proj/2025/116/cons_1
Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt»
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bern, 1. April 2026
Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Erläuternder Bericht
BJ-D-18013501/17
Übersicht
Die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» verlangt, dass der Bund grossen Unternehmen menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten auferlegt und deren Einhaltung mittels zivilrechtlicher Haftung und wirksamer Aufsicht durchsetzbar macht. Die Initiantinnen und Initianten fordern insbesondere eine risikobasierte Sorgfaltsprüfung entlang der gesamten Wertschöpfungskette, eine Erfolgspflicht zur konsequenten Ausrichtung der Geschäftsaktivitäten auf das 1,5-Grad- Klimaziel sowie verschärfte Berichtspflichten. Weiter verlangt die Initiative eine Konzernhaftungsregelung und die Schaffung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde mit Sanktionskompetenzen.
Der Bundesrat hat am 3. September 2025 beschlossen, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen und ihr einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Er anerkennt zwar die zentrale Bedeutung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung und den internationalen Handlungsbedarf, erachtet den von der Initiative geforderten Regulierungsgrad jedoch als übermässig und mit einem wettbewerbsfähigen Schweizer Unternehmensstandort nicht vereinbar. Stattdessen präsentiert er mit dem Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung einen indirekten Gegenvorschlag, der sich an den für die Schweiz relevanten internationalen Standards orientiert, insbesondere an der Omnibus-Richtlinie der Europäischen Union im Bereich Nachhaltigkeit. Damit soll ein kohärentes, praktikables und international anschlussfähiges Regelwerk geschaffen werden, das nicht über das europäische Regulierungsniveau hinausgeht, die Unternehmen entlastet und künftig eine Äquivalenzanerkennung durch die EU ermöglicht.
Ausgangslage
Die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» wurde am 27. Mai 2025 eingereicht. Parallel dazu hat sich der europäische Rechtsrahmen zur nachhaltigen Unternehmensführung wesentlich weiterentwickelt. Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) gelten erweiterte Berichts- und Sorgfaltspflichten, die aufgrund der Drittstaatenregelung bereits heute zahlreiche Schweizer Unternehmen betreffen. Die im Dezember 2025 vorgestellte Omnibus-Richtlinie zielt auf eine Entlastung der Unternehmen durch einen engeren Anwendungsbereich und reduzierte Prüfungstiefen. Diese Entwicklungen sind für die Schweiz als wichtigste Handelspartnerin der EU von zentraler Bedeutung.
In der Schweiz sind seit 2022 die Bestimmungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung sowie zu Sorgfaltspflichten bei Konfliktmineralien und Kinderarbeit in Kraft; seit 2024 besteht zudem eine Pflicht zur Klimaberichterstattung für grosse Unternehmen. Diese Regelungen waren weitgehend am damaligen EU-Recht ausgerichtet. Angesichts der neuen Entwicklungen besteht Anpassungsbedarf, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden, Rechtssicherheit zu erhöhen und eine kohärente Weiterentwicklung des
Rechtsrahmens sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat beschlossen, der Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag in Form eines Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) als ausgewogene, verhältnismässige und international anschlussfähige Lösung gegenüberzustellen. Damit stärkt er die Rechtssicherheit, schützt die Wettbewerbsfähigkeit und schafft die Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeitsanerkennung durch die EU.
Die externe Regulierungsfolgenabschätzung RFA vom 5. März 2026 zeigt, dass der überwiegende Teil der volkswirtschaftlichen Kosten bereits durch die EU-Regelungen entsteht. Direkt betroffen sind aufgrund der Drittstaatenregelung rund 115 Schweizer Grossunternehmen von Berichterstattungspflichten und rund 60 von Sorgfaltspflichten gemäss der europäischen Omnibus-Richtlinie. Im Anwendungsbereich des indirekten Gegenvorschlages fallen rund 110 Unternehmen unter die Berichterstattung und etwa 30 Unternehmen unter die Sorgfaltspflichten. Zu beachten ist dabei, dass die meisten dieser Unternehmen bereits unter die Drittstaatenregelung der EU fallen. Unabhängig davon sind schätzungsweise rund 100’000 Unternehmen, überwiegend KMU, mittelbar entlang von Lieferketten von der EU-Regelung betroffen. Diese Zahl würde durch den indirekten Gegenvorschlag nicht verändert. Der indirekte Gegenvorschlag führt gegenüber dem Status quo zu kaum zusätzlichen volkswirtschaftlichen Effekten, erhöht jedoch die Verbindlichkeit und Rechtssicherheit der bereits wirksamen EU-Vorgaben und stärkt flankierende Entlastungen für KMU. Die Volksinitiative ist demgegenüber mit grösseren Unsicherheiten und potenziell zusätzlichen Belastungen verbunden, namentlich aufgrund eines erweiterten Anwendungsbereichs (sektorspezifische Hochrisikotätigkeiten) und weitergehender Pflichten (u. a. Klimapläne).
1.3.1 Parlamentarische Initiative «Bekämpfung von Zwangsarbeit durch
die Ausweitung der Sorgfaltspflicht» Die von Frau Nationalrätin Gredig am 18. März 2021 im Nationalrat eingereichte parlamentarische Initiative 21.427 mit dem Titel «Bekämpfung von Zwangsarbeit durch die Ausweitung der Sorgfaltspflicht» will den Anwendungsbereich der geltenden Bestimmung über die Kinderarbeit (Art. 964j Abs. 1 Ziff. 2 OR35, ursprünglich Art. 964quinquies OR) um das Verbot der Zwangsarbeit ergänzen. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats (RK-N) hat der Parlamentarischen Initiative am 20. Mai 2022 Folge gegeben, die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats (RK-S) hat ihr am 6. September 2022 zugestimmt. Der Nationalrat hat am 20. Dezember 2024 eine Fristverlängerung bis zur Wintersession 2026 beschlossen.
1.3.2 Postulat «Unterstützung von Schweizer KMU bei der Anwendung
von ESG-Richtlinien»: Das Postulat 23.4062 Dittli mit dem Titel «Unterstützung von Schweizer KMU bei der Anwendung von ESG-Richtlinien» vom 26. September 2023 wurde vom Ständerat am
33 BBl 2024 525 34 BBl 2024 1440 35 SR 220
11. Dezember 2023 angenommen und dem Bundesrat überwiesen. Es verlangt, dass der Bundesrat mit der Erstellung eines Berichts beauftragt wird, der die möglichen direkten und indirekten Auswirkungen neuer europäischer und internationaler Richtlinien im Bereich Environmental, Social, Governance (ESG) (Umwelt, Soziales und Führung) auf die Schweizer KMU beleuchtet. Der Bundesrat hat am 8. November 2023 beantragt, das Postulat anzunehmen. Der Ständerat hat am 11. Dezember 2023 das Postulat angenommen. Das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ist zuständig.
Am 5. November 202536 hat der Bundesrat den Bericht zur Erfüllung des Postulats Dittli verabschiedet, mit dem Ziel, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gezielt im Bereich Nachhaltigkeit zu unterstützen. Der Bericht zeigt, dass Schweizer KMU zunehmend mit internationalen Nachhaltigkeitsvorgaben konfrontiert sind – etwa durch die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), das deutsche Lieferkettengesetz sowie künftig die EU-Richtlinie zur Sorgfaltsprüfung (CSDDD). Diese Anforderungen gehen mit einem erhöhten administrativen Aufwand einher, eröffnen jedoch zugleich Potenziale für eine nachhaltige und zukunftsorientierte Unternehmensführung. Zur Unterstützung der KMU schlägt der Bundesrat konkrete Massnahmen vor: eine benutzerfreundlichere Gestaltung des CSR-Bundesportals37, die Bereitstellung von Faktenblättern zu relevanten Regulierungen, den Zugang zu digitalen Instrumenten für Berichterstattung und Risikoanalyse sowie eine verstärkte Zusammenarbeit mit Wirtschaftsverbänden.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
2.1 Vergleich geltendes Schweizer Recht mit EU Omnibus-Richtlinie
Das geltende Schweizer Recht zur nachhaltigen Unternehmensführung unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von den EU-Richtlinien im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung (CSRD und CSDDD), auch in der Fassung der Omnibus-RL. Diese Unterschiede werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. EU-Richtlinien Geltendes Schweizer Recht angepasst gemäss den Omnibus-RL (vom Parlament verabschiedet)
CSRD gemäss Omnibus CSDDD gemäss Omnibus
Anwendungsbereich Transparenz über nichtfinanzi- EU-Unternehmen: EU-Unternehmen: elle Belange (Art. 964a ff. OR): 1'000 Mitarbeiter • 5'000 Mitarbeiter
Medienmitteilung vom 5. November 2025. SECO - Staatssekretariat für Wirtschaft > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit. > Wirtschaftsbeziehungen > Nachhaltigkeit und verantwortungsvolle Unternehmensführung > Corporate Social Responsibility (CSR).
Gesellschaften des öffentli- + weltweiter Nettoumsatz von + weltweiter Nettoumsatz chen Interesses 450 Mio. EUR von 1,5 Mrd. EUR + 500 Mitarbeiter • Franchise-/Lizenzverein- + Bilanzsumme 20 Mio. CHF Nicht EU-Unternehmen: barung in der EU + Lizenz- oder Umsatz 40 Mio. CHF Nettoumsatz in der EU von gebühren 75 Mio. EUR. 450 Mio. EUR + Unternehmen/Gruppe mit Sorgfaltspflichten und Trans- + grosse Tochtergesellschaft weltweitem Nettoumsatz parenz bezüglich Mineralien in der EU oder Zweignieder- von 275 Mio. EUR. und Metallen aus Konfliktgelassung in der EU mit Nettobieten und Kinderarbeit umsatz von 200 Mio. EUR Nicht EU-Unternehmen:
Nettoumsatz in der EU
Alle Unternehmen, ab be- Beteiligungsgesellschaften von 1,5 Mrd. EUR stimmten Einfuhr- bzw. Bear- Ausgenommen • Franchise-/Lizenzvereinbeitungsmengen barung in der EU + Lizenz-
Alle Unternehmen, mit Aus- Überprüfungsklausel gebühren 75 Mio. EUR in nahme der «Tiefrisikounter- Für die Ausweitung des An- der EU nehmen» und der KMU wendungsbereiches + Unternehmen/Gruppe mit Nettoumsatz von 275 Mio. EUR in der EU
Überprüfungsklausel Für die Ausweitung des Anwendungsbereiches Erfordernis einer ex- Nur bei Konfliktmineralien Ja, limited assurance - ternen Prüfung
Standards bei Nach- Nicht zwingend, aber bei An- Verpflichtung zur Anwendung - haltigkeitsberichter- wendung Hinweis im Bericht der European Sustainability stattung auf verwendeten Standard er- Reporting Standards (ESRS) forderlich der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG); Einführung eines freiwilligen Standards für KMU (sog. Voluntary Standards for SMEs, VSME).
Berichterstattung in Nein Ja - einem digitalen, maschinenlesbaren Format
Von der Sorgfalts- Konfliktmineralien und - Menschenrechte und pflicht betroffene Be- Kinderarbeit Umwelt reiche
Umfang risikobasier- Gesamte vorgelagerte Liefer- - • Risikobasierter Ansatz ter Sorgfaltspflichten kette (nur bei Konfliktminera- • Gesamte Aktivitätskette lien und Kinderarbeit) priorisiert auf Bereiche, in denen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten und am schwerwiegendsten sind. • Falls in mehreren Bereichen gleich wahrscheinlich oder gleich schwerwiegende negative Auswirkungen: Vorrang der Prüfung von direkten Geschäftspartnern.
KMU Keine Schutzbestimmungen Grosse Unternehmen dürfen • Grosse Unternehmen dürfür KMU. von den KMU mit weniger als fen von den KMU mit weni- 1'000 Mitarbeiter grundsätzlich ger als 5'000 Mitarbeiter nur noch auf VSME be- grundsätzlich nur Informatischränkte Informationen ver- onen verlangen, wenn langen. diese anders nicht erhältlich sind.
Unterstützungspflicht von Grossunternehmen für KMU (Schulungen, finanzielle Unterstützung etc.).
Staatliche Unterstützung (Internetseiten, Plattformen, Portale etc.) Überwachungsinter- Jährlich - Alle 5 Jahre vall Sorgfaltsprüfung
Plan zur Minderung Nein, aber Berichterstattungs- Berichterstattung über Um- Keine Verpflichtung zur Erder Folgen des Kli- pflicht für grosse Unterneh- weltfaktoren (z. B. Netto-Null- stellung eines Plans zur mawandels men, einen Transitionsplan zu Treibhausgas-emissionsziel Minderung des Klimawanveröffentlichen, der mit den bis spätestens 2050 zur Be- dels. Schweizer Klimazielen verein- grenzung der Erderwärmung bar ist (comply or explain) auf 1,5°C). (VO-Berichterstattung Klimabelange Art. 3 Abs. 3).
Zivilrechtliche Keine spezielle Haftung, status - • Keine Verpflichtung der Haftung quo. ZGB/OR anwendbar. Mitgliedstaaten, eine einheitliche Haftungsregelung einzuführen. • Gewisse Leitplanken für Haftungsregelung in Mitgliedstaaten: Anspruch auf vollständige Entschädigung, Verjährung, Offenlegung von Beweismitteln durch Beklagte.
Überprüfungsklausel für eine EU-weit harmonisierte Haftungsregelung.38 Aufsicht Keine Keine Schaffung von Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten mit umfassender Überprüfungs-/Sanktionskompetenz Sanktionen Art. 325ter StGB bei Verletzung - • Zwangsgelder (Oberder Berichterstattungspflichten grenze 3% des weltweiten Nettoumsatzes)
öffentliche Erklärung über Verstoss
2.2 Vergleich Entwicklungen zentraler Eckpunkte in Schweiz und der EU
Zum besseren Verständnis dieser Vorlage findet sich im Anhang des erläuternden Berichts eine übersichtliche Gegenüberstellung der zentralen Eckpunkte (i) des geltenden Schweizer Rechts, (ii) der Regelungen gemäss Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), (iii) der Omnibus-RL, (iv) des indirekten Gegenvorschlags zur Konzernverantwortungsinitiative sowie (v) des Initiativtexts.
Aus dieser Übersicht ergibt sich insbesondere der bestehende Regulierungsabstand zwischen dem geltenden Schweizer Recht und den Entwicklungen in der EU: Mit der CSRD und der CSDDD wurden die Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten erheblich verschärft. Gleichzeitig ist mit der jüngsten Entwicklung auf EU-Ebene, namentlich der Omnibus-Richtlinie, eine gewisse Gegenbewegung erkennbar, indem die bestehenden Sorgfalts- und Berichterstattungsregelungen zwar beibehalten, jedoch vereinfacht und der administrative Aufwand für Unternehmen reduziert wurden, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft insgesamt zu stärken. Zugleich wird in der Übersicht eine mögliche künftige Angleichung des Schweizer Rechts an das jüngste EU- Recht aufgezeigt, wobei potenzielle Überschreitungen des Nachvollzugs über das Regulierungsniveau der EU hinaus hervorgehoben werden.
Nicht dargestellt in der Übersicht sind die Entwicklungen im Schweizer Recht im Rahmen der Vernehmlassung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Diese zielten darauf ab, die verschärften EU-Vorgaben, insbesondere jene der CSRD, nachzuvollziehen, wurden jedoch aufgrund der eingereichten Volksinitiative sowie der jüngsten regulatorischen Entwicklungen auf EU-Ebene sistiert. Die Bestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden in den indirekten Gegenvorschlag integriert und angepasst.
Rat und Parlament einig über vereinfachte Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten, mehr Wettbewerbsfähigkeit der EU - Consilium vom 9. Dezember 2025.
2.3 Regulatorischer Stand ausserhalb der EU im Vergleich zur CSDDD
In keinem Land ausserhalb der EU (z.B. Vereinigtes Königreich, USA und andere Partnerstaaten der Schweiz) gibt es derzeit eine mit der CSDDD vergleichbare umfassende Regelung der Sorgfaltsprüfung, die auf den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt abzielt. Vielmehr sind allfällige bestehende gesetzliche Pflichten in diesen Staaten fragmentiert. So haben einige Länder einen modularen Regulierungsansatz verfolgt, der Unternehmen schrittweise und mit Blick auf besonders sensible Aspekte (z.B. Zwangsarbeit) zu nachhaltigkeitsbezogenen Sorgfaltspflichten verpflichtet. Oft existieren mehrere regulatorische Rahmenwerke, die Unternehmen verpflichten oder anregen, gewisse Aspekte im Zusammenhang mit Umwelt-, Klima-, Menschenrechts- und Arbeitsrechtsrisiken entlang ihrer Wertschöpfungskette zu identifizieren, zu bewerten, zu «managen» und offenzulegen. So gibt es in einigen Ländern (Australien, Kanada, Neuseeland, Vereinigtes Königreich und USA) Importverbote bzw. Prüf- und Berichtspflichten betreffend Zwangs- und teilweise Kinderarbeit. Manchmal wird der Abbau von spezifischen Rohstoffen oder die Produktion von besonders heiklen Erzeugnissen speziell reguliert. In mehreren Staaten werden v.a. börsenkotierte Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet (Chile, China, Indien, Neuseeland, Singapur) bzw. es wird geplant, dies zu tun (Japan). Andere Länder fokussieren auf die Berichterstattung über umwelt- und/oder klimabezogene Aspekte (Australien, Israel, Neuseeland, Singapur, Südkorea, Vereinigtes Königreich) oder Menschenrechte und Arbeitsbedingungen (Norwegen).
Zurzeit laufen vor allem in Norwegen, dem Vereinigten Königreich, Chile, Kanada, Thailand und Südkorea gewisse Abklärungen bzw. Vorarbeiten zur allfälligen Einführung von Erlassen mit umfassenden Sorgfaltspflichten für Unternehmen. In Norwegen untersucht eine interdepartementale Arbeitsgruppe, wie der norwegische Transparency Act an die CSDDD angepasst werden könnte. Das Vereinigte Königreich prüft im Rahmen der seit Ende Juni 2025 veröffentlichten Handelsstrategie, ob eine Regulierung ähnlich wie die CSRD und die CSDDD eingeführt werden soll. In Chile berät das Parlament über drei Gesetzesentwürfe vor allem für menschenrechtliche, aber auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten. In Kanada kündigte die Regierung im Dezember 2024 die Einführung eines neuen Sorgfaltspflichtengesetzes zur Bekämpfung von Arbeitsrechts- und Menschenrechtsverletzungen in globalen Lieferketten an. Nach dem Regierungswechsel per Anfang 2025 und angesichts der wirtschaftlichen Unsicherheiten will aktuelle Regierung die Entwicklungen in der EU abwarten. Südkorea könnte das erste Land in Asien werden, das Unternehmen eine Sorgfaltspflicht auferlegen wird. Im Juni 2025 unterbreitete die Regierung dem Parlament erneut einen Gesetzesentwurf für eine Sorgfaltspflicht über Menschenrechte und Umweltschutz, nachdem beim ersten Entwurf verschiedene Probleme festgestellt worden waren. In Israel bezeichnet die Regierung in Strategiepapieren die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien durch Unternehmen und die Nachhaltigkeitsberichterstattung als Priorität, aber umfassende Rechtsrahmen befinden sich erst in Diskussion.
Die anderen untersuchten Länder prüfen derzeit keine Einführung verbindlicher Sorgfaltspflichten. Einige Länder (z.B. USA, China, Indien, Japan) verfolgen die Entwicklungen in der EU jedoch besonders eng, insbesondere im Hinblick auf deren Auswirkun-
gen auf ihre Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in die EU. Im Rahmen des Zollstreits haben die USA im August 2025 ein «Joint Statement on a United States-European Union Framework on an Agreement on Reciprocal, Fair, and Balanced Trade» mit der EU veröffentlicht. Darin verpflichtet sich die EU sicherzustellen, dass die CSDDD und die CSRD keine unangemessenen Beschränkungen für den transatlantischen Handel mit sich bringen.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Beim Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung VE-NUFG handelt es sich um ein neues Spezialgesetz. Dieses regelt (i) die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich Menschenrechte und Umwelt, (ii) die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, (iii) die Haftung, (iv) die staatliche Aufsicht sowie (v) die Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit.
Die Bestimmungen des Vorentwurfs, insbesondere jene zu den Sorgfaltspflichten, regeln nicht primär die Beziehungen zwischen Privatpersonen untereinander, weshalb sie nicht mehr privatrechtlicher Natur sind. Vielmehr handelt sich überwiegend um Normen mit öffentlich-rechtlichem Gehalt, welche das Verhältnis zwischen Unternehmen und Staat betreffen. Aus diesen Gründen erscheint es sachgerecht, ein Spezial- oder Sondergesetz zu erlassen. Würden die Bestimmungen des Vorentwurfs in das Obligationenrecht OR integriert, müssten sie wohl unter verschiedenen Titeln bzw. Abschnitten verteilt werden. Damit würde die Übersichtlichkeit der Regulierung leiden und die Anwendung in der Praxis erschwert.
Die EU regelt die Themenbereiche Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und Sorgfaltspflichten in Spezialerlassen bzw. (separaten) Richtlinien, der CSRD und der CSDDD. Der Vorentwurf ist mit dem EU-Recht abgestimmt und lehnt sich weitgehend an die am 24. Februar 2026 verabschiedete Omnibus-RL an, welche die CSRD und CSDDD angepasst hat. Gleichzeitig behält der Vorentwurf die im geltenden Recht verankerten und in der Unternehmenspraxis verbreiteten Eckwerte der Sorgfaltsprüfung gemäss den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen bei.
Aus dem geltenden Recht (Obligationenrecht) weitgehend unverändert übernommen werden die Sorgfaltspflichten und Transparenzbestimmungen bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit. Diese betreffen besonders sensible Bereiche (Konfliktmineralien, Kinderarbeit). Daher erscheint eine Übernahme ohne wesentliche materielle Anpassungen gerechtfertigt.
Der Vorentwurf gliedert sich in die Kapitel 1 bis 7 («Allgemeine Bestimmungen», «Pflichten», «Haftung», «Aufsicht», «Sorgfaltspflicht und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit», «Strafbestimmungen», «Schluss- und Übergangsbestimmungen»).
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der Vorentwurf sieht die Schaffung einer neuen Aufsicht vor. Diese soll einerseits die Berichte veröffentlichen und andererseits die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwachen. Bei Verstössen gegen die Pflichten kann die Aufsichtsbehörde die im Katalog von Artikel 30-32 vorgesehenen Massnahmen anordnen.
Die Aufgaben und Kompetenzen der Behörde könnten wie folgt zusammengefasst werden (s. Art. 21):
Führen eines Verzeichnisses der beaufsichtigten Unternehmen;
Sammlung und Veröffentlichung der Berichte;
Überwachung der Einhaltung der Sorgfalts- und Transparenzpflichten;
Anordnung diverser Massnahmen (Verweise, Anweisungen, Verbote, pekuniäre Verwaltungssanktionen, Auflösung von kontrollierten Unternehmen, Ersatzvornahmen, Feststellungsverfügungen, Gewinneinziehungen, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen des Bundes, der Kantone und der Gemeinde usw.).
Die vorgesehene Aufsicht wird über Gebühren und Aufsichtsabgaben der betroffenen Unternehmen sowie Darlehen des Bundes (Reorganisation) finanziert.
3.3 Umsetzungsfragen
Für die Umsetzung der Neuregelung soll den Unternehmen eine Frist von zwei Jahren ab Inkraftsetzung durch den Bundesrat gewährt werden (Übergangsbestimmungen).
Die Übergangsregelung bzw. Frist von zwei Jahren, welche der Umsetzungsfrist von EU-Richtlinien in den Mitgliedstaaten entspricht, erlaubt es den Unternehmen, sich auf die neuen Pflichten vorzubereiten und das erforderliche Wissen in den Betrieben aufzubauen. Für Geschäftsjahre, die bei Inkrafttreten laufen, und für Geschäftsjahre, die in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten beginnen, gilt das bisherige Recht.
Der indirekte Gegenvorschlag führt neue Pflichten im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung für die betroffenen Grossunternehmen ein. Er enthält zahlreiche Delegationsnormen an den Bundesrat (s. Ziffer 5.7). Der Bundesrat wird auf dem Verordnungsweg Pflichten, Ausnahmen, Standards etc. konkretisieren. Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten durch die Unternehmen obliegt der Eidgenössischen Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde. Es ist eine Zusammenarbeit der inländischen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden vorgesehen.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Im Folgenden werden die einzelnen Bestimmungen kurz erläutert.
1 Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Gegenstand
Im 1. Kapitel «Allgemeine Bestimmungen» werden im Artikel 1 der Gegenstand und Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) geregelt.
Absatz 1 Buchstaben a-e listen die Regelungsbereiche des Gesetzes auf. Es regelt die
«Sorgfaltspflichten von Unternehmen in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte und Umwelt auch im In- und Ausland» (Bst. a),
«die Verpflichtung von Unternehmen, Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte zu erstatten» (Bst. b),
«die Haftung von Unternehmen, die bestimmten Sorgfaltspflichten nachkommen müssen» (Bst. c),
«die staatliche Aufsicht über Unternehmen, die den Sorgfalts- und Transparenzpflichten unterstellt sind» (Bst. d) und
«die Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit» (Bst. e).
Das Gesetz verpflichtet grosse Unternehmen, Menschenrechte und Umwelt auch im Ausland zu beachten, sowie über Nachhaltigkeitsaspekte zu berichten. Zudem regelt es die Haftung bei Verstössen, inklusive das auf die Haftung anwendbare Recht und das Schlichtungsverfahren, die Aufsicht über die betroffenen Unternehmen (inkl. Massnahmen), die Zulassung zur Erbringung von Nachhaltigkeitsprüfungen sowie besondere Sorgfaltspflichten für Konfliktmineralien, Metalle und Kinderarbeit.
Absatz 2:
Das Gesetz lässt gemäss Absatz 2 allfällige Vorgaben oder Verpflichtungen im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung, die sich aus anderen Erlassen ergeben, unberührt. Zu nennen ist beispielsweise Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe x UWG39 betreffend nicht belegbare bzw. objektiv überprüfbare Angaben über die verursachte Klimabelastung.
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 19. Dezember 1986, SR 241
Artikel 2: Persönlicher Geltungsbereich
Die Bestimmung regelt den persönlichen Geltungsbereich, also für welche Unternehmen das NUFG gilt.
Absatz 1: Schweizer Unternehmen
Die Norm definiert ihren internationalen Anwendungsbereich selbst und enthält somit eine IPR-Bestimmung, welche dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG40 als lex specialis vorgeht. Gleichzeitig erfüllt sie die Voraussetzungen von Artikel 18 IPRG. Artikel 154 IPRG kommt daher nicht zur Anwendung.
Der Unternehmensbegriff erfasst zunächst natürliche Personen, also real existierende Menschen. Zudem fallen juristische Personen darunter, d.h. namentlich die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Kommanditaktiengesellschaft (KmAG), die Genossenschaft (Gen); ferner der Verein und die Stiftung, falls sie gewerblich tätig sind. Auch Institute des öffentlichen Rechts können erfasst sein, falls sie Rechtspersönlichkeit haben und ausschliesslich eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, d.h. ein Gewerbe betreiben. Das dürfte z.B. bei den Eidgenössischen Technischen Hochschulen nicht der Fall sein. Mit Personengesellschaften sind die Kollektivgesellschaft (KLG) und die Kommanditgesellschaft (KMG) gemeint. Die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) wird nicht erfasst, da sie kein «Gewerbe» betreiben darf.
Der «Wohnsitz» einer (natürlichen) Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB41). Mit «Sitz» ist der in den Statuten (Satzungen) festgeschriebene Sitz, d. h. die darin aufgeführte politische Gemeinde in der Schweiz gemeint (statutarischer Sitz). Bei der «Hauptverwaltung» handelt es sich um den Ort, an welchem die Willensbildung oder die unternehmerische Leitung des Unternehmens erfolgt. Namentlich bei Domizilgesellschaften weicht der Sitz von der Hauptverwaltung ab. Die Hauptniederlassung befindet sich an dem Ort, an dem ein erkennbarer, tatsächlicher Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit liegt (z.B. der Hauptproduktionsstandort). Sitz, Wohnsitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung müssen sich in der Schweiz befinden.
Die erwähnten Rechtssubjekte müssen zwingend und ausschliesslich oder hauptsächlich einer selbständigen, auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, d.h. ein Gewerbe betreiben (s. Art. 2 Bst. a der Handelsregisterverordnung, HRegV42). Unter «wirtschaftlicher Tätigkeit» versteht man eine organisierte, dauernde Tätigkeit, die auf die Erzielung eines Entgelts für die Betätigung gerichtet ist (Erwerbstätigkeit), wobei eine Erwerbsabsicht genügt. Selbständigkeit ist gegeben, wenn
40 SR 291 41 SR 210 42 SR 221.411
die gewerbetreibende Person in ihrem eigenen Betrieb auf eigenes Risiko arbeitet. Nicht «selbständig» ist eine Aktivität, die auf einem Arbeitsvertrag basiert, da die natürliche Person hinsichtlich der Einteilung der Zeit und internen Organisation nicht frei ist und nicht über die Geschäftspolitik selbst entscheiden kann.
Natürliche Personen, die ein Gewerbe betreiben, müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn dieses im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat, wobei Angehörige der freien Berufe und Landwirte von der Eintragungspflicht ausgenommen sind, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art. 931 Abs. 1 OR). Nicht zur Eintragung verpflichtete Einzelunternehmen dürfen sich freiwillig eintragen lassen (Art. 931 Abs. 3 OR).
Die Bestimmung von Absatz 1 definiert die von Schweizer Unternehmen im In- und Ausland kontrollierten Unternehmen (Konzerngesellschaften) nicht explizit. Dabei ist hinsichtlich der Kontrolle auf den Kontrollbegriff nach Artikel 963 Absatz 2 OR abzustellen. Eine massgebende «Kontrolle» oder ein Konzern im Sinne dieser Norm ist gegeben, wenn alternativ die Voraussetzungen von Artikel 963 Absatz 2 Ziffern 1 bis 3 OR erfüllt sind. Für das Vorliegen eines Konzerns und damit für eine Konsolidierungspflicht wird keine tatsächliche Beherrschung der Untergesellschaften durch die Obergesellschaft verlangt, mithin keine einheitliche Leitung. Vielmehr genügt nach dieser Bestimmung bereits die Möglichkeit einer Beherrschung, z. B. das direkte oder indirekte Halten der Stimmenmehrheit, es gilt somit das Kontrollprinzip.43
Ein Unternehmen kontrolliert zunächst ein anderes Unternehmen, wenn es direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt (s. Art. 963 Abs. 2 Ziffer 1 OR). Bei der Kontrolle durch eine Stimmenmehrheit im obersten Organ besteht die Möglichkeit, an der jeweiligen rechtsformspezifischen Versammlung die Zusammensetzung dieses Organs zu bestimmen sowie diesem Organ der Untergesellschaft Weisungen zu erteilen, wobei keine Rolle spielt, ob die Stimmenmehrheit direkt von der Muttergesellschaft oder indirekt über Tochtergesellschaften erreicht wird. 44 Die Beherrschung durch Stimmenmehrheit im obersten Organ kommt bei Unternehmen in den Rechtsformen Genossenschaft, Verein und Stiftung nicht zur Anwendung, da in diesen Gesellschaftsformen keine stimmberechtigten Kapitalanteile ausstehend sind und deshalb im Leitungs- oder Verwaltungsorgan «nach Köpfen» abgestimmt wird; die Kontrolle wird hier über die Möglichkeit zur Nomination der Mehrheit der Mitglieder im obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan begründet.45
Eine Kontrolle ist ferner auch dann gegeben, wenn ein Unternehmen direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder
BSK OR II-BAUR/NEUHAUS, Art. 963 N 13 f. BSK OR II-BAUR/NEUHAUS, Art. 963 N 15. BSK OR II-BAUR/NEUHAUS, Art. 963 N 15.
Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen (vgl. Art. 963 Abs. 2 Ziffer 2 OR)46. Namentlich bei der Genossenschaft, dem Verein und der Stiftung wird die Kontrolle über die Möglichkeit zur Nomination der Mehrheit der Mitglieder im obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan begründet.47
Ein Unternehmen kontrolliert ein anderes schliesslich auch dann, wenn es aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (vgl. Art. 963 Abs. 2 Ziffer 3 OR)48.
Die Begriffe «kontrollierte Unternehmen» sind insbesondere relevant beim Grundsatz bzw. Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten (Art. 4 Abs. 1), beim Umfang der Sorgfaltspflichten (Art. 6 Abs. 1), beim Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2), bei der konsolidierten Berichterstattung (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und bei der Haftung (Art. 16).
Absatz 2:
Diese Norm erfasst auch Unternehmen, die «nach dem Recht eines Drittlandes gegründet wurden», also «ausländische Unternehmen», die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Ausland haben. In Bezug auf die Definition der letztgenannten Begriffe kann auf die Ausführungen zur Bestimmung von Absatz 1 hiervor verwiesen werden.
Die Definition in Absatz 2 ist im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 2 (und Abs. 4) relevant, welcher auch ausländische Unternehmen dem Gesetz bzw. den Sorgfaltspflichten unterstellt, die bestimmte Schwellenwerte erreichen. Es handelt sich dabei um eine sog. Drittstaatenregelung, welche auch das EU-Recht kennt.
Absatz 3:
Als «Unternehmen» im Sinne des Gesetzes gelten auch «kontrollierte Unternehmen oder Zweigniederlassungen in der Schweiz eines Unternehmens mit Sitz im Ausland». Der Zusatz «eines Unternehmens mit Sitz im Ausland» gilt sowohl für die kontrollierten (Schweizer) Unternehmen wie auch die (Schweizer) Zweigniederlassungen.
Kontrollierte Unternehmen in der Schweiz:
Für die ausländisch kontrollierten (Schweizer) Unternehmen ist auf den Unternehmensbegriff gemäss Absatz 1 abzustellen, hinsichtlich der Kontrolle auf den Kontrollbegriff
46 SR 220 BSK OR II-BAUR/NEUHAUS, Art. 963 N 15. 48 SR 220
nach Artikel 963 Absatz 2 OR. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Absatz 1 verwiesen werden
Zweigniederlassungen:
Lehre und Rechtsprechung definieren die Zweigniederlassung als kaufmännischen Betrieb, der zwar rechtlich Teil eines Hauptunternehmens ist, von dem er abhängt, der aber in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit ausübt wie das Hauptunternehmen und dabei eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Selbstständigkeit geniesst49. Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kann in der Schweiz eine Zweigniederlassung haben, die dem schweizerischen Recht untersteht (Art. 160
Die Definition von Absatz 3 ist im Zusammenhang mit der Artikel 9 Absatz 2 relevant, welche diese (ausländisch beherrschten) Unternehmen den Nachhaltigkeitsberichterstattung unterstellt, wenn sie in der Schweiz einen Umsatzerlös von 450 Millionen Franken erzielen.
Artikel 3: Begriffe
Buchstabe a. Aktivitätskette
Der oft im Bereich der unternehmerischen Tätigkeit verwendete Begriff der «Wertschöpfungskette» bezieht sich primär auf die Aktivitäten bzw. Fertigungsstufen der Unternehmen im Hinblick auf die Steigerung des Werts eines Produkts (z.B. Produktion, Logistik, Marketing, Vertrieb, Kundenservice). Der Ausdruck «Lieferkette» fokussiert auf den physischen Fluss (die «Lieferung») von Gütern (und Dienstleistungen) von der (Rohstoff-)Gewinnung bis zum Endkunden. Es wird unterschieden zwischen dem vorgelagerten Bereich (upstream), der aus Sicht des Unternehmens die Aktivitäten im Vorfeld der Produktion, d.h. in der vorangegangenen Phase der Wertschöpfungskette umfasst (vom Rohstoff bis zum vollendeten Produkt), und dem nachgelagerten Bereich (downstream), der die Aktivitäten in der Phase nach der Produktherstellung erfasst, vom Vertrieb, Transport bis zum Endverbraucher.
In Buchstabe a wird wie in der CSDDD51 der Ausdruck «Aktivitätskette» verwendet. Dieser Begriff hält fest, dass nicht die ganze Wertschöpfungskette, d.h. der gesamte Lebenszyklus eines Produkts von der Rohstoffgewinnung bis zum Verbrauch/zur Entsorgung befasst ist, indem er mit den Definitionen von Ziffer 1 und 2 Ausnahmen umschreibt.
BK-SIFFERT, Art. 931 OR, Rz. 40 ff.; BK-SIFFERT, Art. 952 OR, Rz. 5 ff. m.w.H.; BGE117 II 87. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987, SR 291 Art. 3 Abs. 1 Bst. g CSDDD.
Die Aktivitätskette ist bei den Schritten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bzw. der Unterstützung von KMU relevant (s. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. h).
Ziffer 1:
Nach Ziffer 1 umfasst die Aktivitätskette zunächst sämtliche Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion bzw. Herstellung von Waren resp. Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen. Gemeint sind alle Handlungen oder Prozesse, die aus Sicht des Unternehmens vor dem betrachteten Unternehmen in der Lieferkette stehen, also z.B. von Lieferanten oder Dienstleistern eines Unternehmens durchgeführt werden, um das betrachtete Unternehmen bei der Herstellung bzw. Bereitstellung seiner Produkte oder Dienstleistungen zu unterstützen. Oft handelt es sich um Aktivitäten vor dem eigentlichen Produktionsprozess.
Ziffer 2:
Von der Aktivitätskette erfasst werden auch Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung eines Produkts dieses Unternehmens, sofern die Geschäftspartner diese Tätigkeiten für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens ausüben. Gemeint sind damit alle Tätigkeiten von Partnern, die bereits hergestellte Produkte eines Unternehmens lagern, transportieren oder verkaufen, sofern sie das im Namen oder Auftrag des Unternehmens tun. Nicht erfasst sind somit der Konsum bzw. die Nutzung durch den Endkunden/die Endkundin, die Entsorgung oder die Wiederverwertung (Recycling), da diese Handlungen nicht zum Vertrieb, zur Beförderung oder Lagerung gehören. Gemäss Definition sind nur «Produkte» erfasst, Dienstleistungen fallen nicht darunter. Somit ist entsprechend der geltenden CSDDD auch der Finanzsektor für die nachgelagerte Lieferkette aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen.52
Buchstabe b: Geschäftspartner
Gemäss dieser Norm wird der Begriff «Geschäftspartner»53 in einem weiten Sinn definiert, d.h. er umfasst sowohl die direkten als auch die indirekten Geschäftspartnerinnen/Geschäftspartner.
