in geeigneter Form in internen Richtlinien und Weisungen fest.
Bei der Ausarbeitung des Notfallkonzepts sind insbesondere die Stressszenarien nach Artikel 9 Absatz 1 und die Ergebnisse der Stresstests zu berücksichtigen.
Art. 1113
2. Abschnitt14 Quantitative Anforderungen: Quote für kurzfristige Liquidität15
Art. 12 Quote für kurzfristige Liquidität
Mit der Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio, LCR) soll sichergestellt werden, dass Banken genügend qualitativ hochwertige, liquide Aktiva (High Quality Liquid Assets, HQLA) halten, um den Nettomittelabfluss jederzeit decken zu können, der in einem durch Ab- und Zuflussannahmen definierten Stressszenario mit einem Zeithorizont von 30 Kalendertagen (30-Tage-Horizont) zu erwarten ist. Die Annahmen der Mittelabflüsse und der Abflussraten richten sich nach Anhang 2, diejenigen der Mittelzuflüsse und der Zuflussraten nach Anhang 3.
Die Erfüllung der LCR befreit die Banken nicht von der Pflicht, ausreichend bemessene Liquiditätsreserven nach Artikel 2 Absatz 2 zu halten und dabei die Ergebnisse der Stresstests nach Artikel 9 Absatz 1 zu berücksichtigen.
Art. 13 Berechnung der LCR16
Die LCR entspricht dem Quotienten aus:
dem Bestand an HQLA (im Zähler);
dem Wert des Nettomittelabflusses, der gemäss Stressszenario im 30-Tage-Horizont zu erwarten ist (im Nenner).
Art. 14 Erfüllung der Anforderungen an die LCR
Die Bank erfüllt die Anforderungen an die LCR, wenn der Quotient nach Artikel 13 mindestens 1 ist.
Die LCR ist auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut gesondert zu erfüllen für:
17die Gesamtheit der Positionen nach den Artikeln 15a, 15b und 16 über sämtliche Währungen, umgerechnet in Schweizerfranken; und
die Gesamtheit der Positionen nach den Artikeln 15a, 15b und 16 in Schweizerfranken unter Berücksichtigung von Artikel 17.
Die FINMA regelt:
inwieweit Holdinggesellschaften mit einer Bank als Tochtergesellschaft von der Erfüllung der LCR befreit werden können, wenn die Erfüllung der LCR der Holdinggesellschaft aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht angezeigt ist;
inwieweit bei Finanzgruppen mit Holdingstruktur die Obergesellschaft als Einzelinstitut von der Erfüllung der LCR befreit werden kann;
18inwieweit für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 der Bankenverordnung vom 30. April 201419 (BankV) Erleichterungen beim Nachweis zur Erfüllung der LCR vorgesehen werden können.
Sie kann im Einzelfall:
a.20 von der aufsichtsrechtlichen Konsolidierungspflicht nach Artikel 7 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 201221 (ERV) abweichende Anordnungen erlassen, wenn dies erforderlich ist, um zusätzliche, aus Liquiditätsrisikoperspektive massgebliche Beteiligungen zu erfassen;
b. höhere Anforderungen an die LCR einer Bank stellen, wenn dies wegen deren Geschäftsaktivitäten, den eingegangenen Liquiditätsrisiken, der Geschäftsstrategie, der Qualität des Liquiditätsrisikomanagements oder des Entwicklungsstands der verwendeten Techniken notwendig ist.
Finanziert sich ein Einzelinstitut zu einem bedeutenden Teil über Niederlassungen im Ausland, so kann die FINMA von ihm zusätzlich verlangen, die LCR zu berechnen, ohne die erwarteten Zuflüsse aus diesen Niederlassungen in die Berechnung einzubeziehen. Basierend auf ihrer Risikoeinschätzung kann sie in diesem Fall weitere Anforderungen an die Erfüllung der LCR festlegen.22
Sie kann auf Antrag der Bank ausländische Zweigniederlassungen in der Schweiz, deren Muttergesellschaft im Ausland einer Aufsicht und rechtlichen Anforderungen untersteht, die mit denen der Schweiz vergleichbar sind, von der Erfüllung der LCR befreien, wenn vergleichbare Angaben zur LCR auf konsolidierter Basis veröffentlicht werden.
Art. 15 HQLA: Begriff und Zusammensetzung
Als HQLA gelten Aktiva:
über die die Bank zur Beschaffung von Liquidität einfach, zu jedem Zeitpunkt innert der nächsten 30 Kalendertage und ohne wesentliche Werteinbusse verfügen kann; und
welche die weiteren Anforderungen nach Artikel 15d erfüllen.
HQLA können sein:
Aktiva mit höchster Liquidität nach Artikel 15a (Kategorie 1);
Aktiva mit hoher Liquidität nach Artikel 15b (Kategorien 2a und 2b).
Art. 15a HQLA: Aktiva der Kategorie 1
Aktiva der Kategorie 1 umfassen folgende Vermögenswerte:
a. Münzen und Banknoten;
b. Zentralbankenguthaben einschliesslich Mindestreserven, soweit die Regelung der betreffenden Zentralbank ihren Abzug im Liquiditätsstress erlaubt;
c. marktgängige Wertpapiere23, die Forderungen sind gegenüber:
einer Zentralregierung,
einer Zentralbank,
einer untergeordneten Gebietskörperschaft mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,
dem Internationalen Währungsfonds,
der Europäischen Zentralbank,
der Europäischen Union,
multilateralen Entwicklungsbanken;
cbis. marktgängige Wertpapiere, die von den Institutionen nach Buchstabe c garantiert werden;
d. marktgängige Wertpapiere, die Forderungen gegenüber einer Zentralregierung oder einer Zentralbank in Landeswährung darstellen, die von der betreffenden Zentralregierung oder der Zentralbank in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko anfällt, oder im Herkunftsland der Bank begeben werden, wenn die Zentralregierung ein Risikogewicht von mehr als 0 Prozent nach Absatz 53 des Standardansatzes unter Basel II24 aufweist; sowie
e. marktgängige Wertpapiere, die Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft oder der Schweizerischen Nationalbank (SNB) in Fremdwährung darstellen, bis zur Höhe des stressbedingten Nettomittelabflusses in der betreffenden Fremdwährung, in der das Liquiditätsrisiko eingegangen wird; dies gilt auch dann, wenn das Risikogewicht der Schweiz mehr als 0 Prozent nach Absatz 53 des Standardansatzes unter Basel II beträgt.
Die marktgängigen Wertpapiere nach Absatz 1 Buchstaben c und cbis können nur der Kategorie 1 zugerechnet werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie weisen ein Risikogewicht von 0 Prozent nach Absatz 53 des Standardansatzes unter Basel II auf.
Bei garantierten Forderungen ist entweder die Garantie einer Zentralregierung oder einer untergeordneten Gebietskörperschaft ausdrücklich, unwiderruflich und unbedingt oder eine solidarische Haftung mehrerer Gebietskörperschaften gegeben.
Es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit eines Finanzinstituts nach Anhang 1 oder einer mit einem Finanzinstitut verbundenen Gesellschaft. Ausgenommen hiervon sind Anleihen von Finanzinstituten, die von einer Zentralregierung oder von einer Regierung einer untergeordneten Gebietskörperschaft eingerichtet wurden, um in staatlichem Auftrag auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis Förderdarlehen zu vergeben.