Der Begriff ist relevant für die «Aktivitätskette» (Art. 3 Bst. a) die Sorgfaltspflichten (Art. 4) und beim Haftungsausschluss (Art. 15 Abs. 2).
Ziffer 1
Diese Bestimmung umschreibt die direkten Geschäftspartner. Es handelt sich um ein anderes Unternehmen in der Aktivitätskette, mit dem das Unternehmen (nach Art. 2)
Rz. 26 CSDDD.
Vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. f CSDDD
eine Vereinbarung über Dienstleistungen oder Produkte abgeschlossen hat. Es handelt sich somit aus Sicht des betroffenen Unternehmens (nach Art. 2) um ein anderes Unternehmen, mit dem es auf vertraglicher Basis in Bezug auf Produkte oder Dienstleistungen zusammenarbeitet und das damit zur Aktivitätskette gehört.
Ziffer 2:
Diese Norm definiert die indirekten Geschäftspartner. Es handelt sich um ein anderes Unternehmen in der Aktivitätskette, mit dem das Unternehmen (nach Art. 2) zwar keine Vereinbarung über Dienstleistungen oder Produkte abgeschlossen hat, das jedoch mit den Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens zusammenhängende Geschäftstätigkeiten ausübt.
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Elektroautohersteller als Zulieferer einen Produzenten von Akkus hat, der seinerseits den Rohstoff Kobalt von einem Bergbauunternehmen bezieht. Der Autohersteller hat eine vertragliche Beziehung mit dem Akkuproduzenten, nicht aber mit dem Bergbauunternehmen. Letzteres leistet jedoch mit seiner Tätigkeit einen Beitrag zum Produkt des Autobauers, obwohl keine Vertragsbeziehung besteht.
2 Kapitel: Pflichten
1 Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Transparenz
Artikel 4: Grundsatz
Absatz 1:
Diese Bestimmung legt den sachlichen Geltungsbereich fest. Von den Sorgfaltspflichten (und Transparenzbestimmungen) erfasst sind Unternehmen nach Artikel 2, also natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, deren Sitz, Wohnsitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich in der Schweiz befindet und die einer selbstständigen, auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen bzw. ein Gewerbe betreiben. Dies gilt aber nur, sofern sie mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren alternativ die Vorgaben von Buchstabe a oder Buchstabe b der Bestimmung erfüllen. Nach Artikel 958 Absatz 2 OR muss der Geschäftsbericht (bestehend aus Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang sowie ggf. Lagebericht, Geldflussrechnung und weiteren Angaben im Anhang) für das vergangene Geschäftsjahr erstellt werden, wobei das Geschäftsjahr oft, aber nicht immer, dem Kalenderjahr entspricht.
Die erfassten Unternehmen müssen in Bezug auf für die Schweiz verbindliche international anerkannte Menschenrechte und in Bezug auf für die Schweiz verbindliche international anerkannte Bestimmungen zum Schutz der Umwelt im In- und Ausland erfüllen.
Buchstabe a:
Nach Absatz 1 Buchstabe a muss das Unternehmen – zusammen mit den von ihm kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen – mehr als 5’000 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben und 1 500 Millionen Franken Umsatzerlös weltweit erzielt haben. Bei der Ermittlung der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt ist nicht auf die Anzahl angestellter Personen abzustellen, sondern auf das Arbeitspensum aller natürlichen Personen (Full Time Equivalents, FTE), welche mit dem Unternehmen ein arbeitsrechtliches oder auftragsrechtliches Verhältnis eingegangen sind; verlangt wird lediglich ein bestehendes Vertragsverhältnis, wobei der jeweilige Arbeitsort und die jeweilige Position keine Rolle spielen.54 Mangels gesetzlicher Definition entspricht nach der herrschenden Lehre der Umsatzerlös dem Nettoerlös bzw. dem fakturierten Umsatz aus Lieferungen und Leistungen des Unternehmens, welcher separat (nach Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Ziff. 1 OR) in der Erfolgsrechnung auszuweisen ist.55
Die im Vorentwurf verwendeten Schwellenwerte entsprechen – abgesehen von der Währung (Schweizer Franken anstatt Euro) – jenen der EU-Regelung.56 Auf eine Anpassung der Schwellenwerte an den Wechselkurs wurde der Einfachheit halber verzichtet.
Buchstabe b:
Zudem sind nach Absatz 1 Buchstabe b auch Unternehmen erfasst, welche – zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen – «Einnahmen aus Lizenz- oder Franchiseverträgen von mehr als 75 Millionen Franken und einen Umsatzerlös von mehr als 275 Millionen Franken weltweit erzielt haben mit unabhängigen Drittunternehmen, sofern diese Verträge eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden gewährleisten».
Der Lizenzvertrag beinhaltet die Pflicht des Lizenzgebers, dem Lizenznehmer die Nutzung eines gesetzlich (z.B. Patent, Marke, Design, Urheberrecht) oder faktisch (z.B. Know-how, Fabrikations-, Geschäftsgeheimnis) geschützten Immaterialguts zu gestatten, ohne dass der Lizenzgeber über den Lizenzgegenstand verfügt; dabei hat ihm der Lizenznehmer hierfür regelmässig eine Vergütung (Lizenzgebühr) zu bezahlen.57
Beim Franchisevertrag handelt es sich um einen Dauervertrag. Dabei verpflichtet sich der Franchisenehmer (wie der Alleinvertreter im Alleinvertriebsvertrag), Waren und Dienstleistungen beim Franchisegeber zu beziehen, hierfür den vereinbarten Preis zu
BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 21 m.w.H. BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 18. Siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. a und c CSDDD in der Fassung der Omnibus-RL. SCHMID JÖRG/STÖCKLI HUBERT/KRAUSKOPF FRÉDÉRIC, OR BT, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2021, S. 407 m.w.H.
bezahlen und im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung den Vertrieb im Vertragsgebiet zu fördern. Dies aber (im Unterschied zum Alleinvertriebsvertrag) in der Weise, dass ein umfassendes Vertriebskonzept zur Verfügung gestellt wird, das unter anderem Konzeption, Organisation sowie die Nutzung von Immaterialgüterrechten (zum Beispiel einer Marke) umfasst. Durch die enge Einbindung in das einheitliche Vertriebskonzept des Franchisegebers ist der Franchisenehmer überdies den Weisungen des Franchisegebers unterworfen, sodass dieser die Kontrolle über die Geschäftstätigkeit behält. Der Franchisevertrag begründet somit eine im Vergleich zum Alleinvertriebsvertrag intensivere Form der vertrieblichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. So verpflichtet sich der Franchisegeber, dem Franchisenehmer Rat und Schulung zu gewähren. Der Vertrieb der Waren und Dienstleistungen durch den Franchisenehmer erfolgt demnach gemäss dem vom Franchisegeber vorgegebenen, einheitlichen Vertriebskonzept.58
Die Erfassung von Lizenz- und Franchiseverträgen entspricht den Vorgaben der EU.59 Mit dieser Regelung soll eine Umgehung der Pflichten verhindert werden, indem nicht nur Tochterunternehmen und Zulieferer erfasst werden, sondern auch (grössere) Franchise- oder Lizenzvereinbarungen. Häufig sind solche Konstrukte Teil der Wertschöpfungskette, in welcher Risiken für die Menschenrechte und Umwelt entstehen können, wobei die Franchisegeber bzw. Lizenzgeber aber mittels Vertragsgestaltung die Möglichkeit haben, Einfluss auf die Praktiken der Vertragsgegenseite zu nehmen.60
Mit unabhängigen Drittunternehmen sind (juristisch) selbständige, nicht kontrollierte Unternehmen gemeint. Eine «gemeinsame Identität» kann sich aus der Verwendung einer gleichen Marke ergeben. Einheitliche Geschäftskonzepte sind gegeben, wenn die Unternehmen (Lizenz-/Franchisenehmer) ein standardisiertes, gleiches Geschäftsmodell anwenden, z.B. ein identisches Hotel- oder Gastronomiekonzept. Von vereinheitlichten Geschäftsmethoden kann gesprochen werden, wenn in den Franchise-/Lizenzverträgen (gleiche) Vorgaben z.B. zur Berücksichtigung bestimmter Lieferanten, zur Produktionsweise, zu den Produktionsschritten, Arbeitsweisen, Qualitätskontrollen enthalten sind.
Absatz 2:
Die Bestimmung enthält eine – mit den EU-Vorgaben übereinstimmende61 – sog. Drittstaatenregelung. Mit der Drittstaatenregelung der CSDDD der Anwendung der Richtli-
SCHMID JÖRG/STÖCKLI HUBERT/KRAUSKOPF FRÉDÉRIC, OR BT, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2021, S. 426 f. m.w.H. Art. 2 Abs. 1 Bst. c CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL. Erwägungsgründe 28 CSDDD. Art. 2 Abs. 2 Bst. a und c CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL.
nie auf Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Mitgliedstaaten der EU ausgedehnt werden, die in der EU wirtschaftlich tätig sind. Die Anknüpfungskriterien der CSDDD hierfür sind der Umsatzerlös in der Union (EUR 1’500 Mio.)62, die konsolidierte Betrachtung63 und die Erzielung von Franchise- oder Lizenzeinnahmen in den EU-Mitgliedstaaten (EUR 75 Mio.) sowie Umsatz im EU-Binnenmarkt (EUR 275 Mio.).64
Der Vorentwurf enthält eine ähnliche Regelung, indem er Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 2, d.h. Unternehmen, die nach dem Recht eines Drittlandes gegründet wurden, ebenfalls von der Regelung erfasst, wenn sie zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen (i) in der Schweiz bzw. auf dem Schweizer Markt einen Umsatzerlös von mehr als 1’500 Millionen Franken erzielt haben (Bst. a) oder (ii) aus Franchise- oder Lizenzverträgen in der Schweiz mehr als 75 Millionen Franken und einen Umsatzerlös von mehr als 275 Millionen Franken auf dem Schweizer Markt erzielt haben (Bst. b).
Absatz 3:
Die Anzahl und Art der Abkommen von international anerkannten Menschenrechten und zum Schutz der Umwelt können variieren. Deshalb wird darauf verzichtet, die Abkommen auf Gesetzesstufe bzw. im Anhang zum Gesetz zu regeln. Absatz 3 enthält deshalb eine Delegationsnorm. Der Bundesrat bezeichnet demnach die für die Schweiz verbindlichen, international anerkannten Bestimmungen zum (i) Schutz der Menschenrechte und zum (ii) Schutz der Umwelt in einer Verordnung. Er kann die Verordnung im Laufe der Zeit nötigenfalls anpassen und mit weiteren Abkommen ergänzen.
International anerkannte Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte:
Die CSDDD enthält im Anhang unter Teil I eine Liste mit internationalen Menschenrechtsabkommen bzw. -instrumenten. Der Bundesrat wird sich in der Verordnung an diesem Katalog orientieren. Dazu gehören insbesondere die wichtigsten Umsetzungsinstrumente der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 194865, der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I)66 und der
Art. 2 Abs. 2 Bst. a CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL. Art. 2 Abs. 1 Bst. b CSDDD. Art. 2 Abs. 1 Bst. c CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 > abrufbar unter: https://www.isdh.ch/de > Menschenrechte im Überblick > Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948. 66 SR 0.103.1
Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)67; wichtig sind in diesem Kontext auch die zehn Kernübereinkommen68 der International Labour Organization (ILO)69.
International anerkannte Bestimmungen zum Schutz der Umwelt:
Die CSDDD enthält im Anhang unter Teil I, Ziff. 15 und 16 sowie Teil II eine Liste mit Umweltschutzabkommen. Der Bundesrat wird sich in der Verordnung an diesen orientieren.
Absatz 4:
Mit der Regelung des/der «Bevollmächtigten» wird – in Übereinstimmung mit der CSDDD70 – sichergestellt, dass die Schweizer Aufsichtsbehörde eine Ansprech- oder Kontaktstelle von Drittlandunternehmen in der Schweiz hat.
Alle Unternehmen, die unter die Drittstaatenregelung von Absatz 2 fallen, müssen demnach in der Schweiz einen Bevollmächtigten benennen und diesen ermächtigen, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten. Der/die Bevollmächtigte muss zudem von einem Unternehmen beauftragt sein, in Bezug auf die Erfüllung der aus diesem Gesetz resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens in dessen Namen zu handeln. Eine Stellvertretung nach Artikel 32 ff. OR genügt nicht, die Person muss zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nicht nur ermächtigt, sondern nach Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) verpflichtet sein.
Der Bundesrat regelt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten (z.B. natürliche/juristische Personen, Wohnsitz/Sitzerfordernis, Meldepflicht bei der Aufsicht, Form/Inhalt der Bevollmächtigung, Intervall der Aktualisierung, Entgegennahme, Weiterleitung behördlicher Mitteilungen, Bereitstellung von Unterlagen, Erteilung von Auskünften usw.).
Im Falle der Weigerung des Drittlandunternehmens, Informationen gegenüber der Schweizer Aufsichtsbehörde bekannt zu geben, wäre der Weg der Amtshilfe zu beschreiten. Gleiches gilt im umgekehrten Fall, wenn die Schweizer Aufsichtsbehörde
67 SR 0.103.2 Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9); Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2). www.ilo.org. Art. 3 Abs. 1 Bst. k CSDDD und Art. 23 CSDDD.
ersucht wird, Informationen mittels hoheitlicher Anordnung von Unternehmen einzuholen.
Artikel 5: Befreiung von den Modalitäten zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten
Absatz 1:
Diese Bestimmung enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat. Dieser wird ermächtigt, in einer Verordnung die Unternehmen nach Artikel 4 von den Modalitäten zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten dieses Gesetzes auszunehmen, wenn sie ein «gleichwertiges international anerkanntes Regelwerk über Sorgfaltspflichten» einhalten. Der Bundesrat könnte prüfen, ob dies beispielsweise auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen 202371 und den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zutrifft72. Ob auch die sektorspezifischen Leitfäden der OECD (z.B. für Rohstoffe73, im Textilbereich74 usw.) darunterfallen könnten, wird der Bundesrat entscheiden. Die Delegationsnorm ermöglicht es dem Bundesrat, Rechtssicherheit bei den aktuell bestehenden Regelwerken zu schaffen und allfällige künftige neue Regelwerke als gleichwertig zu qualifizieren.
Für die befreiten Unternehmen, die ein «gleichwertiges international anerkanntes Regelwerk über Sorgfaltspflichten» einhalten, gelten Modalitäten zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 6 und 7 nicht. Eine Haftung ist hingegen denkbar, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Absatz 2:
Diese Bestimmung regelt die Modalitäten der Ausnahmebestimmung von Absatz 1. Von den Sorgfaltspflichten nach dieser Norm ausgenommene Unternehmen müssen im Geschäftsbericht75 angeben, welches gleichwertige Regelwerk sie einhalten und einen Bericht über die Einhaltung dieses Regelwerks verfassen.
www.oecd.org > Publications > OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln. www.oecd.org > Publications > OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln. www.oecd.org > Publications > OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur konstruktiven Stakeholderbeteiligung im Rohstoffsektor. www.oecd.org > Publications > OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten in der Bekleidungs- und Schuhwarenindustrie. Vgl. Art. 958 Abs. 2 OR.
Absatz 3:
Die von den Sorgfaltspflichten ausgenommenen Unternehmen, die sich an ein gleichwertiges, international anerkanntes Regelwerk halten, müssen den Bericht über die Einhaltung des Regelwerks nach Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch veröffentlichen und mit der Veröffentlichung elektronisch der Aufsichtsbehörde einreichen. Die Aufsichtsbehörde soll also diese Berichte nicht «suchen» müssen.
Artikel 6: Sorgfaltspflichten
Absatz 1:
Nach Absatz 1 dieser Bestimmung müssen die Schweizer Unternehmen (Art. 2 Abs. 1) «risikobasiert prüfen, ob sich ihre eigene Geschäftstätigkeit oder jene ihrer kontrollierten Unternehmen und jene ihrer Geschäftspartner in der Aktivitätskette tatsächlich oder potenziell negativ auf die Einhaltung verbindlicher, international anerkannter Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt auswirkt.»
Für die Auslegung der Sorgfaltspflichten kann namentlich der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln76 herangezogen werden.
Risikobasierter Ansatz:
Gemäss Absatz 1 gilt ein risikobasierter Ansatz, d.h. die Sorgfaltspflichten sind je nach den Risiken zu priorisieren und abzustufen. Die Risiken sind daher entsprechend nach der Eintretenswahrscheinlichkeit und der Schwere der möglichen schädlichen Auswirkungen zu bewerten. Die Schwere der Auswirkungen wird anhand ihres Ausmasses (z.B. Anzahl betroffene Personen einer Umweltschädigung), ihrer Tragweite und der Frage bestimmt, ob sie irreparabel sind oder nicht (Unumkehrbarkeit), also ob es möglich ist, die betroffenen Menschen oder die Umwelt innerhalb eines angemessenen Zeitraums in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Eine «tatsächlich» negative Auswirkung liegt vor, wenn der Schaden bzw. Verstoss bereits stattgefunden hat bzw. eingetreten ist (z.B. Entdeckung von Kinderarbeit in einer Zulieferfabrik); bei einer «potenziell» negativen Auswirkung ist der Verstoss oder Schaden noch nicht eingetreten, aber das Risiko hierfür besteht.
Umfang:
Die Sorgfaltspflichten beziehen sich zunächst auf die eigenen Geschäftstätigkeiten, also jene der Organe, Vertreter, Beschäftigten usw. des Unternehmens selbst (z.B. in
www.oecd.org > Publications > OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln.
eigenen Produktionsstätten), aber auch jene ihrer «kontrollierten Unternehmen» und jene ihrer «Geschäftspartner in der Aktivitätskette».
Negative Auswirkungen77 auf die Menschenrechte78 oder Umwelt79:
Der Bundesrat wird in Artikel 4 Absatz 3 ermächtigt, in einer Verordnung die für die Schweiz verbindlichen, international anerkannten Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt zu bestimmen.
Negative Auswirkungen auf die Menschenrechte sind gegeben, wenn (i) international anerkennte Menschenrechte (aus internationalen Abkommen) betroffen sind, die durch ein Unternehmen verletzt werden können, und (ii) wenn es sich um Menschenrechtsverletzungen handelt, die unmittelbar ein rechtliches Interesse beeinträchtigen, das durch die Menschenrechtsinstrumente geschützt wird. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die erste Voraussetzung enthält insofern eine Einschränkung, als nicht alle Menschenrechte auch vom Unternehmen verletzt werden können (z.B. Verfahrensgarantien80). Menschenrechte, welche Unternehmen verletzen können, sind z.B. das Verbot von Kinder- oder Zwangsarbeit (nach den ILO-Abkommen Nr. 182, Nr. 105 und Nr. 29) oder das Recht auf Freiheit und Sicherheit (nach Art. 9 Abs. 1 UNO-Pakt II). Die zweite Voraussetzung verlangt eine Menschenrechtsverletzung (durch das Unternehmen), welche unmittelbar ein durch die Menschenrechtsinstrumente oder -abkommen, rechtlich geschütztes Interesse beeinträchtigt (z.B. den Schutz vor Zwangsarbeit oder den Schutz der Gesundheit). Es müssen somit konkrete Interessen verletzt worden sein, die auf einer Norm eines Menschenrechtsinstruments oder -abkommens basieren, welche die betroffene Person in ihrer Stellung schützt.
Mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt ist eine Verletzung der vom Bundesrat bestimmten Abkommen (s. Art. 4 Abs. 3) bzw. der darin vorgesehenen Verbote und Verpflichtungen zum Schutz der Umwelt gemeint. Die CSDDD enthält im Anhang unter Teil I, Ziff. 15 und 16 sowie Teil II eine Liste mit Umweltschutzabkommen.
Absatz 2:
Diese Bestimmung enthält in den Buchstaben a-i einen Katalog von Schritten, welche die Unternehmen einzuhalten haben, um die angemessenen und risikobasierten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c CSDDD. Art. 3 Abs. 1 Bst. c CSDDD. Art. 3 Abs. 1 Bst. b CSDDD. Art. 29 ff. BV.
Buchstabe a: eine Strategie und einen entsprechenden Verhaltenskodex erstellen und diese in die Unternehmenspolitik und in das Risikomanagementsystem einbeziehen81
Strategie:
Strategie kann definiert werden als die grundsätzliche, langfristige Verhaltensweise bzw. Kombination von Massnahmen des Unternehmens gegenüber seiner Umwelt, um die langfristigen Ziele zu verwirklichen.82 In der Entscheidungs- bzw. Spieltheorie gelten als Strategie alle Regeln, deren Beachtung die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten eines gewünschten Ereignisses erhöhen soll.83
Für die Festlegung der Strategie des Unternehmens (innerhalb des Gesellschaftszwecks) ist in der Regel das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan zuständig, bei der Aktiengesellschaft somit der Verwaltungsrat (s. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR). Das gilt auch für die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (s. Einleitungssatz) und den Verhaltenskodex.
Die Strategie ist selbstverständlich neu auszurichten bzw. zu überarbeiten, wenn sich negative Auswirkungen manifestieren.
Verhaltenskodex:84
Beim Verhaltenskodex (code of conduct) handelt es sich um ein unternehmensinternes schriftliches Dokument, in dem die Regeln und Grundsätze beschrieben werden, die im gesamten Unternehmen und seinen kontrollierten Unternehmen sowie von seinen Geschäftspartnern einzuhalten sind. Er enthält somit die unternehmensinternen Anforderungen an Menschenrechte, Umweltstandards und ethisches Verhalten. Mit dem Regelwerk sollen einheitliche Standards im gesamten Unternehmensverbund und bei den Geschäftspartnern gemäss Definition durchgesetzt sowie negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt vermieden werden.
Unternehmenspolitik:
Die «Unternehmenspolitik» beinhaltet alle Massnahmen und Entscheidungen, die eine Konkretisierung der Unternehmensphilosophie und eines wünschenswerten Zustands
Vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 7 CSDDD. GABLER, Wirtschaftslexikon, Das Wissen der Experten (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/strategie-43591), zuletzt besucht am 20.11.2025. GABLER, Wirtschaftslexikon, Das Wissen der Experten (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/strategie-43591), zuletzt besucht am 20.11.2025. Art. 7 Abs. 2 Bst. b und c CSDDD, Erwägungen Rz. 39.
(Vision) darstellen, aber noch relativ abstrakt sind, im Gegensatz zu konkreten Entscheidungen, z.B. über Produkte oder Fertigungsstätten, wobei namentlich das Verhalten nach aussen (zu den Anspruchsgruppen) und nach innen (zu den Mitarbeitenden) zu regeln ist.85 Die Unternehmenspolitik ist der Oberbegriff für die Unternehmensverfassung (innere Ordnung) bzw. Unternehmenskultur (Wertmuster).
Bei der Aktiengesellschaft (AG) obliegt dem Verwaltungsrat im Sinne einer unübertragbaren und unentziehbaren Aufgabe u.a. die Oberleitung der Gesellschaft (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR). Darunter fällt namentlich auch die Festlegung der vorerwähnten Unternehmenspolitik, inklusive der Ziele und der Strategie, um diese zu erreichen.86
Risikomanagementsystem und Risikomanagementplan:
Ein Risikomanagementsystem beschreibt die Methoden, die das Unternehmen zur Ermittlung, zur Analyse und zur Gewichtung aller erheblichen Risiken negativer Auswirkungen der Geschäftstätigkeit in der Aktivitätskette einsetzt. Das Risikomanagementsystem muss es ermöglichen, alle erheblichen Risiken zu erkennen und zu bewerten. Es beschreibt den Ansatz für die Risikominimierung sowie wichtige Meilensteine bezogen auf die Umsetzung von getroffenen Massnahmen.
Ein wirksames Risikomanagementsystem verlangt einen Risikomanagementplan. Dieser wird vorausgesetzt bzw. ohne diesen lässt sich kein genügendes Risikomanagementsystem umsetzen. Das Gesetz lässt offen, wie detailliert der Risikomanagementplan sein muss. Dies richtet sich nach Art und Grösse des Unternehmens.
Buchstabe b: tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln, bewerten und priorisieren 87
Die Bestimmung verlangt von den betroffenen Unternehmen, dass sie tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt umfassend und systematisch ermitteln, bewerten und priorisieren. Im Bewerten und Priorisieren manifestiert sich der risikobasierte Ansatz der Pflichten. Die Risiken sind nach der Eintretenswahrscheinlichkeit und der Schwere der möglichen schädlichen Auswirkungen zu bewerten. Sobald die schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten negativen Auswirkungen innerhalb einer angemessenen Frist angegangen wurden, sollte das Unternehmen die weniger schwerwiegenden und weniger wahrscheinlichen negativen Auswirkungen angehen. Zu den negativen Auswirkungen kann auf die Ausführungen zu Absatz 1 verwiesen werden.
S. Definition «Unternehmenspolitik» auf Wikipedia Unternehmenspolitik – Wikipedia, zuletzt besucht am 18.02.2026. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 9, Rz. 366. Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c, Art. 5 Abs. 1 Bst. b, Art. 8 und Art. 9 CSDDD.
Buchstabe c: potenzielle negative Auswirkungen verhindern und einen Präventionsaktionsplan erstellen 88
Nach dieser Bestimmung müssen die Unternehmen mögliche negative Auswirkungen abwenden oder bereits eingetretene angemessen reduzieren. Hierzu ist erforderlichenfalls ein sog. Präventionsaktionsplan zu erstellen. Darin müssen die geeigneten Massnahmen aufgeführt werden, inklusive Nennung der Indikatoren für die Messung der Verbesserung. Dieser Plan ist im Hinblick auf eine kontinuierliche Verbesserung laufend an die Geschäftstätigkeit des Unternehmens und dessen Aktivitätskette anzupassen.89 Gestützt auf den Plan sollen Massnahmen nicht erst ergriffen werden, wenn eine Gefahr eingetreten ist. Potenziellen Risiken soll vorausschauend begegnet bzw. diese sollen vermieden werden (Vorsorgeprinzip). Hierfür müssen die Unternehmen von den (direkten) Geschäftspartnern vertragliche Zusicherungen einholen, wonach diese den Verhaltenskodex des Unternehmens einhalten.90
Buchstabe d: tatsächliche negative Auswirkungen beheben, deren Ausmass minimieren und einen Korrekturmassnahmenplan erstellen 91
Diese Pflicht betrifft tatsächliche negative Auswirkungen, d.h. bereits eingetretene Effekte. Diese gilt es zu stoppen oder deren Ausmass zu minimieren. Die Massnahmen haben in einem angemessenen Verhältnis zum Schweregrad der negativen Auswirkungen und zur Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen zu erfolgen92. Weiter haben die Unternehmen einen sog. Korrekturmassnahmenplan zu erstellen, in dem die Massnahmen sowie die qualitativen und quantitativen Indikatoren festgehalten sind, um die Fortschritte zu messen.
Zur Behebung negativer Auswirkungen von Geschäftspartnern darf das Unternehmen eine bestehende Geschäftsbeziehung mit diesen nicht weiter ausbauen bzw. oder neue eingehen; als ultimo ratio ist die Geschäftsbeziehung auszusetzen bzw. zu sistieren, es besteht aber keine Pflicht, sie definitiv zu beenden.93 Solange eine vernünftige Erwartung besteht, dass ein verstärkter Präventions- oder Korrekturmassnahmenplan erfolgreich ist, soll die Weiterführung einer Geschäftsbeziehung per se keine Grundlage für eine zivilrechtliche Haftung oder für verwaltungsrechtliche Sanktionen sein. Vor der Sistierung ist eine Güterabwägung durchzuführen. Wenn die dadurch verursachten negativen Auswirkungen offensichtlich schwerwiegender ausfallen als die negativen Auswirkungen, die nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten, soll
Art. 5 Abs. 1 Bst. c, Art. 10 und Art. 11 CSDDD. Art. 10 Abs. 2 Bst. a CSDDD. Art. 10 Abs. 2 Bst. b CSDDD. Vgl. Art. 11 CSDDD. Art. 11 Abs. 3 Bst. a CSDDD. Art. 11 Abs. 7 CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL.
darauf verzichtet werden, die Geschäftsbeziehung auszusetzen. Allerdings muss dies gegenüber der Aufsichtsbehörde begründet werden können.94 Im Fall der Sistierung ist der Geschäftspartner/die Geschäftspartnerin zu informieren; der Sistierungsentscheid ist laufend zu überprüfen.
Buchstabe e: Abhilfe für eingetretene negative Auswirkungen leisten 95
Mit «Abhilfe» im Sinne der Bestimmung ist Wiedergutmachung gemeint (z.B. Reinigung verseuchter Böden, Finanzierung von Schulprogrammen für Kinder bei Kinderarbeit, finanzielle Kompensation). Sie kann sich sachlogisch nur auf bereits eingetretene bzw. tatsächliche negative Auswirkungen beziehen. Wenn das Unternehmen selbst für die negativen Auswirkungen verantwortlich ist, besteht eine Pflicht zur Abhilfe. In anderen Fällen, d.h. falls der Geschäftspartner die negativen Auswirkungen verursacht hat, kann das Unternehmen freiwillig Abhilfe leisten und seine (z.B. vertraglichen) Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Geschäftspartner nutzen. Sollte die Wiederherstellung zur Behebung des Schadens nicht mehr möglich sein, so ist eine angemessene Entschädigung oder Kompensation zu entrichten.
Die Leistung von Abhilfe berührt die Haftung grundsätzlich nicht. Der Schaden kann aber durch Abhilfemassnahmen bereits ganz oder teilweise kompensiert worden sein, weshalb in solchen Fällen die Haftung mangels Schadens entfallen könnte.
Buchstabe f: Interessenträger einbeziehen 96
Mit Interessenträgern sind sog. Stakeholder gemeint, mithin Personen, Gruppen oder Organisationen, die von den Tätigkeiten des Unternehmens betroffen sind oder sein könnten oder deren Interessen vertreten. Es handelt sich z.B. um Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Unternehmens, jene von kontrollierten Unternehmen resp. jene seiner Geschäftspartner, Gewerkschaften und Einzelpersonen oder Gemeinschaften, deren Rechte oder Interessen durch die Produkte, Dienstleistungen und Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner direkt beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten.
Korrekter «Einbezug» ist gegeben, wenn ein Interessenträger-Dialog implementiert wird, der zeitgerecht erfolgt und für die Betroffenen zugänglich, angemessen und sicher ist. Die Unternehmen müssen die erwähnten Akteure anhören, aktiv einbeziehen und ihre Anliegen berücksichtigen, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten umsetzen, namentlich bei ihren Risikoanalysen, bei der Prävention und bei Abhilfemassnahmen. Der Einbezug soll Transparenz schaffen, die Mitwirkung der Interessenträger sicherstellen und
Art. 11 Abs. 7 CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL. Vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. t und Art. 12 CSDDD. Vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. n und Art. 13 CSDDD.
präventive Wirkung haben. Ein wichtiges Instrument zum Einbezug ist der Beschwerdemechanismus (s. unten, Bst. g).
Buchstabe g: ein Meldesystem und Beschwerdeverfahren für interessierte Personen einrichten und betreiben 97
Die Einrichtung und der Betrieb eines Meldesystems und Beschwerdeverfahrens für interessierte Personen dient der Verwirklichung des Einbezugs von Interessenträgern (s. Bst. f hiervor). Melde- und Beschwerdemechanismus können kombiniert werden. Sie lassen Gerichtsverfahren oder administrative Massnahmen (der Aufsichtsbehörde) unberührt.
Beim Meldesystem handelt es sich um eine Art unternehmensinternes oder -externes, niederschwelliges, vertrauliches und anonymes «Frühwarnsystem» mit präventivem Charakter (z.B. Online-Portal, E-Mail, Ombudsstelle). Dieses muss allen interessierten Personen die Möglichkeit einräumen, dem Unternehmen Risiken und (potenzielle) Verstösse im Bereich Menschenrechte und Umwelt zu melden, wenn diese berechtigte Bedenken haben. Diese können sich auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens selbst, die Geschäftstätigkeit der kontrollierten Unternehmen und die Geschäftstätigkeit der Geschäftspartner beziehen.
Zudem ist ein öffentlich zugängliches, für Dritte transparentes Beschwerdeverfahren für Beschwerden aller interessierten Personen hinsichtlich Menschenrechts-/Umweltverletzungen einzurichten. Das Beschwerdeverfahren ist mehr auf tatsächlich bzw. bereits eingetretene negative Auswirkungen und damit auf Abhilfe zugeschnitten. Dazu gehört die formalisierte unternehmensinterne Prüfung des Anliegens und ggf. das Treffen von (Abhilfe-)Massnahmen. Die beschwerdeführenden Personen sind über das Ergebnis, die Begründetheit und allfällig getroffene Massnahmen zu informieren.
Die Unternehmen müssen regelmässig über die Meldungen-/Beschwerden berichten, das Verfahren evaluieren und ggf. Massnahmen zur Verbesserung/Optimierung treffen.
Buchstabe h: angemessene Unterstützung für kleine oder mittlere Unternehmen in der Aktivitätskette leisten98
Kleine und mittlere Unternehmen KMU fallen nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, sind also den Pflichten nicht unterstellt. Häufig sind sie aber Bestandteil der Aktivitätskette (s. Art. 3 Bst. a) bzw. Geschäftspartner (Art. 3 Bst. b) und sind damit mittelbar betroffen (z.B. indem sie den Verhaltenskodex von Grossunternehmen einhalten oder Informationen und Zusicherungen abgeben müssen). Daher sind die sorgfaltspflichtigen Grossunternehmen verpflichtet, angemessen Unterstützung für KMU zu leisten. Die Unterstützung kann mittels Einrichtung von Online-Plattformen, Vorlagen,
Art. 14 CSDDD. Art. 20 CSDDD.
Factsheets sowie Helpdesks erfolgen oder finanzieller Natur sein (z.B. Finanzierung von Workshops oder Ausbildungsprogrammen).
Was die Definition der KMU betrifft, kann auf die Angaben auf dem KMU-Portal des WBF-/SECO verwiesen werden, welches seinerseits auf die Angaben der Statistik zur Unternehmensstruktur (STATENT) und des Bundesamtes für Statistik (BFS) abstellt.99 Demnach gelten als KMU alle Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten.
Buchstabe i: die Wirksamkeit der Massnahmen überwachen100
Die Bestimmung verpflichtet die Unternehmen, die Wirksamkeit der Massnahmen im eigenen Unternehmen, in den kontrollierten Unternehmen und bei den Geschäftspartnern laufend zu messen, mittels qualitativen und quantitativen Indikatoren, und zu überwachen und durch regelmässige Neubewertung der Relevanz der Massnahmen im Hinblick auf eine kontinuierliche Verbesserung der Umstände zu bewirken. Diese Wirksamkeitskontrolle ist unverzüglich nach Eintreten von wesentlichen Änderungen vorzunehmen und immer dann, wenn neue Risiken sichtbar werden (z.B. bei neuen Lieferanten/Märkten oder Konflikten), mindestens aber alle fünf Jahre.
Absatz 3:
Diese Bestimmung regelt in einer abschliessenden Aufzählung die zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 und Absatz 2 zu treffenden Massnahmen, um die Risiken zu identifizieren und weitergehend bzw. vertieft zu beurteilen.
Buchstabe a: Sie identifizieren die Bereiche, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten oder am schwerwiegendsten sind
Die Unternehmen müssen nach dieser Bestimmung die Bereiche ermitteln bzw. identifizieren, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten oder schwerwiegendsten sind. Die Risiken sind wie erwähnt entsprechend ihrer Eintretenswahrscheinlichkeit und ihrem Schweregrad zu bewerten. So ist beispielsweise ein Brandrisiko in einer Fabrik eher unwahrscheinlich, aber sehr schwerwiegend.
Diese Bewertung hat auf der Basis von Informationen zu geschehen, die dem Unternehmen zugänglich sind. Es kann sich dabei um bestehende eigene Daten (aus internen Geschäftsprozessen, eigenen Untersuchungen, aus dem Melde-/Beschwerdeverfahren) oder externe Informationen (z.B. Studien, Berichte von NGO) handeln. Es geht dabei um bestehende Informationen und Daten aus ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, d.h. von direkt gesteuerten Prozessen, Informationen ihrer kontrollierten Unternehmen im Konzern oder ihrer Geschäftspartner in der Aktivitätskette.
www.kmu.admin.ch > Praktisches Wissen > Zahlen und Fakten > KMU in Zahlen > Firmen und Beschäftige. Art. 15 CSDDD in der Fassung der in der Fassung der Omnibus-RL.
Buchstabe b: Sie nehmen eine weiterführende Beurteilung der identifizierten Bereiche vor, bezogen auf den geografischen Kontext, den Sektor, das Produkt, die Dienstleistung und die Geschäftspartner
Sind die Bereiche oder Risiken identifiziert, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten oder schwerwiegendsten sind, hat das Unternehmen eine weiterführende Beurteilung vorzunehmen. Je gravierender oder wahrscheinlicher eine Verletzung von Menschenrechten oder Schädigung der Umwelt ist, desto intensiver muss das Unternehmen also handeln (so muss z.B. ein Lieferant in einem Hochrisikoland für Zwangsarbeit intensiver untersucht werden als einer in einem Land mit stabilen Arbeitsstandards). Zu berücksichtigen ist dabei die Fähigkeit des Unternehmens, Einfluss auf den Geschäftspartner auszuüben, der allein oder gemeinsam die potenziellen negativen Auswirkungen verursachen kann.101
Die Ressourcen für weitere Abklärungen sind somit für die höchsten Risiken einzusetzen. Die weiterführenden Abklärungen beziehen sich gemäss Katalog namentlich auf (i) den geographischen Kontext (z.B. Risikoprofile von Ländern, Regionen, Konfliktgebieten), (ii) den (Branchen-)Sektor (z.B. Textil-, Rohstoff- oder Landwirtschaftssektor), (iii) das Produkt/die Dienstleistung, welche/s besonderes risikobehaftet ist (z.B. Kakao, Lithium) und (iv) die Geschäftspartner (Lieferanten).
Buchstabe c: Sie stellen sicher, dass die Geschäftspartner den Verhaltenskodex einhalten
Die Unternehmen müssen nach dieser Bestimmung die Einhaltung ihres Verhaltenskodexes durch die Geschäftspartner gewährleisten. Dies geschieht durch geeignete organisatorische, vertragliche und kontrollbezogene Massnahmen gegenüber ihren Geschäftspartnern. Die Befolgung ist fortlaufend zu überprüfen. Je höher die Risiken für Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden sind, desto wichtiger ist es, die Einhaltung des Verhaltenskodexes sicherzustellen.
Besteht eine hohe Gefahr für z.B. Kinderarbeit oder eine Gewässerverschmutzung bei den Geschäftspartnern, wird es nicht genügen, den Verhaltenskodex nur in die Verträge mit ihnen aufzunehmen bzw. diesen auszuhändigen. Vielmehr müssen die Unternehmen namentlich Auskünfte einholen, Schulungen und Kontrollen (vor Ort) durchführen und ggf. vertragliche Sanktionen vorsehen. Als ultima ratio ist zu prüfen, ob die Geschäftsbeziehung zu sistieren ist.
Absatz 4:
Art. 10 Abs. 1 Bst. c CSDDD.
Nach dieser Bestimmung dürfen die Unternehmen von ihren Geschäftspartnern mit weniger als 5'000 Vollzeitstellen nur dann Informationen verlangen, wenn diese nicht anders erhältlich sind.102
Diese Bestimmung enthält eine Erleichterung für Unternehmen mit weniger als 5'000 Vollzeitstellen, darunter auch alle Schweizer KMU, die Geschäftspartner von sorgfaltspflichtigen Unternehmen sind, welche eine vertiefte Risikoanalyse nach Absatz 3 Buchstabe b durchführen müssen. Die sorgfaltspflichtigen Unternehmen geben ihre Pflichten häufig an ihre (kleineren) Geschäftspartner weiter bzw. verlangen von diesen detaillierte Informationen, was für diese zu einer grossen administrativen und finanziellen Belastung werden kann. Mit dieser Regelung soll also eine übermässige Belastung von KMU und Unternehmen als Geschäftspartner in der Aktivitätskette vermieden werden, die weniger als 5'000 Mitarbeitende bzw. Vollzeitstellen haben.
Die sorgfaltspflichtigen Unternehmen dürfen nur ausnahmsweise weitergehende Informationen verlangen, nämlich dann, wenn diese anders nicht erhältlich sind, z.B. weil nur das betroffene Unternehmen darüber verfügt. Dabei haben die Unternehmen zunächst bestehende Informationsquellen und Daten zu nutzen (z.B. solche aus internen Geschäftsprozessen, eigenen Untersuchungen, aus dem Melde-/Beschwerdeverfahren, aus externen Studien oder Berichten von NGO).
Absatz 5:
Mit dieser Auskunftspflicht der kontrollierten Unternehmen und Geschäftspartner gegenüber den sorgfaltspflichtigen Unternehmen sollen deren Pflichten durchgesetzt werden. Offenzulegen sind z.B. Informationen zu den Arbeitsbedingungen, Sicherheitsstandards, Umweltstandards oder der eigenen Lieferkettenstruktur. Diese können sich z.B. aus Zertifikaten, internen Inspektionsberichten, internen Beschwerden ergeben. Die betroffenen Unternehmen können eine Vertraulichkeitsvereinbarung betreffend die zu erteilenden Auskünfte abschliessen.
Die Grenze wird bei den Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen gezogen. Dies betrifft z.B. technische Herstellungsverfahren, Kundenlisten, Lieferantenbeziehungen, interne Finanzdaten (Einkaufspreise, Produktkalkulationen etc.) oder geplante Produkteinführungen.
Absatz 6:
Gemäss dieser Bestimmung erlässt der Bundesrat die näheren Vorschriften auf dem Verordnungsweg. Dabei orientiert er sich an massgebenden, international anerkannten
Eine ähnliche Bestimmung enthält Art. 8 Abs. 2a Bst. a CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL.
Regelwerken. Dabei könnte er prüfen, ob die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen 2023103, der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln104 sowie die einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union (CSRD, CSDDD) in Frage kämen.
Artikel 7: Dokumentation und Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten105
Diese Norm regelt die Berichterstattung über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten, die Ausnahmen, die externe Prüfung und die Modalitäten (Genehmigung, Sprache, Veröffentlichung, Aufbewahrung usw.).
Absatz 1:
Die sorgfaltspflichtigen Unternehmen müssen die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten kontinuierlich intern dokumentieren, z.B. durch schriftliche Risikoanalysen oder Lieferantenüberprüfungen. Die Dokumentation muss so ausgestaltet sein, dass die Einhaltung der Pflichten jederzeit nachvollzogen und überprüft werden kann, namentlich durch die Aufsichtsbehörde.
Absatz 2:
Adressat der Berichterstattungspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten ist das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan, bei der Aktiengesellschaft somit der Verwaltungsrat (s. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR), bei der GmbH die Geschäftsführung (Art. 810 OR). Der Bericht ist jährlich zu erstatten. Gemeint ist jedes Jahr, nach Ablauf des Geschäftsjahres, da nur ex post berichtet werden kann.
Absatz 3:
Der Bericht ist in einer Landessprache, also auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch106 oder auf Englisch abzufassen.
Absatz 4:
Nach Satz 1 dieser Bestimmung müssen die sorgfalts- und berichtspflichtigen Unternehmen den Bericht gemäss den Vorgaben nach Artikel 13 prüfen lassen.
www.oecd.org > Publications > OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln. www.oecd.org > Publications > OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln. Art. 16 CSDDD. Art. 4 BV.
Die CSDDD sieht zwar keine solche externe Prüfung der «Kommunikation» über die Sorgfaltspflichten vor.107 Sie erscheint aber trotzdem sachgerecht. Der Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten und Transparenzbestimmungen (Art. 4 ff.) und jener der Berichterstattungspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte (Art. 9 ff.) ist nicht ganz derselbe, auch wenn es sich nur um wenige Unternehmen handeln dürfte, die nicht beiden Regelungen unterstellt sind. Daher ist es nötig, eine Berichterstattungspflicht für die sorgfaltspflichtigen Unternehmen vorzusehen. Umgekehrt sind aber alle Unternehmen, die der Berichterstattungspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte unterstellt sind und gleichzeitig die Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, wie in der EU108 von der Dokumentation und Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten befreit (vgl. Abs. 8).
Die Prüfung des Berichts folgt jenen Vorgaben, die für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte in Artikel 13 vorgesehen sind (Prüfung durch staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen; Prüftiefe hinreichende Sicherheit usw.). Es kann auf die Ausführungen zu dieser Bestimmung verwiesen werden.
Die Aufsichtsbehörde kann nach Satz 2 - abweichend von Artikel 13 Absatz 2 - verlangen, dass der Bericht mit hinreichender Sicherheit geprüft wird. Diese Möglichkeit bietet sich der Aufsichtsbehörde bei der Beauftragung von Dritten, weil sie ansonsten die Prüfung selbst vornehmen oder zusätzlich eine Prüfgesellschaft damit beauftragen müsste.
Die Regelung zur Prüfpflicht sorgt für rechtsgleiche Behandlung (Gleichbehandlung) der Unternehmen, die den Sorgfaltspflichten unterstellt sind mit jenen, die der Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte unterliegen. Sie wird den Überprüfungsaufwand und die Kosten der Aufsichtsbehörde deutlich reduzieren.
Absatz 5:
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss nach Buchstabe a dieser Bestimmung sicherstellen, dass der Bericht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs elektronisch veröffentlicht wird. Die Frist stimmt mit jener für die Durchführung der ordentlichen jährlichen Generalversammlung überein109.
Nach Buchstabe b muss der Bericht mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben, z.B. auf der Homepage des Unternehmens.
Absatz 6:
Art. 16 CSDDD. Art. 16 Abs. 2 CSDDD. Art. 699 Abs. 2 OR.
Nach Absatz 6 haben die Unternehmen den Bericht gleichzeitig mit der Veröffentlichung elektronisch der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Behörde kennt den Zeitpunkt der Publikation des Berichts nicht, weshalb er der Aufsichtsbehörde separat einzureichen ist. Sie soll die Berichte nicht suchen müssen.
Absatz 7:
Hinsichtlich der Aufbewahrung wird auf die bewährte Bestimmung von Artikel 958f OR verwiesen, wobei der Begriff «Führung» entfällt, da Berichte – im Gegensatz zu Geschäftsbüchern – nicht geführt werden. Das geltende Recht enthält bereits solche Verweise (s. Art. 964c Abs. 3 OR, Art. 964h OR, Art. 964l OR).
Wie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind Kraft des Verweises auch die Berichte über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten während zehn Jahren schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren (Art. 958f Abs. 2 OR). Zu beachten ist dabei auch die Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher vom 24. April 2002 (Geschäftsbücherverordnung; GeBüV)110.
Absatz 8:
Die Ausnahmebestimmung von Absatz 8 ist der EU-Regulierung nachgebildet.111 Unternehmen, die den Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen und einen Nachhaltigkeitsbericht nach dem zweiten Kapitel, zweiter Abschnitt des Gesetzes verfassen, sind von der Berichterstattung nach den Absätzen 2 bis 7 befreit. Damit sollen Doppelspurigkeiten vermieden werden.
Artikel 8: Melde- und Mitwirkungspflicht
Absatz 1:
Diese Bestimmung enthält eine Meldepflicht. Unternehmen haben zu prüfen, ob sie den Pflichten nach Artikel 4 ff. unterstellt sind oder gleichwertige, international anerkannte Regelwerke über Sorgfaltspflichten einhalten müssen (Art. 5). Fallen Sie in den Anwendungsbereich, sind sie verpflichtet, dies der Eidgenössischen Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde) zu melden (Meldepflicht).
Die Behörde muss wissen, welche Unternehmen den Sorgfaltspflichten unterstellt sind, damit sie diese systematisch und laufend beaufsichtigen kann. Mit der Meldepflicht erhält die Aufsichtsbehörde einen Überblick über die betroffenen Unternehmen. Es lassen sich dadurch auch Unterstellungsfragen klären.
110 SR 221.431 Art. 16 Abs. 2 CSDDD.
Unterlässt ein pflichtiges Unternehmen die Meldung bzw. verletzt es die Meldepflicht, trifft die Aufsichtsbehörde die geeigneten Massnahmen (s. Art. 30 Abs. 1 Bst. a).
Bei der Berichterstattungspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte (Art. 9 ff.) fehlt eine Meldepflicht, da die Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde die Einhaltung der Berichterstattungspflichten der betroffenen Unternehmen nicht beaufsichtigt, sondern nur deren Nachhaltigkeitsprüfer (Art. 6a VE-RAG). Zudem gilt die Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Revisionsaufsichtsgesetz112 (Art. 15a Abs. 1 Bst. d RAG).
Absatz 2:
Diese Bestimmung regelt die Mitwirkungspflicht der Unternehmen gegenüber der Aufsichtsbehörde und den von ihr beigezogenen Drittpersonen (s. Art. 23 Abs. 3). Die mitwirkungspflichtigen Unternehmen müssen der Aufsichtsbehörde «Informationen» herausgeben. Dabei kann es sich z.B. um schriftliche bzw. elektronische Dokumente wie Korrespondenz (E-Mails, Briefe), Protokolle, interne Richtlinien, (Prüf-) Berichte, Kennzahlen (z.B. Lohn- oder Umweltdaten), Verträge, Verhaltenskodizes, technische Aufzeichnungen, Fotos oder Videos handeln, aber auch mündliche Antworten z.B. von Organen oder Mitarbeitenden. Diese müssen aber für die Aufsichtsbehörde nötig, also geeignet, erforderlich und zweckdienlich sein, damit sie ihre Aufgaben (s. Art. 21 und Art. 23) erfüllen kann. Es gilt also das Verhältnismässigkeitsprinzip. Darunter können z.B. Informationen über die Unternehmensstruktur (Tochtergesellschaften), Lieferkettenstruktur, geographische Risikogebiete fallen, aber auch Prüfberichte, Geschäftsberichte, Überwachungssysteme, Risikomanagementsysteme, Zertifizierungen, Meldefälle, Nachhaltigkeitsberichte, Präventionsaktionspläne, Korrekturmassnahmenpläne usw.
Bei den von den Sorgfaltspflichten betroffenen Unternehmen handelt es sich regelmässig um juristische Personen, welche durch ihre (Exekutiv-)Organe handeln (Art. 55 ZGB), bei der AG durch den Verwaltungsrat. Nach der analog anwendbaren Lehre zur Finanzmarktgesetzgebung handelt sich bei diesen Pflichten um keine persönlichen Pflichten der Organpersonen; diese können aber wie (andere) Mitarbeitende des Unternehmens gemäss Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG)113 zur Mitwirkung oder Zeugnisablegung verpflichtet werden.114 Die Auskunftserteilung und Vorlage von Urkunden erfolgt auf Verlangen der Aufsichtsbehörde. Urkunden (in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern) müssen sich im Herrschaftsbereich des verpflichteten Unternehmens befinden.115 Andere Personen können in einem gegen ein beaufsichtig-
112 SR 221.302 113 SR 172.021; Art. 14 ff. VwVG, Art. 17 VwVG. Vgl. BSK FINMAG-TRUFFER, Art. 29 N 8. BSK FINMAG-TRUFFER, Art. 29 N 14.
tes Unternehmen geführten Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zum Zeugnis116 und zur Vorlage von Urkunden117 verpflichtet werden, wenn sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt.118
Absatz 3:
Diese Bestimmung ermöglicht der Aufsichtsbehörde und den von ihr beigezogenen Drittpersonen eine wirksame Kontrolle vor Ort. Diese muss in einem sachlichen Zusammenhang mit den Pflichten der Behörde stehen und verhältnismässig sein (z.B. zeitlich, räumlich beschränkt, unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen). Die Schweizer Unternehmen müssen also Zutritt zur ihrer Infrastruktur und jener ihrer kontrollierten Unternehmen gewähren.
Mit «Infrastruktur» sind zunächst die Geschäftsräume gemeint. Darunter fallen Räume, die dauerhaft zur Ausübung einer wirtschaftlich selbständigen betrieblichen und auf Erzielung eines Entgelts gerichteten Tätigkeit dienen (z.B. Büros, Verkaufsflächen, Produktions-/Lagerhallen, Arbeitsplätze, Empfangsräume, Sitzungszimmer, Werkstätten usw.). Zur Infrastruktur gehören aber auch Umwelt- oder Sicherheitsanlagen bzw. IT- /Betriebssysteme. Die Vor-Ort-Kontrolle erfasst auch die Einsicht in Dokumente, in PCs o.dgl., Umwelt- und Sicherheitsanlagen. Dies ergibt sich aus der Herausgabepflicht nach Absatz 2.
Absatz 4:
Nach dieser Bestimmung regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung. Es kann sich dabei z.B. um die Frage handeln, ob der Zutritt der Aufsichtsbehörde bei den Unternehmen anzukündigen ist, unter Angabe des Gegenstands. Auch allfällige Ausnahmen von der vorgängigen Ankündigung können Gegenstand der Verordnung sein, wenn der Zweck der Überprüfung dies verlangt, z.B. wegen des Überraschungseffekts oder einer Verdunkelungsgefahr.119
2 Abschnitt: Berichterstattungspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte
Artikel 9: Grundsatz
Die Bestimmungen betreffend die jährliche Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte waren Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage vom 26. Juni - 17. Oktober 2024.120 Mit dieser Vorlage hätten die geltenden Bestimmungen des OR (Art. 964a ff.
Art. 14 ff. VwVG. Vgl. Art. 17 VwVG. Vgl. BSK FINMAG-TRUFFER, Art. 29 N 6. Abrufbar unter: www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > 2024 > Vernehmlassung 2024/58.
OR) an die damals geltende Version der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013), wie sie von der CSRD geändert wurde, angepasst und verschärft werden sollen. Die Normen werden in die Vorlage des indirekten Gegenvorschlags überführt, unter teilweiser Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens.121 Einige Bestimmungen wurden unter einem separaten Titel neu geordnet (s. Art. 12 «Standards»). Die Bestimmungen wurden zudem an die CSRD, in der Fassung der Omnibus-RL der EU angepasst, insbesondere die Schwellenwerte. Diese wurden in Übereinstimmung mit dem EU-Recht stark erhöht. Damit fallen deutlich weniger Unternehmen in den Anwendungsbereich, insbesondere auch im Vergleich mit dem geltenden Schweizer Recht (s. Art. 964a ff. OR). Dies führt zu einer erheblichen Entlastung der Unternehmen.
Absatz 1
Der Anwendungsbereich wurde an die Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013) bzw. CSRD, in der Fassung der Omnibus-RL, angepasst. Weiter wird auf den nunmehr in Artikel 2 definierten Unternehmensbegriff Bezug genommen.
Betroffen sind Schweizer Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1. Diese müssen jährlich einen Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte erstellen, wenn sie zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kumulativ (i) mehr als 1’000 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben und (ii) einen Umsatzerlös von mehr als 450 Millionen Franken weltweit erzielen.
Bei der Ermittlung der tausend Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt ist nicht auf die Anzahl angestellter Personen abzustellen, sondern auf das Arbeitspensum aller natürlichen Personen (Full Time Equivalents, FTE), welche mit dem Unternehmen ein arbeitsrechtliches oder auftragsrechtliches Verhältnis eingegangen sind; verlangt wird lediglich ein bestehendes Vertragsverhältnis, wobei der jeweilige Arbeitsort und die jeweilige Position keine Rolle spielen.122
Mangels gesetzlicher Definition entspricht nach der herrschenden Lehre der Umsatzerlös dem Nettoerlös bzw. dem fakturierten Umsatz aus Lieferungen und Leistungen des Unternehmens, welcher separat (nach Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Ziff. 1 OR) in der Erfolgsrechnung auszuweisen ist.123
Im Unterschied zum geltenden Recht (Art. 964a Abs. 1 Ziff. 3 Bst. a OR) entfällt der Schwellenwert der Bilanzsumme (Gesamtwert aller Vermögenswerte bzw. Aktiven auf
Abrufbar unter: www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > 2024 > Vernehmlassung 2024/58 > Stellungnahmen > Ergebnisbericht. BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 21 m.w.H. BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 18.
der einen Seite und jener aller Finanzierungsmittel resp. Passiven eines Unternehmens auf der anderen Seite zu einem bestimmten Stichtag124).
Absatz 2:
Diese Bestimmung enthält eine sog. Drittstaatenregelung (s. auch Art. 4 Abs. 2 und 4 für die Sorgfaltspflichten). Sie erfasst kontrollierte Unternehmen oder Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland. Diese müssen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, wenn sie zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- und ausländischen Unternehmen in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen Umsatzerlös von jeweils mehr als 450 Millionen Franken auf dem Schweizer Markt erzielt haben.
Absatz 3:
Unternehmen, welche unter Absatz 2 fallen und damit einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, müssen – wie bei jenen die Unternehmen, die unter die Drittstaatenregelung der Sorgfaltspflichten fallen – in der Schweiz einen Bevollmächtigten in der Schweiz bezeichnen und ihn ermächtigen, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen zu Artikel 4 Absatz 4 verwiesen werden.
Artikel 10: Befreiung von der Berichterstattungspflicht
Absatz 1:
Dieser Absatz enthält eine Ausnahmeregelung für Schweizer Unternehmen von der Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte (nach Art. 9) und regelt die Voraussetzungen.
Buchstabe a: Ausnahme bei Erstellung eines gleichwertigen Berichts nach ausländischem Recht
Ausgenommen sind zunächst Unternehmen, die einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht erstellen. Es kann sich dabei um einen Bericht nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats handeln, der die Vorgaben der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013), in der Fassung der CSRD wie von der Omnibus-RL geändert, umsetzt.
Solche Unternehmen sind von den Modalitäten der Berichterstattungspflichten nach den Artikeln 11 bis 13 befreit, weil sie diese bereits nach ausländischem Recht einhalten. Sie unterstehen aber Artikel 14 (Sprache, Format und Veröffentlichung) und der Kontrolle der Aufsichtsbehörde.
Vgl. Art. 959 Abs. 1 Satz 2 OR.
Buchstabe b: Ausnahmen bei kontrollierten Gesellschaften
Eine weitere Ausnahme ist für Unternehmen vorgesehen, die von anderen Unternehmen kontrolliert werden, wenn das kontrollierende Unternehmen bzw. die Muttergesellschaft unter Artikel 9 Absatz 1 oder Absatz 2 fällt. Damit sollen Doppelspurigkeiten in Konzernverhältnissen vermieden werden. Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 964a Absatz 2 Ziffer 1 OR. In diesen Fällen nimmt somit die Muttergesellschaft die Berichterstattung für die gesamte Gruppe wahr. Dabei ist eine Kontrolle im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 OR erforderlich. Für das Vorliegen eines Konzerns bzw. der Kontrolle ist keine tatsächliche Beherrschung der Untergesellschaften durch die Obergesellschaft, mithin keine einheitliche Leitung nötig. Vielmehr genügt nach dieser Bestimmung bereits die Möglichkeit einer Beherrschung, z.B. das direkte oder indirekte Halten der Stimmenmehrheit (Kontrollprinzip).125
Die Berichterstattungspflicht entfällt ebenso, wenn das kontrollierende Unternehmen einen «gleichwertigen» Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte «nach ausländischem Recht» erstellt (Bst. b Ziff. 2). Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 964a Absatz 2 Ziffer 2 OR. Als gleichwertig gelten Berichte gemäss einem vom Bundesrat gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Standard. Diese «Gleichwertigkeitsanerkennung» der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte seitens der Schweiz soll ebenfalls eine Verdoppelung der Berichterstattung im Konzern vermeiden.
Für solche Unternehmen gelten die Modalitäten der Berichterstattungspflichten nach den Artikel 11 bis 13 nicht, weil die Muttergesellschaft diese bereits (ggf. nach ausländischem Recht) einhält. Sie unterstehen aber Artikel 14 (Sprache, Format und Veröffentlichung) und der Kontrolle der Aufsichtsbehörde.
Buchstabe c: Beteiligungsgesellschaften
Diese Bestimmung befreit Beteiligungsgesellschaften von der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts. Reine Beteiligungsgesellschaften sind Unternehmen, deren ausschliesslicher oder überwiegender Zweck im Erwerb, Halten oder Verwalten von Beteiligungen an kontrollierten Unternehmen besteht («Holdinggesellschaften»), und die selbst keine operative Tätigkeit ausüben und keine Leitungs-, Verwaltungs- oder Dienstleistungsfunktionen für diese Unternehmen wahrnehmen.
Was den Zweck betrifft, ist zunächst auf die statutarische Zweckumschreibung abzustellen, sofern die Rechtsform Statuten verlangt (z.B. bei der Aktiengesellschaft AG), ansonsten auf die Zweckumschreibung im Handelsregistereintrag (z.B. beim Einzelunternehmen) oder im Gesellschaftsvertrag (z.B. bei der Kollektiv-/Kommanditgesellschaft). Massgebend ist die tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit, selbst wenn
BOTSCHAFT zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, im GmbH Recht, Genossenschafts-, Handelsregister sowie Firmenrecht) vom 21. Dezember 2007, BBl 2008 1589, S. 1723.
diese von den Statuten abweicht. Die Gesellschaft darf über keine operative Geschäftstätigkeit verfügen, mithin kein kaufmännisches Gewerbe126 betreiben und z.B. Waren produzieren, Handel betreiben oder Dienstleistungen erbringen und daraus Umsätze generieren.
Die Beteiligungsgesellschaft verfügt in der Regel über kein oder sehr wenig Personal und ihre Erträge müssen ausschliesslich oder überwiegend aus Dividenden (von kontrollierten Unternehmen) oder aus Beteiligungsverkäufen bestehen. Sie darf auch keine Leitungs-, Verwaltungs- oder Dienstleistungsfunktionen für kontrollierte Unternehmen wahrnehmen (z.B. in den Bereichen Strategie, Finanzen, IT, Human Resources oder Recht). Weitere Indizien für eine Beteiligungsgesellschaft können das Fehlen von eigenen Geschäftsräumen sein bzw. das Vorhandensein eines c/o Rechtsdomizils (Domizilierung z.B. bei einer Anwaltskanzlei oder einem Treuhandunternehmen).127
Solche Unternehmen unterstehen den Berichterstattungspflichten nach den Artikel 11 bis 14 nicht und werden deshalb auch nicht nach diesem Gesetz (staatlich) beaufsichtigt.
Absatz 2:
Unternehmen, die gemäss Absatz 1 Buchstabe a einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht erstellen, müssen im Geschäftsbericht angeben, welches gleichwertige Regelwerk sie einhalten. Sie müssen den Bericht nach ausländischem Recht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch veröffentlichen und mit der Veröffentlichung elektronisch der Aufsichtsbehörde einreichen.
Absatz 3:
Unternehmen, die gemäss Absatz 1 Buchstabe b von der Berichterstattung befreit sind (Tochtergesellschaften), müssen im Geschäftsbericht128 angeben, bei welchem anderen Unternehmen sie in den Bericht einbezogen sind. Sie müssen den Bericht der kontrollierenden Gesellschaft, sobald verfügbar, veröffentlichen und ihn spätestens mit der Veröffentlichung elektronisch der Aufsichtsbehörde einreichen.
Artikel 11: Zweck und Inhalt des Berichts
Absatz 1:
Die Berichterstattung muss nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit bzw. der sog. Outside-in- und Inside-out-Perspektive erfolgen.129 In Absatz 1 wird dies mit der
Zum Begriff des «Gewerbes» s. Ausführungen zur Unternehmensdefinition gemäss Art. 2 Abs. 1 hiervor. S. BSK GwG-MEYER/RYHNER, Art. 4 N 137 ff. m.w.H., im Zusammenhang mit dem darin verwendeten Begriff der «Sitzgesellschaft». Vgl. Art. 958 Abs. 2 OR. Vgl. Art. 19a Abs. 1 und Art. 29a Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.
Formulierung umschrieben, wonach diejenigen Angaben zu nennen sind, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte (Inside-out-Perspektive) sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens (Outside-in-Perspektive) erforderlich sind. M.a.W. sind die betroffenen Unternehmen verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Menschen und Umwelt als auch über die Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen Bericht zu erstatten.130
Das geltende Recht (s. Art. 964b Abs. 1 Satz 2 OR) enthält bereits das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit. Mit der neuen Formulierung wird dieses weiterentwickelt und klargestellt, dass in Übereinstimmung mit dem EU-Recht jeder Wesentlichkeitsaspekt eigenständig zu betrachten ist. Demnach müssen sowohl Informationen offengelegt werden, die nach beiden Aspekten wesentlich sind, als auch Informationen, die nur nach einem Aspekt wesentlich sind.131
Absatz 2:
Diese Bestimmung gibt einen Überblick über den Umfang bzw. die Themenbereiche, über die berichtet werden muss (vgl. Abs. 2 Bst. a - d). Sie lehnt sich an die Terminologie von Artikel 964b Absatz 1 OR an (Sozialbelange, Menschenrechtsbelange usw.).132
Buchstabe a: Umweltfaktoren, insbesondere den Stand in Bezug auf die Erreichung des Netto-Null-Treibhausgasemissionsziels bis spätestens 2050 zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau
Nach dieser Bestimmung muss über «Umweltfaktoren» berichtet werden. Dazu gehört insbesondere die Berichterstattung über den Stand in Bezug auf die Erreichung des Netto-Null-Treibhausgasemissionsziels bis spätestens 2050 zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau. Die Formulierung steht im Einklang mit dem Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) vom 30. September 2022 (in Kraft seit 1 Januar 2025), insbesondere dessen Artikel 3.133 Bereits das geltende Recht verpflichtet zur Berichterstattung über die CO2-Ziele (s. Art. 964b Abs. 1 OR).
Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 29. Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 29. S. Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.1 ff. 133 BBl 2022 2403
Erfasst sind insbesondere folgende Umweltfaktoren:
Klimaschutz, auch in Bezug auf Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Treibhausgasemissionen gemäss dem jeweils aktuellen GHG Protocol Corporate Accounting and Reporting Standard,134 einschliesslich der Anpassung an den Klimawandel;
Wasser- und Meeresressourcen;
Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft;
Verschmutzung (namentlich des Bodens, des Wassers und der Luft);
Biodiversität und Ökosysteme.
Zu den offenzulegenden Angaben gehören auch die Auswirkungen von Umweltfaktoren auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit, die Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien einschliesslich der Exposition des Unternehmens gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas.
Grundsätzlich müssen dem True-and-Fair-Prinzip der Finanzberichterstattung entsprechend alle relevanten Umweltwirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette aufgezeigt werden, d.h. von der Rohstoffgewinnung bis zur Entsorgung.
Buchstabe b: Sozialbelange, einschliesslich Arbeitnehmerbelange
Die Sozialbelange umfassen im Wesentlichen dieselben Punkte, über die nach geltendem Recht (s. Art. 964b Abs. 1 OR) schon berichtet werden muss. Unter die Sozialbelange fallen beispielsweise Ausführungen über Massnahmen zum Schutz der verschiedenen Interessengruppen (Aktionäre, Mitarbeitende, Kunden, Lieferanten, Gläubiger, Medien, Gewerkschaften, Behörden, kritische Interessengruppen, lokale Gemeinschaften usw.), wobei die «Arbeitnehmerbelange» – wegen der grossen Bedeutung – im Gesetzestext explizit erwähnt werden. Zu erläutern sind auch der soziale Dialog und die Kommunikation mit den erwähnten Interessengruppen.135
Die «Arbeitnehmerbelange» fallen neu unter die «Sozialbelange», da es sich bei den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ebenfalls um eine gewichtige Interessengruppe des Unternehmens handelt. Die Berichterstattung in diesem Punkt richtet sich nach den
Vgl. https://ghgprotocol.org/corporate-standard. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.3, abrufbar unter www.parlament.ch > 16.077 > Öffentliche Kommissionsunterlagen > Bundesamt für Justiz: Transparenz bezüglich nichtfinanzieller Belange und Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit.
grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).136 Der Bericht muss sich namentlich äussern zu (i) den Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, (ii) zur Achtung des Rechts der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden, (iii) zur Achtung der Rechte der Gewerkschaften sowie zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, (iv) zur Ausbildung und Kompetenzentwicklung, (v) zur Geschlechtergleichstellung,137 (vi) zu Diversitätsaspekten mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen eines Unternehmens, (vii) zu Massnahmen gegen Gewalt/Belästigung, (viii) zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen, (ix) zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben usw.138
Buchstabe c: Menschenrechtsbelange
Unter den Begriff «Menschenrechtsbelange» fallen dieselben Punkte wie im geltenden Recht (Art. 964b Abs. 1 Satz 1 OR).139
Als Menschenrechte werden moralisch begründete Freiheits- und Autonomieansprüche bezeichnet, die jedem Menschen aufgrund seiner selbst zustehen. 140 Sie werden durch Verweise auf die menschliche Natur begründet, sollen für alle gleich sein und allen Menschen überall zustehen; sie gelten somit als universell, sind unveräusserlich und unteilbar.141
Zu den Kernübereinkommen der International Labour Organisation (ILO) gehören: Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9); Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2); ). Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt und Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.4., abrufbar unter www.parlament.ch > 16.077 > Öffentliche Kommissionsunterlagen > Bundesamt für Justiz: Transparenz bezüglich nichtfinanzieller Belange und Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit. BSK OR II-OSER/MATTLE, Art. 964b N 8; Art. 29b Abs. 2 Bst. b, Ziff. i) und ii) Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.5., abrufbar unter www.parlament.ch > 16.077 > Öffentliche Kommissionsunterlagen > Bundesamt für Justiz: Transparenz bezüglich nichtfinanzieller Belange und Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit; s. auch Art. 29b Abs. 2 Bst. b, Ziff. iii); Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. WALTER KÄLIN/JÖRG KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl., Basel 2019, S. 35. WALTER KÄLIN/JÖRG KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl., Basel 2019, S. 35 f. 56/154
Gemäss den UNO-Leitprinzipien142 (s. Kommentar zu UNO-Leitprinzip Ziff. 12) können die «Wirtschaftsunternehmen Auswirkungen auf nahezu das gesamte Spektrum der international anerkannten Menschenrechte» haben. Dementsprechend bezieht sich auch die ihnen obliegende Verantwortung quantitativ grundsätzlich auf alle diese Rechte. In qualitativer Hinsicht beinhaltet die Unternehmensverantwortung eine Respektierungspflicht; demgegenüber trifft die Staaten auch eine Schutz- und Gewährleistungspflicht.
Die Berichterstattungspflicht zu den Menschenrechten soll sich in erster Linie an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Bestimmungen zu den Menschenrechten orientieren, d.h. an den von der Schweiz ratifizierten und im massgeblichen internen Verfahren durch die zuständige Behörde (Parlament, Bundesrat) genehmigten Menschenrechtsbestimmungen. Verbindliche internationale Bestimmungen zu den Menschenrechten finden sich insbesondere in folgenden Regelwerken:143 (i) Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I)144, (ii) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)145, (iii) Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) 146, (iv) Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)147, (v) Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) 148, (vi) Übereinkommen über die Rechte des Kindes 1989 (CRC)149, (vii) Übereinkommen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)150, (viii) Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwinden lassen (CED)151 und (ix) die Kernübereinkommen der International Labour Organization (ILO)152.
Buchstabe d: Governance-Belange, einschliesslich organisatorischer Vorkehren zur Bekämpfung von Korruption
Die «Governance-Belange» erfassen u.a. auch die im geltenden Recht bereits erwähnte «Bekämpfung der Korruption» (Art. 964b Abs. 1 Satz 1 OR).153 Berichtet wer-
www.nap-bhr.admin.ch > Startseite > Dokumentation und Ressourcen > Dokumente und Studien > Grundlagendokumente > UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.5 und Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 18. Mai 2018 zu den Anträgen der Kommission für einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» im Rahmen der Revision des Aktienrechts, S. 9 f. 144 SR 0.103.1 145 SR 0.103.2 146 SR 0.104 147 SR 0.108 148 SR 0.105 149 SR 0.107 150 SR 0.109 151 SR 0.103.3 S. Fn. 139. Damit sind alle Aktivitäten zur Bekämpfung von Handlungen gemeint, welche unter das Schweizerische Korruptionsstrafrecht fallen können. Zu den Korruptionstatbeständen gehören namentlich die «Vorteilsgewährung» (Art. 322quinquies StGB), die aktive «Bestechung» schweizerischer
den muss dabei namentlich über: (i) die Rolle der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane und ggf. Aufsichtsorgane eines Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte, (ii) das Vorhandensein des zur Erfüllung dieser Rollen notwendigen Fachwissens, (iii) die hierfür erforderlichen Fähigkeiten oder den Zugang dieser Organe zu solchen Fachkenntnissen. Zu Berichten ist auch darüber, ob das Unternehmen eine mit den Nachhaltigkeitsaspekten verknüpfte Strategie verfolgt in Bezug auf Anreize für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans.
Die Berichterstattung zu den Governance-Aspekten erfasst weiter Informationen über die internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens (IKS). Verlangt werden nebst Ausführungen zur Bekämpfung von Korruption auch Informationen über den Schutz von Hinweisgebern und des Tierwohls, über Tätigkeiten und Verpflichtungen des Unternehmens im Hinblick auf die Ausübung seines politischen Einflusses (inkl. seiner Lobbytätigkeiten) sowie über die Qualität und Pflege der Beziehungen zu Kunden/Lieferanten (inkl. Zahlungspraktiken, insbesondere hinsichtlich verspäteter Zahlungen an KMU).154
Absatz 3:
Diese Bestimmung regelt den Inhalt des Berichts näher.
Buchstabe a: eine Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens155
Im «Geschäftsmodell» legt das Unternehmen dar, wie es einen Mehrwert für die Kunden erzeugen und für sich einen Ertrag sichern kann.156 Zu erläutern ist im Bericht demnach die logische Funktionsweise des Unternehmens, insbesondere die spezifische Art und Weise, mit der es seine Gewinne erwirtschaftet.157 Die Beschreibung des Geschäftsmodells hilft, die Schlüsselfaktoren des Unternehmenserfolges (oder Misserfolges) zu verstehen, zu analysieren und zu kommunizieren. Der Bericht muss sich zum Geschäftsmodell des Unternehmens oder zu den Geschäftsmodellen des Unterneh-
Amtsträger oder fremder Amtsträger (Art. 322ter StGB, Art. 322septies StGB) sowie die aktive/passive «Bestechung Privater» (Art. 322octies und Art. 322novies StGB); S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.6. Erwägungsgrund 50 u. Art. 29b Abs. 2 Bst. c, i) - v), Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. Art. 9a Abs. 2 Bst. a und Art. 29a Abs. 2 Bst. a Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. GABLER, Wirtschaftslexikon, Das Wissen der Experten (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/geschaeftsmodell-52275) zuletzt besucht am 16.10.2025. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.9. S. Definition «Geschäftsmodell» auf WIKIPEDIA, https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsmodell, zuletzt besucht am 16.10.2025; Richtlinie (EU) 2022/2464, Erwägungsgrund 30.
mens und seiner kontrollierten Unternehmen im Konzern im vorerwähnten Sinn äussern. Ausgangspunkt hierfür ist der im Handelsregister eingetragene Unternehmenszweck.
Der Begriff Strategie kann definiert werden als die grundsätzliche, langfristige Verhaltensweise bzw. Kombination von Massnahmen des Unternehmens gegenüber seiner Umwelt, um die langfristigen Ziele zu verwirklichen.158 In der Entscheidungs- bzw. Spieltheorie gelten als «Strategie» alle Regeln, deren Beachtung die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten eines gewünschten Ereignisses erhöhen soll.159
Die Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie enthält insbesondere Angaben:
zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
zu den Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
zu der Art und Weise, einschliesslich Umsetzungsmassnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und dem Netto-Null-Treibhausgasemissionsziel bis spätestens 2050 vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition des Unternehmens gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;
zu der Art und Weise, wie das Unternehmen den Belangen seiner Interessenträger und den Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in seinem Geschäftsmodell und seiner Strategie Rechnung trägt;
zu der Art und Weise, wie die Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird.