Aktiva der Kategorie 1 werden zum aktuellen Marktwert bewertet.
Art. 15b HQLA: Aktiva der Kategorie 2
Aktiva der Kategorie 2a umfassen folgende Vermögenswerte:
a. marktgängige Wertpapiere, die Forderungen sind gegenüber:
einer Zentralregierung,
einer Zentralbank,
einer untergeordneten Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
4. und 5. 25...
multilateralen Entwicklungsbanken;
abis marktgängige Wertpapiere, die von den Institutionen nach Buchstabe a garantiert werden;
b. marktgängige Unternehmensanleihen einschliesslich Geldmarktpapiere, wenn diese von Gesellschaften emittiert wurden, die weder allein noch verbunden mit anderen als Finanzinstitut nach Anhang 1 gelten; und
c. 26marktgängige, spezialgesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht von der Bank selbst oder einem mit ihr verbundenen anderen Finanzinstitut nach Anhang 1 emittiert wurden; Pfandbriefanleihen, begeben durch die Pfandbriefzentralen nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193027 (PfG), können angerechnet werden.
2 Die marktgängigen Wertpapiere nach Absatz 1 Buchstaben a und abis können nur der Kategorie 2a zugerechnet werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie weisen ein Risikogewicht von höchstens 20 Prozent gemäss Absatz 53 des Standardansatzes unter Basel II auf.
b. Es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit eines Finanzinstituts nach Anhang 1 oder einer mit einem Finanzinstitut verbundenen Gesellschaft. Ausgenommen hiervon sind Anleihen von Finanzinstituten, die von einer Zentralregierung oder von einer Regierung einer untergeordneten Gebietskörperschaft eingerichtet wurden, um in staatlichem Auftrag auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis Förderdarlehen zu vergeben.
Die Unternehmensanleihen nach Absatz 1 Buchstabe b und die gedeckten Schuldverschreibungen nach Absatz 1 Buchstabe c können der Kategorie 2a zugerechnet werden, wenn sie:
a. mindestens über ein langfristiges Rating der Ratingklassen 1 oder 2 nach Anhang 2 der ERV28 verfügen;
b. sofern kein solches Rating vorliegt, über ein gleichwertiges kurzfristiges Rating einer von der FINMA anerkannten Ratingagentur verfügen;
c. zur Deckung von Abflüssen im Ausland dienen und über ein Rating einer von der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde anerkannten Ratingagentur verfügen, das einem Rating nach Buchstabe a oder b gleichwertig ist; oder
d. über kein Rating nach den Buchstaben a–c verfügen, aber institutsintern mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit bewertet werden, die einem Rating der Ratingklassen 1 oder 2 nach Anhang 2 ERV gleichkommt.29
4 Aktiva der Kategorie 2a werden zum aktuellen Marktwert mit einem Wertabschlag von 15 Prozent bewertet.
5 Die FINMA kann weitere Aktiva der Kategorie 2 (Aktiva der Kategorie 2b) bezeichnen, sofern diese:
a. sich nachweislich selbst unter angespannten Marktbedingungen an den Repo- oder Kassamärkten als eine verlässliche Liquiditätsquelle erwiesen haben; und
b. nicht von einem Finanzinstitut nach Anhang 1 oder einer mit einem Finanzinstitut verbundenen Gesellschaft emittiert worden sind.
6 Aktiva der Kategorie 2b werden zum aktuellen Marktwert bewertet und erfahren einen Wertabschlag von mindestens 50 Prozent.
Art. 15c HQLA: Anrechenbarkeit
Für die Berechnung der LCR können die Aktiva wie folgt an den Gesamtbestand der HQLA angerechnet werden:
Aktiva der Kategorie 1: unbegrenzt;
Aktiva der Kategorie 2b allein: bis zu einer Obergrenze von 15 Prozent;
Aktiva der Kategorie 2a und 2b zusammen: bis zu einer Obergrenze von 40 Prozent.
Vor der Berechnung der Obergrenzen nach Absatz 1 Buchstaben b und c:
sind die Wertabschläge von 15 und 50 Prozent nach Artikel 15b Absätze 4 und 6 abzuziehen;
sind die Geschäfte nach Artikel 15e glattzustellen; und
sind besicherte Finanzierungsgeschäfte abzuwickeln, die:
den Austausch von HQLA beinhalten,
nicht durch Artikel 15e erfasst werden, und
eine Laufzeit von höchstens 30 Kalendertagen haben.
Die Obergrenzen sind auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut einzuhalten.
Die FINMA legt die Vorgaben zur Berechnung der Obergrenzen fest.
Aktiva der Kategorien 1 und 2, die im Ausland emittierte Wertpapiere, Anleihen oder Schuldverschreibungen darstellen, dürfen nur an den Bestand der HQLA angerechnet werden, wenn sie:
nach den Anforderungen der entsprechenden ausländischen Regulierung HQLA-Qualität aufweisen; oder
von der SNB als repofähig anerkannt sind.30
Massgeblich für die Erfüllung der LCR sind, unabhängig von ihrer Restlaufzeit, die HQLA, die gemäss Stressszenario am ersten Tag des 30-Tage-Horizonts gehalten werden. Nicht berücksichtigt werden HQLA, die nach Artikel 15e glattzustellen sind.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem Aktiva nicht mehr als HQLA gelten, dürfen sie noch während 30 Kalendertagen als HQLA angerechnet werden.
Art. 15d HQLA: Weitere Anforderungen
Die FINMA regelt:
welche Eigenschaften der HQLA ausschlaggebend dafür sind, damit auch gemäss Stressszenario in einem 30-Tage-Horizont zuverlässig Liquidität beschafft werden kann;
die operativen Anforderungen, denen die Bewirtschaftung der HQLA genügen muss, damit auch gemäss Stressszenario in einem 30-Tage-Horizont zuverlässig Liquidität beschafft werden kann;
31die Vorgaben für eine angemessene Diversifizierung der HQLA.
Art. 15e HQLA: Glattstellung
Besicherte Finanzierungsgeschäfte werden glattgestellt, wenn sie den Austausch von HQLA beinhalten und innert 30 Kalendertagen fällig werden.
Als besicherte Finanzierungsgeschäfte gelten Sicherheitenswaps und Wertpapierfinanzierungen wie Repo-Geschäfte, Wertpapierleihgeschäfte und Wertpapierkredite.32
Liquiditätsabschöpfende Geschäfte der SNB werden unabhängig von der Art der Besicherung glattgestellt, falls sie innert 30 Kalendertagen fällig werden. Liquiditätszuführende Geschäfte der SNB werden nur glattgestellt, wenn sie durch HQLA besichert sind und innert 30 Kalendertagen fällig werden.
Nicht glattgestellt wird der Austausch von Aktiva der Kategorie 2b sowie besicherte Finanzierungsgeschäfte, wenn die erhaltenen Aktiva zur Deckung von Short-Positionen verwendet werden, die länger als 30 Kalendertage bestehen. Eine Short-Position umfasst sowohl die ungedeckte Ausleihe als auch den ungedeckten Verkauf von Aktiva.
Für Geschäfte mit der SNB, die eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit enthalten, ist die Kündigungsfrist zur Bestimmung der Restlaufzeit massgebend.
Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen für besicherte Finanzierungsgeschäfte in Fremdwährungen, in denen die Bank kein Konto bei der entsprechenden ausländischen Zentralbank besitzt.33
Art. 16 Nettomittelabfluss
Der Nettomittelabfluss berechnet sich aus den gesamten Mittelabflüssen, die gemäss Stressszenario im 30-Tage-Horizont zu erwarten sind, abzüglich der gesamten Mittelzuflüsse, die im gleichen Zeitraum zu erwarten sind.
Bei der Berechnung dürfen die zu erwartenden Mittelzuflüsse nur bis zu einer Gesamthöhe von 75 Prozent der zu erwartenden Mittelabflüsse berücksichtigt werden. Die FINMA kann Wertpapierhäuser ohne Zentralbankkonto auf Antrag von dieser Begrenzung befreien.34
Die Mittelabflüsse berechnen sich, indem die Bilanz- und die Ausserbilanzpositionen entsprechend ihrer Abflusskategorie mit den massgeblichen Abflussraten nach Anhang 2 gewichtet werden.
Kann eine Position mehreren Abflusskategorien zugeordnet werden, so ist diejenige mit der höchsten Abflussrate massgebend.
Die Mittelzuflüsse berechnen sich, indem die Bilanzpositionen entsprechend ihrer Zuflusskategorie mit den massgeblichen Zuflussraten nach Anhang 3 gewichtet werden.
Kann eine Position mehreren Zuflusskategorien zugeordnet werden, so ist diejenige mit der tiefsten Zuflussrate massgeblich.
Für Positionen, die nach Artikel 15e glattzustellen sind, werden keine Mittelzu- oder -abflüsse berücksichtigt.
Bilanz und Ausserbilanzpositionen dürfen nicht doppelt erfasst werden. Namentlich dürfen Aktiva, die Teil des Bestandes an HQLA sind, nicht gleichzeitig als Mittelzuflüsse angerechnet werden.
Die FINMA kann in Abweichung von Anhang 2:
niedrigere Abflussraten festlegen für stabile Einlagen im Ausland, die einem besonders sicheren Einlagensicherungssystem unterstellt sind;
einen internen Modellansatz anerkennen für die Berechnung des erhöhten Liquiditätsbedarfs aufgrund von Marktwertveränderungen bei Derivatgeschäften und anderen Finanztransaktionen.
Art. 17 Erfüllung der LCR in Schweizerfranken
Die FINMA regelt, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Banken für die Erfüllung der LCR nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b HQLA in Fremdwährungen anrechnen dürfen.
Für Banken, die aus operativen Gründen keine HQLA in Fremdwährungen halten, legt sie fest, unter welchen Voraussetzungen und wie weit die Aktiva der Kategorie 2a über die Obergrenze von 40 Prozent (Art. 15c Abs. 1 Bst. c) hinaus angerechnet werden dürfen.
Art. 17a LCR in wesentlichen Fremdwährungen
Die LCR ist für alle Positionen in jeder wesentlichen Fremdwährung zu ermitteln und zu überwachen.
Die Obergrenzen von 15 und 40 Prozent nach Artikel 15c Absatz 1 Buchstaben b und c sind für die Berechnung der LCR in jeder wesentlichen Fremdwährung zu berücksichtigen. Die Obergrenze von 75 Prozent für die Mittelzuflüsse nach Artikel 16 Absatz 2 ist nicht zu berücksichtigen.
Die FINMA regelt:
die Konsolidierungsebene, für welche die Ermittlungs- und Überwachungspflicht gilt;
ab welchem Anteil der Verbindlichkeiten in einer Fremdwährung, gemessen an den Gesamtverbindlichkeiten einer Bank, eine Fremdwährung als wesentlich gilt.
Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Untergrenzen für die LCR in wesentlichen Fremdwährungen festlegen, wenn eine Bank übermässige Fremdwährungsrisiken eingeht.
Sie kann zudem Anforderungen an die Erfüllung der LCR in wesentlichen Fremdwährungen festlegen, falls dies zur Umsetzung anerkannter internationaler Standards notwendig ist.
HQLA in Fremdwährungen, welche gemäss Artikel 17 zur Deckung des Nettomittelabflusses in Schweizerfranken angerechnet werden, dürfen nicht zur Deckung des Nettomittelabflusses in der betreffenden Fremdwährung angerechnet werden.
Art. 17b Unterschreiten der LCR
Kommt es wegen ausserordentlicher Umstände zu einer drastischen Liquiditätsverknappung, so darf der geforderte Erfüllungsgrad vorübergehend unterschritten werden.
Die Banken erstatten der FINMA unverzüglich Meldung, wenn der geforderte Erfüllungsgrad unterschritten wird oder sich eine Unterschreitung abzeichnet.
Sie legen der FINMA umgehend einen Plan vor, aus dem hervorgeht, durch welche Massnahmen und in welcher Frist der geforderte Erfüllungsgrad wieder erreicht werden soll.
Stellt der Plan nicht sicher, dass der geforderte Erfüllungsgrad innert angemessener Frist wieder erreicht wird, so kann die FINMA geeignete Massnahmen ergreifen.
Die FINMA kann für Banken, die den geforderten Erfüllungsgrad unterschreiten, untermonatige Meldungen zur LCR mit einer zeitnahen Einreichungsfrist festlegen und zusätzliche Meldungen zur Liquiditätssituation definieren, die der Dauer und dem Ausmass der LCR-Unterschreitung angemessen sind.
Art. 17c35 Liquiditätsnachweis
Die FINMA bestimmt Form und Inhalt der Formulare für den Nachweis der Erfüllung der LCR (Liquiditätsnachweis). Sie kann für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV36 Erleichterungen vorsehen.
Die Banken stützen sich für die Bewertung der im Liquiditätsnachweis aufgeführten Positionen auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften erstellten Abschluss.
Nicht systemrelevante Banken reichen den Liquiditätsnachweis monatlich innert 20 Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Monats bei der SNB ein. Die FINMA kann einer Bank auf Antrag in begründeten Fällen eine geringere Meldefrequenz gewähren.
Systemrelevante Banken reichen den Liquiditätsnachweis monatlich innert 15 Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Monats bei der SNB ein.
Die FINMA setzt gesonderte Meldepflichten für Banken fest, die:
Positionen in wesentlichen Fremdwährungen nach Artikel 17a Absatz 1 halten;
sich nach Artikel 14 Absatz 5 zu einem bedeutenden Teil über Niederlassungen im Ausland finanzieren.
Sie kann im Liquiditätsnachweis zusätzliche Meldungen zu liquiditätswirksamen Aktiva verlangen, die nicht HQLA sind.
Art. 17d Gruppeninterne Mittelab- und -zuflüsse
Die FINMA kann für Mittelab- und -zuflüsse zwischen einer Muttergesellschaft und den Tochtergesellschaften derselben Finanzgruppe Ab- und Zuflussraten festlegen, die von denjenigen nach den Anhängen 2 und 3 abweichen.
Art. 17e Offenlegung
Die Banken informieren die Öffentlichkeit regelmässig in angemessener Weise über ihre Liquiditätssituation und ihre LCR.37
Systemrelevante Banken legen die LCR als Tagesdurchschnitt der letzten 90 Tage offen. Besteht die Pflicht zu einer nur halbjährlichen Offenlegung, so sind die täglichen Daten der letzten 180 Tage zu verwenden.