Buchstabe b: eine Beschreibung des Zeitplans, den sich das Unternehmen zur Erreichung seiner Nachhaltigkeitsziele gesetzt hat 160
Jedes betroffene Unternehmen muss für sich oder im Konzern für die gesamte Gruppe Nachhaltigkeitsziele setzen und diese im Bericht darlegen161. Die Nachhaltigkeitsziele sollen zwecks Vergleichbarkeit anhand eines breit verwendeten Referenzrahmens bestimmt werden. Auch über allfällig erzielte Fortschritte ist zu berichten. Im Zeitplan soll GABLER, Wirtschaftslexikon, Das Wissen der Experten (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/strategie-43591), zuletzt besucht am 20.11.2025. GABLER, Wirtschaftslexikon, Das Wissen der Experten (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/strategie-43591), zuletzt besucht am 20.11.2025. Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt.
das Unternehmen auf der Zeitachse aufzeigen, wann es welches Nachhaltigkeitsziel erreichen will. Relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen (bis 2050), in Übereinstimmung mit dem «Übereinkommen von Paris» der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2015162 und dem «Übereinkommen über die biologische Vielfalt»163 der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1992164 sowie Artikel 1 und 3 KlG. Gemäss Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013), in der Fassung der CSRD, ist bei den Nachhaltigkeitszielen auch darüber Auskunft zu geben, ob die auf die Umweltfaktoren bezogenen Ziele des Unternehmens auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen.165
Der Bundesrat hat in seiner Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 (SNE 2030)166 die Schwerpunkte der Umsetzung Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung 167 in der Schweiz festgelegt. Die SNE 2030 wird von Aktionsplänen begleitet, die Massnahmen zu ihren verschiedenen Herausforderungen enthalten. «Der Bundesrat versteht nachhaltige Entwicklung folgendermassen: Eine nachhaltige Entwicklung ermöglicht die Befriedigung der Grundbedürfnisse aller Menschen und stellt eine gute Lebensqualität sicher, überall auf der Welt sowohl heute wie auch in Zukunft. Sie berücksichtigt die drei Dimensionen – ökologische Verantwortung, gesellschaftliche Solidarität und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – gleichwertig, ausgewogen und in integrierter Weise und trägt den Belastbarkeitsgrenzen der globalen Ökosysteme Rechnung. Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Agenda 2030) mit den ihr zugrunde liegenden Prinzipien und ihren 17 globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung bildet dabei den Referenzrahmen.»168
Buchstabe c: eine Beschreibung der Rolle und der Fachkenntnisse des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans, was Nachhaltigkeitsaspekte betrifft169
Es kann hierfür auf die Ausführungen zu den Governance-Aspekten, einschliesslich organisatorischer Vorkehren zur Bekämpfung der Korruption, verwiesen werden.
Übereinkommen von Paris (Klimaübereinkommen), SR 0.814.012 Übereinkommen über die Biologische Vielfalt, SR 0.451.43 Vgl. Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. Vgl. Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030, abrufbar unter: www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 > Dokumente. Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, abrufbar unter: www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung > Dokumente. Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030, S. 6, abrufbar unter: www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 > Dokumente. Art. 19a Abs. 2 Bst. c und Art. 29a Abs. 2 Bst. c Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt.
Buchstabe d: eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich der Nachhaltigkeit170
Die «Unternehmenspolitik» beinhaltet alle Massnahmen und Entscheidungen, die eine Konkretisierung der Unternehmensphilosophie und eines wünschenswerten Zustands (Vision) darstellen, aber noch relativ abstrakt sind, im Gegensatz zu konkreten Entscheidungen, z.B. über Produkte oder Fertigungsstätten. Dabei ist namentlich das Verhalten nach aussen (zu den Anspruchsgruppen) und nach innen (zu den Mitarbeitenden) zu regeln.171 Die Unternehmenspolitik ist der Oberbegriff für die Unternehmensverfassung (innere Ordnung) bzw. Unternehmenskultur (Wertmuster).
Bei der Aktiengesellschaft (AG) obliegt dem Verwaltungsrat im Sinne einer unübertragbaren und unentziehbaren Aufgabe u.a. die Oberleitung der Gesellschaft (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR). Darunter fällt namentlich auch die Festlegung der vorerwähnten Unternehmenspolitik, inklusive der Ziele und der Strategie, um diese zu erreichen.172
Buchstabe e: Angaben über allfällige Anreizsysteme für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder des Geschäftsführungsorgans 173
Anreizsysteme können Organe, Führungskräfte und Mitarbeitende zu langfristigem, nachhaltigem unternehmerischem Handeln motivieren. Sie sollen dazu beitragen, die Nachhaltigkeitsziele konsequent zu verfolgen bzw. nicht aus dem Blick zu verlieren. Allfällige vorhandene Anreizsysteme müssen einen direkten Bezug zu den Nachhaltigkeitszielen aufweisen. Sie können beispielsweise Zielvereinbarungen zu Nachhaltigkeitsaspekten oder zu den Vergütungen (variable oder fixe) umfassen.
Im Bericht ist darzulegen, ob leistungsbezogene Anreizsysteme für die Mitglieder des obersten Verwaltungs- oder Leitungsorgans oder des Geschäftsführungsorgans174 (und ggf. andere leitende Angestellte bzw. faktische Organe175, namentlich im Konzern) bestehen, um die Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, und falls ja, wie diese ausgestaltet sind. Es geht um qualitative Angaben zum Vorhandensein der Anreizsysteme und zu deren Ausgestaltung; zu letzterem können aber auch quantitative Daten (z.B. zur Höhe von Vergütungen) gehören.
Art. 19a Abs. 2 Bst. d und Art. 29a Abs. 2 Bst. d Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. S. Definition «Unternehmenspolitik» auf Wikipedia Unternehmenspolitik – Wikipedia, zuletzt besucht am 26.02.2026. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 9, Rz. 366. Art. 19a Abs. 2 Bst. e und Art. 29a Abs. 2 Bst. e Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. Die Regelung ist bei der AG namentlich dann relevant, wenn die Geschäftsführung an Dritte übertragen wurde (s. Art. 716b OR). BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 9, Rz. 128 ff. m.w.H.
Für börsenkotierte Unternehmen sind hinsichtlich der Vergütungen zusätzlich Artikel 732 ff. OR zu beachten (Vergütungsausschuss, Vergütungsbericht, Abstimmungen der Generalversammlung, Vertragsdauer, unzulässige Vergütungen etc.).
Buchstabe f: eine Beschreibung der angewandten risikobasierten Sorgfaltsprüfung 176
Die Bestimmung verlangt die Beschreibung der Sorgfaltsprüfung (Due-Diligence-Prozesse)177, die auf alle im Absatz 2 erwähnten Nachhaltigkeitsaspekte (Umweltfaktoren, Sozialbelange (inkl. Arbeitnehmerbelange), Menschenrechtsbelange, Governance-Belange, einschliesslich organisatorischer Vorkehren zur Bekämpfung von Korruption) angewendet wurden.
Die betroffenen Unternehmen müssen erklären, in welchen Bereichen der Nachhaltigkeit sie Sorgfaltsprüfungen durchführen und wie diese ausgestaltet sind. Sie legen dar, wie sie sich in den erwähnten Themenbereichen konkret verhalten, wie sie die Risiken ermitteln und bewerten sowie welche Massnahmen sie getroffen haben bzw. zu treffen gedenken (Sorgfaltsprüfung).178 In dem Zusammenhang ist namentlich über die Strategie sowie den Verhaltenskodex und dessen Einbezug in die Unternehmenspolitik und in das Risikomanagementsystem, inkl. Risikomanagementplan, zu berichten.
Gemäss Artikel 7 Absatz 8 sind Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht verfassen, von der Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten befreit. Damit werden Doppelspurigkeiten vermieden.
Buchstabe g: eine Beschreibung der wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und mit seiner Wertschöpfungskette verbunden sind, sowie eine Beschreibung der Massnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen179
Nach dieser Bestimmung sind die wichtigsten negativen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit zu beschreiben. Mit «negativen Auswirkungen» sind tatsächlich eingetretene oder potenzielle Schäden (Personenschaden, Sachschaden, Umweltschäden, Imageschaden usw.) gemeint. Es gilt ein risikobasierter Ansatz, d.h. die Auswirkungen sind zu priorisieren, bewerten und abzustufen nach der Schadenshöhe und der Eintrittswahrscheinlichkeit (Schwere der Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt, Anzahl tatsächlich oder potenziell Betroffener, Ausmass des Schadens, Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands usw.). Die negativen Auswirkungen umfassen sodann im Sinne der Inside-out-Perspektive alle gewissen und möglichen negativen
Art. 19a Abs. 2 Bst. f und Art. 29a Abs. 2 Bst. f Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. Vgl. Art. 19a Abs. 2 Bst. f, i) und Art. 29a Abs. 2 Bst. f, i) Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt; s. auch OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln. S. auch erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.10. Art. 19a Abs. 2 Bst. f und Art. 29a Abs. 2 Bst. f Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt.
Folgen der Tätigkeit des Unternehmens, inkl. Produkte und Dienstleistungen, auf Nachhaltigkeitsaspekte, aber auch die Folgen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen (Outside-in-Perspektive).
Mit «Wertschöpfungskette» ist nicht die «Aktivitätskette» (Art. 3 Bst. a) gemeint. Die Definition der Wertschöpfungskette ist weiter als jene der Aktivitätskette. Es kann hierfür auf die von der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Advisory Group, EFRAG180) entwickelten bzw. sich in Entwicklung befindenden Standard, den European Sustainability Reporting Standards (ESRS)181 abgestellt werden, genauer deren Umschreibung der Begriffsbestimmungen in Tabelle 2 des Anhangs II182. Die Wertschöpfungskette beschreibt demnach alle Tätigkeiten, Ressourcen und Beziehungen eines Unternehmens sowie dessen externes Umfeld, die zur Entwicklung, Lieferung, Nutzung und Entsorgung von Produkten oder Dienstleistungen beitragen. Sie umfasst sowohl interne Prozesse als auch Liefer-, Vertriebs- und Vermarktungsaktivitäten sowie das finanzielle, geografische, geopolitische und regulatorische Umfeld. Dazu gehören vor- und nachgelagerte Akteure wie Lieferanten, Vertriebspartner und Kunden.
Weiter müssen unter dieser Bestimmung die «Massnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen» beschrieben werden, also die angewendeten Instrumente oder Prozesse, welche dazu dienen, mit negativen Auswirkungen umzugehen.
Buchstabe h: eine Beschreibung der Massnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen nach Buchstabe g, und des Erfolgs dieser Massnahmen
Nach dieser Bestimmung sind alle Massnahmen, d.h. sämtliche unternommenen Schritte des Unternehmens zu erläutern, die dazu dienen, bereits eingetretene oder möglicherweise eintretende negative Auswirkungen oder Schäden zu mindern, beheben/beenden oder von Anfang an zu verhindern. Zu berichten ist auch über das Ergebnis der Massnahmen, d.h. ob sie erfolgreich oder erfolglos waren. Mit den negativen Auswirkungen sind solche nach Buchstaben Bst. g gemeint.
Buchstabe i: eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen
Mit den in der Bestimmung erwähnten «Risiken» sind sowohl finanzielle Risiken der Geschäftstätigkeit gemeint (negativer Ausgang eines Vorhabens mit Schadensfolge,
https://efrag.org. https://efrag.org > Sustainability reporting. https://esrs-nachhaltigkeitsberichterstattung.de/esrs/uebersicht >Anhang II – ESRS Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Verlust, Misserfolg etc.), wie auch Risiken in Bezug auf die Einflüsse auf Nachhaltigkeitsaspekte (Umweltfaktoren, Sozialfaktoren [inkl. Arbeitnehmerbelange], Menschenrechtsfaktoren und Governance-Faktoren), inklusive Reputationsrisiken.183
Die Berichterstattung erfasst nicht nur die für die geschützten Rechtsgüter positiven Anstrengungen des Unternehmens, sondern auch die negativen Aktivitäten bzw. Unterlassungen.184
Buchstabe j: die relevanten Kenn- und Messgrössen für die Angaben gemäss Buchstaben a - i
Indikatoren sind Kenn- bzw. Messgrössen. Diese müssen sich in Bezug auf die vier Nachhaltigkeitsaspekte von Absatz 1 Buchstaben a -i beziehen auf: (i) das Geschäftsmodell/die Strategie, (ii) die Nachhaltigkeitsziele, (iii) die Rolle des obersten Leitungs- /Verwaltungsorgans, (iv) die Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit, (v) die Anreizsysteme des obersten Leitungs-/Verwaltungsorgans, (vi) die Sorgfaltsprüfung, (vii) die negativen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit und Aktivitätskette, (viii) die getroffenen Massnahmen und (ix) die Beschreibung der Risiken. Die Berichterstattung muss die Indikatoren beinhalten, die von den ESRS oder einem gleichwertigen Standard vorgegeben sind.
Absatz 4:
Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben müssen Informationen zur eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und zu seiner Wertschöpfungskette185 im Sinne dieser Bestimmung enthalten. Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse sind aber ausgenommen. Dazu gehören z.B. Herstellungs-/Produktionsprozesse, technische Verfahren, Kundenlisten, personenbezogene Daten, Preiskalkulationen und interne Betriebsstrategien, Abläufe oder Untersuchungsberichte.
Absatz 5:
S. auch erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.11, abrufbar unter www.parlament.ch > 16.077 > Öffentliche Kommissionsunterlagen > Bundesamt für Justiz: Transparenz bezüglich nichtfinanzieller Belange und Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit Vgl. ECKARD REHBINDER, Corporate Social Responsibility – von der gesellschaftspolitischen Forderung zur rechtlichen Verankerung, in: Corporate Social Responsibility (CSR), Die Richtlinie 2014/95/EU – Chancen und Herausforderungen, DEINER/SCHRADER/STOLL (Hrsg.), Gesellschaft und Nachhaltigkeit, Band 4, Kassel. Zum Begriff «Wertschöpfungskette» s. Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 3 Bst. g hiervor.
Die Bestimmung enthält eine Regelung zur «Konsolidierung im Konzern». Sie entspricht weitgehend dem geltenden Recht.186 Wenn eine Kontrolle im Sinne der Bestimmung gegeben ist, muss der Bericht alle diese – kontrollierten – (Tochter-)Unternehmen erfassen.
Absatz 6:
Die Bestimmung enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat. Er erlässt in einer Verordnung die näheren Vorschriften zur Berichterstattung über Klimabelange. Diese sind Teil der Umweltbelange nach Absatz 2 Buchstabe a. Zwar gibt es bereits die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange vom 23. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024.187 Mangels Delegationsnorm im geltenden Recht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Art. 964a bis 964c OR) stützt sich die erwähnte Verordnung auf die Verfassung. Mit der vorliegenden Bestimmung wird eine explizite Delegationsnorm geschaffen.
Artikel 12: Standards
Absatz 1:
Diese Bestimmung verlangt die Einhaltung der in der Europäischen Union verwendeten Standards oder eines anderen gleichwertigen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, inklusive für die Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse (Abs. 1 Satz 1). Beim «europäischen» Standard geht es um jenen der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Advisory Group, EFRAG188) entwickelten bzw. sich in Entwicklung befindenden Standard, den European Sustainability Reporting Standards (ESRS)189.
Alternativ kann auch ein anderer gleichwertiger (nationaler oder internationaler) Standard angewendet werden, beispielsweise die IFRS Sustainability Disclosure Standards (IFRS SDS) des International Sustainability Standards Board (ISSB)190 als Basis-Standard mit Ergänzungen, um die doppelte Wesentlichkeit mittels den Standards der Global Reporting Initiative (GRI)191 abzubilden, sofern diese dem europäischen Standard
187 SR 221.434 https://efrag.org. https://efrag.org > Sustainability reporting. www.ifrs.org > International Sustainability Standards Board. https://www.globalreporting.org > Standards.
gleichwertig sind.192 Derzeit ist noch nicht klar, ob die vorgenannten Regelwerke als gleichwertig qualifiziert werden können, da sie aktuell angepasst werden. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn keine bzw. nur minimale Abweichungen zu den ESRS in Bezug auf Anwendungsbereich, Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen, Genehmigung, Berichtsformat, doppelte Wesentlichkeit, Vergleichbarkeit usw. bestehen.
Der Bundesrat legt die gleichwertigen, anerkannten (anderen) Standards in einer Verordnung fest (sofern solche existieren).
Absatz 2:
Die Bestimmung des Standards liegt in der Kompetenz des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans, bei der AG des Verwaltungsrats. Enthalten die Statuten anderslautende Bestimmungen oder fasst die Generalversammlung einen anderslautenden Beschluss, gehen diese vor. Eine ähnliche Regelung ist für den Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung vorgesehen (s. Art. 962 Abs. 4 OR).
Absatz 3:
Die Anwendung des Standards muss sicherstellen, dass alle Vorgaben nach Artikel 11 erfüllt sind. Der gewählte gleichwertige Standard muss in seiner Gesamtheit für alle Vorgaben dieses Artikels übernommen werden, sonst ergeben sich Schwierigkeiten, insbesondere bei der Prüfung der Berichte. Weiter ist im Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte das angewendete Regelwerk ausdrücklich zu nennen.193
Absatz 4:
Diese Bestimmung schränkt in Übereinstimmung mit dem EU-Recht die Informationen ein, die berichterstattungspflichtige Unternehmen von Geschäftspartnern in der Wertschöpfungskette mit weniger als 1'000 Vollzeitstellen im Durchschnitt des Geschäftsjahres verlangen dürfen, um diese mit den Informationsabfragen nicht übermässig zu belasten. Die berichtspflichtigen Unternehmen dürfen daher von solchen Geschäftspartnern ausschliesslich Informationen anfordern, die «üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweiges ausgetauscht werden» und «die sich auf einen vom Bundesrat bezeichneten internationalen, freiwillig anwendbaren Standard für nicht berichterstattungspflichtige Unternehmen stützen».194
S. Erläuternder Bericht «Transparenz bezüglich nichtfinanzieller Belange und Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit» vom 19. November 2019, Ziff. 5.1.13; s. auch Dokument der BSS Volkswirtschaftliche Beratung AG «Alternative Regelungsinhalte» vom 2. Juni 2023, S. 1 f. Vgl. im geltenden Recht Art. 964b Abs. 3 Satz 1 OR. Art. 29ca Richtlinie 2013/34/EU, wie von der CSRD und Omnibus-RL geändert.
Zu den zwischen den Unternehmen «üblicherweise» ausgetauschten Informationen im «betreffenden Wirtschaftszweig» gehören v.a. branchenübliche Daten. Deren Erhebung muss verhältnismässig sein, also für das anfordernde Unternehmen erforderlich und geeignet sein, die Pflichten der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erfüllen; für das betroffene Unternehmen muss die Preisgabe zumutbar sein, also insbesondere nicht übermässig aufwändig und teuer. Dazu gehören z.B. Angaben zur Herkunft oder Zusammensetzung von Materialien resp. Rohstoffen, Sicherheitsnachweise, Zertifizierungen (z.B. in den Bereichen Umwelt, fairer Handel, Tierwohl), Angaben zu Energieverbrauch und Emissionen, Angaben zum Transport oder zur Lagerung, Angaben zu Korruptionsprävention oder den Arbeitsbedingungen. Nicht verlangt werden dürfen die Erstellung eines eigenen Nachhaltigkeitsberichts nach den Vorgaben dieses Gesetzes oder die Herausgabe von vertraulichen Daten bzw. Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen (Produktionskosten, Herstellungsprozesse, interne Strategien etc.).
Die freiwillig von den angefragten Unternehmen einzuhaltenden Standards sind vom Bundesrat in einer Verordnung zu bestimmen. Dazu könnten z.B. die sog. Voluntary Standards for SME (VSME) der European Financial Reporting Advisory Group AISBL (EFRAG) gehören.
Artikel 13: Prüfung
Absatz 1:
Nach EU-Recht195 muss ein unabhängiger «Abschlussprüfer» oder eine unabhängige «Prüfgesellschaft» eine Bestätigung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung abgeben bzw. eine Prüfung derselben durchführen.196
Die berichtspflichtigen Unternehmen lassen gemäss Absatz 1 die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte durch Revisionsunternehmen prüfen, welche die Voraussetzungen von Artikel 6a des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 16. Dezember 2005 (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG197) erfüllen.
Die Prüfung erfolgt durch ein Revisionsunternehmen, das von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach dem RAG zugelassen (Art. 6a Bst. a VE-RAG) und für diese Prüfungen ausreichend organisiert ist (Art. 6a Bst. b VE-RAG).
Art. 34 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. Richtlinie (EU) 2022/2464, Erwägungsgründe Rz. 60 ff. 197 SR 221.302
Absatz 2:
Diese Bestimmung umschreibt die Prüftiefe, mit welcher die Nachhaltigkeitsberichte durch die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen zu prüfen sind. Das Revisionsunternehmen prüft demnach, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte im Bericht unvollständig oder falsch sind. Analog zum EU-Recht handelt es sich um eine Prüfung mit begrenzter/limitierter Sicherheit (negative/limited assurance) im Gegensatz zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit (positive/reasonable assurance), bei welcher die Vollständigkeit und Richtigkeit der Berichte zu prüfen wäre.
Absatz 3:
Nach Absatz 3 gelten die in den Buchstaben a - g erwähnten Anforderungen an die Revisionsstelle sinngemäss auch für die mit der Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte beauftragten Revisionsunternehmen. Gemeint ist damit das Vorliegen eines auftragsrechtlichen (Art. 394 ff. OR) Vertragsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Revisionsunternehmen.
Buchstabe a: Unabhängigkeit
Die Unabhängigkeit aller zur Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte zuständigen Revisionsunternehmen richtet sich nach Artikel 728 OR und Artikel 11 RAG. Das Revisionsunternehmen muss demnach unabhängig und zur Prüfung befähigt sein; es bzw. sie muss sich das Prüfungsurteil objektiv bilden. Darunter fällt insbesondere auch das Verbot der Selbstprüfung (Art. 728 Abs. 2 Ziff. 4 OR)198. Artikel 11 RAG stellt zusätzliche Anforderungen an die Unabhängigkeit auf für staatlich beaufsichtigte Unternehmen (insbesondere quantitatives Verbot wirtschaftlicher Abhängigkeit, Regelung hinsichtlich des Mitarbeiterwechsels zwischen Revisionsstelle und geprüftem Unternehmen). Diese gelten in diesem Zusammenhang für alle berichterstattungspflichtigen Unternehmen, nicht nur für Gesellschaften des öffentlichen Interesses (Art. 2 Bst. c RAG).
Die Bestimmung gilt sowohl für die als Organ von der Generalversammlung gewählte Revisionsstelle wie auch für ein Revisionsunternehmen, die ad hoc vom Verwaltungsrat ausschliesslich mit der Prüfung der Angaben im Nachhaltigkeitsbericht beauftragt wurde.
Buchstabe b: Berichterstattung
Die Bestimmung verweist hinsichtlich der Berichterstattung durch die Revisionsunternehmen über die Nachhaltigkeitsberichte auf die Revisionsberichte nach Artikel 728b OR. Notwendig ist also eine umfassende Berichterstattung an (bei der AG) den Verwaltungsrat (Art. 728b Abs. 1 OR) und eine zusammenfassende Berichterstattung an
Vgl. Erläuternder Bericht Verordnung VSoTr, S. 44 f.
die Generalversammlung (Art. 728b Abs. 2 OR). Artikel 728b Absatz 2 OR bezieht sich auf den Prüfbericht (sog. Short Form Report) an die Generalversammlung, der als Basis für die Genehmigung des Nachhaltigkeitsberichts dient (Art. 14 Abs. 3). Nur der Bericht an die Generalversammlung wird veröffentlicht (Art. 14 Abs. 4 Bst. a). Artikel 728b Absatz 1 OR bezieht sich auf den Bericht an den Verwaltungsrat (sog. Long Form Report), als Basis für die Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Feststellungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung, das diesbezügliche interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Prüfung). Die Notwendigkeit der umfassenden Berichterstattung (Long Form Report) an den Verwaltungsrat ergibt sich aus dem erhöhten Informationsbedarf und der Überwachungsrolle des Verwaltungsrats. Dieser Bericht wird nicht veröffentlicht. Allerdings bedarf der Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte neben der Genehmigung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan auch der Genehmigung des für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständigen Organs, bei der AG also der Generalversammlung (Art. 14 Abs. 3; für den Geschäftsbericht vgl. Art. 958 Abs. 3 OR). Die Genehmigung durch die Generalversammlung setzt das Vorliegen des vollständigen Berichts voraus. Der Beschluss der Generalversammlung ist gemäss Artikel 14 Absatz 3 «verbindlich» bzw. bindend (keine Konsultativabstimmung).
Buchstabe c: Anzeigepflichten
Die Bestimmung verweist hinsichtlich der Anzeigepflichten auf Artikel 728c Absatz 1 und 2 OR, d.h. diese gelten sinngemäss für die Revisionsunternehmen, welche die Nachhaltigkeitsberichte prüfen. Werden also im Rahmen der Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement festgestellt, müssen diese dem Verwaltungsrat schriftlich gemeldet werden. Die Generalversammlung muss über Verstösse gegen das Gesetz oder die Statuten informiert werden, wenn (i) diese wesentlich sind, oder wenn (ii) der Verwaltungsrat aufgrund einer schriftlichen Meldung des Revisionsunternehmens keine angemessenen Massnahmen ergreift.
Buchstabe d: Wahl
Kraft des Verweises auf Artikel 730 Absätze 2-4 OR gelten die Anforderungen an die «Wahl der Revisionsstelle» (zulässige Rechtsformen, Finanzkontrollen der öffentlichen Hand, Sitzerfordernis) auch für die Revisionsunternehmen, welche die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte auf Mandatsbasis (Art. 394 ff. OR) durchführen und nicht als Revisionsstelle gewählt sind.
Buchstabe e: Amtsdauer
Die Norm verweist hinsichtlich der Amtsdauer auf Artikel 730a OR, welcher die Amtsdauer (für ein bis maximal drei Geschäftsjahre mit Wiederwahlmöglichkeit) und weitere Aspekte regelt (Rotation des Mandatsleiters, Rücktritt, Abberufung durch die Generalversammlung).
Buchstabe f: Auskunft und Geheimhaltung
Hinsichtlich der «Auskunft und Geheimhaltung», d.h. der Informationspflicht des Verwaltungsrats gegenüber der Revisionsstelle und des Revisionsgeheimnisses, kommt gestützt auf den Verweis in Buchstabe f Artikel 730b OR sinngemäss zur Anwendung.
Buchstabe g: Dokumentation und Aufbewahrung
Was die «Dokumentation» der Dienstleistungen und die «Aufbewahrung» der Berichte und wesentlichen Unterlagen betrifft, gilt Artikel 730c OR sinngemäss (Bst. g).
Absatz 4:
Nach dieser Norm gelten die Bestimmungen zur Unabhängigkeit (s. Abs. 3 Bst. a) sinngemäss auch gegenüber Unternehmen, die zur Berichterstattung über die Nachhaltigkeitsaspekte beitragen. In Frage kommen dabei insbesondere externe Beratungsunternehmen oder Tochtergesellschaften, an welche die Nachhaltigkeitsberichterstattung ganz oder teilweise (z.B. CO2-Berechnungen) ausgelagert wird.
Artikel 14: Sprache, Format und Veröffentlichung
Absatz 1:
Gemäss dieser Bestimmung muss der Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte in einer Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch199) oder auf Englisch abgefasst werden. Eine identische Regelung enthält bereits das geltende Recht (vgl. Art. 964b Abs. 6 OR).
Absatz 2:
Wie das EU-Recht200 verlangt die Bestimmung, dass die berichtspflichtigen Unternehmen für die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte ein einheitliches elektronisches Berichtsformat verwenden. Um die Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichte zu garantieren, muss ein elektronisches Berichtsformat nach einem international anerkannten Standard verwendet werden (namentlich jenes, welches die EU-Mitgliedstaaten verwenden). Der Bundesrat erlässt dazu in einer Verordnung die näheren Vorschriften, wobei er sich an international anerkannten Standards orientiert. Denkbar wäre z.B. das European Single Electronic Format (ESEF) der europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA201).
Art. 4 BV. Art. 29d Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. www.esma.europa.eu.
Absatz 3:
Der Bericht bedarf der Genehmigung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan: bei der AG somit durch den Verwaltungsrat, bei der GmbH durch die Geschäftsführung. Ferner ist die verbindliche Genehmigung des für die Genehmigung der Jahres- und Konzernrechnung zuständigen Organs nötig, bei der AG jene der Generalversammlung. Der Beschluss der Generalversammlung ist bindend (keine Konsultativabstimmung).
Absatz 4:
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan (bei der AG der Verwaltungsrat, bei der GmbH die Geschäftsführung) muss die umgehende elektronische Veröffentlichung des Berichts über die Nachhaltigkeitsaspekte und des Prüfberichts (s. Art. 13) nach Genehmigung der Jahresrechnung sicherstellen (Bst. a). Mit «umgehend» sind maximal ca. zwei bis drei Wochen gemeint.
Sollte der Nachhaltigkeitsbericht von der Generalversammlung abgelehnt werden, ist er trotzdem zu veröffentlichen und entsprechend als «nicht genehmigt» o.ä. zu kennzeichnen (Bst. b).
Der Bericht muss spätestens mit der Veröffentlichung (nach Bst. a) elektronisch der Aufsichtsbehörde eingereicht werden (Bst. c).
Die Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte müssen mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben (Bst. d).
Absatz 5:
Die Bestimmung ist jener von Artikel 964c Absatz 3 OR des geltenden Rechts, die hinsichtlich der «Führung und Aufbewahrung» des Berichts auf Artikel 958f OR verweist nachgebildet. In Absatz 5 fehlt aber das Wort «Führung», da Berichte nicht geführt werden können.
Wie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind Kraft des Verweises auch die Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte und die Prüfberichte schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren (Art. 958f Abs. 2 OR).
Absatz 5 ist notwendig, weil Artikel 958e OR (i) bei börsenkotierten Unternehmen nur entweder eine Publikation im SHAB oder die Herausgabe einer Ausfertigung der Jahresrechnung und (ii) bei den übrigen Unternehmen nur eine Herausgabe an Gläubiger mit schutzwürdigen Interessen vorsieht.
3 Kapitel: Haftung
Das dritte Kapitel regelt die zivilrechtliche Haftung der Unternehmen, die den Bestimmungen der Sorgfaltspflichten unterstehen. Die Haftungsvorschriften konkretisieren
den Grundsatz, dass sorgfaltspflichtige Unternehmen nicht nur organisatorische Pflichten treffen, sondern sie im Schadensfall auch zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Die Normen lehnen sich an bestehendes Schweizer Haftungsrecht an, insbesondere an das Obligationenrecht (OR), und verhindern Rechtslücken bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.
Mit der Omnibus-RL wurde ein Teil der bisherigen Haftungsbestimmung der CSDDD aufgehoben (Art. 29 Abs. 1 CSDDD). Dieser verlangte ursprünglich eine EU-weite, einheitliche Haftung und enthielt einen expliziten Haftungsausschluss, falls «(…) der Schaden nur von seinen Geschäftspartnern in seiner Aktivitätskette verursacht wurde». Allerdings verlangt die EU auch unter der Omnibus-RL eine Haftung im nationalem Recht der Mitgliedstaaten: Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Geschädigten «(…) Anspruch auf vollständige Entschädigung haben», falls ein Unternehmen wegen Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten haftbar wird.202
Der Vorentwurf enthält eine explizite Haftungsregelung, die sich an das geltende Recht (Obligationenrecht) anlehnt. Diese setzt die EU-Vorgaben (Omnibus-RL) um. Es handelt sich um eine Verschuldenshaftung. Danach haften Unternehmen, die zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 4-7 verpflichtet sind, für Schäden, die sie im Ausland verursacht haben, sofern sie diese Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen. Im Gegenzug werden die Haftungsgrundlagen nach Artikel 41 und 55 OR in seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Dies schafft Rechtsicherheit.
Eine Variante in Form einer milden Kausalhaftung von Schweizer Muttergesellschaften für ihre kontrollierten Gesellschaften im Ausland wurde geprüft, jedoch verworfen. Diese Haftung wäre auf Schäden an Leib, Leben oder Eigentum beschränkt gewesen. Die Haftungsnorm hätte ebenso die Rechtssicherheit erhöht. Sie hätte die Haftung der kontrollierenden Unternehmen in der Schweiz für kontrollierte Unternehmen im Ausland als lex specialis (nach den Grundsätzen von Art. 55 OR) abschliessend geregelt und dabei im entsprechenden Anwendungsbereich die Haftung nach Artikel 41 OR ausgeschlossen (keine Anspruchskonkurrenz mit Art. 55 OR und 41 OR). Die Regelung hätte zudem einen weitgehenden Entlastungs- bzw. Befreiungsbeweis der Schweizer Muttergesellschaft vorgesehen. Die betroffenen Unternehmen hätten nachweisen können, (i) dass sie die Massnahmen entsprechend Artikel 6, einschliesslich einer Priorisierung, oder entsprechende Massnahmen nach einem gleichwertigen international anerkannten Regelwerk getroffen haben, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder (ii) dass sie auf das für den Schaden kausale Verhalten des kontrollierten Unternehmens keinen Einfluss nehmen konnten.
Aufgenommen in die Vorlage wurde aber eine Haftungsvariante, die auf die bestehenden Haftungsregelungen des Obligationenrechts verweist. Diese Variante verzichtet somit auf eine spezifische Haftungsnorm und lässt die Anrufung der allgemeinen Haftpflichtregeln des Obligationenrechts zur Anwendung kommen. Dabei bleibt der Rechtsprechung in einem konkreten Einzelfall überlassen, ob eine Haftung gestützt auf Art.
Art. 29 Abs. 2 CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL.
41 oder Art. 55 OR geprüft wird, was zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führt. Beide Haftungsansätze enthalten einen Haftungsausschluss für das Verhalten von Geschäftspartnern. Ergänzend ist ein spezialisiertes, kantonales Schlichtungsverfahren vorgesehen.
Die vorgesehenen neuen Bestimmungen im internationalen Privatrecht (s. Art. 139a und Art. 159a VE-IPRG) bleiben bei allen Haftungsvorschlägen unangetastet, d.h. es kommt grundsätzlich das Schweizer Recht zur Anwendung.
Artikel 15: Grundsatz
Artikel 15 enthält zwei zentrale Grundsätze: Einerseits wird das Verhältnis zwischen den Haftungsregelungen dieses Gesetzes und jenen des Obligationenrechts geklärt (Abs. 1), andererseits wird ein genereller Haftungsausschluss für das Verhalten von Geschäftspartnern vorgesehen (Abs. 2).
Absatz 1:
Gemäss Absatz 1 gelten für das dritte Kapitel dieses Gesetzes, also für die Haftung, die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts, soweit dieses Gesetz keine spezielleren Regelungen enthält (lex specialis). Demnach kommen auf die Haftung weiterhin sämtliche (möglichen) Bestimmungen des OR zur Anwendung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel jene über die Haftung für Organe (Art. 722 OR). Mit dieser Verweisregelung sollen insbesondere jene Fälle abgedeckt werden, bei denen das Unternehmen bzw. die kontrollierende Muttergesellschaft für eigenes Verhalten haftet oder jenes ihrer kontrollierten Unternehmen in der Schweiz.
Absatz 2:
Die Sorgfaltspflichten beziehen sich nach Artikel 6 Absatz 1 auf die eigene Geschäftstätigkeit der Unternehmen, jene ihrer kontrollierten Unternehmen und jene ihrer Geschäftspartner in der Aktivitätskette (Art. 3 Bst. b).
Absatz 2 der vorliegenden Bestimmung sieht aber eine generelle Ausnahme für die Haftungsregelung im Kapitel 3 vor: Die sorgfaltspflichtigen Unternehmen können demnach nicht haftbar gemacht werden für das schädigende Verhalten von Geschäftspartnern, d.h. direkte oder indirekte Geschäftspartner (i.S.v. Art. 3 Bst. b Ziff. 1 und 2).
Artikel 16: Haftung für Sorgfaltspflichtverletzung
Gemäss dieser Bestimmung haften Unternehmen, die zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 4-7 verpflichtet sind, für Schäden, die sie im Ausland verursacht haben, sofern sie diese Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen. Dabei kann es sich auch um die Verletzung von Sorgfaltspflichten nach einem gleichwertigen, international anerkannten Regelwerk im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 handeln.
Die Norm schafft eine besondere Verschuldenshaftung für Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach Art. 4-7 nach dem Modell der allgemeinen Verschuldenshaftung von Artikel 41 OR. Es handelt sich um eine lex specialis insbesondere im Verhältnis zu Artikel 41 OR und Artikel 55 OR für Schäden, die im Ausland eingetreten sind. Es gilt keine Anspruchskonkurrenz mit diesen Bestimmungen. Dies wird im Gesetzestext ausdrücklich klargestellt («ausschliesslich nach dieser Bestimmung»). Unberührt bleiben die ergänzenden Bestimmungen zur Haftung für Sorgfaltspflichtverletzungen gemäss Artikel 16, namentlich die Regelungen zur Solidarhaftung nach Artikel 17, zur Verjährung nach Artikel 18 sowie zur Offenlegung von Beweismitteln nach Artikel 19, die Anwendung finden.
Damit die Verschuldenshaftung nach Artikel 41 Absatz 1 OR greift, müssen kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: (i) Schaden, d.h. eine Vermögensminderung oder immaterielle Unbill, (ii) Widerrechtlichkeit, d.h. die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes (Leben, körperliche bzw. geistige Integrität, Eigentum etc.) oder ein Schutznormverstoss (v.a. bei reinen Vermögensschäden), (iii) natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden, sowie (iv) Verschulden, d.h. Absicht oder Fahrlässigkeit.
Ob bereits Artikel 41 OR auf die Sorgfaltspflichtverletzungen nach diesem Gesetz anwendbar wäre, ist offen. Die Qualifikation der Sorgfaltspflichten dieses Gesetzes als Schutznormen im Zusammenhang mit Artikel 41 OR ist nicht eindeutig geklärt, aber denkbar. Artikel 16 soll diesbezüglich Rechtssicherheit schaffen, indem er einen klaren gesetzlichen Haftungstatbestand schafft.
Die Haftung nach Artikel 16 ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: (i) Schaden, (ii) Sorgfaltspflichtverletzung, natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung/Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden und (ii) Verschulden (Absicht oder grobe/leichte Fahrlässigkeit).
Sorgfaltspflichtverletzung: Mit Sorgfaltspflichten sind diejenigen von Artikel 4-7 gemeint, d.h. insbesondere die Pflichten von Artikel 6 Absatz 2, die Massnahmen nach Artikel 6 Absatz 3 und die Dokumentations- und Berichterstattungspflichten. Mit dem expliziten Hinweis auf die Sorgfaltspflichten wird klargestellt, dass es sich bei diesen um Schutznormen handelt.
Natürlicher/adäquater Kausalzusammenhang: Verlangt wird ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung bzw. Sorgfaltspflichtverletzung und dem Schaden. Der natürliche Kausalzu-
sammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten (Umstand) unabdingbare Voraussetzung für ein Schadensereignis ist203. Adäquanz ist gegeben, sofern die Sorgfaltspflichtverletzung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu bewirken.204
Der adäquate Kausalzusammenhang kann auch durch Unterlassung begründet werden; der sog. hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Schadenseintritt wird bejaht, wenn rechtzeitiges Handeln die Schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.205 Die Haftung für eine Unterlassung setzt das Bestehen einer Pflicht zum Handeln voraus.206 Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auch auf die kontrollierten Unternehmen (Art. 6 Abs. 1). Die Haftung kann somit auf bestimmte Konzernfälle angewendet werden, wenn u.a. der adäquate Kausalzusammenhang zwischen die Sorgfaltspflichtverletzung der Muttergesellschaft in der Schweiz und dem Schaden (im Ausland) nachgewiesen wird. M.a.W. ist jede durch eine Tochtergesellschaft verursachte unfreiwillige Vermögensverminderung, die durch eine Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach Art. 4-7 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht eingetreten wäre, potenziell ersatzpflichtig.
Zu denken ist beispielsweise an ein in der Schweiz ansässiges Grossunternehmen im Rohstoffsektor, das unter den Anwendungsbereich des NUFG fällt und den Sorgfaltspflichten gemäss Art. 4 ff. NUFG untersteht. Es hält eine Tochtergesellschaft in einem zentralafrikanischen Staat, welche bei der Rohstoffgewinnung Abwässer in nahegelegene Gewässer einleitet. Diese dienen der lokalen Bevölkerung als Trinkwasserquelle und für die Landwirtschaft. Die Verschmutzung führt zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Bevölkerung sowie zum Tod von Nutztieren und erheblichen finanziellen Schäden bei Landwirten. Dem Grossunternehmen in der Schweiz sind diese Missstände aufgrund konzerninterner Abklärungen bekannt. Dennoch unterlässt es aus wirtschaftlichen Gründen, angemessene Massnahmen zur Durchsetzung der Sorgfaltspflichten bei der Tochtergesellschaft zu ergreifen.
Verschulden: Das Verschulden ist gegeben, wenn jemand mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit (grobe oder leichte Fahrlässigkeit) gehandelt hat. Bei der Beurteilung des Verschuldens einer juristischen Person, so ist auf das Verschulden der Organe abzustellen.207 Vorwerfbar ist bei der Fahrlässigkeit ein jeweils objektiv zu messender Mangel an Sorgfalt. 208
BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 15 m.w.H. BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 18 m.w.H. BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 19a. BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 46. BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 48a.
Dieser bezieht sich im Kontext der vorliegenden Haftung auf die Einhaltung der erwähnten Sorgfaltspflichten.
Keine weitere Widerrechtlichkeit: Gemäss der vorgesehenen Regelung haftet das Unternehmen explizit für die Sorgfaltspflichtverletzung. Bei den Sorgfaltspflichten handelt es sich also um Schutznormen. Auf zusätzliche Voraussetzung zur Widerrechtlichkeit wird verzichtet, da andernfalls unklar wäre, ob nicht zusätzlich die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts erforderlich wäre, um eine Haftung zu begründen.
Wie bei Artikel 41 OR hat die Klägerschaft sämtliche Voraussetzungen der Haftung nach dieser Bestimmung zu beweisen.
Artikel 17: Solidarhaftung
Sind für den Schaden, der durch eine Verletzung der Pflichten dieses Gesetzes verursacht worden ist, mehrere Unternehmen ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. Artikel 143 ff. OR können sinngemäss angewendet werden. Die Regelung ist nötig, weil nach Artikel 143 Absatz 2 OR Solidarität nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen entsteht, wenn keine Vereinbarung dazu getroffen wurde.
[Variante zur Haftung (Artikel 15 bis 17):
Die Variante beschränkt sich auf einen Verweis auf die bestehenden Haftungsregelungen des Obligationenrechts (soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht) sowie auf den Ausschluss der Haftung für das Verhalten von Geschäftspartnern. Im Gegensatz zum Hauptvorschlag entfällt bei der Variante die Sonderregelung zur «Haftung für Sorgfaltspflichtverletzung», wenn der Schaden im Ausland verursacht wurde.
Artikel 15: Grundsatz
Gemäss dieser Bestimmung gelten für das dritte Kapitel dieses Gesetzes, also für die Haftung, die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts, soweit dieses Gesetz keine spezielleren Regelungen enthält. Demnach kommen auf die Haftung weiterhin sämtliche (möglichen) Bestimmungen des OR zur Anwendung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und eine Anwendung im Konzernverhältnis überhaupt bejaht werden kann, zum Beispiel jene der Verschuldenshaftung (Art. 41 OR), der Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) oder jene über die Haftung für Organe (Art. 722 OR).
Artikel 16: Ausschluss für Geschäftspartner
Die Sorgfaltspflichten beziehen sich nach Artikel 6 Absatz 1 auf die eigene Geschäftstätigkeit der Unternehmen, jene ihrer kontrollierten Unternehmen und jene ihrer Geschäftspartner in der Aktivitätskette (Art. 3 Bst. b).
Artikel 16 sieht aber eine generelle Ausnahme für die Haftungsregelung im Kapitel 3 vor: Die sorgfaltspflichtigen Unternehmen können demnach nicht haftbar gemacht werden für das schädigende Verhalten von Geschäftspartnern, d.h. direkte oder indirekte Geschäftspartner (i.S.v. Art. 3 Bst. b Ziff. 1 und 2).
Artikel 17: Solidarhaftung
Sind für den Schaden, der durch eine Verletzung der Pflichten dieses Gesetzes verursacht worden ist, nach Obligationenrecht mehrere Unternehmen ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. Artikel 143 ff. OR können sinngemäss angewendet werden. Die Regelung ist nötig, weil nach Artikel 143 Absatz 2 OR Solidarität nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen entsteht, wenn keine Vereinbarung dazu getroffen wurde.
Artikel 18: Verjährung
Die Bestimmung enthält eine absolute Verjährungsfrist von 20 Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte, und eine relative Verjährungsfrist von fünf Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat.
Artikel 19: Offenlegung von Beweismitteln
Gemäss dieser Bestimmung kann die klagende Partei in Verfahren zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen nach diesem Kapitel vom beklagten Unternehmen die Offenlegung von Beweismitteln verlangen, wenn sie den geltend gemachten Anspruch sowie die Notwendigkeit und Erheblichkeit der herausverlangten Beweismittel zur Beweisführung glaubhaft macht. Das Gericht beschränkt die Offenlegung auf das erforderliche Mass und trifft die erforderlichen Massnahmen zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Gegenpartei sowie Dritter.
Mit dieser Regelung soll es nach dem Vorbild der CSDDD209 der Klägerschaft in zivilrechtlichen Haftungsprozessen nach dem diesem (dritten) Kapitel der Zugang zu Informationen bzw. die Offenlegung von Beweismitteln durch die haftbar gemachten Unternehmen bzw. Beklagten spezifisch erleichtert werden. Durch diese spezialgesetzliche Regelung werden die bestehenden Möglichkeiten der Zivilprozessordnung (ZPO)210 ergänzt, d.h. der allgemeinen Herausgabe und Offenlegung von Beweismitteln sowie insbesondere der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 ZPO). Damit sollen mögliche Informationsasymmetrien zwischen den Geschädigten/Klägern und den Unternehmen/Beklagten reduziert werden, weil in solchen Verfahren in der Regel die relevanten Beweismittel im Verfügungsbereich des beklagten Unternehmens liegen, namentlich auch jene im Zusammenhang mit den neuen Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten.
Art. 29 Abs. 3 CSDDD. Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272
Die Klägerschaft muss zunächst den von ihr behaupteten Haftungsanspruch glaubhaft machen. Bei der Glaubhaftmachung sind die Beweisstrenge und das Beweismass reduziert.211 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, falls «für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte».212 Das Gericht darf also weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen.213
Die klagende Partei muss weiter die Notwendigkeit und Erheblichkeit der herausverlangten Beweismittel zur Beweisführung glaubhaft machen. Erheblich und notwendig sind Beweismittel, wenn sie relevant und tatsächlich erforderlich sind für die Beweisführung bzw. zur Untermauerung der Tatbestandsmerkmale des Haftungsanspruchs (z.B. Schaden, Menschenrechtsverletzung, Umweltverschmutzung, Kontrolle der Tochtergesellschaft). Das ist z.B. nicht gegeben, wenn andere, gleichwertige alternative Beweise existieren bzw. vorgelegt werden können, welche die Klägerschaft selbst beschaffen kann.
Das Gericht beschränkt die Offenlegung – in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips – stets auf das erforderliche und geeignete Mass (z.B. Offenlegung von Auszügen von Dokumenten statt dem gesamten Inhalt, Schwärzung sensibler Passagen), unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Parteien im Verfahren. Weiter trifft es Massnahmen zur Wahrung von schutzwürdigen Interessen der Gegenpartei und Dritter. Damit sollen insbesondere Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Gegenpartei geschützt werden. Bei den schutzwürdigen Interessen kann es sich z.B. um Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten oder andere besonders schützenswerte Informationen handeln.
Mit diesen Einschränkungen sollen namentlich auch allgemeine Ausforschungen der Gegenpartei (sog. «fishing expeditions») vermieden werden.
4 Kapitel: Aufsicht
Das vierte Kapitel regelt die staatliche Aufsicht über die Einhaltung der in diesem Gesetz verankerten Sorgfalts- und Transparenzpflichten. Die Aufsicht ist schlank ausgestaltet. Im Interesse der Rechtssicherheit wird sie aber detailliert geregelt. Ziel ist eine effiziente, sachgerechte und unabhängige Kontrolle der gesetzlich betroffenen Unternehmen, ohne unnötige Doppelspurigkeiten mit bestehenden Regulierungen.
BSK ZPO-SPRECHER, Art. 261 N 50 ff. BGE 9.4.2012,4A_567/2012, E. 1.3.3; BGE 142 III 49 E. 6.2 m.w.H.; 130 III 321 E. 3.3; 120 II 393 E. 4c. BSK ZPO-SPRECHER, Art. 261 N 52.
Die Behörde ist an das Recht der Gleichbehandlung und die Verfahrensrechte gemäss Bundesverfassung (BV) gebunden.214 Das Handeln der Behörde muss dem Bestimmtheitsgebot folgen, d.h. voraussehbar und berechenbar sein. Weiter gelten die Grundsätze von Treu und Glauben sowie des öffentlichen Interesses und das Verhältnismässigkeits-215 und Opportunitätsprinzip.
Artikel 20: Zuständige Behörde
Absatz 1:
Nach dieser Bestimmung obliegt die Aufsicht nach diesem Gesetz der Eidgenössischen Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde (RNAB), bisher Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche die Aufsicht unabhängig ausübt (Art. 28 Abs. 2 RAG)216. Sie verfügt bereits über Aufsichtsstrukturen (Finanzen, Personal, Informationstechnologie usw.) und jahrelange Erfahrung und Kompetenz im Bereich der Beaufsichtigung. Ziel ist eine kompetente und unabhängige Aufsichtsbehörde, die effizient arbeitet und gewisse bestehende Verwaltungsstrukturen nutzen kann.
Absatz 2:
Was die Organisation der Aufsicht betrifft, wird in dieser Bestimmung auf die Bestimmungen des siebten Abschnitts des Revisionsaufsichtsgesetzes RAG217 verwiesen. Gemeint sind insbesondere Artikel 28 ff. RAG.
Artikel 21: Aufgaben und Verzeichnis
Die Bestimmung enthält einen Katalog der zentralen Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde. Der Katalog ist abschliessend, wobei die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über eine gewisse Ermessens- und Organisationsfreiheit verfügt. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, obliegt es nicht der Aufsichtsbehörde, die Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung zu unterstützen oder «beraten». Diese Aufgaben werden wie bis anhin von den zuständigen Departementen/Ämtern bzw. Staatssekretariaten, namentlich dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), insbesondere im Rahmen des
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101; Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 1 BV. Die Sanktion muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) vom 16. Dezember 2025, SR 221.302 217 SR 221.302
Nationalen Aktionsplans des Bundesrates zu Wirtschaft und Menschenrechten218, oder anderen zuständigen Bundesstellen wahrgenommen.
Absatz 1:
In den Buchstaben a-d sind die Aufgaben der Behörde aufgeführt; die wichtigste Tätigkeit ist in Buchstabe d formuliert.
Buchstabe a:
Sie führt ein Verzeichnis oder Register der beaufsichtigten Unternehmen, das in elektronischer Form öffentlich zugänglich ist. Absatz 2 enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat, damit dieser den Inhalt des Verzeichnisses regeln kann.
Buchstabe b:
Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Einhaltung der formalen Aspekte der Berichte über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (Art. 7) und der Nachhaltigkeitsberichte (Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14). Zu den formalen Aspekten gehören namentlich die (i) Sprache (Landessprache oder Englisch), (ii) das Vorhandensein des (vorbehaltlosen) Prüfberichts eines Revisionsunternehmens, das die Voraussetzungen für die Prüfung erfüllt, (iii) die Einhaltung der Publikations- bzw. Einreichungsfristen oder (iv) die Einhaltung der Genehmigungsvorgaben bei den Nachhaltigkeitsberichten.
Erhält die Aufsicht von einer Tochtergesellschaft (einbezogenen Gesellschaft) einen Bericht in Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 i.V.m. Artikel 10 Absatz 3, handelt es sich um jenen der Muttergesellschaft, den die Aufsicht ebenfalls erhalten sollte oder bereits erhalten hat.
Buchstabe c:
Die Behörde macht die ihr eingereichten (i) Geschäftsberichte nach Artikel 5 Absatz 2, (ii) die Berichte nach Artikel 7 Absatz 6, (iii) die Prüfberichte nach Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 13 sowie (iv) die Nachhaltigkeitsberichte gemäss Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe c öffentlich zugänglich. Das kann z.B. auf der Homepage der Aufsichtsbehörde geschehen.
Die Berichte sind gemäss den jeweiligen Bestimmungen mit der Veröffentlichung durch die Unternehmen der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Behörde soll die Berichte nicht suchen müssen. Durch die erneute Publikation z.B. auf der Webseite der Aufsichtsbehörde oder in einem zentralen Register wird Transparenz geschaffen: Die Öffentlichkeit (insbesondere Medien, Zivilgesellschaft und Wissenschaft) erhält einen zentralen Zugang zu den eingereichten Unternehmensberichten. Zudem ermöglicht die
https://www.nap-bhr.admin.ch/napbhr/de/home.html > Der NAP > Über den Nationalen Aktionsplan (NAP).
Sammlung der Berichte eine statistische Auswertung, etwa zur Identifikation von Branchentrends oder häufigen Defiziten.
Buchstabe d:
Die zentrale Aufgabe der Aufsichtsbehörde (RNAB) besteht in der Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten. Dazu zählen die Sorgfalts- und Transparenzpflichten nach dem ersten Abschnitt des zweiten Kapitels, also Artikel 4 bis 8.
Die Aufsicht kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen ihre Pflichten ordnungsgemäss und vollständig erfüllen. Dies schliesst auch die Befugnis ein, von sich aus tätig zu werden, also Unternehmen zu identifizieren, die ihren Pflichten nicht nachkommen, ohne sich proaktiv bei der Behörde zu melden.
Durch diese aktive Aufsichtsfunktion wird die Effektivität und Glaubwürdigkeit des gesamten Sorgfaltssystems gewährleistet.
Absatz 2:
Nach dieser Bestimmung regelt der Bundesrat den Inhalt des Verzeichnisses nach Absatz 1 Buchstabe a in einer Verordnung. Das betrifft z.B. die Erfassung der Unternehmen mit der Firma, Unternehmensidentifikations-Nummer (UID-Nummer), Datum der Meldung nach Artikel 8 Absatz 1.
Artikel 22: Verdachtsmeldungen
Diese Bestimmung regelt die Meldungen von Personen an die Aufsicht, d.h. die Möglichkeit, der Aufsichtsbehörde Hinweise auf mögliche Verstösse gegen Pflichten dieses Gesetzes zu melden. Die Bestimmung dient der wirksamen Durchsetzung der nachhaltigen Unternehmensführung und ergänzt die behördliche Aufsicht durch eine niederschwellige Informationszufuhr. Sie verleiht der meldenden Person keine Parteistellung oder Parteirechte und begründet kein Beschwerderecht.
Ein ähnlicher Mechanismus ist im europäischen Recht vorgesehen.219 Dieser ermöglicht es, der Aufsichtsbehörde substanzielle Hinweise auf mögliche Pflichtverletzungen zu übermitteln, ohne die behördliche Entscheidungskompetenz über das weitere Vorgehen einzuschränken.
Absatz 1:
Vgl. Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 CSDDD.
Nach Absatz 1 nimmt die Aufsichtsbehörde Meldungen entgegen, die auf einen möglichen Verstoss eines Unternehmens gegen die Pflichten nach diesem Gesetz hindeuten. Verdachtsmeldungen können von natürlichen Person (Art. 11 ff. ZGB220) oder juristischen Person (Art. 52 ff. ZGB)221 stammen. Der offene Personenkreis trägt dem Umstand Rechnung, dass relevante Informationen häufig auch ausserhalb des Unternehmens oder ausserhalb der Schweiz vorhanden sind, insbesondere auch entlang der Aktivitätskette.
Ziel dieser Meldungen sollen konkrete Informationen sein, die auf einen möglichen Verstoss hindeuten können. Pauschale oder offensichtlich unbegründete Vorbringen müssen von der Aufsichtsbehörde nicht weiter beachtet werden.
Die meldende Person erhält keine Parteistellung und wird auch sonst nicht über allfällige Schritte der Aufsichtsbehörde informiert.
Absatz 2:
Absatz 2 regelt das Vorgehen der Aufsichtsbehörde nach Eingang einer Verdachtsmeldung. Die Behörde kontrolliert die Meldung und entscheidet, ob eine Überprüfung nach Artikel 23 einzuleiten ist.222 Damit die Aufsichtsbehörde ein Überprüfungsverfahren einleitet, muss sie aufgrund der vorliegenden Informationen zur Auffassung gelangen, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung der Pflichten dieses Gesetzes bestehen. Hinreichende Anhaltspunkte sind gegeben, wenn nachvollziehbare Indizien oder konkrete, plausible Hinweise für den Verdacht vorliegen. Es ist kein Nachweis erforderlich. Reine Vermutungen oder Spekulationen genügen aber nicht.
Absatz 3:
Absatz 3 verpflichtet die Aufsichtsbehörde, Meldungen vertraulich zu behandeln. Die Aufsichtsbehörde untersteht dem Amtsgeheimnis.223 Die vertrauliche Behandlung betrifft insbesondere die Identität der meldenden Person sowie die Elemente der Meldung, die es ermöglichen könnten, die meldende Person zu identifizieren.
Artikel 23: Überprüfung sorgfaltspflichtiger Unternehmen
Die Aufsichtsbehörde wird aufgrund des risikobasierten Ansatzes von sich aus tätig werden und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen prüfen. Sie wird auch gestützt auf substantiierte Hinweise aus dem Melde- und Beschwerdeverfahren (Art. 6 Abs. 2 Bst. g) des sorgfaltspflichtigen Unternehmens oder aufgrund einer Verdachtsmeldung (Art. 22) hin aktiv werden. Es liegt
220 SR 210 AG, GmbH, GEN, Stiftung, Verein. Art. 25 Abs. 2 CSDDD. Art. 34 RAG.
aber immer im (Entschliessungs-)Ermessen der Aufsichtsbehörde, ob sie in einem Einzelfall tätig wird.
Absatz 1 Buchstabe a:
Die Aufsichtsbehörde prüft risikobasiert, ob die Pflichten der Unternehmen nach den Artikeln 4 bis 8 (sämtliche Sorgfalts- und Transparenzpflichten, inkl. Melde- und Mitwirkungspflicht), Artikel 13 Absatz 1 (Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen), Artikel 14 (Erstellung und Einreichung eines formell korrekten Nachhaltigkeitsberichts) oder nach einem gleichwertigen, international anerkannten Regelwerk über Sorgfaltspflichten eingehalten worden sind.
Ähnlich wie bei den risikobasierten Sorgfaltspflichten hat sich die Aufsichtsbehörde auf die Unternehmen mit den grössten Risiken zu fokussieren, wobei sie die Eintretenswahrscheinlichkeit und die Schadenshöhe zu berücksichtigen hat. Gegenstand der Prüfung sind insbesondere: (i) die Erfüllung der Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten und (ii) die ordnungsgemässe Berichterstattung. Eine Pflichtverletzung liegt beispielsweise vor, wenn (i) keine oder unzureichende Risikoanalysen durchgeführt wurden, (ii) ein Beschwerdemechanismus fehlt, (iii) keine Abhilfemassnahmen getroffen wurden, (iv) der gesetzlich vorgeschriebene Bericht fehlt, dieser unvollständig oder verspätet ist.
Absatz 1 Buchstabe b:
Nach dieser Bestimmung prüft die Aufsichtsbehörde risikobasiert, ob ein Unternehmen nach ausländischem Recht einen gleichwertigen Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte erstattet hat.
Absatz 2:
Die Aufsichtsbehörde kann Kontrollen vor Ort, namentlich auf den Grundstücken oder in den Geschäftsräumen, bei den betroffenen sorgfaltspflichtigen Unternehmen durchführen, wenn dies zur Klärung von Sachverhalten erforderlich bzw. «nötig» ist. Die Kontrolle vor Ort unterliegt also dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Das Gegenstück bildet die Pflicht der Unternehmen, der Aufsichtsbehörde und den von ihr beigezogenen Drittpersonen Zugang zu ihrer Infrastruktur und derjenigen ihrer kontrollierten Unternehmen zu gewähren (vgl. Art. 8 Abs. 3).
Solche Kontrollen ermöglichen es, Dokumentationen, Prozesse und tatsächliche Praktiken oder auch den Zustand eines Grundstücks unmittelbar zu überprüfen. Sie dienen der Beweissicherung und erhöhen die Effektivität der Aufsicht. Konkret ermöglichen sie der Aufsichtsbehörde bzw. ihren Vertretern, die Situation des Unternehmens in Bezug auf die Menschenrechte und Umweltaspekte zu erörtern, zu analysieren und auf Risiken hin zu prüfen. Aus den Ergebnissen solcher Kontrollen lassen sich auch Vergleiche zu anderen Unternehmen ziehen. Die Aufsicht soll Unternehmen bei festgestellten Mängeln zur Nachbesserung auffordern und eine angemessene Frist ansetzen. Gestützt auf die Kontrollen wird die Aufsichtsbehörde einen Bericht erstellen, zu dem das
Unternehmen im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung nehmen kann. Das Ergebnis einer Kontrolle vor Ort kann verwaltungsrechtliche Massnahmen nach Artikel 30 ff. zur Folge haben.
Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht der Unternehmen (Art. 8) gegenüber der Aufsichtsbehörde (und von dieser beauftragen Drittpersonen) zu sehen, d.h. die Aufsicht wird darin Dokumente und Datenträger sichten und sicherstellen (mitnehmen, kopieren und retournieren) dürfen.224 Ebenso gehören dazu insbesondere die Inaugenscheinnahme von Grundstücken und Einrichtungen (Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude), die Entnahme von Proben oder die Befragung von Mitarbeitenden.
Absatz 3:
Die Aufsichtsbehörde kann nach Satz 1 Drittpersonen, namentlich externe, unabhängige Fachpersonen mit der Durchführung von Überprüfungen (nach Abs. 1 und 2) beauftragen.
Dabei handelt es sich um unabhängige natürliche oder juristische Personen mit nachgewiesener Fachkompetenz in den Bereichen Sorgfaltspflichten, Managementsysteme, Menschenrechte, Umwelt, Klimaschutz, Unternehmensberichterstattung oder Compliance. Diese Fachpersonen handeln im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses, subsidiär nach den Regeln des Obligationenrechts über den Auftrag (Art. 394 ff. OR225). Sie erstellen in der Regel einen schriftlichen Prüfbericht für die Aufsichtsbehörde. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und die allfällige Anordnung von Massnahmen obliegen jedoch ausschliesslich der Behörde selbst. Die Aufsichtsbehörde darf den externen Fachpersonen alle Informationen zur Verfügung stellen, welche diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Die Aufsichtsbehörde untersteht dem Amtsgeheimnis.226 Die mit Prüfungen beauftragten Drittpersonen oder Fachpersonen haben über Informationen, die sie erhalten, und Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen, von Gesetzes wegen ebenfalls das Geheimnis zu wahren. Die Drittpersonen gelten als Hilfspersonen (der Aufsichtsbehörde) im Sinne von Artikel 320 Absatz 1 StGB, weshalb sie auch für die Verletzung des Amtsgeheimnisses bestraft werden können.
Weiter haben die externen Fachpersonen der Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorkommnisse zu melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind. Eine ähnliche Bestimmung enthält Artikel 29 Absatz 2 FINMAG für Prüfgesellschaften, die bei
BSK-Revisionsrecht RAMPINI/ROHDE, Art. 13 RAG N 9. Art. 394 ff. OR. Art. 34 RAG.
Beaufsichtigten Prüfungen durchführen. Mit der Meldepflicht von externen Fachpersonen wird das Mandat derselben konkretisiert. Sie müssen der Aufsichtsbehörde in jedem Fall über die Ergebnisse ihrer Prüfungen berichten.
Nach Satz 2 der Bestimmung sind Artikel 20 RAG (Beizug von Drittpersonen), Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d RAG (Strafbarkeit bei Verletzung der Geheimnispflicht der von der Aufsichtsbehörde beigezogenen Drittpersonen) und Artikel 40 Absätze 2 und 3 RAG (Strafbarkeit bei fahrlässiger Begehung und Strafverfolgung/Beurteilung durch die Kantone) sinngemäss anwendbar.
Artikel 24: Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip
Nach dieser Bestimmung gilt das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)227 bei den in Buchstaben a-c aufgezählten amtlichen Dokumenten für den Zugang zu Personendaten und Daten juristischer Personen explizit nicht. Es handelt sich um (i) Berichte über das Ergebnis von Überprüfungen der Aufsichtsbehörde (Art. 23) (Bst. a), (ii) Verfügungen im Zusammenhang mit von der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Unternehmen angeordneten Massnahmen (Art. 30-32) (Bst. b), (iii) Risikobeurteilung zu sorgfaltspflichtigen Unternehmen (Bst. c), und (iv) Dokumente, auf die sich die Aufsichtsbehörde bei Verfahren nach Buchstaben a-c abgestützt hat (Bst. d).
Mittlerweile bestehen zahlreiche partielle Ausnahmebestimmungen zum BGÖ, die aufgrund von Artikel 4 BGÖ als lex specialis gelten. Zu nennen sind insbesondere Artikel 14 Eisenbahngesetz (EBG)228 in Kraft seit 1. Januar 2020229, Artikel 24e Absatz 2 Seilbahngesetz (SebG)230, Artikel 11a Trolleybus-Gesetz (TrG)231, mit Verweis auf das EBG, Artikel 52a Personenbeförderungsgesetz (PBG)232, Artikel 15b Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG)233, Artikel 24 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG)234 sowie Artikel 107d Entwurf Luftfahrtgesetz (E- LFG)235. Inhaltlich betreffen diese Bestimmungen namentlich Berichte und Verfügungen im Zusammenhang mit Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen sowie weitere
227 SR 152.3 228 SR 742.101 AS 2020 1889; BBl 2016 8661 230 SR 743.01 231 SR 744.21 232 SR 745.1 233 SR 747.201 234 SR 817.0 235 BBl 2025 3532
amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen.
In der Vollzugspraxis stellen sich beim BGÖ insbesondere dann Herausforderungen, wenn um Zugang zu Inspektions- oder Kontrollberichten ersucht wird, die direkt oder indirekt Vorkommnisse bei konkret überprüften Unternehmen betreffen und die teilweise im öffentlichen Fokus stehen. Solche Dokumente lassen sich mit Blick auf Daten juristischer Personen regelmässig nicht vollständig anonymisieren. Dies führt zu einer aufwändigen Interessenabwägung, in der das allgemeine Transparenzinteresse die privaten Interessen der betroffenen Unternehmen unter Umständen überwiegen kann. Gleichzeitig bestehen weitere gewichtige öffentliche Interessen an einem wirksamen Funktionieren des jeweiligen Aufsichts- und Kontrollregimes, die in der bisherigen Rechtsprechung nicht in allen Konstellationen umfassend abgebildet erscheinen.
Die Gesetzgebung im Verkehrsbereich zeigt, dass der Gesetzgeber in vergleichbaren Situationen eine sachlich begrenzte Ausnahme vom BGÖ vorgesehen hat, wenn der Zugang zu Informationen die Erreichung des Gesetzeszwecks beeinträchtigen kann (beim EBG und den genannten Verkehrsgesetzen: Sicherheit des öffentlichen Verkehrs236). In der Botschaft zur entsprechenden Regelung wird ausgeführt, dass die Aufsichtsbehörde darauf angewiesen ist, von den beaufsichtigten Unternehmen weiterhin die sicherheitsrelevanten Informationen zu erhalten, die zur Wahrung der Sicherheit erforderlich sind. Sie hat ein Interesse an einem möglichst umfassenden und unverfälschten Bild von Fehlhandlungen und Gefahren, um Risiken erkennen und geeignete Massnahmen ergreifen zu können. Deshalb darf für Unternehmen kein Anreiz bestehen, sicherheitsrelevante Informationen zurückzuhalten; insbesondere kann die Befürchtung, aufgrund gemeldeter kritischer Situationen öffentlich als besonders riskant dargestellt zu werden, zu einer faktischen Untermeldung führen. Eine gesetzliche Meldepflicht allein stellt daher nicht sicher, dass alle sicherheitsrelevanten Informationen tatsächlich zufliessen.237
Übertragen auf andere Aufsichtsbereiche ist zu berücksichtigen, dass relativ weitgehende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber beaufsichtigten Unternehmen – namentlich gegenüber staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen und künftig auch gegenüber sorgfaltspflichtigen Unternehmen – in ihrer Wirksamkeit davon abhängen, dass die Betroffenen bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht stets damit rechnen müssen, dass Angaben zu möglichem Fehlverhalten über BGÖ-Gesuche herausverlangt und anschliessend gegen sie verwendet werden. Andernfalls kann sich für beaufsichtigte Unternehmen ein Anreiz ergeben, das Risiko einer (praktisch) nicht entdeckten Pflichtverletzung geringer zu gewichten als die Risiken, die mit einer möglichen Offenlegung der Informationen nach dem BGÖ verbunden sind. Dies kann die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Aufsichtsbehörde und damit die Erreichung der gesetzlich vorgesehenen Schutzziele beeinträchtigen. Falls eine Massnahme ausdrücklich
Vgl. BBl 2016 8661, 8704. Vgl. BBl 2016 8661, 8723.
die Veröffentlichung vorsähe, würde es keinen Sinn machen, die Unterlagen (auch nach der Untersuchung) über ein BGÖ-Gesuch bekommen zu dürfen.
Einleitungssatz:
Gemäss Einleitungssatz von Artikel 24 gilt das BGÖ bei den aufgezählten amtlichen Dokumenten nicht für den Zugang zu Personendaten und Daten juristischer Personen. Die Ausnahme bezieht sich damit nicht pauschal auf sämtliche Inhalte, sondern auf bestimmte Datenkategorien innerhalb klar definierter Dokumenttypen. Soweit ein Dokument darüber hinausgehende, nicht personenbezogene bzw. nicht unternehmensbezogene Inhalte enthält, bleibt eine Herausgabe grundsätzlich möglich, soweit keine anderen Ausnahmen vom BGÖ (z.B. Geschäftsgeheimnisse, überwiegende öffentliche oder private Interessen) entgegenstehen.
Bei Aufsichts- und Kontrollunterlagen machen gerade die Identität und die konkreten Umstände bei bestimmten Unternehmen oder Personen den Kern des Informationsgehalts aus. Eine Anonymisierung ist deshalb in der Praxis oft nur begrenzt möglich oder würde den Inhalt des Dokuments entleeren. Gleichzeitig kann die Aussicht auf eine spätere Offenlegung zur Zurückhaltung beim Melden und Offenlegen kritischer Sachverhalte führen und damit die Zielerreichung der Aufsicht beeinträchtigen.
Buchstabe a: Berichte über das Ergebnis von Überprüfungen (Art. 23)
Erfasst sind Ergebnisberichte von Überprüfungen und Inspektionen (vgl. Art. 23). Solche Berichte enthalten regelmässig Feststellungen zu Organisations- und Prozessmängeln, Einzelfällen sowie Bewertungen, die unmittelbar auf bestimmte Unternehmen oder Personen bezogen sind. Der Ausschluss des BGÖ-Zugangs zu Personen- und Unternehmensdaten soll verhindern, dass die Berichte in einer Weise öffentlich verwertbar werden, die (i) die Kooperationsbereitschaft schwächt oder (ii) die Aufsichtstätigkeit faktisch in einen reputationswirksamen Sanktionsmechanismus überführt, ohne dass hierfür die verfahrensrechtlichen Garantien und Kommunikationsformen eines Sanktionsregimes vorgesehen sind.
Buchstabe b: Verfügungen im Zusammenhang mit Massnahmen nach Artikel 30-
Erfasst sind Verfügungen zu Aufsichtsmassnahmen. Das BGÖ regelt ausschliesslich den Informationszugang gestützt auf das BGÖ. Die Akteneinsicht von Parteien im hängigen Verwaltungsverfahren richtet sich demgegenüber nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 26 ff. VwVG). Verfügungen enthalten typischerweise detaillierte Begründungen, Sachverhaltsdarstellungen und Bewertungen mit Personen- und Unternehmensbezug; die Ausnahme reduziert die Gefahr, dass über BGÖ-Gesuche verfahrensrechtliche Schranken umgangen werden oder einzelne Massnahmenfälle ohne Kontext publik gemacht werden.
Buchstabe c: Risikobeurteilung zu sorgfaltspflichtigen Unternehmen
Risikobeurteilungen sind regelmässig prognostische, dynamische Einschätzungen (z.B. Risikoprofile, Verdachts- und Indikatorenlagen, Hinweise aus Aufsichtskontakten). Eine Offenlegung kann die Wirksamkeit von risikobasierten Aufsichtsmethoden beeinträchtigen (Ausweich- bzw. Anpassungsstrategien), unverhältnismässige Reputationswirkungen auslösen, oder die Bereitschaft zur Selbstdeklaration und Mitwirkung senken. Die Ausnahme dient damit primär dem Schutz der Aufsichtsstrategie und des Informationszuflusses.
Buchstabe d: Dokumente, auf die sich die Aufsichtsbehörde in Verfahren nach Buchstaben a-c abgestützt hat
Diese Kategorie erfasst Grundlagen- oder Belegdokumente (z.B. Korrespondenz, Eingaben, interne Auswertungen, Beweismittel), soweit sie in den Verfahren nach Buchstaben a - c als Entscheid- oder Bewertungsgrundlage dienten. Die Bestimmung bezweckt, eine Umgehung der Ausnahme über das «Herausverlangen der Grundlagen» zu verhindern. Partei- und Verfahrensrechte bleiben davon unberührt.
Artikel 25: Elektronische Plattform
Nach dieser Bestimmung kann der Bundesrat auf dem Verordnungsweg die Pflicht vorsehen, für die Übermittlung der Berichte an die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 6, Art. 10 Abs. 2) eine elektronische Plattform zu verwenden. Diese Norm soll es ermöglichen, die Berichtsübermittlung durch die Unternehmen zu digitalisieren und standardisieren. Weiter sollen die Vergleichbarkeit und Auswertbarkeit verbessert werden.
Artikel 26: Verwendung von Informationen aus der Revisionsaufsicht
Die Aufsichtsbehörde kann nach dieser Bestimmung bereichsübergreifend Informationen und Erkenntnisse aus der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Nachhaltigkeitsprüfer nach dem Revisionsaufsichtsgesetz auch für die Aufsicht nach diesem Gesetz verwenden, sofern sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Die Bestimmung soll die Effizienz der Aufsicht steigern, Doppelspurigkeiten vermeiden und einheitliche Beurteilungen in den beiden Aufsichtsbereichen (Revisoren/Revisionsunternehmen und sorgfaltspflichtige/berichterstattungspflichtige Grossunternehmen) sicherstellen. Die Verwendung der Informationen und Erkenntnisse unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip, d.h. ist nur zulässig, sofern die Aufsichtsbehörde diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Artikel 27: Zusammenarbeit mit inländischen Behörden
Absatz 1:
Die Bestimmung erfasst sämtliche Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Die Zusammenarbeit wird erfüllt, indem diese der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Informationen (Unterlagen, Dokumente usw.), einschliesslich besonders schützenswerte Daten nach Artikel 37 Absatz 1 zu übermitteln haben.
Es ist keine ausdrückliche Anfrage an die Aufsichtsbehörde erforderlich. Die Informationen müssen aber einen kausalen Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der Behörde aufweisen (z.B. Angaben zum Umsatz oder zur Anzahl der beschäftigten Personen zwecks Abklärung, ob Schwellenwerte erfüllt sind, Berichte anderer Behörden über Kinderarbeit oder Daten zu Import-/Exportströmen).
Absatz 2:
Erhält die Aufsichtsbehörde Kenntnis von strafbaren Verletzungen der Pflichten dieses Gesetzes, hat sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen. Es geht hier namentlich um die Tatbestände nach Artikel 42 (Verletzung der Berichtspflichten). Es handelt sich um den bisherigen Artikel 325ter StGB, in leicht abgeänderter Form (die Verletzung der Dokumentationspflicht ist nicht mehr strafbar). Sind andere Straftatbestände im Zusammenhang z.B. mit der strafbaren Verletzung der Berichtspflichten relevant, z.B. Urkundendelikte238, kann die Aufsichtsbehörde diese auch zur Anzeige bringen bzw. die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ausdehnen.239
Artikel 28: Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
Die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden resp. die Amtshilfe bedarf einer rechtlichen Grundlage, da die Behörde bzw. deren Angehörige sonst das Amtsgeheimnis240 verletzen würde. Mit dieser Bestimmung wird die erforderliche gesetzliche Grundlage geschaffen.