Die FINMA kann weitere Banken bestimmen, welche die LCR als Tagesdurchschnitt offenlegen müssen, wenn sie dies aus Sicht der Risikoeinschätzung oder im Hinblick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit als zweckmässig erachtet.
Die FINMA regelt die Einzelheiten der Offenlegung. Sie bestimmt insbesondere, welche LCR-relevanten Informationen zusätzlich zur LCR offenzulegen sind.
2a. Abschnitt Quantitative Anforderungen: Finanzierungsquote38
Art. 17f39 Finanzierungsquote
Mit der Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) soll sichergestellt werden, dass die stabile Finanzierung einer Bank über einen einjährigen Zeithorizont dauernd gewährleistet ist.
Die Finanzierung ist stabil, wenn die Aktiva sowie die Ausserbilanzpositionen nach Anhang 5 Ziffern 8, 9.1 und 9.2 dauerhaft und tragfähig finanziert sind.
Art. 17g40 Berechnung der NSFR
Die NSFR entspricht dem Quotienten aus:
der verfügbaren stabilen Finanzierung (Available Stable Funding, ASF) im Zähler;
der erforderlichen stabilen Finanzierung (Required Stable Funding, RSF) im Nenner.
Art. 17h41 Erfüllung der Anforderungen an die NSFR
Die Bank erfüllt die Anforderungen an die NSFR, wenn der Quotient nach Artikel 17g mindestens 1 ist.
Die NSFR ist auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut für die Gesamtheit der Positionen nach den Artikeln 17k und 17m über sämtliche Währungen umgerechnet in Schweizerfranken zu erfüllen.
Für Einzelinstitute, die zu einer Finanzgruppe gehören, kann die FINMA zulassen, dass:
die Anforderungen an die NSFR aggregiert über mehrere in der Schweiz domizilierte Einzelinstitute erfüllt werden; oder
überschüssige Finanzierung eines in der Schweiz domizilierten Einzelinstituts für ein anderes in der Schweiz domiziliertes Einzelinstitut angerechnet wird.
Die Einzelinstitute nach Absatz 3, die in der Schweiz domiziliert sind, müssen jedoch eigenständig mindestens eine NSFR von 0,8 aufweisen.
Einzelinstitute mit wesentlichen inländischen systemrelevanten Funktionen müssen in jedem Fall auch eigenständig die NSFR erfüllen.
Artikel 14 Absätze 3–6 gilt sinngemäss.
Art. 17i42 Berechnung besicherter Finanzierungsgeschäfte
Wertpapiere, die die Bank aus Reverse-Repo-Geschäften und Sicherheitenswaps erhält, sind nur dann als Aktiva zu erfassen, wenn die Bank Inhaberin der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte wird und das Marktrisiko der Wertpapiere trägt.
Wertpapiere, die die Bank im Rahmen von Repo-Geschäften und Sicherheitenswaps verleiht und die dadurch belastet werden, sind nur dann als Aktiva zu erfassen, wenn die Bank Inhaberin der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte bleibt und das Marktrisiko der Wertpapiere trägt.
Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen nur miteinander verrechnet werden, wenn:
es sich um ein besichertes Finanzierungsgeschäft mit ein und derselben Gegenpartei handelt; und
die Bedingungen nach Absatz 33(i) des Basler Regelwerks zur Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio)43 erfüllt sind.
Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen für die Berechnung:
in den Fällen, in denen die Restlaufzeit der belasteten Wertpapiere kürzer ist als die Laufzeit des besicherten Finanzierungsgeschäfts;
von teilweise besicherten Finanzierungsgeschäften;
von besicherten Finanzierungsgeschäften ohne Laufzeitbeschränkung.
Art. 17j44 Berechnung von Verbindlichkeiten und Forderungen aus Derivatgeschäften
Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften berechnen sich anhand der negativen Wiederbeschaffungswerte der ausstehenden Kontrakte zum Marktpreis.
Forderungen aus Derivatgeschäften berechnen sich anhand der positiven Wiederbeschaffungswerte der ausstehenden Kontrakte zum Marktpreis.
Bestehen Verrechnungsvereinbarungen zwischen der Bank und ihrer Gegenpartei, die die Bedingungen der Absätze 8 und 9 im Anhang des Basler Regelwerks zur Leverage Ratio45 erfüllen, so sind für die durch diese Vereinbarungen gedeckten Derivategeschäfte die Netto-Wiederbeschaffungswerte massgeblich.
Bei der Berechnung der Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften sind die in Form von Nachschusszahlungen hinterlegten Sicherheiten unabhängig von der Art der Sicherheit vom Betrag des negativen Wiederbeschaffungswerts abzuziehen.
Bei der Berechnung der Forderungen aus Derivatgeschäften dürfen keine erhaltenen Sicherheiten vom Betrag des positiven Wiederbeschaffungswerts abgezogen werden, es sei denn, die Bank hat Sicherheiten aus Nachschusszahlungen in Form von Aktiva der Kategorie 1 nach Artikel 15a erhalten und die weiteren Bedingungen nach Absatz 25 des Basler Regelwerks zur Leverage Ratio sind erfüllt.
Art. 17k46 Berechnung der ASF
Der Betrag der ASF berechnet sich, indem:
die Buchwerte der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals den ASF-Kategorien nach Anhang 4 zugewiesen und durch Multiplikation mit dem jeweiligen ASF-Faktor gewichtet werden; und
die nach Buchstabe a gewichteten Buchwerte über alle ASF-Kategorien addiert werden.
Der Buchwert von Eigenkapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten, die anrechenbare Eigenmittel nach den Artikeln 21–30 ERV47 sind, bestimmt sich nach dem Wert vor Anwendung der Korrekturen nach den Artikeln 31–40 ERV.
Art. 17l48 Bestimmung der Restlaufzeit von Eigenkapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten
Bestehen bei Eigenkapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten für die Anlegerinnen und Anleger oder die Gläubigerinnen und Gläubiger Optionen auf Kündigung, vorzeitigen Rückkauf oder Auflösung, so ist für die Bestimmung der Restlaufzeit davon auszugehen, dass die Optionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgeübt werden.
Besteht die Markterwartung von Anlegerinnen und Anlegern oder Gläubigerinnen und Gläubigern, dass die Bank namentlich aus Reputationsgründen Optionen zum Rückkauf von Eigenkapitalinstrumenten und von Verbindlichkeiten vor der vertraglich vereinbarten Fälligkeit ausübt, so sind die Eigenkapitalinstrumente und Verbindlichkeiten der ASF-Kategorie nach Anhang 4 zuzuweisen, die der erwarteten verkürzten Restlaufzeit entspricht.
Bestehen Verlängerungsoptionen, so ist davon auszugehen, dass weder die Bank noch die Anlegerinnen und Anleger oder die Gläubigerinnen und Gläubiger sie ausüben. Verlängerungsoptionen der Bank können dann berücksichtigt werden, wenn die Verlängerung keine negativen Reputationswirkungen nach sich zieht.
Für langfristige Verbindlichkeiten mit gestaffelten Fälligkeiten muss nur der Teil, der innerhalb eines Jahres fällig wird, der ASF-Kategorie mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr zugewiesen werden.