Die internationale Amtshilfe wird definiert als die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen nationalen (Aufsichts-)Behörden, die in einem nicht streitigen Verfahren in erster Linie dem Austausch von Informationen dient.241 Mit ausländischen Behörden sind insbesondere zuständige ausländische Aufsichtsbehörden im Bereich Sorgfaltspflichten bezüglich Menschenrechten und Umwelt gemeint.
Art. 110 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 251 ff. StGB. Art. 311 Abs. 2 StPO. Art. 320 StGB. Vgl. BSK FINMAG-DU PASQUIER/MENOUD, Art. 42 N 25, m.w.H.
Absatz 1:
Nach dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde «zum Vollzug dieses Gesetzes» ausländische Aufsichtsbehörden um Informationen ersuchen. Informationen können mündliche/schriftliche Auskünfte oder Unterlagen umfassen. Eine (ausländische) Behörde liegt dann vor, wenn sie gesetzlich mit hoheitlichen Aufgaben ausgestattet ist, wobei die rechtliche Ausgestaltung nicht entscheidend ist.242 Die ersuchte ausländische Behörde muss über gesetzliche Aufsichtskompetenzen über die Unternehmen im Bereich der Sorgfaltspflichten verfügen, gestützt auf die in den Mitgliedstaaten umgesetzte CSDDD243, wobei diese nicht identisch sein müssen mit jenen der Schweizer Aufsichtsbehörde (die ausländische Aufsichtsbehörde könnte z.B. zusätzlich mit Strafkompetenzen ausgestattet sein). Mit dem «Vollzug dieses Gesetzes» ist gemeint, dass es um die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 4 bis 7 gehen muss (z.B. fehlende Durchführung von Risikoanalysen, Implementierung des Beschwerdeverfahrens, Unterlassen von Präventions-/Abhilfemassnahmen, Verletzung der Berichterstattungspflichten usw.).
Absatz 2:
Diese Bestimmung enthält die - kumulativ anwendbaren - Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Schweizer Aufsichtsbehörde ausländischen Behörden nicht öffentlich zugängliche Informationen übermitteln darf. Dazu gehören (i) das sog. Spezialitätsprinzip (Bst. a), (ii) der Grundsatz der Vertraulichkeit (Bst. b) und (iii) und das Prinzip «der langen Hand» (Bst. c, Abs. 3).
Öffentlich zugängliche Informationen können sich die ausländischen Behörden selbst beschaffen.
Buchstabe a:
Nach dieser Bestimmung dürfen die Informationen ausschliesslich zum Vollzug dieses Gesetzes bzw. der Sorgfaltspflichten bezüglich Menschenrechten und Umwelt verwendet oder von diesen zu öffentlichen Zwecken an weitere «ausländische[n] Behörden» weitergeleitet werden (sog. Spezialitätsprinzip). Der «Vollzug dieses Gesetzes» bzw. die «Prüfung von gesetzlichen Sorgfaltspflichten bezüglich Menschenrechten und Umwelt» ist weit auszulegen. Es gilt aber das Verhältnismässigkeitsprinzip, d.h. verlangten Informationen müssen geeignet und erforderlich sein sowie das mildeste Mittel darstellen, um die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 4 bis 7 zu untermauern (z.B. fehlende Durchführung von Risikoanalysen, Implementierung des Beschwerdeverfahrens, Unterlassen von Präventions-/Abhilfemassnahmen, Verlet-
Vgl. BSK FINMAG-DU PASQUIER/MENOUD, Art. 42 N 47. Art. 24 ff. CSDDD.
zung der Berichterstattungspflichten usw.). Die von der ersuchenden Behörde vorgebrachten Gründe für den Erhalt bestimmter Informationen müssen zwingend einen Zusammenhang mit der Erfüllung/Nichterfüllung der Sorgfaltspflichten aufweisen.
Buchstabe b:
Die ersuchenden Behörden müssen nach dieser Bestimmung an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sein (Grundsatz der Vertraulichkeit).
Die Unterstellung unter ein Amts- oder Berufsgeheimnis muss grundsätzlich auf der Basis einer gesetzlichen Grundlage (im ausländischen Recht) geschehen, in welcher die Behörde zur Geheimhaltung bzw. Verschwiegenheit verpflichtet wird und Widerhandlungen sanktioniert werden. Analog zur Praxis bei der Amtshilfe der FINMA kann bei fehlender gesetzlicher Grundlage auch eine entsprechende Zusicherung der ausländischen Behörde genügen.244
Buchstabe c:
Nach dieser Bestimmung darf die Aufsichtsbehörde ausländischen Behörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, wenn diese (ausländischen) Behörden die Informationen nur auf Grund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit vorgängiger Zustimmung der (Schweizer) Aufsichtsbehörde an Behörden und an Organe weiterleiten, die im öffentlichen Interesse liegende Aufsichtsaufgaben nach Buchstabe a wahrnehmen und an das Amts- und Berufsgeheimnis nach Buchstabe b gebunden sind.
Absatz 3:
Die Weiterleitung von Informationen durch die ausländische Aufsichtsbehörde an (ausländische) Strafverfolgungsbehörden oder an Behörden oder Organe mit verwaltungsrechtlichen Sanktionsbefugnissen ist gemäss dieser Bestimmung ausgeschlossen, falls die Rechtshilfe in Strafsachen wegen der Art der Tat ausgeschlossen wäre. Diesfalls hat die Aufsichtsbehörde die Zustimmung zur Weiterleitung zu verweigern.
Die Schweizer Aufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz BJ, d.h. sowohl die Aufsichtsbehörde als auch das BJ müssen der Übermittlung von Informationen an (ausländische) Strafbehörden oder Verwaltungsbehörden mit verwaltungsrechtlichen Sanktionsbefugnissen zustimmen.245
Absatz 4:
BSK FINMAG-DU PASQUIER/MENOUD, Art. 42 N 84.
Diese Bestimmung räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln. Der Verweis auf den «Rahmen von Absatz 2» dieser Bestimmung stellt sicher, dass der Bundesrat insbesondere das Spezialitätsprinzip und den Vertraulichkeitsgrundsatz (Amts-/Berufsgeheimnis) zu berücksichtigen hat, wenn er Staatsverträge abschliesst.
Artikel 29: Grenzüberschreitende Prüfungshandlungen
Die Bestimmung ist Artikel 27 RAG nachgebildet und regelt die grenzüberschreitenden amtlichen Prüfungshandlungen bzw. Vor-Ort-Kontrollen der Schweizer Aufsichtsbehörde im Ausland (Abs. 1) und der ausländischen Aufsichtsbehörden in der Schweiz (Abs. 2-5). Absatz 1 ermöglicht der Schweizer Aufsichtsbehörde, im Gegensatz zur Amtshilfe, ausländische Aufsichtsbehörden um Prüfungshandlungen auf deren Territorium zu ersuchen oder mit entsprechender Ermächtigung selbst vorzunehmen. Die Absätze 1 und 3 erlauben den Fernzugriff der Schweizer Aufsichtsbehörde (oder beigezogener Fachpersonen) von der Schweiz aus und den Fernzugriff von ausländischen Aufsichtsbehörden im Inland bei Schweizer Unternehmen; dies gilt aber nur, wenn eine Ermächtigung in einem Staatsvertrag besteht oder die Zustimmung der Schweizer Aufsichtsbehörde oder jene der ausländischen Aufsichtsbehörde vorliegt. Mit dem Fernzugriff können die Reisetätigkeit der Behörden und damit die Kosten reduziert werden.
Absatz 1:
Die Bestimmung regelt die Vor-Ort-Kontrolle durch die Schweizer Aufsichtsbehörde – oder durch von ihr beigezogene Drittpersonen – im Ausland. Diese können die ausländischen Aufsichtsbehörden im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung um die Vornahme von (stellvertretenden) Prüfungshandlungen im Ausland ersuchen. Existiert eine Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder im Falle der Zustimmung der ausländischen Aufsichtsbehörde kann die Schweizer Aufsichtsbehörde die Prüfungshandlung im Ausland oder per Fernzugriff von der Schweiz aus auch selbst vornehmen oder durch von ihr beigezogene Drittpersonen vornehmen lassen. Da es sich um eine «Kann-Bestimmung» handelt, hat die Schweizer Aufsichtsbehörde ein Entschliessungsermessen. Die Gesuchstellung an die ausländische Aufsichtsbehörde ist nur notwendig, wenn keine staatsvertragliche Regelung existiert.246
Zu den Prüfungshandlungen gehören z.B. das Führen von Interviews, Sichten von Dokumenten, Vornahme von Augenscheinen oder die Entnahme von Proben. Es sind aber nur Handlungen zulässig, die zur Durchsetzung des Gesetzes (NUFG) erforderlich sind.
Absatz 2:
Diese Bestimmung regelt die stellvertretende Vor-Ort-Kontrolle auf Ersuchen ausländischer Aufsichtsbehörden im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung. Der ersuchende Staat muss hierfür Gegenrecht gewähren. Ausserdem finden Artikel 28 Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. Gemäss der Lehre genügt es, wenn die ausländische Revisionsaufsichtsbehörde Vor-Ort-Kontrollen unter gewissen Voraussetzungen einzelfallweise und in eigenem Ermessen tatsächlich gewährt.247
Die Absätze 2 und 3 von Artikel 28 entsprechen den Voraussetzungen der Gewährung der klassischen Amtshilfe. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zu dieser Bestimmung verwiesen werden.
Die Aufsichtsbehörde hat sich an das VwVG zu halten; sie hat eine Verfügung zu erlassen, falls sich das betreffende Unternehmen weigert, ihr den Zugang zu Büroräumlichkeiten oder Informationen (Beantwortung von Fragen, Sichten von Dokumenten etc.) zu verschaffen.248
Absatz 3:
In diesen Bestimmungen sind die Vor-Ort-Kontrolle und der Fernzugriff geregelt, welche die ausländische Aufsichtsbehörde im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung selbständig, mit oder ohne Begleitung der Schweizer Aufsichtsbehörde und ggf. getroffener Massnahmen nach Absatz 4, vornimmt. Die Prüfungshandlungen richten sich nach ausländischem Recht.249 Für solche Vor-Ort-Kontrollen oder Fernzugriffe ist eine Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder die Zustimmung der Schweizer Aufsichtsbehörde nötig. Zudem muss der Staat Gegenrecht gewähren und es bleibt Artikel 28 Absatz 2 und 3 vorbehalten.
Absatz 4
Die Zustimmung zu Prüfungshandlungen per Fernzugriff der ausländischen Aufsichtsbehörde ist nur zulässig, wenn die betroffenen Unternehmen Massnahmen treffen können, wonach die Einsichtnahme in Informationen und deren Kenntnisnahme durch ausländische Aufsichtsbehörden im gesetzlich zulässigen Rahmen erfolgen. Bei der Zustimmung der Schweizer Aufsichtsbehörde gegenüber der ausländischen Aufsichtsbehörde weist sie diese auf ihre Pflicht hin, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Die Einzelheiten werden in der Zustimmung der Schweizer Aufsichtsbehörde festgelegt. Zur Gewährleistung der Einsicht- und Kenntnisnahme im gesetzlichen Rahmen
durch das betroffene Schweizer Unternehmen kommen namentlich technische Massnahmen in Betracht, aber auch andere Massnahmen am Ort der Einsichtnahme. Die Rahmenbedingungen für den Fernzugriff aus dem Ausland werden in einem Staatsvertrag oder, wie erwähnt, in der Zustimmung der Aufsichtsbehörde geregelt.
Absatz 5:
Nach dieser Bestimmung können die von einer Massnahme nach Absatz 4 betroffenen Unternehmen die Vornahme von Prüfungshandlungen vor Ort in der Schweiz verlangen (durch die ausländische Aufsichtsbehörde), wenn sie gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen, dass Prüfungshandlungen per Fernzugriff für sie einen unverhältnismässigen Aufwand zur Folge hätten.
Absatz 6:
Die Schweizer Aufsichtsbehörde kann nach dieser Bestimmung die ausländische Aufsichtsbehörde bei deren Aufsichtshandlungen in der Schweiz begleiten oder durch eine unabhängige Fachperson nach Artikel 23 Absatz 3 begleiten lassen. Eine solche Begleitung kann das betroffene Unternehmen verlangen.
Absatz 7:
Nach dieser Bestimmung verfügt die Schweizer Aufsichtsbehörde für Prüfungshandlungen für ausländische Aufsichtsbehörden (Abs. 3) und die Begleitung ausländischer Aufsichtsbehörden bei deren Aufsichtshandlungen in der Schweiz (Abs. 6) über dieselben Befugnisse gegenüber dem betroffenen Unternehmen wie gegenüber den sorgfaltspflichtigen Unternehmen und den von diesen kontrollierten Unternehmen.
Diese Regelung kann zu rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten führen, wenn ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz zwar der Zuständigkeit einer ausländischen Behörde unterliegt, nicht jedoch der Aufsicht durch die Schweizer Aufsichtsbehörde. Die Inspektion dieses Unternehmens oder die Übermittlung von Informationen, über die dieses Unternahmen verfügt, ist zwar je nach den Umständen möglich, wenn dieses und allfällig weitere betroffene Personengruppen zustimmen. Dieses Verfahren ist aber umständlich und anfällig für Fehler, weil nicht ausgeschlossen ist, dass in der teilweise umfangreichen Dokumentation zu einem Mandat eine zustimmungsverpflichtete Person übersehen wird. Aus diesem Grund verfügt die Schweizer Aufsichtsbehörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen über dieselben Befugnisse wie gegenüber den ihrer Aufsicht unterstellten Unternehmen. Falls eine ausländische Behörde bei einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz inspizieren möchte, erweitert sich die Aufsichtszuständigkeit der Schweizer Aufsichtsbehörde auf eben dieses Mandat.
Mit «Befugnissen» sind namentlich jene von Artikel 23 (Überprüfung sorgfaltspflichtiger Unternehmen) und die Massnahmen nach Artikel 30 ff. gemeint. Damit kann die
Schweizer Aufsichtsbehörde im internationalen Kontext resp. bei grenzüberschreitenden Prüfungshandlungen im gleichen Umfang tätig werden wie in rein «schweizerischen» Verfahren.
Absatz 8:
Der Bundesrat ist im Rahmen von Absatz 2, 3 und 4 befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.
Artikel 30: Verwaltungsrechtliche Massnahmen
Bei den verwaltungsrechtlichen Massnahmen nach dieser Bestimmung handelt es sich um Verwaltungssanktionen, die darauf abzielen, die Tätigkeit des Unternehmens so auszugestalten, dass das Gesetz eingehalten wird. Es handelt sich nicht um strafrechtliche Sanktionen; entsprechend sind die strafprozessualen Garantien der Bundesverfassung (Art. 30 BV und Art. 32 BV250) und jene der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK251 (Art. 6 EMRK, Art. 7 EMRK, Art. 2 Zusatzprotokoll 7 zur EMRK252), namentlich das Verbot der erzwungenen Selbstbelastung,253 grundsätzlich nicht anwendbar.254 Auch ist der Allgemeine Teil des StGB nicht anwendbar. Der Katalog von Absatz 2-8 ist als abschliessend zu betrachten. Die Massnahmen können gleichzeitig angeordnet bzw. kombiniert werden. Die Anordnung dieser Massnahmen setzt keine Verweise nach Buchstabe a voraus. Da es sich um reine Verwaltungssanktionen handelt, gilt das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) nicht.
Die Massnahmen werden gegenüber den fehlbaren Unternehmen angeordnet. Sie bezwecken die Beendigung des schädigenden Verhaltens des Unternehmens. In der Regel sind die Adressaten juristische Personen (AG, GmbH). Theoretisch könnte auch gegen den Inhaber/die Inhaberin eines Einzelunternehmens eine Massnahme ausgesprochen werden. Demgegenüber sind die Strafbestimmungen von Artikel 42 nur auf natürliche Personen anwendbar255.
Absatz 1:
Nach Absatz 1 Buchstaben a-c muss die Aufsichtsbehörde (i) bei Verstössen gegen die Pflichten nach den Artikeln 6 bis 8, nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14, (ii) bei
250 SR 101 251 SR 0.101 252 SR 0.101.07 Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare, abgeleitet aus Art. 32 BV und Art. 6 EMRK (SR 0.101). Vgl. im Strafverfahren Art. 113 Abs. 1, Art. 140, Art. 158 Abs. 1 Bst. b, Art. 262 Abs. 2, Art. 265 Abs. 2 Bst. a StPO (SR 312.0). Vgl. zum Ganzen: Pekuniäre Verwaltungssanktionen. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 18.4100 SPK-N vom 1. November 2018; BBl 2022 776. Zu den Ausnahmen s. Art. 102 StGB.
Nichteinhaltung gleichwertiger, international anerkannter Regelwerke über Sorgfaltspflichten (Art. 5) oder (iii) bei Nichterstellung von gleichwertigen Nachhaltigkeitsberichten nach ausländischem Recht (Art. 10) gegenüber den Unternehmen tätig werden und die geeigneten Massnahmen gegenüber den fehlbaren Unternehmen anordnen. Durch diese sollen die Unternehmen dazu gebracht werden, die Sorgfaltspflichten einzuhalten und schädigendes Verhalten zu stoppen. Im Zusammenhang mit den Menschenrechten und der Umwelt ist vor allem die Art, wie die Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben, unter Umständen problematisch, d.h. diese soll korrigiert werden. Darum stehen Massnahmen gegenüber den Unternehmen und nicht gegenüber Personen, die ersetzt werden können, im Zentrum.
Die Behörde besitzt ein gewisses Entschliessungsermessen, damit sie nicht sämtliche Kleinstverstösse sanktionieren muss. Sie ist (auch) bei den Massnahmen an das verfassungsmässige Recht der Gleichbehandlung256 gebunden. Weiter gelten die Grundsätze von Treu und Glauben und des öffentlichen Interesses sowie das Verhältnismässigkeits-257 Opportunitäts- und Subsidiaritätsprinzip. In allen Fällen soll demnach das mildeste Mittel angewendet werden.
Buchstabe a:
Mit dem Verweis auf die Bestimmungen von Artikel 6 bis 8, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 ist die Verletzung der darin erwähnten Sorgfalts-, Berichterstattungs- und Melde-/Mitwirkungspflichten gemeint.
Buchstabe b:
Nach dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde auch Massnahmen gegen Unternehmen ergreifen, die gleichwertige, international anerkannte Regelwerke über Sorgfaltspflichten (nach Art. 5) nicht einhalten.
Buchstabe c:
Nach dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde Massnahmen gegenüber Unternehmen ergreifen, die keinen gleichwertigen Nachhaltigkeitsbericht nach ausländischem Recht (nach Art. 10) erstellt haben.
Absatz 2: Verweis
Mit einem bei geringfügigen Verletzungen mittels Verfügung258 von der Aufsichtsbehörde offiziell ausgesprochenem Verweis wird gegenüber dem fehlbaren Unternehmen zum Ausdruck gebracht, dass ein bestimmtes Verhalten (oder Untätigbleiben) pflicht-
Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 1 BV. Die Sanktion muss geeignet, erforderlich und zumutbar (vernünftiges Verhältnis von Zweck und Mittel) sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 VwVG.
bzw. gesetzeswidrig ist. Der Verweis ist das mildeste Sanktionsinstrument. Es macht v.a. in leichten Fällen Sinn bzw. wenn sich ein (grösserer) Schaden noch vermeiden lässt.
Absatz 3: Pflichtwidriges Verhalten des Unternehmens verbieten und es anweisen, Abhilfemassnahmen zu ergreifen, den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen und es zu Sicherheitsleistungen verpflichten
Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Abklärungen «pflichtwidriges Verhalten», d.h. gegen die Pflichten dieses Gesetzes verstossende Handlungen des Unternehmens fest, kann sie ein entsprechendes Verbot aussprechen. Dieses Verbot kann mit der Strafdrohung «Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen»259 kombiniert werden. Weiter kann die Behörde die fehlbaren Unternehmen anweisen, Abhilfemassnahmen zu ergreifen und damit den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen (z.B. die Einstellung von Kinderarbeit). Schliesslich ist die Aufsichtsbehörde befugt, von den betroffenen Unternehmen Sicherheitsleistungen (z.B. Hinterlegung von Geldbeträgen, Bankgarantie o.dgl.) zu verlangen, wenn die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands gefährdet ist (z.B. bei mangelnder Kooperationsbereitschaft, finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens).
Absatz 4: Massnahmen bei Nichtbefolgung von Anordnungen nach Absatz 3 trotz vorgängiger Mahnung, in dringenden Fällen auch ohne Mahnung:
In Absatz 4 Buchstaben a-c sind kaskadenartig die Massnahmen aufgezählt, welche die Aufsichtsbehörde gegen Unternehmen ergreifen kann, welche gegen eine Anordnung nach Absatz 3 verstossen (Verbot von pflichtwidrigem Verhalten, Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands, Verpflichtung zu Sicherheitsleistung). Die Massnahmen erfordern eine vorgängige Mahnung. In dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde darauf verzichten.
Buchstabe a: Ersatzvornahme
Diese Bestimmung behandelt die Ersatzvornahme. Die Aufsichtsbehörde kann demnach die angeordnete Handlung auf Kosten des säumigen, d.h. sich in Verzug befindenden Unternehmens selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Diese ist nur denkbar, wenn das Handeln bzw. Tun noch möglich resp. erfüllbar ist (z.B. Erstellung einer Risikoanalyse, Veröffentlichung des Berichts, Beseitigung einer Gewässerverschmutzung). Vollstreckbar ist die Verfügung, wenn die Voraussetzungen von Artikel 39 Buchstaben a-c VwVG gegeben sind.
Die Kosten für die Ersatzvornahme trägt das betroffene Unternehmen. Diese muss in der Mahnung mit Fristansetzung angekündigt werden für den Fall der Nichtbefolgung. In dringenden Fällen, wenn Gefahr in Verzug ist und ein grosser Schaden droht, kann
auch ohne Mahnung eine Ersatzvornahme angeordnet werden (z.B. Stilllegung einer Fabrik wegen Explosionsgefahr).
Buchstabe b: Befugnisse der Organe des Unternehmens ganz oder teilweise auf eine Drittperson übertragen:
Die Übertragung von solchen Befugnissen auf eine Drittperson erscheint v.a. dann sinnvoll, wenn die Organe des Unternehmens, i.d.R. handelt es sich um die Exekutivorgane, bei der AG also den Verwaltungsrat, nicht handeln. Die eingesetzte Drittperson handelt dann anstelle der Organe. Die «Übertragung» erfolgt mittels Verfügung (ähnlich der Einsetzungsverfügung der FINMA in Bezug auf den Untersuchungsbeauftragten, Art. 36 FINMAG). Die delegierbaren Befugnisse sind jede des geschäftsführenden Organs260. Bei der AG führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht (nach Massgabe eines Organisationsreglements) einzelnen Mitgliedern oder Dritten (Geschäftsleitung) übertragen hat (Art. 716 Abs. 2 OR, Art. 716b OR).
Buchstabe c: bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung das Unternehmen dazu verpflichten, eine Reorganisation, Zweckänderung, strategische Neuausrichtung oder die Auflösung seiner kontrollierten Unternehmen, die zu den Pflichtverletzungen beigetragen haben, anordnen:
Mit diesem Instrument kann im Ergebnis als ultima ratio der verwaltungsrechtlichen Massnahmen bei schwerwiegenden oder wiederholten Verletzungen die Liquidation und Schliessung von kontrollierten (Tochter-) Unternehmen bewirkt werden, z.B. wenn diese wiederholt oder in gravierender Weise zu Pflichtverletzungen beigetragen haben resp. zur Umgehung von Pflichten oder Verschleierung von Geschäftspraktiken verwendet werden. Adressatin der Massnahme ist das kontrollierende (Mutter-) Unternehmen.
Im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips sind mildere Massnahmen zu prüfen und anzuordnen, wobei eine Reorganisation, Zweckänderung oder strategische Neuausrichtung des betroffenen Unternehmens angeordnet werden können (z.B. Aufgabe bestimmter Geschäftsbereiche, die von Kinderarbeit betroffen sind, im Rahmen einer Zweckänderung, oder die Absetzung einer Geschäftsleitung).
Absatz 5: Erlass einer Feststellungsverfügung, wenn die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands nicht mehr angeordnet werden kann
Eine ähnliche Bestimmung enthält Artikel 32 Absatz 1 FINMAG. Die Feststellungsverfügung wird von Amtes wegen bei Pflichtverletzungen erlassen, sofern der ordnungsgemässe Zustand nicht mehr angeordnet werden kann. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das betroffene Unternehmen diesen schon selbst wiederhergestellt hat oder
BSK FINMAG-MAURENBRECHER/TERLINDEN, Art. 36 N 68.
weil die Pflichtverletzung keinen Dauerzustand begründet.261 Im Gegensatz zur Verwarnung, die präventiv, ermahnend oder erzieherisch wirken soll, wird in der Feststellungsverfügung verbindlich dargelegt, dass eine Pflichtverletzung stattgefunden hat.
Absatz 6: Gewinneinziehung
Diese verwaltungsrechtliche Massnahme der Gewinneinziehung soll für einen Ausgleich sorgen, d.h. aus fehlbarem Verhalten soll für das Unternehmen kein monetärer Nutzen (Gewinn) oder Wettbewerbsvorteil resultieren (z.B. höherer Gewinn durch den Bezug von unter Kinderarbeit produzierter Baumwolle). Die Gewinnabschöpfung hat demnach keinen repressiven oder strafenden Zweck.262 Erfasst werden nur Gewinne beim sorgfaltspflichtigen Unternehmen selbst, also nicht solche, die sich bei Drittpersonen befinden.263 Eine Gewinnabschöpfung kommt nur in Frage, wenn eine Verletzung der (Sorgfalts-/Berichterstattungs-) Pflichten vorliegt («Verletzung seiner Pflichten erzielt hat»).
Soweit der Gewinn nicht der geschädigten Person/den geschädigten Personen ausgerichtet wird, geht er an den Bund. Hat das Unternehmen für dieselbe Pflichtverletzung bereits zivilrechtliche Schadenersatzleistungen erbracht, verzichtet die Aufsichtsbehörde somit im Umfang dieser Leistungen auf eine Gewinneinziehung. Die Schadenersatzforderungen müssen unbestritten sein, sei es aufgrund eines Vergleichs, einer Anerkennung oder eines rechtskräftigen Urteils. Die Aufsichtsbehörde nimmt dabei lediglich eine formelle Prüfung vor, ob ein rechtsgültiger oder anerkannter Anspruch besteht. Diese Lösung verhindert sowohl Doppelbelastungen als auch Doppelgewinne und entspricht dem FINMAG-Modell im Finanzmarktrecht.264
Als «Gewinn» im Sinne der Norm ist die Differenz zwischen dem Ertrag (Mittelzuflüsse) und dem Aufwand (Auslagen, Kosten etc.) während einer bestimmten Periode zu qualifizieren, also der Nettobetrag.265
Analog der Bestimmung von Artikel 35 Absatz 3 FINMAG lässt die Aufsichtsbehörde den Gewinn schätzen, falls dieser sich nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln lässt.266 Zulässig ist die Schätzung nur, wenn die Bestimmung des Ge-
BSK FINMAG-HSU/BAHAR/FLÜHMANN, Art. 32 N 1. BSK FINMAG-BÖSCH, Art. 35 N 7. Vgl. die Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 StGB). Vgl. Art. 35 Abs. 6 FINMAG; BBl 2006 2829, S. 2884. BSK FINMAG-BÖSCH, Art. 35 N 20 f. Vgl. auch Art. 70 Abs. 5 StGB.
winns objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, wobei hohe Anforderungen an die Unzumutbarkeit gelten.267 Eine Detailprüfung der Buchhaltung, ggf. unter Beizug von Revisionsunternehmen etc. ist als machbar zu qualifizieren.268 Ist eine (externe) Schätzung nötig, hat die Aufsichtsbehörde die Grundlagen derselben (Bewertungsgrundsätze etc.) offenzulegen.269
Absatz 7: Ausschluss von öffentlichen Aufträgen des Bundes, der Kantone und der Gemeinde für höchstens fünf Jahre
Im öffentlichen Beschaffungsrecht ist unter bestimmten Voraussetzungen der Ausschluss vom Verfahren möglich.270 Als Sanktion kann die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen ausschliessen, wobei der Ausschluss für Aufträge des Bundes, der Kantone oder auch der Gemeinden angeordnet werden kann, für eine Ebene oder für alle oder zwei Ebenen zusammen. Der Ausschluss darf höchstens für fünf Jahre verfügt werden. Es kann sich dabei auch um Aufträge von bundeseigenen Betrieben handeln (z.B. der Schweizerischen Bundesbahnen SBB).
Eine ähnliche Regelung enthält das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005271 in Bezug auf Arbeitgeber, gegen die ein rechtskräftiger Entscheid über den Ausschluss von Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens ergangen ist, wobei das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO die Liste führt.272
Absatz 8: Meldung rechtskräftig verfügter Ausschlüsse von öffentlichen Aufträgen
Nach dieser Bestimmung meldet die Aufsichtsbehörde rechtskräftig verfügte Ausschlüsse von öffentlichen Aufträgen der vom Bundesrat gemäss Bundesgesetz vom
Vgl. BSK FINMAG-BÖSCH, Art. 35 N 26. BSK FINMAG-BÖSCH, Art. 35 N 26. BSK FINMAG-Bösch, Art. 35 N 27. Art. 44 BöB, Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB; SR 172.056.1), s. auch Art. 44 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BSG 731.2-1). 271 SR 822.41 S. Art. 13 BGSA.
21. Juni 2019273 über das öffentliche Beschaffungswesen bezeichneten Stelle und dem interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen.
Gemäss Artikel 45 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)274 kann eine Auftraggeberin oder die zuständige Behörde eine Anbieterin oder Subunternehmerin von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen, wenn sie gewisse Tatbestände (siehe Art. 44 BöB) erfüllt. Die Auftraggeberin oder die zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB; Art. 45 Abs. 3 BöB; Art. 25 Abs. 1 VöB275). Die BKB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen (Art. 45 Abs. 3 BöB).
Auf kommunaler und kantonaler Ebene sind ähnliche Regelungen in Artikel 45 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)276 vorgesehen. Die für die Führung der Liste zuständige Behörde ist das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB; Art. 45 Abs. 3 IVöB).
Absatz 7 sieht einen neuen Ausschlussgrund von öffentlichen Aufträgen des Bundes, der Kantone und der Gemeinde vor, und zwar wenn ein Unternehmen seine Pflichten nach den Artikeln 6 bis 8, 13 Absatz 1 oder 14 in schwerwiegender oder wiederholter Weise verletzt hat.
Gemäss Artikel 24 Absatz 3 meldet die Aufsichtsbehörde rechtskräftig verfügte Ausschlüsse von öffentlichen Aufträgen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe i der vom Bundesrat gemäss Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen bezeichnete Stelle (d.h. der BKB) und dem interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB). Diese Stellen müssen gemäss Artikel 45 Absatz 3 BöB und gemäss Artikel 45 Absatz 3 IVöB eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen führen. Sie sorgen dafür, dass jede Auftraggeberin in Bezug auf eine bestimmte Anbieterin oder Subunternehmerin die entsprechenden Informationen erhalten kann. Sie können zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
Artikel 31: Pekuniäre Verwaltungssanktion
273 SR 172.056.1 Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) vom 21. Juni 2019, SR 172.056.1 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) vom 12. Februar 2020, SR 172.056.11 Im Kanton Bern s. BSG 731.2-1
Da es sich bei der Massnahme nach Artikel 31 um eine pekuniäre Verwaltungssanktion mit Vorrang der Mitwirkungspflichten bei einem vorbestehenden Verwaltungsrechts- bzw. Aufsichtsverhältnis handelt277, kommen – wie bei den verwaltungsrechtlichen Massnahmen nach Artikel 30 Absätze 2 bis 7 – die strafprozessualen Garantien der Bundesverfassung (Art. 30 BV und Art. 32 BV278) und jene der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK279 (Art. 6 EMRK, Art. 7 EMRK, Art. 2 Zusatzprotokoll 7 zur EMRK280), namentlich das «Verbot der erzwungenen Selbstbelastung»281 auch hier nicht zur Anwendung.
Das Kartellgesetz (KG)282 kennt eine ähnliche Massnahme, wobei der Begriff «Belastung» verwendet wird.283
Absatz 1:
Die pekuniäre Verwaltungssanktion, welche die Aufsichtsbehörde im Falle der Verletzung der Pflichten nach Artikel 30 Absatz 1 verfügen kann, darf sich, in Übereinstimmung mit dem EU-Recht, auf höchstens 3% des weltweiten Umsatzerlöses belaufen. Damit ist der (abstrakte) Sanktionsrahmen gegen oben relativ hoch.284 Sorgfaltswidriges Verhalten soll nicht lohnen und die Sanktion sollte die wirtschaftlichen Vorteile eines pflichtwidrigen Verhaltens (z.B. Kinderarbeit) übersteigen.285
Mangels gesetzlicher Definition des Umsatzerlöses ist auf den Nettoerlös abzustellen, der nach der herrschenden Lehre dem fakturierten Umsatz aus Lieferungen und Leistungen des Unternehmens entspricht, welcher separat (nach Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Ziff. 1 OR) in der Erfolgsrechnung auszuweisen ist.286 Mit dem «weltweiten Umsatzerlös des betroffenen Unternehmens» ist der gesamte Umsatz der Unternehmensgruppe oder des Konzerns innerhalb und ausserhalb der Schweiz gemeint (auf der ganzen Welt), also inklusive aller Umsätze der kontrollierten in- und ausländischen
Vgl. Pekuniäre Verwaltungssanktionen. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 18.4100 SPK-N vom 1. November 2018,
Ziff. 5.3.6.2., S. 83; BBl 2022 776
278 SR 101 279 SR 0.101 280 SR 0.101.07 Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare, abgeleitet aus Art. 32 BV und Art. 6 EMRK (SR 0.101). Vgl. im Strafverfahren Art. 113 Abs. 1, Art. 140, Art. 158 Abs. 1 Bst. b, Art. 262 Abs. 2, Art. 265 Abs. 2 Bst. a StPO (SR 312.0). Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG), SR 251 Erzielte ein Unternehmen weltweit z.B. CHF 50 Mia. Umsatzerlös im vergangenen Geschäftsjahr, beliefe sich der Maximalbetrag der pekuniären Verwaltungssanktion, die verfügt werden könnte, auf CHF 1,5 Mia. Vgl. im Zusammenhang mit dem Kartellgesetz BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK, Art. 49a N 11. BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 18.
Unternehmen, mit Ausnahme von rein konzerninternen Umsätzen, bezogen auf das vergangene Geschäftsjahr.
Absatz 2:
Nach Absatz 2 bestimmt sich die Höhe der pekuniären Verwaltungssanktion nach Massgabe der Schwere und Dauer der (Pflicht-)Verletzung.
Die finanzielle Situation des sanktionierten Unternehmens und der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen aus dem pflichtwidrigen Verhalten erzielt hat, sind angemessen zu berücksichtigen. Die Bestimmung ist Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips («angemessen zu berücksichtigen»)287.
Je fundamentaler das verletzte Rechtsgut im Bereich Menschenrechte und Umwelt, desto schwerer ist die Verletzung zu qualifizieren (z.B. Leben; Trinkwasserversorgung). Auch die Dauer der Beeinträchtigung ist bei der Anordnung von Massnahmen zu berücksichtigen (einmalige Verletzung oder wiederholte, systematische über längere Zeit andauernde). Ein Fall von systematischer Kinder- oder Zwangsarbeit ist selbstredend viel schwerwiegender als eine vorübergehende Verletzung von Arbeitszeitvorschriften; dasselbe gilt z.B. für eine grossflächige, dauerhafte und irreversible Umweltverschmutzung im Vergleich zu einer kurzen Überschreitung von (Abgas-)Grenzwerten ohne gesundheitliche Risiken. Zu besichtigen sind auch die Höhe und das Ausmass des Schadens in geographischer und personeller Hinsicht. Relevant sind schliesslich auch die Zusammenarbeit des fehlbaren Unternehmens mit der Aufsichtsbehörde (sanktionsmildernde aktive Kooperation mit z.B. Selbstanzeige oder sanktionserhöhende Verweigerung der Zusammenarbeit resp. Obstruktion etc.) sowie eine allfällige (freiwillige) Wiedergutmachung nach Eintritt der Verletzung (resp. allfälliges Untätigbleiben).
Bei den Bemessungskriterien für die Sanktionen sind explizit auch die «finanzielle Situation» des betroffenen Unternehmens und der «mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen aus dem pflichtwidrigen Verhalten erzielt hat» zu beachten. Bei der finanziellen Situation geht es um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens (z.B. Kapitalstruktur, Umsatz-, Gewinnentwicklung; Dividendenzahlungen der vergangenen Jahre). Der Gewinn muss einen kausalen Zusammenhang mit der Sorgfaltspflichtverletzung aufweisen («aus dem pflichtwidrigen Verhalten erzielt hat»). Bei der Gewinnberechnung bzw. -schätzung ist vom Reingewinn abzüglich Aufwendungen und Steuern auszugehen.288 Der z.B. aus Kinderarbeit erzielte (Rein-)Gewinn ist von der Aufsichtsbehörde abzuschöpfen. Die Behörde darf aber darüber hinausgehen und einen Zuschlag zur «Abschreckung» anordnen, solange die Grenze von 3% des weltweiten Umsatzerlöses nicht überschritten wird.
Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung der Höhe der pekuniären Verwaltungssanktion ein für das Unternehmen entstehender Reputationsschaden, namentlich wenn der Entscheid darüber veröffentlicht wird (s. Art. 32).
Artikel 32: Veröffentlichung der Verfügung
Nach dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde – bei schwerwiegenden Verletzungen der Pflichten von Artikel 30 Absatz 1 – ihre rechtskräftigen Verfügungen (oder Entscheide) veröffentlichen.289 Dabei ist die Veröffentlichung im Entscheid(dispositiv) selbst anzuordnen und in den Entscheiderwägungen zu begründen. Somit kann diese Anordnung (separat) mit Beschwerde (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 VwVG) an das Bundesverwaltungsgericht290 durch das Unternehmen (oder von allfällig betroffenen Drittpersonen mit schutzwürdigem Interesse, z.B. Geschäftspartner) angefochten werden.291
Bei diesem Instrument handelt es sich um eine «Reputationsstrafe» mit generalpräventiver, abschreckender Wirkung.292 Da sich diese Sanktion nur auf (Massnahmen- )Entscheide bzw. pekuniäre Verwaltungssanktionen mit Vorrang der Mitwirkungspflichten bei vorbestehenden Verwaltungsrechts- bzw. Aufsichtsverhältnis293 bezieht, ist nicht von einer strafrechtlichen Anklage294 auszugehen, sondern einer verwaltungsrechtlichen Sanktion.295
Die Aufsichtsbehörde hat hinsichtlich der Frage der Veröffentlichung der Verfügung ein (Entschliessungs-)Ermessen, es handelt sich um eine «Kann-Vorschrift». Die Veröffentlichung von Verfügungen durch die Aufsichtsbehörde muss verhältnismässig sein, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar (vernünftiges Verhältnis von Zweck und Mittel), um den Schutz der Menschenrechte und Umwelt durch die Unternehmen zu verwirklichen. Die Veröffentlichung darf wie erwähnt nur in Frage kommen bei schweren
Sog. «naming and shaming» oder «Pranger-Effekt». Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 VwVG und Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG und Art. 31 VGG (Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 SR 173.32). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Suspensivwirkung), wenn sie nicht durch die Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht entzogen wird (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). BSK FINMAG-HSU/BAHAR/FLÜHMANN, Art. 34 N 9, im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung gemäss Art. 34 FINMAG. Vgl. Pekuniäre Verwaltungssanktionen. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 18.4100 SPK-N vom 1. November 2018,
Ziff. 5.3.6.2., S. 83; BBl 2022 776
Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Vgl. BSK FINMAG-HSU/BAHAR/FLÜHMANN, Art. 34 N 10, im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung gemäss Art. 34 FINMAG.
Pflichtverletzungen (nach Art. 30 Abs. 1) bzw. Beeinträchtigungen der Menschenrechte und der Umwelt und bei entsprechend hoher Sanktion.
Ein rechtskräftiger Entscheid über einen Verweis (Art. 30 Abs. 2) dürfte in der Regel nicht veröffentlicht werden. Daten von Drittpersonen im Entscheid müssen anonymisiert werden, damit Rückschlüsse auf sie ausgeschlossen sind. Die Veröffentlichung bzw. Nennung der Bezeichnung (Firma) des betroffenen, sanktionierten Unternehmens verletzt das Amtsgeheimnis der Behörde nicht bzw. ist durch die vorliegende Norm gerechtfertigt.296
Die Veröffentlichung dürfte in der Regel im Internet auf der Homepage der Aufsichtsbehörde erfolgen. An die Internetpublikation sind höhere Anforderungen zu stellen als an eine Veröffentlichung in gedruckten Medien, da das Internet einen grösseren Personenkreis erreicht.297. Die Möglichkeit der öffentlichen Kenntnisnahme des Entscheids muss im öffentlichen Interesse liegen; fällt dieses weg, ist die Publikation im Internet zu unterlassen bzw. zu entfernen.298
Artikel 33: Verjährung
Absatz 1:
Diese Bestimmung regelt die Verjährung in Bezug auf behördliche Massnahmen und pekuniäre Verwaltungssanktionen (Art. 30 und 31). Die ordentliche Verjährungsfrist beläuft sich auf zehn Jahre.299 In Absatz 2 Buchstaben a-c ist der Beginn der Verjährung in verschiedenen Konstellationen geregelt.
Absatz 2 Buchstabe a:
Grundsätzlich beginnt die Verjährung an dem Tag zu laufen, an dem das Unternehmen die Pflichtverletzung begangen hat. Die Bestimmung ist auf Fälle zugeschnitten, bei denen ein einziges Ereignis massgebend ist (z.B. Gewässerverschmutzung).
Absatz 2 Buchstabe b:
Die Bestimmung regelt den Fall, bei dem die Pflichtverletzung zu verschiedenen Zeitpunkten begangen wird. Dann beginnt die Verjährung erst mit dem Tag, an dem die letzte Pflichtverletzung begangen wurde.
Art. 14 StGB. Vgl. BSK FINMAG-HSU/BAHAR/FLÜHMANN, Art. 34 N 22 f, im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung gemäss Art. 34 FINMAG Vgl. BSK FINMAG-HSU/BAHAR/FLÜHMANN, Art. 34 N 22. Entspricht der allgemeinen Verjährungsfrist von 10 Jahren nach Art. 127 OR.
Absatz 2 Buchstabe c:
Im Falle einer fortlaufenden, andauernden Pflichtverletzung beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem das pflichtwidrige Verhalten aufhört.
Absatz 3:
Die Bestimmung regelt die Handlungen, welche zur Unterbrechung führen. Das ist der Fall, wenn die Aufsichtsbehörde dem Unternehmen eine Verfügung eröffnet, also rechtsgültig eröffnet hat.300 Diesfalls beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Artikel 34: Verfahren und Rechtsschutz
Absatz 1:
Das vorliegende Gesetz enthält Sonderbestimmungen, insbesondere im Bereich der verwaltungsrechtlichen Massnahmen, der pekuniären Verwaltungssanktionen und der Veröffentlichung von Verfügungen. Diese gehen dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vor. Im Übrigen gilt das VwVG, soweit das NUFG nicht davon abweicht; es kommen dessen Maximen zur Anwendung (Offizialmaxime, Untersuchungsmaxime, freie Beweiswürdigung, Rechtsanwendung von Amtes wegen usw.).
Absatz 2:
Nach dieser Bestimmung richtet sich die Anfechtung von Verfügungen nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Damit sind das Verwaltungsverfahrensgesetz gemeint.
Absatz 3:
Die Aufsichtsbehörde ist im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
Artikel 35: Information über die Aufsichtstätigkeit
Absatz 1:
Vgl. Art. 34 ff. VwVG. 301 SR 172.021 302 SR 173.32 303 SR 173.110
Diese Bestimmung orientiert hinsichtlich der Information über die Aufsichtstätigkeit bzw. der Öffentlichkeit an Artikel 19 RAG. Demnach hat die Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 dieser Bestimmung über ihre Tätigkeit und Praxis jährlich einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen (z.B. auf der Internetseite).
Der Jahresbericht dient der Transparenz und Rechenschaft gegenüber dem Bundesrat und der Öffentlichkeit. Er gibt Einblick in die Praxis der Aufsicht, die Anzahl geprüfter Unternehmen, in typische Feststellungen, in die Entwicklungen und Herausforderungen.
Absatz 2:
Die Aufsichtsbehörde informiert grundsätzlich nicht über einzelne (laufende und abgeschlossene) Verfahren, sondern wahrt das Amtsgeheimnis.304 In Ausnahmesituation bzw. wenn ein «aufsichtsrechtliches Bedürfnis» und öffentliches Interesse besteht, informiert die Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit über bestimmte Sachverhalte gemäss Buchstaben a-d. Ein aufsichtsrechtliches Bedürfnis kann z.B. darin bestehen, Transparenz für die Interessengruppen (Marktteilnehmer, Konsumenten etc.) zu schaffen, vor Risiken zu warnen oder (Reputations-)Schäden zu verhindern.
Buchstabe a:
Die Bestimmung erlaubt der Aufsichtsbehörde, bei einem aufsichtsrechtlichen Bedürfnis die Öffentlichkeit über (i) die mangelnde Erfüllung der Melde-/Mitwirkungspflicht (Art. 8) oder (ii) die mangelnde Umsetzung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen (nach Art. 30) oder pekuniäre Verwaltungssanktionen (gemäss Art. 31) der Unternehmen zu informieren. Es geht dabei um die Information über Schwierigkeiten beim Vollzug bzw. Durchsetzung des Gesetzes durch die Aufsichtsbehörde. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, die Öffentlichkeit über mangelhafte Pflichterfüllung der Unternehmen oder unzureichende Umsetzung von Massnahmen zu orientieren.
Buchstabe b:
Nach dieser Norm informiert die Aufsicht auch über objektiv nachvollziehbare Schwierigkeiten bei der Umsetzung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen gemäss Artikel 30 und pekuniären Verwaltungssanktionen nach Artikel 31. Mit «objektiv nachvollziehbare[n] Schwierigkeiten» durch Dritte überprüfbare Konstellationen gemeint, z.B. Verzögerungen in der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden oder kollidierende rechtliche Vorgaben. Nicht erfasst sind Hindernisse, die im Belieben des Unternehmens liegen.
Buchstabe c:
Die Aufsichtsbehörde muss falsche, d.h. objektiv unzutreffende Tatsachenbehauptungen, oder irreführende, d.h. verzerrend bzw. unvollständig dargestellte Informationen in Verfahren (z.B. über bestimmte Risiken) berichtigen können. Buchstabe c schafft dafür die rechtliche Grundlage. Woher die falschen oder irreführenden Informationen stammen, ist unerheblich. An der Richtigstellung solcher Informationen besteht ein öffentliches Interesse.
Buchstabe d:
Nach dieser Bestimmung orientiert die Aufsicht die Öffentlichkeit über Verfahren, wenn ein aufsichtsrechtliches Bedürfnis zur Wahrung des Ansehens des Wirtschaftsstandorts Schweiz besteht. Das wird nur in bedeutenden bzw. gravierenden Fällen gegeben sein. In diesen muss die Aufsichtsbehörde aber öffentlich darlegen dürfen, wie und weshalb sie Pflichtverletzungen untersucht. Damit sollen letztlich die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in den Schweizer Wirtschaftsstandort gestärkt und Reputationsschäden oder -risiken vermieden werden.
Absatz 3:
Vorbehalten bleibt nach dieser Bestimmung die Veröffentlichung von rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 32. Diesem Instrument kommt sanktionierende Wirkung zu. In Verfahren, die mit einer Veröffentlichung der rechtskräftigen Verfügung der Aufsichtsbehörde enden, darf die Aufsichtsbehörde schon vor Verfahrensschluss informieren, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind (aufsichtsrechtliches Bedürfnis, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit).
Artikel 36: Finanzierung
Absatz 1:
Die Aufsichtstätigkeit über die sorgfaltspflichtigen Unternehmen verursacht der Aufsichtsbehörde und den Drittpersonen Kosten. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde und der allfällig beigezogenen externen Drittpersonen wird gemäss Absatz 1 durch Gebühren und, soweit diese die Kosten nicht decken, durch jährliche Aufsichtsabgaben der beaufsichtigten Unternehmen finanziert. Im Gegensatz z.B. zum Revisionsaufsichtsrecht305 und zur Finanzmarktaufsicht306 kann zwar die Aufsichtsbehörde keine gebührenpflichtigen Zulassungen oder Bewilligungen erteilen. Allerdings besteht eine zwingende Meldepflicht (Art. 8) der Unternehmen. Die Aufsichtstätigkeit soll eigenfinanziert sein, damit die Unabhängigkeit gewährleistet ist. Allfällige Aufsichtsabgaben tragen der wirtschaftlichen Bedeutung der sorgfaltspflichtigen Unternehmen Rechnung. Wenn die
S. Art. 21 RAG. S. Art. 15 FINMAG.
Aufsichtsbehörde es anordnet, haben die beaufsichtigten Unternehmen auch Kostenvorschüsse an die externen Drittpersonen zu leisten.307
Für die Gebühren gilt das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.308 Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten (Umschreibung der Gebührenobergrenze)309. Laut dem Äquivalenzprinzip, das den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und das Willkürverbot bei den Kausalabgaben konkretisiert, darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen; sie muss sich in vernünftigen Grenzen halten, wobei der Wert der Leistung anhand des Nutzens zu bestimmen ist, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs.310
Soweit die Kosten für die Tätigkeit der Behörde nicht durch Gebühren gedeckt sind, was der der Fall sein dürfte, kann die Aufsichtsbehörde von den beaufsichtigten (Gross- )Unternehmen eine jährliche Aufsichtsabgabe verlangen.311 Diese wird pauschalisiert erhoben und bemisst sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der sorgfaltspflichtigen Unternehmen. Es wird davon ausgegangen, dass mit zunehmender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Unternehmen die Risiken im Bereich Menschenrechte und Umwelt höher werden und sie eine grössere Rolle in den globalen Aktivitätsketten spielen.
Damit Aufsichtsabgaben als Kausalabgaben, d.h. ohne spezifische Grundlage in der Bundesverfassung, erhoben werden können, muss zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem Kreis der Personen, denen die Abgabeverwendung als Gruppe zugutekommt, Kongruenz bestehen (Gruppenäquivalenz).312 Weiter muss eine umfassende Aufsicht über die Gruppe ausgeübt werden.313 Fehlen diese Voraussetzungen, liegt eine Kostenanlastungssteuer vor, für welche eine verfassungsmässige Grundlage erforderlich ist.
BSK FINMAG-PFIFFNER, Art. 24a N 59. Art. 46a Abs. 3 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172010 BSK Revisionsrecht-PFIFFNER, Art. 21 RAG N 9 und BGE 131 II 735, 739 f., E. 3.2; BGE 126 I 180, 188, E. 3a/aa.; BSK FINMAG-HÜNERWA- DEL/TRANCHET, Art. 15 N 20 m.w.H., BGE 130 III 225, E. 2.3, BGE 106 Ia 241 ff. BSK-Revisionsrecht-PFIFFNER, Art. 21 RAG N 9 und BGE 126 I 180, 188, E. 3a/bb.; BSK FINMAG-HÜNERWADEL/TRANCHET, Art. 15 N Eine ähnliche Regelung enthält Art.21 Abs. 2 RAG betreffend Aufsichtsabgabe der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen. Gesetzgebungsleitfaden Bundesamt für Justiz BJ, 5. Auflage 2025, abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Legistik > Legistische Hauptinstrumente, Rz 842 ff., S. 236 ff.; vgl. auch Gutachten Bundesamt für Justiz BJ vom 15. Juli 1999, VPB 64.25. Gesetzgebungsleitfaden Bundesamt für Justiz BJ, Rz 848, S. 237 f., abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Legistik > Legistische Hauptinstrumente, Rz 842 ff., S. 236 ff.
Gemäss Regulierungsfolgenabschätzung RFA werden von den Sorgfaltspflichten ca. 30 Grossunternehmen bzw. Konzerne betroffen und damit der Aufsicht unterstellt sein. Ihnen gemeinsam ist nebst der Grösse bzw. Unternehmensstruktur (Konzerne), dass sie weltweit tätig sind und erhöhte Risiken im Bereich Menschenrechte und Umwelt aufweisen. Insoweit können diese Unternehmen als Gruppe qualifiziert werden, selbst wenn sie nicht in derselben Branche tätig sind. Wenn diese Sorgfaltspflichten und der staatlichen Aufsicht unterstellt werden, sorgt dies für gleich lange Spiesse (Level Playing Field) unter den erwähnten Unternehmen. Fehlbare Unternehmen können gegenüber gesetzeskonformen Unternehmen keine Kosten sparen oder erhöhte Gewinne einfahren, da sie durch die Aufsicht sanktioniert werden. Die gesetzeskonformen Grossunternehmen profitieren von der staatlichen Aufsicht bzw. der Sanktionierung von fehlbaren Unternehmen, diese wirkt für sie wie ein Gütesiegel. Daraus ergibt sich ein Vertrauensgewinn gegenüber den Interessenträgern (Konsumenten, Investoren, Geschäftspartner usw.). Insgesamt kann die erforderliche Gruppenäquivalenz als gegeben qualifiziert werden.
Die Sorgfalts- und Transparenzpflichten im Bereich Menschenrechte und Umwelt sind umfassend. Die davon betroffenen Grossunternehmen müssen sich bei der Aufsichtsbehörde melden. Diese Melde-/Mitwirkungspflicht ersetzt eine Bewilligungspflicht. Die Aufsichtsbehörde führt ein öffentliches Verzeichnis mit den beaufsichtigten Unternehmen. Sie kontrolliert, ob die Unternehmen ihre Sorgfalts- und Transparenzpflichten einhalten. Zur Rechtsdurchsetzung verfügt sie über einen umfangreichen Katalog an Untersuchungsbefugnissen (Vor-Ort-Kontrollen, Beizug von Drittpersonen, Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden, grenzüberschreitende Prüfungshandlungen usw.) sowie von Massnahmen, die sie gegenüber fehlbaren Unternehmen anordnen kann (Verweis, Verbot, Ersatzvornahme, Auflösung von kontrollierten Unternehmen, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, pekuniäre Verwaltungssanktion bis 3% des Umsatzes, Veröffentlichung von Entscheiden usw.). Damit kann von einer umfassenden Aufsicht gesprochen werden.
Insgesamt sind damit die Voraussetzungen für die vorgesehene Aufsichtsabgabe erfüllt.
Absatz 2:
Nach dieser Bestimmung fallen die Einnahmen aus den pekuniären Verwaltungssanktionen nach Artikel 31 an die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Absatz 3:
Nach dieser Bestimmung erlässt der Bundesrat in einer Verordnung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere zu den Gebührenansätzen, zur Bemessung der Aufsichtsabgabe und zu deren Aufteilung auf die beaufsichtigten Unternehmen. Der Bundesrat hat dabei das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten.314
Art. 46a Abs. 3 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172010
Da die Festlegung der Gebühren und der Aufsichtsabgabe an den Verordnungsgeber delegiert werden, enthält Absatz 1 den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen.315
Artikel 37 Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen
Absatz 1:
Die Bestimmung schafft eine rechtliche Grundlage für (i) die Bearbeitung und (ii) gegenseitige Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen durch die Aufsichtsbehörde und die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Drittpersonen. Davon erfasst sind auch bestimmte besonders schützenswerte Personendaten (s. Bst. a Ziff. 1-4) und bestimmte besonders schützenswerte Daten juristischer Personen (s. Bst. b Ziff. 1 und 2). Die Datenbearbeitung bzw. die gegenseitige Datenbekanntgabe ist nur zulässig, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist (Verhältnismässigkeitsprinzip).
Das Verzeichnis der Aufsichtsbehörde über die melde-/sorgfaltspflichtigen Unternehmen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a) enthält keine besonders schützenswerten Personendaten oder besonders schützenswerte Daten über juristische Personen.
Buchstabe a: besonders schützenswerte Personendaten über:
Ziffer 1: religiöse, weltanschauliche oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten
Die Aufsicht darf nach dieser Bestimmung besonders schützenswerte Personendaten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten bearbeiten und gegenseitig den mit dem Gesetzesvollzug beauftragten Drittpersonen bekannt geben.
Dies kann der Fall sein, wenn die Aufsichtsbehörde oder von ihr beauftragte Drittpersonen im Rahmen einer Überprüfung eines sorgfaltspflichtigen Unternehmens (Art. 23) auf Hinweise stiessen, die auf eine Benachteiligung von Mitarbeitenden des Unternehmens z.B. wegen ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit hindeuteten. Wenn ein untersuchtes, sorgfaltspflichtiges Unternehmen Mitarbeitende aufgrund ihrer Religion systematisch diskriminieren würde (z.B. Kopftuchverbot), wären religiöse Ansichten/Tätigkeiten betroffen. Würde ein Unternehmen verdächtigt, lokale Umweltaktivisten, die sich z.B. gegen ein Kraftwerkprojekt wehren, zu unterdrücken, dann hätte die Aufsichtsbehörde gegebenenfalls Daten über weltanschauliche Ansichten/Tätigkeiten (jene des Umweltschutzengagements der Aktivisten) zu bearbeiten, falls sie die Identität bzw. Aktivitäten der Betroffenen abklärte oder Berichte über Einschüchterungen konsultierte.
BGE 131 II 735, 739 f., E. 3.2; BGE 125 I 173, 179; BGE 124 I 247, 249.
Ziffer 2: die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie
Diese Kategorie besonders schützenwerter Personendaten wäre betroffen, wenn die Aufsichtsbehörde z.B. medizinische Berichte oder epidemiologische Daten (z.B. hinsichtlich einer Häufung bestimmter Krankheiten) auswerten müsste, weil ein Chemieunternehmen verdächtigt würde, durch Abfälle das Trinkwasser verschmutzt zu haben, was zu Gesundheitsschäden bei der lokalen Bevölkerung führte (z.B. zu Vergiftungen, Schädigungen des Immunsystems). Falls in einer Fabrik eines Zulieferers eines sorgfaltspflichtigen Unternehmens Mitarbeitende zu intimen Untersuchen gezwungen würden (z.B. Schwangerschaftstests) und die Aufsichtsbehörde die Aussagen der Betroffenen Personen bzw. Dokumente über durchgeführte Tests bearbeiten müsste, wären dabei besonders schützenswerte Personendaten über die Intimsphäre betroffen. Behandelte ein sorgfaltspflichtiges Unternehmen eine ethnische Gruppe von Mitarbeitenden (z.B. ausländische Mitarbeitende) systematisch schlechter, indem sie ihnen beispielsweise schlechtere Löhne zahlte, dann würde die Aufsichtsbehörde besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, welche die Ethnie/Rasse beträfen, falls die Lohn- bzw. Einsatzstatistiken o. dgl. auswertete.
Ziffer 3: biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren
Wenn es z.B. im Rahmen eines Bauprojekts zu gewaltsamen Übergriffen auf die lokale Bevölkerung käme und diese mit biometrischen Identifikationssystemen (z.B. Fingerabdrücken) dokumentiert würden, könnte die Aufsichtsbehörde entsprechend mit biometrischen Daten in Kontakt kommen, wenn ein sorgfaltspflichtiges Unternehmen in die gewaltsamen Übergriffe involviert wäre. Würde ein sorgfaltspflichtiges Unternehmen seine Mitarbeitenden unzulässigerweise systematisch mittels Gesichtserkennungssystemen oder Fingerabdruckscannern überwachen und hätte die Aufsichtsbehörde diesen Sachverhalt zu überprüfen, müsste sie solche biometrischen Daten auswerten können.
Ziffer 4: verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen
Die Aufsichtsbehörde könnte zu prüfen haben, ob bestimmte Person, z.B. Organe oder Mitarbeitende von sorgfaltspflichtigen Unternehmen, bereits Gegenstand verwaltungs- oder strafrechtlicher Verfahren waren und/oder sanktioniert resp. bestraft wurden. Gegebenenfalls müsste sie diese Daten von anderen Behörden erheben. So könnte beispielsweise ein Organ (Mitglied des Verwaltungsrats) eines sorgfaltspflichtigen Unternehmens wegen fahrlässiger Körperverletzung/Tötung oder der Verletzung von Umweltschutzauflagen oder Arbeitsschutzbestimmungen (z.B. Zwangsarbeit) sanktioniert worden sein. Solche besonders schützenswerte Personendaten muss die Aufsichtsbehörde bearbeiten können, wenn sie ein sorgfaltspflichtiges Unternehmen überprüft.
Buchstabe b: besonders schützenswerte Daten juristischer Personen über:
Ziffer 1: verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen
Es kann auf die Ausführungen unter Buchstabe a Ziffer 4 hiervor verwiesen werden. Bei dieser Bestimmung geht es aber um Daten über verwaltungs-/strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, die das Unternehmen selbst resp. die juristische Person (z.B. Aktiengesellschaft) betreffen.
Ziffer 2: Berufs- und Geschäftsgeheimnisse
Die Aufsichtsbehörde kann auch Daten über Berufs- und Geschäftsgeheimnisse juristischer Personen bearbeiten. Dem Geschäftsgeheimnis können z.B. Herstellungsprozesse, Kalkulationsmodelle oder Kundenlisten von Unternehmen unterliegen. Es kann sich aber auch um Daten von Revisionsunternehmen handeln, die dem Berufsgeheimnis unterliegen und die von den Unternehmen mit der Prüfung der Sorgfalts-/Nachhaltigkeitsberichte (s. Art. 7 Abs. 4 und Art. 13) beauftragt wurden.
Absatz 2:
Gemäss dieser Bestimmung erlässt der Bundesrat in einer Verordnung Ausführungsbestimmungen über (i) die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung (Bst. a), (ii) die Berechtigungen zur Datenbearbeitung (Bst. b), (iii) die Datenkategorien nach Absatz 1 (Bst. c) und (iv) den Schutz und die Sicherheit der Daten (Bst. d).
Buchstabe a: die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
Der Bundesrat wird die Modalitäten der Datenbeschaffung, der Aufbewahrung (Dauer, technische, organisatorische Schutzmassnehmen gegen unbefugten Zugriff usw.), der Archivierung (Zeitpunkt, Zugang, Dauer usw.) und die Vernichtung (Zeitpunkt, Dokumentation, Protokollierung usw.) regeln.
Buchstabe b: Berechtigungen zur Datenbearbeitung
Der Bundesrat wird in der Verordnung namentlich die Zugriffsrechte auf die Daten zu regeln haben (Kreis der Mitarbeitenden, Verantwortlichkeiten, Verschlüsselung, Authentifizierung etc.).
Buchstabe c: die Datenkategorien nach Absatz 1
Nach dieser Bestimmung wird der Bundesrat die Datenkategorien der besonders schützenswerten Personendaten und der besonders schützenswerten Daten juristischer Personen genauer nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 1-4 und Buchstaben b Ziffern 1 und 2 genauer definieren.
Buchstabe d: den Schutz und die Sicherheit der Daten
Die Ausführungen des Bundesrats umfassen namentlich den Zugriffsschutz, die Übertragungssicherheit, die Speicherung, die Protokollierung und die Wiederherstellbarkeit.
Artikel 38: Verantwortlichkeit
Absatz 1:
Nach dieser Bestimmung richtet sich die Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörde, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der Aufsichtsbehörde beigezogenen Drittpersonen grundsätzlich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958316, unter Vorbehalt der Ausnahmebestimmung von Absatz 2. Eine ähnliche Norm zur Verantwortlichkeit enthält Artikel 36a RAG.
Aktivlegitimiert ist grundsätzlich jede Person, die aufgrund eines widerrechtlichen Verhaltens der Aufsichtsbehörde oder von ihr beigezogenen Drittpersonen geschädigt worden ist; in Frage kommen sorgfalts-/berichterstattungspflichtige bzw. beaufsichtigte Unternehmen, deren Aktionäre bzw. Gläubiger und von der Aufsichtsbehörde beigezogene Drittpersonen selbst.317
Die Aufsichtsbehörde RNAB kann als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigner Rechtspersönlichkeit und Rechnung318 direkt verantwortlich gemacht werden (Passivlegitimation), da sie als eine «mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation gilt. 319 Ihre Organe (Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle320) und das Personal sind dagegen nicht direkt belangbar (Art. 19 Abs. Bst. a VG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 VG).321 Direkt ersatzpflichtig werden zudem von der Aufsichtsbehörde beigezogene Drittpersonen, die als selbständige «Organisation» gelten (Art. 19 Abs. 1 VG), da die RAB nicht für deren Beizug einzustehen hat, ausser dies sei in pflichtwidriger Weise geschehen.322
316 SR 170.32 Art. 28 Abs. 2 und 3 RAG. Art. 19 Abs. 1 VG. Art. 29 RAG.
Handelt es sich bei den beigezogenen Dritten um natürliche Personen ausserhalb der Bundesverwaltung oder eine organisatorisch oder finanziell unselbständige Einheit, haftet primär der Bund (Art. 3 Abs. 1 VG i.V.m Art. 1 Abs. Bst. f VG)323
Die Aufsicht oder eine von ihr beigezogene selbständige Organisation haftet unbeschränkt und verschuldensunabhängig für das Verhalten ihrer Organe und ihres Personals (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VG)324. Diese müssen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit (funktionaler Zusammenhang) gehandelt und Dritten widerrechtlich und adäquat kausal einen Schaden verursacht haben. Bei reinen Vermögensschäden ist ein Schutznormverstoss erforderlich.325 Eine Unterlassung ist nur widerrechtlich, wenn eine Handlungspflicht, die sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben kann, oder Garantenstellung besteht.326
Es gilt die sog. Ausfallhaftung oder subsidiäre Haftung des Bundes für den ungedeckten Betrag (Art. 19 Abs. 1 Bst. a Satz 2 VG), wenn die Aufsichtsbehörde erfolglos betrieben und dem Geschädigten ein definitiver Verslustschein ausgestellt wurde oder wenn über eine von der Aufsichtsbehörde beigezogenen Organisation (Art. 19 Abs. 1 VG) der Konkurs eröffnet wurde oder diese sich in Nachlassstundung befindet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde.327 Eine direkte, primäre Haftung des Bundes besteht bei von der Aufsicht beigezogenen Drittpersonen, die keine Organisation im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 VG sind (s. Art. 3 Abs. 1 VG).328
Absatz 2:
Diese Bestimmung schränkt die Haftung der Aufsichtsbehörde oder beigezogenen Drittpersonen ein. Sie haften nur, wenn sie (i) wesentliche Amtspflichten verletzt haben und der Schaden nicht auf Pflichtverletzungen eines sorgfaltspflichtigen Unternehmens, eines kontrollierten Unternehmens oder eines Geschäftspartners zurückzuführen ist.
Buchstabe a:
In der Lehre wird die «wesentliche» Amtspflichtverletzung als eindeutige, grobe Verletzung definiert (Ermessensmissbrauch bzw. -überschreitung, Verletzung klarer Rechtsvorschriften etc.).329
Buchstabe b:
Nach dieser Bestimmung haften die Aufsichtsbehörde und die beigezogenen Drittpersonen nicht für Pflichtverletzungen eines sorgfaltspflichtigen Unternehmens, eines kontrollierten Unternehmens oder eines Geschäftspartners. Die Aufsichtsbehörde und die beigezogenen Drittpersonen sollen nicht für Pflichtverletzungen anderer haften.
Absatz 3:
Diese Bestimmung enthält eine Klarstellung. Demnach richtet sich die Verantwortlichkeit der sorgfaltspflichtigen Unternehmen nach dem 3. Kapitel des Gesetzes, also nach dem darin enthaltenen Haftungsrecht.
5 Kapitel: Sorgfaltspflicht und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen
aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit
Mit dem fünften Kapitel werden die geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 964j ff. OR) über die Sorgfaltspflicht und Transparenz im Zusammenhang mit Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit mit geringfügigen formellen Anpassungen in das vorliegende Gesetz überführt und aus dem Obligationenrecht gestrichen.
Wie bereits im Obligationenrecht werden in den Artikeln 39 bis 41 VE-NUFG die beiden Themenbereiche Konfliktmineralien und Kinderarbeit gemeinsam geregelt. Die Bestimmungen zu den Konfliktmineralien orientieren sich an der Verordnung (EU) 2017/821330, welche ihrerseits auf den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beruht und diese verbindlich umsetzt.
Die geltenden Regelungen zur Kinderarbeit lehnten sich bei ihrer Einführung ins Obligationenrecht am niederländischen Child Labor Due Diligence Act331 an, wurden jedoch im Interesse einer kohärenten Systematik nach dem Modell der EU-Verordnung 2017/821 betreffend Konfliktmineralien ausgestaltet.
Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ABl. L 130, S. 1. Vgl. auch: Delegierte Verordnung (EU) 2019/429 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Methode und Kriterien für die Bewertung und Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für Zinn, Tantal, Wolfram und Gold; s. auch: Empfehlung (EU) 2018/1149 der Kommission vom 10. August 2018 zu unverbindlichen Leitlinien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten und sonstigen Lieferkettenrisiken gemäss der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates. Wet zorgplicht kinderarbeid, Kamerstukken I, 2016/17, 34 506 von 7. Februar 2017 (englische Übersetzung).
Zum Zeitpunkt der Einführung der entsprechenden Bestimmungen im Obligationenrecht (1. Januar 2022) existierten noch keine allgemeinen, branchenübergreifenden Sorgfaltspflichten wie jene der heutigen EU-CSDDD. Der Entwurf trägt dieser Entwicklung Rechnung, indem er die bereits bewährten spezifischen Regelungen zu Konfliktmineralien und Kinderarbeit weitgehend beibehält, aber klar vom allgemeinen Sorgfaltspflichtenregime (Art. 4 ff.) abgrenzt.
Die getrennte Regelung der Sorgfaltspflichten in den besonders sensiblen Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit sowie deren systematische Zusammenführung in einem Kapitel erscheint daher sachgerecht. Die betroffenen Unternehmen sind mit den entsprechenden Pflichten seit 2022 vertraut, und die Praxis hat sich weitgehend eingespielt.
Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten werden die Anwendungsbereiche des 2. und 5. Kapitels ausdrücklich aufeinander abgestimmt.
Die Haftungsbestimmungen (Kapitel 3) sowie die Aufsichtsregelungen (Kapitel 4) finden auf die in diesem Kapitel geregelten Pflichten keine Anwendung.
Artikel 39: Grundsatz
Absatz 1:
Artikel 39 Absatz 1 orientiert sich an Artikel 964j Absatz 1 OR, verweist aber nun auf die neue Unternehmensdefinition des vorliegenden Erlasses. Er erfasst Schweizer Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1. Diese Unternehmen haben Sorgfaltspflichten in der Lieferkette einzuhalten (Art. 40) und darüber Bericht zu erstatten (Art. 41).
Da sich der Anwendungsbereich und der Inhalt der Sorgfaltspflichten in den Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit wesentlich von den umfassenden Sorgfaltspflichten (Art. 6) unterscheiden, werden sie in einem eigenständigen Kapitel geregelt.
In Anlehnung an Artikel 2 Buchstabe c und Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/821332 (und die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten) erfasst die Lieferkette für Mineralien und Metalle alle Wirtschaftsbeteiligten bzw. Akteure, welche Gewahrsam an den Mineralien und Metallen haben und die an der Verbringung und Aufbereitung bis zur Verarbeitung im Endprodukt irgendwie beteiligt sind. Diese Definition wird sinngemäss auch auf Produkte und Dienstleistungen angewendet, bei denen ein Verdacht auf Kinderarbeit besteht.
Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ABl. L 130, S. 1. .
Buchstabe a: Konfliktmineralien
Unternehmen, die Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold (sog. «3TG») enthaltende Mineralien oder Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten in den freien Verkehr der Schweiz überführten oder in der Schweiz bearbeiten, sind zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten verpflichtet.
Die Begriffe «Mineralien333» und «Metalle» entsprechen Artikel 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/821. Von der Regelung werden somit alle Mineralien oder Metalle, bestehend aus Zinn, Tantal, Wolfram und deren Erze, sowie Gold erfasst.
Die Definition von «Konflikt- und (Hoch-)Risikogebiete» lehnt sich an Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/821 an. Demnach sind «Konflikt und Hochrisikogebiete» Gebiete, «in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden, sowie Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte Staaten, und in denen weitverbreitete und systematische Verstösse gegen internationales Recht, einschliesslich Menschenrechtsverletzungen stattfinden.» Die Empfehlung (EU) 2018/1149 der Kommission vom 10. August 2018 zu unverbindlichen Leitlinien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten und sonstigen Lieferkettenrisiken334 gemäss der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält ebenfalls in Ziffer 3 des Anhangs Erläuterungen zum Verständnis des Begriffs «Konflikt- und Hochrisikogebiete».
Der Ausdruck «Überführung in den freien Verkehr der Schweiz oder Bearbeitung in der Schweiz» lehnen sich an das Zollgesetz335 an. Die Einfuhr der Ware, im vorliegenden Kontext bestimmte Mineralien und/oder Metalle etc., wird als integraler Akt verstanden, der nebst dem Verbringen explizit auch den verfahrensrechtlichen Vorgang im Rahmen der zollrechtlichen Bestimmungen beinhaltet, der darin besteht, dass Waren in den freien Verkehr überführt werden.336 Erfasst werden einerseits die formell zur Einfuhr angemeldeten Waren, andererseits aber auch solche, die geschmuggelt werden.
Neben dem Überführen der Mineralien bzw. Metalle in die Schweiz wird auch das Bearbeiten dieser Stoffe in der Schweiz den Sorgfaltspflichten unterstellt. Damit sind auch Schweizer Unternehmen erfasst, welche die Mineralien und/oder Metalle hier bearbeiten, welche von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland in die Schweiz importiert wurden (letztere fallen nicht in den Anwendungsbereich der Norm).
Im Entwurf und Bericht wird der Ausdruck «Mineralien» verwendet, in der Verordnung (EU) 2017/821 der Begriff «Minerale». Die beiden Begriffe sind Synonyme. Empfehlung (EU) 2018/1149 der Kommission vom 10. August 2018 zu unverbindlichen Leitlinien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten und sonstigen Lieferkettenrisiken gemäss der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 208/94. Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG), SR 631.0 Vgl. SHK-SCHREIER, Zollgesetz (ZG), Art. 6, Rz. 35.
Buchstabe b: Kinderarbeit
Die Bestimmung kommt nur zur Anwendung auf Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten und Transparenz nach Artikel 4 ff. fallen.
Alternativ zur Anwendung von Buchstabe a gilt die Sorgfaltspflicht für Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten, bei denen ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht.
Unter «Produkten oder Dienstleistungen» ist die gesamte «materielle und immaterielle Wertschöpfungs-Pipeline» eines Unternehmens gemeint.
Im Zusammenhang mit der Definition des «begründeten Verdacht[s]» auf Kinderarbeit ist der Leitfaden der OECD zu diesem Thema zu berücksichtigten337. Um die Frage zu beantworten, in welchen Fällen ein begründeter Verdacht besteht, dass die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden, kann zudem die Lehre und Rechtsprechung zur Geldwäschereigesetzgebung herangezogen werden, da der Begriff «begründeter Verdacht» in der Geldwäschereigesetzgebung (s. Art. 9 GwG338) ebenfalls vorkommen.339 Demnach ist ein Verdacht dann begründet, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, welche einen verbrecherischen Ursprung der Vermögenswerte befürchten lassen.340 Dabei sind zunächst das Vorliegen von Anhaltspunkten, sodann das Vorliegen konkreter Wahrnehmungen und schliesslich das Vorliegen eines begründeten Verdachts zu prüfen.341 Diese Grundsätze lassen sich auch auf das Vorliegen eines begründeten Verdachts auf Kinderarbeit anwenden.
Von einem Unternehmen kann nicht erwartet werden, dass sie systematisch alle Produkte und Dienstleistungen auf einen allfälligen Verdacht auf Kinderarbeit prüft. Es muss sich aber in Wachsamkeit üben. Sobald es einen Verdacht hegt, muss es Untersuchungen an die Hand nehmen, um die Lage zu klären.