Kann ein Eigenkapitalinstrument oder eine Verbindlichkeit mehreren ASF-Kategorien zugeordnet werden, so ist die Kategorie mit dem niedrigsten ASF-Faktor massgebend.
Art. 17m49 Berechnung der RSF
Der Betrag der RSF berechnet sich, indem:
die Buchwerte der Aktiva und Ausserbilanzpositionen den RSF-Kategorien nach Anhang 5 zugewiesen und durch Multiplikation mit dem jeweiligen RSF-Faktor gewichtet werden; und
die nach Buchstabe a gewichteten Buchwerte über alle RSF-Kategorien addiert werden.
Der Buchwert der Aktiva und Ausserbilanzpositionen berechnet sich nach ihrem im Abschluss ausgewiesenen Wert. Wertberichtigungen sind nach Absatz 52 des Standardansatzes unter Basel II und Absatz 12 des Basler Regelwerks zur Leverage Ratio50 zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung des Buchwerts von lastenfreien Hypothekarforderungen für Wohnliegenschaften nach Anhang 5 Ziffer 5.1 sind die als Sicherheiten für Pfandbriefdarlehen nach PfG51 verpfändeten Aktiven gesamthaft in Abzug zu bringen.
Bei der Berechnung des Buchwerts von belasteten Hypothekarforderungen und der Dauer ihrer Belastung ist vom Buchwert und der Restlaufzeit der zu sichernden Pfandbriefdarlehen auszugehen.
Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Berechnungen nach den Absätzen 3 und 4.
Sie kann auf Antrag der SNB die RSF-Faktoren von bestimmten Geschäften temporär reduzieren, soweit damit einer massgeblichen Erschwerung der Umsetzung der Geldpolitik entgegengewirkt werden kann.
Art. 17n52 Bestimmung der Restlaufzeit von Aktiva und Ausserbilanzpositionen
Für die Bestimmung der Restlaufzeit von Aktiva und Ausserbilanzpositionen ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit massgeblich.
Bestehen für die Gegenparteien oder die Schuldnerinnen und Schuldner Optionen auf Laufzeitverlängerung, so ist davon auszugehen, dass die Optionen ausgeübt werden. Beginnt die Laufzeitverlängerung ab dem Zeitpunkt der Ausübung einer Option, so ist davon auszugehen, dass die Gegenparteien oder die Schuldnerinnen und Schuldner die Option zum spätestmöglichen Zeitpunkt ausüben.
Besteht die Markterwartung von Gegenparteien oder Schuldnerinnen und Schuldnern, dass die Bank namentlich aus Reputationsgründen Optionen auf Laufzeitverlängerung ausübt, so sind die Aktiva und Ausserbilanzpositionen der RSF-Kategorie zuzuweisen, die der erwarteten verlängerten Restlaufzeit entspricht.
Bestehen Optionen auf vorzeitige Kündigung oder Rückzahlung, so ist davon auszugehen, dass die Bank, die Gegenparteien oder die Schuldnerinnen und Schuldner sie nicht ausüben.
Bei Tilgungsdarlehen, Ratenkrediten und Annuitätendarlehen darf nur der Teil, der innerhalb eines Jahres fällig wird, der RSF-Kategorie mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr zugewiesen werden.
Kann ein Aktivum oder eine Ausserbilanzposition mehreren RSF-Kategorien zugeordnet werden, so ist die Kategorie mit dem höchsten RSF-Faktor massgebend.
Art. 17o53 Berechnung des Stichtags
Der für die Berechnung der NSFR massgebliche Stichtag ergibt sich aus den für die Bank massgeblichen Rechnungslegungsvorschriften.
Erlauben die Rechnungslegungsvorschriften der Bank sowohl das Erfüllungstags- als auch das Abschlusstagsprinzip, so kann die Bank das Erfüllungstagsprinzip auch dann anwenden, wenn die Rechnungslegung nach dem Abschlusstagsprinzip erfolgt.
Der ASF-Faktor für die aus dem Abschlusstagsprinzip entstehenden Verbindlichkeiten ergibt sich aus Anhang 4 Ziffer 6.4, der RSF-Faktor für die daraus entstehenden Forderungen aus Anhang 5 Ziffer 1.4.
Art. 17p54 Bestimmung voneinander abhängiger Verbindlichkeiten und Forderungen
Die FINMA bestimmt die voneinander abhängigen Verbindlichkeiten und Forderungen, auf die ein ASF- und ein RSF-Faktor von 0 Prozent angewendet werden darf. Sie berücksichtigt dabei die internationalen Entwicklungen.
Die Anwendung eines ASF- und eines RSF-Faktors von 0 Prozent ist nur zulässig, wenn:
die einzelnen voneinander abhängigen Forderungen und Verbindlichkeiten klar identifizierbar sind;
die Laufzeit und der Grundbetrag der voneinander abhängigen Verbindlichkeiten und Forderungen identisch sind;
die aus der erhaltenen Finanzierung entstandene Verbindlichkeit mit der entsprechenden abhängigen Forderung übereinstimmt; und
die Gegenpartei einer Forderung nicht mit der Gegenpartei einer Verbindlichkeit identisch ist.
Art. 17q55 Finanzierungsnachweis
Die FINMA bestimmt Form und Inhalt der Formulare für den Nachweis der Erfüllung der NSFR (Finanzierungsnachweis). Sie kann für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV56 Erleichterungen vorsehen.
Die Banken stützen sich für die Bewertung der im Finanzierungsnachweis aufgeführten Positionen auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften erstellten Abschluss.
Nicht systemrelevante Banken reichen den Finanzierungsnachweis quartalsweise innert 60 Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Quartals bei der SNB ein. Banken der Kategorien 4 und 5 reichen ihn halbjährlich ein. Die FINMA kann einer Bank auf Antrag in begründeten Fällen erlauben, diesen Nachweis in grösseren Zeitabständen einzureichen.
Systemrelevante Banken reichen den Finanzierungsnachweis monatlich innert 30 Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Monats bei der SNB ein.
Die FINMA kann gesonderte Meldepflichten für Banken festsetzen, die sich nach Artikel 14 Absatz 5 zu einem bedeutenden Teil über Niederlassungen im Ausland finanzieren.
Art. 17r57 Gruppeninterne Finanzierungen
Die FINMA kann für Finanzierungen innerhalb derselben Finanzgruppe von den Anhängen 4 und 5 abweichende ASF-Faktoren und RSF-Faktoren festlegen, namentlich wenn:
die gruppeninterne Gegenpartei selbst keine ausreichende stabile Finanzierung aufweist;
hierdurch nachteilige Effekte von Finanzierungen innerhalb derselben Finanzgruppe durch die asymmetrische Behandlung von Transaktionen mit Laufzeiten von bis zu sechs Monaten ausgeglichen werden; oder
es sich um gruppeninterne Eventualverpflichtungen aus Garantien entsprechend Anhang 5 Ziffer 9.2 handelt.
Art. 17s58 Offenlegung
Die Banken informieren die Öffentlichkeit regelmässig in angemessener Weise über ihre Finanzierungssituation und ihre NSFR.
Die FINMA regelt die Einzelheiten der Offenlegung. Sie bestimmt insbesondere, welche NSFR-relevanten Informationen zusätzlich zur NSFR offenzulegen sind.
2b.
Abschnitt59 Vereinfachung für besonders liquide
und gut kapitalisierte Banken der Kategorien 4 und 5
Art. 17t
Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV60, die nach Artikel 47a ERV61 von der Einhaltung der Bestimmungen über die erforderlichen Eigenmittel dispensiert sind, sind auch von der Einhaltung der Bestimmungen über die Finanzierungsquote nach den Artikeln 17f–17s befreit.
3. Abschnitt Quantitative Anforderung für privilegierte Einlagen
Art. 1862
Die Banken melden der FINMA im Rahmen des allgemeinen Meldewesens die Summe:
63der per Abschluss des Geschäftsjahres in den Bilanzpositionen nach Anhang 1 Ziffern 2.3 und 2.7 BankV64 ausgewiesenen Einlagen;
der Einlagen nach Buchstabe a, die nach Artikel 37a BankG privilegiert sind;
der Einlagen nach Buchstabe b, die nach Artikel 37h BankG gesichert sind.
Die FINMA berechnet gestützt auf die nach Absatz 1 Buchstabe c gemeldeten Angaben die Anteile am Maximalbetrag der Einlagensicherung nach Artikel 37h Absatz 3 Buchstabe b BankG und teilt diese den einzelnen Banken mit.
Bei der Berechnung der LCR berücksichtigen die Banken ihre jeweiligen Anteile am Maximalbetrag als «nicht beanspruchte, fest zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilität gegenüber der schweizerischen Einlagensicherung» nach Anhang 2 Ziffer 8.1.5.
Die FINMA kann ausnahmsweise verlangen, dass einzelne Banken den nach Absatz 1 Buchstabe c zu meldenden Betrag in geeigneter Weise offenlegen, wenn dies zum Schutz der nicht privilegierten Gläubigerinnen und Gläubiger als notwendig erscheint.
4. Abschnitt65 Beobachtungskennzahlen
Art. 18a
Die FINMA kann neben den Angaben zur LCR und zur NSFR Angaben zu weiteren Beobachtungskennzahlen auf den Stufen Finanzgruppe und Einzelinstitut unter Berücksichtigung von Grösse sowie Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten einer Bank erheben, sofern sie für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlich sind.
5. Abschnitt66 Aufgaben der Prüfgesellschaft
Art. 18b
Die Prüfgesellschaft prüft gemäss den Vorgaben zum Prüfwesen, ob:
die qualitativen und quantitativen Anforderungen nach dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen der FINMA erfüllt sind; und
die Angaben des Liquiditätsnachweises, des Finanzierungsnachweises und, sofern durch die FINMA gefordert, auch zu den Beobachtungskennzahlen richtig sind.
Sie bestätigt das Prüfergebnis.
4. Kapitel Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken
1. Abschnitt Allgemeines
Art. 19 Zweck
Systemrelevante Banken müssen in der Lage sein, ihre Zahlungsverpflichtungen auch in aussergewöhnlichen Belastungssituationen zu erfüllen.
Sie haben neben den für alle Banken geltenden Anforderungen die besonderen quantitativen Liquiditätsanforderungen nach diesem Kapitel zu erfüllen.67
Art. 20 Konsolidierungskreis
Systemrelevante Banken erfüllen die Anforderungen auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut unter Einschluss aller Niederlassungen.
2. Abschnitt Quantitative Anforderungen
Art. 21 Besondere Liquiditätsanforderungen
Systemrelevante Banken müssen während mindestens 30 Tagen jederzeit sämtliche Liquiditätsabflüsse, die bei Eintreten des Stressszenarios gemäss Artikel 22 zu erwarten sind, decken können.
Sie dürfen in einem 7-Tage-Horizont sowie in einem 30-Tage-Horizont zu keiner Zeit eine Liquiditätslücke aufweisen.
Art. 22 Stressszenario
Dem Stressszenario ist gleichzeitig ein bankspezifisches und ein marktweites Stressereignis zugrunde zu legen.
Das Stressszenario muss auf der Annahme beruhen, dass:
die Bank den Zugang zu besicherter und unbesicherter Finanzierung auf dem Kapital- und Geldmarkt verliert; und
Einlagen in grossem Umfang zurückgezogen werden.
Die FINMA konkretisiert das Stressszenario.
Art. 23 Liquiditätslücke
Im 7-Tage-Horizont liegt eine Liquiditätslücke vor, wenn die Liquiditätsabflüsse gemäss Artikel 24 Absatz 2 grösser sind als die Summe der folgenden Positionen:
Liquiditätszuflüsse gemäss Artikel 24 Absatz 1;
Wert, der bei einer Veräusserung der Vermögenswerte des regulatorischen Liquiditätspuffers (Art. 25) erzielt werden könnte;
stehende Zentralbankenfazilitäten in der Höhe der noch offenen vereinbarten Limiten.
Im 30-Tage-Horizont darf die Bank zur Deckung der Liquiditätsabflüsse zusätzlich zu den in Absatz 1 erwähnten drei Positionen die ausserordentliche Liquiditätsfazilität der SNB bis zu dem noch verfügbaren Betrag berücksichtigen, für den Vorbereitungen getroffen wurden.
Art. 24 Liquiditätszu- und Liquiditätsabflüsse
Im Stressszenario werden die Liquiditätszuflüsse berechnet, indem verschiedene Klassen von bilanziellen Forderungen mit den jeweiligen Zuflussraten multipliziert werden. Nicht als Liquiditätszuflüsse gezählt werden dürfen Vermögenswerte, die dem Wertpapierbestand des regulatorischen Liquiditätspuffers nach Artikel 25 zugerechnet werden.
Die Liquiditätsabflüsse werden berechnet, indem verschiedene Klassen von bilanziellen oder ausserbilanziellen Verbindlichkeiten mit den jeweiligen Abflussraten multipliziert werden.
Die FINMA legt die Klassifizierung der Forderungen und Verpflichtungen sowie die minimalen Ab- und die maximalen Zuflussraten fest.
Zu- und Abflussraten, die nicht von der FINMA vorgegeben sind, hat die Bank konsistent mit dem Stressszenario nach Artikel 22 zu bestimmen.
Art. 25 Regulatorischer Liquiditätspuffer
Systemrelevante Banken halten einen Liquiditätspuffer aus liquiden, lastenfreien, frei verfügbaren und unter dem Stressszenario unverzüglich veräusserbaren Vermögenswerten. Der Liquiditätspuffer besteht aus einem primären und aus einem sekundären Teil.
Der primäre Teil setzt sich zusammen aus:
68Schuldpapieren von Staaten oder Zentralbanken und Schuldpapieren der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, des Internationalen Währungsfonds und multilateralen Entwicklungsbanken, die gemäss den Vorschriften zur Eigenmittelunterlegung ein Risikogewicht von 0 Prozent erhalten;
Pfandbriefanleihen, begeben durch die Pfandbriefzentrale der schweizerischen Kantonalbanken AG oder die Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute AG;
Giroguthaben bei Zentralbanken und Bargeld.
Im sekundären Teil können folgende marktgängigen Vermögenswerte angerechnet werden:
Unternehmensanleihen mit hoher Bonität;
Anleihen des öffentlichen Sektors, soweit nicht von Absatz 2 Buchstabe a erfasst;
börsennotierte Beteiligungspapiere;
Geldmarktpapiere;
forderungsbesicherte Wertpapiere.
Die FINMA kann die Anrechnung von Vermögenswerten zum primären und sekundären Teil des Liquiditätspuffers erweitern oder beschränken.
Sie legt für die Vermögenswerte des primären und sekundären Teils des Liquiditätspuffers Mindestabschlagsraten zur Berechnung des Veräusserungswertes fest. Diese gelten für ein gut diversifiziertes Portfolio der Vermögenswerte.
Im 7-Tage-Horizont muss die Liquidität, die durch die Veräusserung der Vermögenswerte des regulatorischen Liquiditätspuffers entstünde, zu mindestens 75 Prozent aus Vermögenswerten des primären Teils bestehen.
Im 30-Tage-Horizont muss diese Liquidität zu mindestens 50 Prozent aus Vermögenswerten des primären Teils bestehen.
3. Abschnitt Weitere Bestimmungen
Art. 26 Temporäre Erleichterungen
Im Falle eines Liquiditätsschocks dürfen die Liquiditätsanforderungen nach Artikel 21 vorübergehend unterschritten werden.
Eine Unterschreitung der Anforderungen nach Artikel 21 oder eine absehbare Unterschreitung aufgrund ausserordentlicher Liquiditätsabflüsse sind der FINMA und der SNB unverzüglich zu melden.
Nach der Meldung setzt die FINMA der Bank eine Frist, um einen Plan zur Schliessung der Liquiditätslücken zur Genehmigung vorzulegen.
Ist der Plan ungenügend, so ergreift die FINMA geeignete Massnahmen.
Art. 27 Ungenügendes Liquiditätsrisikomanagement
Werden die Vorgaben nach den Artikeln 5–10 von den Banken nicht umgesetzt, so ordnet die FINMA an, dass die Liquiditätsabflüsse von Bilanz- und Ausserbilanzpositionen der systemrelevanten Bank um einen Zuschlag erhöht werden, der dem fehlenden Grad der Umsetzung entspricht, höchstens aber 10 Prozent dieser Abflüsse ausmacht.
Art. 28 Berichterstattungspflichten
Systemrelevante Banken weisen ihre Liquiditätssituation nach den Artikeln 23–25 monatlich aus. Sie reichen der FINMA und der SNB jeweils bis zum letzten Kalendertag des Folgemonats Angaben ein zur:
Liquiditätssituation unter dem vorgegebenen Stressszenario auf Stufe Finanzgruppe;
Liquiditätssituation unter dem vorgegebenen Stressszenario auf Stufe Einzelinstitut unter Einschluss aller Niederlassungen;
Liquiditätssituation unter dem vorgegebenen Stressszenario auf Stufe Einzelinstitut ohne Niederlassungen im Ausland;
Aufgliederung der liquiden, unbelasteten und frei verfügbaren Wertpapiere nach ISIN-Länderidentifikationsnummer auf Stufe Einzelinstitut ohne Niederlassungen im Ausland;
69Liquiditätssituation entsprechend den Buchstaben a–c für ein Stressszenario, in dem besicherte Finanzierungen auf dem Repomarkt weiterhin möglich sind.
Systemrelevante Banken reichen der FINMA und der SNB zusätzlich monatlich, jeweils spätestens am letzten Kalendertag des Folgemonats, einen Bericht ein, der die wichtigsten Änderungen der Liquiditätssituation im Vergleich zum Vormonat beschreibt und die Gründe dafür aufzeigt.
Die FINMA bestimmt die Form der Berichterstattung.
Art. 28a70 Innertagesliquidität
Die FINMA kann Angaben zur Innertagesliquidität erheben.
Art. 29 Aufgaben der Prüfgesellschaft
Die Prüfgesellschaft bestätigt gemäss den Vorgaben zum Prüfwesen die Berichterstattung zu den quantitativen Liquiditätsanforderungen systemrelevanter Banken und zu deren Einhaltung.
5. Kapitel Beizug der SNB
Art. 30
Die FINMA zieht die SNB beim Vollzug dieser Verordnung beratend bei.
6. Kapitel Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31 Übergangsbestimmungen
In den vom Basler Ausschuss vorgesehenen Beobachtungsperioden kann die FINMA von allen Banken eine darauf abgestimmte Berichterstattung verlangen.
Die Beobachtungsperiode endet gemäss den Vorgaben des Basler Ausschusses71, spätestens aber mit Einführung der NSFR.72
Art. 31a73 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Juni 2014
Die nicht systemrelevanten Banken erfüllen die LCR nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 für das Jahr:
2015 zu mindestens 60 Prozent;
2016 zu mindestens 70 Prozent;
2017 zu mindestens 80 Prozent;
2018 zu mindestens 90 Prozent.
Die nicht systemrelevanten Banken reichen den Liquiditätsnachweis nach Artikel 17c im Jahr 2015 erstmals am 2. März und für die übrigen Monate des Jahres 2015 spätestens am 30. Kalendertag des Folgemonats bei der SNB ein.
Art. 31b74 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. September 2020
Das Eidgenössische Finanzdepartement überprüft die Artikel 17h Absatz 3, 17p Absatz 2 Buchstabe b und die RSF-Faktoren nach Anhang 5 Ziffer 2 und 3.4 im Hinblick auf die Vergleichbarkeit und den Grad der Umsetzung in Rechtsordnungen von mass-geblichen ausländischen Finanzplätzen. Es erstattet dem Bundesrat, sobald es über gefestigte Kenntnisse verfügt, spätestens aber im Juni 2022, darüber Bericht und zeigt den allfälligen regulatorischen Anpassungsbedarf auf.
Art. 32 Änderung bisherigen Rechts
...75
Art. 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2013 in Kraft.
Die Bestimmungen der Artikel 5–10 treten für die nicht systemrelevanten Banken am 1. Januar 2014 in Kraft.
Die Bestimmungen des 4. Kapitels treten am fünfzehnten Tag des der Genehmigung durch die Bundesversammlung folgenden Monats in Kraft.
Finanzinstitut
(Art. 15a Abs. 2 Bst. c und 15b Abs. 2 Bst. b)
A. Als Finanzinstitut gelten Unternehmen, die eine oder mehrere der untenstehenden Dienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
1.1 Direktversicherung (einschliesslich Mitversicherung)
1.1.1 Lebensversicherung
1.1.2 Nichtlebensversicherung
1.2 Rückversicherung und Retrozession
Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen
2.1 Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kundinnen und Kunden
2.2 Gewährung von Krediten aller Art, einschliesslich Konsumkredite, Hypothekarkredite, Factoring und Finanzierungen von Handelsgeschäften
2.3 Finanzierungsleasing
2.4 sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschliesslich Kreditkarten, Charge Cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks
2.5 Bürgschaften und Kreditzusagen
2.6 Handel auf eigene oder auf Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in anderer Form mit
2.6.1 Geldmarkttiteln (einschliesslich Schecks, Wechseln, Einlagenzer
tifikaten)
2.6.2 Fremdwährungen
2.6.3 derivativen Instrumenten einschliesslich Futures und Optionen
2.6.4 Wechselkurs- und Zinsinstrumenten einschliesslich Swaps und
Forward Rate Agreements
2.6.5 übertragbaren Wertpapieren
2.6.6 sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen, ein
schliesslich Edelmetalle
2.7 Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen;
2.8 Tätigkeiten als Finanzmakler
2.9 Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung; oder
2.10 Private Equity und ähnliche Vehikel mit dem Ziel des Erwerbs von Beteiligungen.
B. Als Finanzinstitut gelten auch Holdingstrukturen, in denen Anbieter von Dienstleistungen nach Buchstabe A konsolidiert werden.
C. Nicht als Finanzinstitut gelten Finanzierungstöchter von Nicht-Finanzinstituten, die über keine Bankenbewilligung verfügen und die eine oder mehrere der oben genannten Tätigkeiten ausschliesslich für Konzerngesellschaften erbringen.
Mittelabflüsse und Abflussraten
(Art. 16 Abs. 3)
Abflusskategorien | Abflussrate | |
|---|---|---|
1. Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden | ||
| ||
| 5 | |
| 10 | |
| 20 | |
2. Unbesicherte, von Geschäfts- oder Grosskunden bereitgestellte Finanzmittel | ||
| ||
| 5 | |
| 10 | |
| ||
| 5 | |
| 25 | |
| 25 | |
| ||
| 20 | |
| 40 | |
| 40 | |
| 100 | |
| 100 | |
| 100 | |
3. Besicherte Transaktionen und Sicherheitenswaps, die innert 30 Kalendertagen fällig werden, und bei denen die Sicherheiten nicht zur Deckung von Short-Positionen verwendet werden | ||
| 0 | |
| ||
| ||
| 25 | |
| 35 | |
| 50 | |
| 50 | |
| 85 | |
| 100 | |
4. Sicherheitenswaps, wenn die Sicherheiten zur | ||
| 0 | |
| 15 | |
| 35 | |
| 50 | |
| 85 | |
| 100 | |
5. Derivatgeschäfte und andere Transaktionen | ||
| 100 | |
| 100 | |
| 100 | |
| 100 | |
| 100 | |
| 100 % des grössten absoluten Nettomittelflusses von Sicherheiten innert 30 Kalendertagen der letzten 24 Monate oder 100 % nach internem Modellansatz | |
| 20 | |
6. Verlust von Finanzierungsmöglichkeiten bei | 100 | |
7. Verlust von Finanzierungsmöglichkeiten aus | ||
| 100 | |
| 100 | |
| 100 | |
8. Kredit- und Liquiditätsfazilitäten | ||
| ||
| 5 | |
| ||
| 10 | |
| 30 | |
| 40 | |
| ||
| 40 | |
| 100 | |
| 50 | |
| 100 | |
| 0 | |
9. Sonstige Eventualverpflichtungen zur Mittelbereitstellung wie Garantien und Akkreditive | ||
| 100 Prozent des durchschnittlichen Nettomittelabflusses über das gesamte Portfolio innert 30 Kalendertagen der letzten 24 Monate oder 5 Prozent des ausstehenden Nominalbetrags | |
| 100 Prozent des durchschnittlichen Nettomittelabflusses über das gesamte Portfolio innert 30 Kalendertagen der letzten 24 Monate oder 5 Prozent des ausstehenden Nominalbetrags | |
| ||
| 0 | |
| 0 | |
| 20 Prozent des Betrages der nach 30 Kalendertagen an Finanzierung fällig wird | |
| 5 Prozent des Emissionsvolumens | |
| 5 Prozent des Emissionsvolumens | |
| 0 | |
10. Potenzielles Ersuchen um Rückkauf von emittierten Schuldtiteln der Bank selbst mit (Rest-)Laufzeiten von mehr als 30 Tagen über verbundene Wertpapierhändler oder Market Maker | 0 | |
11. Short-Positionen von Kundinnen und Kunden, gedeckt durch Sicherheiten anderer Kundinnen und Kunden, die nicht HQLA sind | 50 | |
12. Short-Positionen der Bank gedeckt durch besicherte Finanzierungsgeschäfte | 0 | |
13. Sonstige vertragliche Mittelabflüsse innert 30 Tagen (wie Abflüsse zur Deckung von ungedeckten Wertpapierfinanzierungen, ungedeckten Short-Positionen, Dividenden oder vertraglichen Zinszahlungen) | 100 | |
14. Vertragliche Verpflichtungen, Kreditausleihungen zu erneuern («Rollover»), wenn diese vertraglichen Verpflichtungen nicht bereits in anderen Abflusskategorien erfasst sind: | ||
| 100 Prozent, wenn die Differenz zwischen den Abflüssen nach 14.1 und der Hälfte der Zuflüsse gemäss Anhang 3, Ziffer 5.1 und 5.2. positiv ist. 0 Prozent, wenn die Differenz zwischen den Abflüssen nach 14.1 und der Hälfte der Zuflüsse gemäss Anhang 3, Ziffer 5.1 und 5.2. negativ ist. | |
| 100 | |
15. Gruppeninterne Mittelabflüsse |
|
Mittelzuflüsse und Zuflussraten
(Art. 16 Abs. 5)
Zuflusskategorien | Zuflussrate | |
|---|---|---|
1. Innert 30 Kalendertagen fällig werdende besicherte | ||
| 0 | |
| 35 | |
| 50 | |
| 50 | |
| 85 | |
| 100 | |
2. Innert 30 Kalendertagen fällig werdende, besicherte Finanzierungsgeschäfte, Margenkredite und Sicherheitenswaps, wenn die Sicherheiten zur Deckung von Short Positionen verwendet werden | 0 | |
3. Der berichtenden Bank gewährte Kredit- und Liquiditätsfazilitäten | 0 | |
4. Operative Einlagen bei anderen Finanzinstituten (einschliesslich Einlagen beim Zentralinstitut eines Finanzverbundes) | 0 | |
5. Sonstige Zuflüsse nach Gegenpartei | ||
| 50 | |
| 50 | |
| 100 | |
6. Sonstige vertragliche Mittelzuflüsse innert 30 Kalendertagen | ||
| 100 | |
| 100 | |
| 100 | |
7. Gruppeninterne Mittelzuflüsse innert 30 Kalendertagen (nur für Einzelinstitut) | 100 |
Gewichtungsfaktoren der verfügbaren stabilen Finanzierung (ASF)
(Art. 17k)
ASF-Kategorien | Gewichtungsfaktor (in Prozent) |
|---|---|
| 100 |
| 100 |
| 100 |
| 100 |
| 100 |
| 95 |
| 90 |
| 85 |
| 50 |
| 50 |
| 50 |
| 50 |
| 50 |
| 0 |
| 0 |
| 0 |
| 0 |
| |
| 0 |
| 0 |
Gewichtungsfaktoren der erforderlichen stabilen Finanzierung (RSF)
(Art. 17m)
RSF-Kategorien | Gewichtungsfaktor (in %) |
|---|---|
|
|
| 0 |
| |
| |
| |
| 0 |
| 0 |
| |
| |
| 0 |
| 0 |
| 0 |
| 0 |
| 0 |
| 10 |
| |
| |
| 15 |
| 15 |
| 15 |
| 15 |
| 50 |
| 50 |
| 50 |
| 50 |
| 50 |
| 65 |
| 65 |
| |
| |
| |
| 65 |
| 85 |
| 85 |
| 85 |
| 85 |
| 85 |
| 85 |
| 100 |
| 100 |
| 100 |
|
|
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
|
|
| 5 % des jeweils nicht |
| 5 % des ausstehenden Nominalbetrags |
|