Practical actions for companies to identify and address the worst forms of child labour in mineral supply chains, 2017. Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) vom 10. Oktober 1997, SR 955.0 ROLAND J. LUCHSINGER in: Geldwäschereigesetz (GwG), Stämpflis Handkommentar, 2017, KUNZ/JUTZI/SCHÄREN (Hrsg.), Art. 9 GwG, Rz. 24 ff. ROLAND J. LUCHSINGER in: Geldwäschereigesetz (GwG), Stämpflis Handkommentar, 2017, KUNZ/JUTZI/SCHÄREN (Hrsg.), Art. 9 GwG, Rz. 26, unter Hinweis auf die BOTSCHAFT GwG, BBl 1996 1131. ROLAND J. LUCHSINGER in: Geldwäschereigesetz (GwG), Stämpflis Handkommentar, 2017, KUNZ/JUTZI/SCHÄREN (Hrsg.), Art. 9 GwG, Rz. 28, unter Hinweis auf die BOTSCHAFT GwG, BBl 1996 1131.
Der Verdacht kann sich aus internen Quellen ergeben, wie zum Beispiel aufgrund von Unterlagen bezüglich eines Lieferanten oder aufgrund eines Besuchs vor Ort. Jedoch können auch externe Quellen von Relevanz sein, wie Medienberichte, Gerichtsurteile oder Mitteilungen durch Verwaltungsbehörden.
Der Begriff der «Kinderarbeit» wird namentlich definiert im OECD-Leitfaden (Practical actions for companies to identify and address the worst forms of child labour in mineral supply chains, 2017)342 und in den die internationalen Kernübereinkommen der International Labour Organization (ILO)343, insbesondere in den Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit344 und Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung345. Grundsätzlich darf das Mindestalter zur Beschäftigung von Minderjährigen nicht unter dem Alter liegen, in dem die Schulpflicht endet, aber auf keinen Fall unter 15 Jahren (Art. 2 Ziff. 3 des Übereinkommens Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung). Dies unter Vorbehalt von Beschäftigungen oder Arbeiten, die wegen ihrer Art oder der Verhältnisse, unter denen sie verrichtet werden, voraussichtlich für das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Kinder gefährlich ist; für diese Kinder gilt ein Mindestalter für die Zulassung zu diesen Arbeiten von 18 Jahren (Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung).
Absätze 2 bis 4: Delegationsnormen
Die Absätze 2 bis 4 enthalten Delegationsbestimmungen zugunsten des Bundesrats.
Dieser legt fest:
die jährlichen Einfuhrmengen an Mineralien und Metallen, bis zu denen Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit sind (Abs. 2);
die Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen mit geringem Risiko im Bereich Kinderarbeit (Abs. 3);
die Anerkennung international gleichwertiger Regelwerke (z. B. OECD-Leitsätze) als Grundlage für eine Befreiung (Abs. 4).
Practical actions for companies to identify and address the worst forms of child labour in mineral supply chains, 2017. Table A.1., S. 48 f. Table A.1., S. 48 f. S. Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen vom 18. Mai 2018 zu den Anträgen der Kommission für einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» im Rahmen der Revision des Aktienrechts, S. 9 f., abrufbar unter: www.parlament.ch > Geschäfte suche > 16.077 OR.Aktienrecht > KOMMISSIONSBERICHTE > 18.05.2018 – KOMMIS- SION FÜR RECHTSFRAGEN DES NATIONALRATES. 344 SR 0.822.728.2. 345 SR 0.822.723.8.
Der Bundesrat hat in Anwendung der Delegationsbestimmungen die Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (VSoTr346) erlassen.
Der Bundesrat ist gemäss Artikel 39 Absatz 2 befugt, die «jährlichen Einfuhrmengen» von Mineralien und Metallen festzulegen, bis zu welchen ein Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit ist.347 Die Einfuhrmengen sind im Anhang 1 Teil A und Teil B VSoTr348geregelt. Sollten die Einfuhrmengen in der Europäischen Union später geändert werden, kann die Schweiz ihre Regelung im Bedarfsfall auf dem Wege der Verordnungsänderung anpassen.
Gemäss Artikel 39 Absatz 3 legt der Bundesrat fest, «unter welchen Voraussetzungen kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen mit geringen Risiken im Bereich Kinderarbeit das Vorliegen eines begründeten Verdachts auf Kinderarbeit nicht prüfen müssen». Diese sind in Artikel 6 und 7 VSoTr geregelt.
Schliesslich ist der Bundesrat ermächtigt, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Unternehmen von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten ausgenommen sind, sofern sie sich an ein international anerkanntes Regelwerk halten (Art. 39 Abs. 4). Die Norm bezieht sich auf beide Themenbereiche, d.h. die «Konfliktmineralien» wie auch die «Kinderarbeit». In der VSoTr werden im Anhang die der OECD- Leitfaden bzw. die Practical actions for companies to identify and address the worst forms of child labour in mineral supply chains, 2017 («Kinderarbeit») sowie die OECD- Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten («Konfliktmineralien») erwähnt.
Infrage kommen aber auch noch andere Regelwerke, sofern sie gleichwertig und international anerkannt sind. Bei der Festlegung der Anforderungen an die Sorgfaltspflichten bezüglich Lieferkettenpolitik könnte der Bundesrat z.B. die Berücksichtigung der Standards der Musterstrategie für Lieferketten im Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht vorsehen. Im Bereich der «Kinderarbeit» kann das ILO- IOE Child Labor Guidance Tool for Business als relevanter Leitfaden erwähnt werden.
Artikel 40: Sorgfaltspflichten
Artikel 40 entspricht dem geltenden Artikel 964k OR und konkretisiert die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten. In Anlehnung an die Verordnung (EU) 2017/821 und die OECD- Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten ist für die Erfüllung der
346 SR 221.433 In der Verordnung (EU) 2017/821 sind die jährlichen Einfuhrmengen der einzelnen Minerale und Metalle im Anhang 1 geregelt. 348 SR 221.433
Sorgfaltspflichten im Bereich Konfliktmineralien ein fünfstufiges Verfahren 349 vorgesehen:
1 Errichtung eines Managementsystems
2 Ermittlung und Bewertung der Risiken in der Lieferkette
3 Erstellung eines Risikomanagementplans
4 Prüfung durch unabhängige Dritte (nur für Konfliktmineralien)
5 Jährliche Berichterstattung (Art. 41)
Obwohl sich die Einführung einer Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht im Bereich Kinderarbeit von der niederländischen Gesetzgebung inspirieren liess, wurde für die Ausgestaltung der einzelnen Pflichten – um Doppelspurigkeiten zu vermeiden – nicht zusätzlich das Modell der niederländischen Regelung, sondern dasjenige gemäss der Verordnung (EU) 2017/821 für Konfliktmineralien gewählt. Dieses Modell wird zudem auch in den Practical actions for companies to identify and address the worst forms of child labour in mineral supply chains, 2017 vertreten. Einzig auf die Pflicht zur Durchführung einer Prüfung durch Dritte wurde bei der Sorgfaltspflicht im Bereich der Kinderarbeit – im Gegensatz zur Sorgfaltspflicht im Bereich Konfliktmineralien – verzichtet.
Absatz 1: Managementsystem
Die Sorgfaltspflichtigen Unternehmen führen ein Managementsystem. Dieses stellt vorliegend aufeinander und miteinander verbundene und abgestimmte Elemente (Aufgaben, Pflichten usw.) als System dar, um systematisch das Ziel der Einhaltung der Sorgfaltspflicht des Unternehmens zu erreichen350. Die Verantwortung für die Einführung und den Aufbau dieses Managementsystems obliegt den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen.
Die Errichtung des Managementsystems stellt die erste Verfahrensstufe der Sorgfaltspflichten dar und soll gemäss Artikel 40 Absatz 1 zwei zentrale Elemente enthalten: 1. Die Lieferkettenpolitik im Bereich Konfliktmineralien und Kinderarbeit (Art. 40 Abs. 1 Bst. a und b) sowie 2. ein System der Rückverfolgbarkeit der Lieferkette (Art. 40 Abs. 1 Bst. c).
In der Lieferkettenpolitik bekennt sich das Unternehmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht in den Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit sowie der massgeblichen (internationalen) Regelwerke. Diese Politik und aktuelle Informationen darüber sind in unmissverständlicher Weise den Lieferanten des Unternehmens und der Öffentlichkeit mitzuteilen.
S. Empfehlung (EU) 2018/1149 der Kommission vom 10. August 2018, Anhang. S. Definition «Managementsystem» auf Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Managementsystem, zuletzt besucht am 10.11.2025.
Für die Rückverfolgbarkeit der Lieferkette hat das Unternehmen im Rahmen seines Managementsystems eine Aufzeichnung der Abfolge von Akteuren, in deren Gewahrsam sich die Mineralien und Metalle bzw. die Produkte oder Dienstleistungen auf ihrem Weg durch die Lieferkette befinden.
Diese beiden Regelungen entsprechen Artikel 4 Buchstaben a, b, sowie Artikel 4 Buchstaben f und g in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/821. Sie wurden auf den Bereich Kinderarbeit ausgedehnt.
Absatz 2: Risikoanalyse und Risikomanagementplan
Gestützt auf das gemäss Absatz 1 geführte Managementsystem müssen die betroffenen Unternehmen die Risiken schädlicher Auswirkungen in ihrer Lieferkette ermitteln und bewerten. Sie erstellen einen Risikomanagementplan und treffen Massnahmen zur Minimierung der festgestellten Risiken.
Anmerkung zu «Ermittlung und Bewertung der Risiken in der Lieferkette»:
Auf der zweiten Verfahrensstufe der Sorgfaltspflichten ermittelt und bewertet das Unternehmen die tatsächlichen oder potenziellen Risiken schädlicher Auswirkungen in der Lieferkette. Zu diesen «Risiken» gehört namentlich das Risiko, dass der Abbau und/oder der Handel der Mineralien oder Metalle zur Finanzierung bewaffneter Gruppen und Sicherheitskräfte bzw. bewaffneter Konflikte beitragen könnte; 351 zudem das Risiko, dass für Produkte oder Dienstleistungen, welche die Unternehmen anbieten, Kinderarbeit eingesetzt wird bzw. wurde.
Die Risikoermittlung entspricht Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/821, beschränkt sich aber nicht nur auf die Lieferkette von Konfliktmineralien, sondern erstreckt sich auch auf Produkte und Dienstleistungen, für welche ein begründeter Verdacht besteht, dass sie mit Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden. Weiter steht sie im Einklang mit den gemäss Artikel 40 Absatz 4 zu berücksichtigenden gleichwertigen (internationalen) Regelwerken.
Anmerkung zu «Risikomanagementplan»:
Gemäss Artikel 2 Buchstabe r Verordnung (EU) 2017/821 handelt es sich beim «Risikomanagementplan» mit Strategie zur Risikobewältigung um eine schriftlich festgehaltene Reaktion auf die ermittelten Risiken (dritte Verfahrensstufe der Sorgfaltspflichten).352 Dieser muss konkrete Massnahmen enthalten, um negative Auswirkungen zu verhindern, zu mildern resp. zu minimieren (s. Art. 5 Abs. 1 Bst. b Verordnung (EU) 2017/821).
Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EU) 2017/821. Art. 5 Abs. 1 Bst. a Verordnung (EU) 2017/821 verweist auf die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.
Absatz 3: Externe Prüfung
Absatz 3 regelt die Verpflichtung der Unternehmen zur Durchführung von Prüfungen durch ein Revisionsunternehmen, das von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005353 zugelassen ist. Dabei handelt es sich um eine unabhängige Fachpersonen, sprich Dritte.
Wie in Art. 6 Verordnung (EU) 2017/821 ist im Entwurf die Prüfung durch einen unabhängigen Dritten vorgesehen. Die Importeure von Mineralien und Metallen bzw. Unternehmen, welche diese Stoffe verarbeiten, sind demnach verpflichtet, durch einen externen, von ihm unabhängigen Dritten (z.B. Revisionsunternehmen) prüfen zu lassen, ob vorgenannten Sorgfaltspflichten (Art. 40 Abs. 1 und 2) sowie die Berichterstattungspflicht (Art. 41) erfüllt sind. Auch hierbei hat der Prüfer gegebenenfalls nationale oder internationale Regelwerke zu berücksichtigen.354 Die Prüfung hat durch ein Revisionsunternehmen zu erfolgen, das von der Revisionsaufsichtsbehörde nach dem Revisionsaufsichtsgesetz RAG355 als Revisionsexperte zugelassen ist.
Diese Pflicht bezieht sich ausschliesslich auf den Bereich der Konfliktmineralien.356 Artikel 16 VSoTr357 enthält Ausführungsbestimmungen zur Prüfung.
Absatz 4: Ausführungsbestimmungen
Gemäss Artikel 40 Absatz 4 erlässt der Bundesrat die näheren Vorschriften über die Sorgfaltspflichten, wobei er dabei internationale Regelwerke zu berücksichtigen hat. Zu den «näheren Vorschriften» gehören namentlich Detail- bzw. Ausführungsbestimmungen zur Lieferkettenpolitik, zum System der Rückverfolgbarkeit der Lieferkette und zu den Kriterien der Risikoermittlung, –bewertung und –bewältigung in den Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit. Dies ist in Artikel 10 ff. VSoTr erfolgt. Der Bundesrat kann ferner die näheren Vorschriften zur Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten und Berichterstattungspflicht im Bereich Konfliktmineralien durch einen unabhängigen Dritten bzw. durch ein Revisionsunternehmen, das von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexperte zugelassen ist, regeln (s. Artikel 16 VSoTr).
Bei den zu berücksichtigenden Regelwerken sind insbesondere die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten
353 SR 221.302 S. insb. OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. 355 SR 221.302 In der niederländischen Regelung betreffend die Sorgfaltspflicht bezüglich Kinderarbeit fehlt eine Prüfung durch Dritte. 357 SR 221.433
für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie die Practical actions for companies to identify and address the worst forms of child labour in mineral supply chains, 2017 («Kinderarbeit») zu erwähnen.
Artikel 41: Berichterstattung
Diese Bestimmung entspricht Artikel 964l OR.
Absatz 1:
Nach Artikel 41 Absatz 1 müssen die Unternehmen jedes Jahr einmal einen schriftlichen Bericht verfassen, der sich dazu äussert, ob sie die Sorgfaltspflichten erfüllt haben (oder nicht). Mit den «Sorgfaltspflichten» sind sowohl die Sorgfaltspflichten betreffend die «Konfliktmineralien» wie auch diejenigen hinsichtlich der «Kinderarbeit» gemeint (Art. 40).
Absatz 2:
Der Bericht ist in einer Landessprache oder auf Englisch abzufassen. Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch (Art. 4 BV).
Absatz 3:
Der Bericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch veröffentlicht werden (Art. 41 Abs. 3 Bst. a). Die Publikation kann beispielsweise auf der Homepage des Unternehmens geschehen.
Weiter muss der Bericht «mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich» bleiben (Abs. 3 Bst. b). Diese Norm dient der «Kontrolle» durch die Öffentlichkeit bzw. der verschiedenen Stakeholder der Unternehmen.
Absatz 4:
Bezüglich der Anforderungen an die Führung und Aufbewahrung des Berichts gibt es keine zwingenden Gründe, um vom geltenden Rechnungslegungsrecht abzuweichen. Absatz 4 verweist deshalb auf Artikel 958f OR. Somit sind auch die Vorgaben der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV)358 zu beachten.
Es gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren (s. Art. 958f Abs. 1 OR).
358 SR 221.431
Nach Artikel 958f Absatz 2 i. V. m. Artikel 958 Absatz 3 OR haben die oder der Vorsitzende des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und die innerhalb des Unternehmens für die Erstellung des Berichts verantwortlichen Personen diesen zu unterzeichnen.
Absatz 5:
Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen von berichts- und sorgfaltspflichtigen Unternehmen nach dem 5. Kapitel weitervertreiben, müssen für diese keine eigenen Berichte erstellen. Damit werden Doppelspurigkeiten entlang der Lieferkette vermieden.
6 Kapitel: Strafbestimmungen
Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts, wobei die gesetzlichen Ausnahmen (s. Art. 23 f. StPO359) vorbehalten bleiben (Art. 22 StPO). Da es sich vorliegend um ein Bundesgesetz handelt und keine Ausnahme gegeben ist, fällt die Zuständigkeit für die Strafverfolgung und Beurteilung der nachfolgenden Strafbestimmungen in die Kompetenz der Kantone.
Artikel 42: Verletzung der Berichtspflichten
Die Bestimmung wurde im Wesentlichen aus der bisherigen Norm von Artikel 325ter StGB360 übernommen. Die Verweise auf die Berichte mussten angepasst werden (Verweis auf die Berichte nach Art. 5, 7, 9 und 41). In materieller Hinsicht wurden die Strafbarkeit für die (unterlassene) Dokumentation der Berichte (s. Bst. b) und die fahrlässige Begehung (bisheriger Art. 325ter Abs. 2 StGB) der Delikte abgeschafft. Die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 7, 14 Absatz 5 und 41 Absatz 4 sowie Artikel 958f OR, auf den erstere verweisen, enthalten keine explizite Dokumentationspflicht, weshalb von der Strafbarkeit abzusehen ist.361 In der Vernehmlassung zur Vernehmlassungsvorlage über die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde die geltende Strafbestimmung von Artikel 325ter StGB von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden stark kritisiert, insbesondere auch die Möglichkeit, für eine fahrlässige Verletzung der Berichtspflichten bestraft werden zu können, da dies zu einer «Kriminalisierung» der Unternehmen führe und nicht kompatibel mit dem EU-Recht sei.362 Daher wird auch auf die Möglichkeit der fahrlässigen Begehung des Delikts verzichtet. Die erwähnten Anpassungen der Strafbestimmung erscheinen auch gerechtfertigt, weil das Gesetz einen umfangreichen Katalog von verwaltungsrechtlichen Massnahmen enthält, welche die Aufsichtsbehörde verfügen kann. Ausserdem ist es bis heute noch zu keiner Verurteilung wegen Artikel 325ter StGB gekommen.
Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007, SR 312.0 360 SR 311.0 Art. 1 StGB. Vgl. Ergebnisbericht, S. 17, abrufbar unter: www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > 2024 > Vernehmlassung 2024/58 > Ergebnisbericht.
7 Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 43: Darlehen für den Aufbau der Aufsichtsbehörde
Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Aufgaben und Kompetenzen der bisherigen Revisionsaufsichtsbehörde RAB, neu Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde RNAB deutlich erweitert. Die Aufsichtsbehörde wird bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine Reihe von Vorleistungen erbringen müssen. Zu denken ist an konzeptionelle Vorbereitungsarbeiten, Mitarbeit bei der Erarbeitung des Vollzugsrechts, Beizug von Experten, allenfalls frühzeitige Anstellung einzelner Personen, Aufbau von zusätzlicher IT-Infrastruktur, allenfalls Miete zusätzlicher Geschäftsräume. Diese Kosten können nicht der Revisionsbranche auferlegt werden, da sie mit der Revisionsaufsicht in keinem Zusammenhang stehen. Mit anderen Worten fehlt es der Aufsichtsbehörde an der gesetzlichen Grundlage, diese Kosten zu übernehmen.
Artikel 43 sieht die Finanzierung dieser Leistungen durch Darlehen vor. Die Rückleistung der Mittel erfolgt, sobald die Aufsichtsabgaben fliessen.
Absatz 1:
Die Bestimmung sieht Darlehen der Eidgenössischen Finanzverwaltung an die Aufsichtsbehörde für deren Reorganisation, die Aufnahme der Tätigkeit nach den Artikeln 20-38 und den Auf- und Ausbau der IT-Infrastruktur Darlehen zu marktkonformen Bedingungen vor.
Absatz 2:
Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Eidgenössischen Finanzverwaltung und der Aufsichtsbehörde vereinbart.
Artikel 44: Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt, auf den an dieser Stelle verwiesen wird.
Artikel 45: Übergangsbestimmung
Für Geschäftsjahre, die bei Inkrafttreten laufen, und für Geschäftsjahre, die in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten beginnen, gilt das bisherige Recht. Der Bundesrat wird das Inkrafttreten bestimmen. Danach haben die Unternehmen nach der Übergangsbestimmung somit zwei Jahre Zeit, um sich an das neue Recht anzupassen. Während dieser zweijährigen Anpassungszeit gilt das bisherige (geltende) Recht.
Artikel 46: Referendum und Inkrafttreten
Nach Absatz 1 untersteht das Gesetz dem fakultativen Referendum. Das Gesetz ist im Bundesblatt zu veröffentlichen, sobald die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle
Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist (Abs. 2). Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten (Abs. 3).
Anhang
Änderung von Erlassen
1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911363
Artikel 728a Absatz 1 Ziffer 5 (neu):
Artikel 728a regelt bei der ordentlichen Revision der Jahres- und Konzernrechnung die Aufgaben der Revisionsstelle bzw. den Gegenstand und den Umfang der Prüfung (vgl. Marginalie der Norm).
Gemäss der neuen Ziffer 5 in Absatz 1 prüft die Revisionsstelle, ob «zwischen der Jahres- und gegebenenfalls Konzernrechnung und dem Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte Unstimmigkeiten bestehen». Diese Prüfung orientiert sich an den International Standards on Auditing ISA bzw. an Schweizer Standards zur Abschlussprüfung SA-CH 720 und beinhaltet keine materielle Prüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der im Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichten Angaben. Die Revisionsstelle prüft demnach, ob wesentliche Unstimmigkeiten zwischen den Informationen des Nachhaltigkeitsberichts und der geprüften Jahres- und Konzernrechnung bzw. ihren bei der Prüfung erlangten Kennt-nissen gibt. Wenn ja, muss sie angemessen reagieren, was u.a. auch beinhaltet, dass sie im Revisionsbericht auf die wesentliche unstimmige Information im Nachhaltigkeits-bericht hinweist. Damit wird sichergestellt, dass der Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit auch mit Blick auf die Prüfung umgesetzt wird und wesentliche Unstimmigkeiten zwischen der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung vermieden werden. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, in dem der Bericht über die Nachhaltigkeitsaspekte nicht integrierter Teil des Geschäftsberichts bildet.
Artikel 959c Absatz 2 Ziffer 2bis (neu):
Nach Ziffer 2bis müssen die Unternehmen, sofern dies nicht bereits aus der Bilanz/Erfolgsrechnung ersichtlich ist, im Anhang zur Jahresrechnung eine Erklärung darüber abgeben, ob sie unter die Schwellenwerte gemäss Artikel 4 und 9 des Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung NUFG fallen und damit den entsprechenden Sorgfalts-/Berichterstattungspflichten unterstehen. Die Unternehmen sollen damit im Sinne einer Selbsteinschätzung und Selbstkontrolle gegenüber ihren Interessenträgern (Aktionären, Gläubigern, Mitarbeitenden usw.), dem Publikum und der Aufsichtsbehörde offenlegen, ob sie dem Gesetz unterstellt sind oder nicht. Die Bestimmung dient der Transparenz und erleichtert die effiziente Aufsicht.
363 SR 220
Vierte Abteilung, 32. Titel, sechster Abschnitt (Art. 964-964c)
Die Bestimmungen von Artikel 964a bis 964c OR werden aufgehoben, da sie weitgehend unverändert in den vorliegenden Erlass überführt wurden.
Vierte Abteilung, 32. Titel, achter Abschnitt (Art. 964j-964l)
Die Bestimmungen von Artikel 964j bis 964l OR werden aufgehoben, da sie weitgehend unverändert in den vorliegenden Erlass überführt wurden.
Vierte Abteilung, 32. Titel, sechster Abschnitt
Der bisherige siebte Abschnitt wird zum sechsten Abschnitt. Damit ändert die Abschnittbezeichnung und Nummerierung der geltenden Artikel 964d bis 964i OR betreffend die Transparenz bei Rohstoffunternehmen. Neu werden diese zum sechsten Abschnitt und die Artikel lauten neu 964a bis 964f OR.
Vierte Abteilung, 32. Titel, sechster Abschnitt
Im sechsten Abschnitt ändert der Titel (neu «Transparenz bei Rohstoffunternehmen», bisher «Transparenz über nichtfinanzielle Belange»).
2 Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 (RAG)364
Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 (neu):
In dieser neuen Ziffer wird klargestellt, dass die durch die vorgenommenen Prüfungen nach Artikel 9 Absatz 1 auch unter die «Revisionsdienstleistungen» nach Artikel 2 Buchstabe a RAG fallen. Damit finden die Bestimmungen des RAG integral Anwendung.
2a. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Zulassung zur Erbringung von Nachhaltigkeitsprüfungen
Artikel 6a VE-RAG steht im Zusammenhang mit den neu vorgesehen Pflichten zur Prüfung des Berichts zu den Nachhaltigkeitsaspekten (Art. 13) und des Berichts über die Sorgfaltspflichten (Art. 7 Abs. 4). Darin sind die Voraussetzungen erwähnt, die gegeben sein müssen, damit ein Revisionsunternehmen von der RNAB zugelassen wird zur Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. zur «Nachhaltigkeitsprüfung» und Berichte über die Sorgfaltspflichten. In der Revisionsaufsichtsverordnung RAV365 wird entsprechendes Vollzugsrecht einzuführen sein. Gemäss Artikel 41 RAG hat der Bundesrat die Vollzugskompetenz. Deshalb ist im neuen Artikel 6a keine zusätzliche
364 SR 221.302 Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) vom 22. August 2007, SR 221.392.3
Delegationsnorm enthalten bzw. nötig. Im Vollzugsrecht soll sich der Bundesrat an den bisherigen Zulassungen für Prüfer in anderen Bereichen und an internationalen Entwicklungen, namentlich an den Vorgaben der EU, orientieren. Im Vollzugsrecht werden namentlich die Anforderungen an die ausreichende Führungsstruktur, Organisation und an das Fachwissen sowie die Praxiserfahrung zu regeln sein. Die Erfüllung der Voraussetzungen führt zur Erteilung der jeweiligen Sonderzulassung durch die RNAB für die Nachhaltigkeitsprüfung.
Die RNAB kann die national oder international ankerkannten Standards zur Prüfung von Nachhaltigkeitsaspekten bezeichnen (Art. 16a Abs. 1 VE-RAG). Zu denken ist insbesondere an die künftigen ISSA 5000 Standards des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB)366.
Artikel 6a (neu): Revisionsunternehmen
Die neue Bestimmung legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein Revisionsunternehmen von der RNAB zugelassen wird zur Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. zur «Nachhaltigkeitsprüfung» nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 RAG.
Absatz 1:
Ein Revisionsunternehmen wird zu dieser Prüfung nur zugelassen, wenn es nach Artikel 9 Absatz 1 RAG als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen zugelassen (Bst. a) und (kumulativ) hierfür «ausreichend organisiert» ist (Bst. b). Demnach sind nur staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen für diese Prüfung vorgesehen. Das erscheint gerechtfertigt, da es sich bei den berichterstattungspflichtigen Unternehmen um Grossunternehmen bzw. zu einem erheblichen Teil um Publikumsgesellschaften (i.S.v. Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR) handelt, mithin börsenkotierte Gesellschaften. Letztere müssen als Revisionsstelle ebenfalls ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bezeichnen bzw. wählen (Art. 727b OR).
Absatz 2:
In dieser Norm werden die Anforderungen an die «Leitung von Nachhaltigkeitsprüfungen» geregelt. Hierzu wird eine natürliche Person nur zugelassen, sofern sie (kumulativ) als Revisionsexpertin nach Artikel 4 RAG zugelassen ist (Bst. a) und über das nötige Fachwissen sowie die nötige Praxiserfahrung für die Nachhaltigkeitsprüfung (Bst. b) verfügt.
www.iaasb.org.
Artikel 15 Absatz 4 (neu): Zulassung und Registrierung
Mit dieser Bestimmung wird der Bundesrat ermächtigt, auf dem Verordnungsweg bzw. in der Revisionsaufsichtsverordnung RAV367 freiwillige Zulassungen und entsprechende Zulassungsvoraussetzungen vorzusehen. Die Regelung wird geschaffen, um die aktuelle Problematik zu entschärfen, die sich bei den Prüfern der Nachhaltigkeitsberichte im Verhältnis zum EU-Recht ergibt; insbesondere in grenzüberschreitenden Verhältnissen könnten für die Schweizer Wirtschaft Nachteile daraus entstehen. Im Bedarfsfall soll der Bundesrat daher freiwillige Zulassungen schaffen können, solange noch keine gesetzliche Regelung existiert.
Artikel 16a Absatz 1: Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung
Nach dieser Bestimmung müssen sich die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (nach Art. 2 Bst. a Ziff. 1 RAG) an Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung halten. In dieser Bestimmung wird der Verweis auf Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 VE-RAG ergänzt. Damit wird sichergestellt, dass die RNAB die Prüfstandards zur Nachhaltigkeitsprüfung bezeichnen kann.
Artikel 16b: Verwendung von Informationen aus der Aufsicht über die Erfüllung von Sorgfaltspflichten
Nach dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde Informationen oder Erkenntnisse aus der Aufsicht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) vom … auch für die Aufsicht nach diesem Gesetz verwenden.
Es handelt sich dabei um die spiegelbildliche Norm zu Artikel 26 VE-NUFG. Die Bestimmung soll die Effizienz der Aufsicht steigern, Doppelspurigkeiten vermeiden und einheitliche Beurteilungen in den beiden Aufsichtsbereichen (Revisoren/Revisionsunternehmen und sorgfaltspflichtige/berichterstattungspflichtige Grossunternehmen). Die Verwendung der Informationen/Erkenntnissen unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip, d.h. ist nur zulässig, sofern die Aufsichtsbehörde diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Artikel 19 Absatz 3: Information der Öffentlichkeit
Gemäss dieser Bestimmung gilt das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ)368 bei bestimmten amtlichen Dokumenten nicht für den Zugang zu Personendaten und Daten juristischer Personen, die in Buchstaben a-f aufgezählt sind.
Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) vom 22. August 2007, SR 221.302.3 Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 17. Dezember 2004, SR 152.3
Die Norm übernimmt denselben Grundansatz (Ausschluss des BGÖ-Zugangs zu Personen- und Unternehmensdaten) für definierte Aufsichtsdokumente im Bereich der Revisionsaufsicht. Im Bericht ist dabei besonders wichtig, die Abweichung im Kontext von Artikel 19 RAG («Information der Öffentlichkeit») zu verorten: Die Bestimmung regelt nicht die aktive Informationstätigkeit als solche, sondern den passiven Zugang Dritter nach BGÖ zu bestimmten Dokumentenarten.
Buchstabe a: Berichte über das Ergebnis von Überprüfungen (Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3)
Wie bei Artikel 24 Buchstabe a VE-NUFG sind Überprüfungsberichte typischerweise hochgradig fall- und adressatenbezogen. In der Praxis zeigen BGÖ-Verfahren gerade in diesem Bereich, dass der Informationsgehalt häufig nicht sinnvoll von Unternehmens- und Personendaten trennbar ist.
Buchstabe b: Schriftliche Verweise und Anweisungen (Art. 16 Abs. 4)
Diese Instrumente dienen der Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und enthalten häufig konkrete Feststellungen und Anforderungen. Die Ausnahme soll vermeiden, dass bereits niedrigschwellige Aufsichtsreaktionen (noch ohne formelle, publikumswirksame Sanktion) über das BGÖ als «öffentliche Rüge» wirken.
Buchstabe c: Verfügungen zum Entzug einer Zulassung / Erteilung eines schriftlichen Verweises / Androhung eines Zulassungsentzugs (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2)
Es handelt sich hier zwar um besonders eingriffsintensive Informationen, bei denen das Transparenzinteresse grundsätzlich hoch ist. Gleichzeitig enthalten solche Verfügungen umfangreiche personenbezogene und unternehmensbezogene Detailbegründungen. Der Gesetzgeber entscheidet mit dieser Ausnahme, dass der Zugang Dritter zu diesen Daten nicht über das BGÖ erfolgen soll, sondern Transparenz – soweit gewollt – über andere, gezielt ausgestaltete Kommunikations- und Publikationsformen hergestellt werden kann (z.B. anonymisierte Informationen, statistische Berichterstattung, Aufsicht über die Behörde).
Buchstabe d: Massnahmen gegenüber natürlichen Personen (Art. 18)
Massnahmen gegen natürliche Personen sind besonders stark durch Persönlichkeitsschutz geprägt. Der Ausschluss des BGÖ-Zugangs zu Personendaten dient dem Schutz der betroffenen Personen und der Funktionsfähigkeit der Aufsicht, ohne die parteilichen Verfahrensrechte zu tangieren.
Buchstabe e: Risikobeurteilung zu staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen
Analog Artikel 24 Buchstabe c VE-NUFG betrifft dies risikobasierte Einschätzungen, die im Kern auf vertraulichen Aufsichtsinformationen beruhen und deren Offenlegung die Aufsichtsmethodik und Kooperationsbereitschaft schwächen kann.
Buchstabe f: Dokumente, auf die sich die Aufsichtsbehörde bei Verfahren nach Buchstaben a–e abgestützt hat
Wie bei Artikel 24 Buchstabe d VE-NUFG ist der Zweck dieser Norm, eine Umgehung der Ausnahme zu verhindern. Insbesondere gilt diese Ausnahme für die Arbeitspapiere der Revisionsunternehmen zu einzelnen Revisionsmandaten. Der Begriff erfasst nur solche Dokumente, die tatsächlich verfahrensrelevant herangezogen wurden.
Artikel 28 Absatz 1
Die Bestimmung regelt die Umbenennung der bisherigen Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB, die neu Eidgenössische Revision- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde (RNAB) heissen wird.
Artikel 30 Absatz 1 und Absatz 1bis
Da die Aufsichtsbehörde künftig mehr Aufgaben innehaben wird, soll diese Möglichkeit erhalten, ihren Verwaltungsrat auf von bisher fünf auf maximal sieben fachkundige, unabhängige Mitglieder aufstocken zu können, wobei die Mindestanzahl fünf Personen umfasst (Abs. 1).
Nach der neuen Bestimmung von Absatz 1bis wird dem Verwaltungsrat die Möglichkeit eingeräumt, Ausschüsse einzusetzen. Damit soll der Gesamtverwaltungsrat entlastet werden. Die Ausschüsse ermöglichen es, komplexe Themen vorzubereiten, vorzuprüfen und zu vertiefen. Der Gesamtverhaltungsrat kann so schneller und fundierter entscheiden.
Artikel 35 Absatz 4
Nach dieser Bestimmung ist betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge nach den einzelnen über Gebühren und Aufsichtsabgaben finanzierten Aufgabenbereichen ausgewiesen werden können. Indem die Aufwände/Erträge (Gebühren/Abgaben) der einzelnen Aufsichtsbereiche separat ausgewiesen werden, schafft die Aufsichtsbehörde volle Kostentransparenz und es können «Quersubventionierungen» vermieden werden.
Artikel 43c
Zugelassene Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten sind im Rahmen der Zulassung nach Artikel 6a Absatz 2 (RAG) während zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom Erfordernis der Praxiserfahrung befreit. Diese Regelung soll es den Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten ermöglichen, sich die nötige Praxiserfahrung für der Nachhaltigkeitsprüfung erst anzueignen.
3 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht369
Artikel 139a: Umweltschäden und Menschenrechtsverletzungen (neu)
Artikel 139a VE-IPRG wird systematisch im 3. Abschnitt unter dem Titel «Unerlaubte Handlungen» bei den Sonderbestimmungen des anwendbaren Rechts im Nachgang zu Artikel 139 IPRG betreffend die «Persönlichkeitsverletzung» eingefügt. Für Ansprüche aus der Verletzung von Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt gelten demnach die Bestimmungen dieses Gesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung, d.h. Artikel 159a VE-IPRG, der ebenfalls neu geschaffen wird (s. unten).
Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung ist m.a.W. auf die gesellschaftsrechtliche Anknüpfung abzustellen, wenn Ansprüche aus der Verletzung von Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt geltend gemacht werden. Vergleichbare Bestimmungen enthalten Artikel 33 Absatz 2 IPRG (natürliche Personen) oder Artikel 99 Absatz 2 IPRG (Grundstücke).
Artikel 159a: Vorschriften über die nachhaltige Unternehmensführung (neu)
Nach Artikel 159a VE-IPRG gelten die Bestimmungen des schweizerischen Rechts über die nachhaltige Unternehmensführung, wenn sich der Sitz, die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Gesellschaft in der Schweiz befinden. Indem diese Bestimmung auf «die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung» (NUFG) verweist, wird das NUFG in seiner Gesamtheit erfasst, also einschliesslich Sorgfalts-/Berichterstattungspflichten und Haftung (aber selbstredend ohne die Aufsichtsbestimmungen).
Die Norm wird systematisch im 10. Kapitel zum «Gesellschaftsrecht» unter den «Sonderanknüpfungen» unmittelbar nach der «Haftung für ausländische Gesellschaften» (Art. 159 IPRG) eingefügt.
Artikel 159a VE-IPRG ist auf alle Gesellschaften anwendbar, es spielt keine Rolle, ob sie nach Schweizer Recht oder nach ausländischem Recht gegründet wurden. Der Begriff der «Gesellschaften» nach Artikel 150 Absatz 1 IPRG ist sehr weit gefasst. Die Rechtspersönlichkeit ist nicht erforderlich, ebenso wenig eine wirtschaftliche Zwecksetzung.370 unter die «Vermögenseinheiten» fallen z.B. auch Stiftungen (Art. 80 ff. ZGB371).372 Demnach könnte wahrscheinlich auch eine natürliche Person, die als
369 SR 291 BSK IPRG-EBERHARD/VON PLANTA, Art. 150 N 3. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210. SK IPRG-EBERHARD/VON PLANTA, Art. 150 N 5.
Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 gilt, einen «organisierten Personenzusammenschluss» darstellen und somit als Gesellschaft gelten.
Wenn ein Unternehmen nach diesem Gesetz (VE-NUFG) Sorgfalts-/Berichterstattungspflichten beachten muss, kann eine Verletzung von Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt zu einer Haftung führen, die sich nach Schweizer Recht richtet, d.h. Artikel 16 inklusive Exkulpationsmöglichkeit nach Artikel 16 Absatz 2 mit Verweis auf die eingehaltenen Sorgfaltspflichten.
4 Strafgesetzbuch373
Artikel 325ter
Artikel 325ter StGB wird in leicht abgeänderter Form in den Vorentwurf übernommen; die Verletzung der Dokumentationspflicht sowie fahrlässiges Handeln sind nicht mehr strafbar (s. Art. 42). Deshalb kann Artikel 325ter StGB aufgehoben werden.
5 Schweizerische Zivilprozessordnung374
Die besonderen zivilprozessualen Regelungen tragen der Komplexität von Streitigkeiten nach dem dritten Kapitel dieses Gesetzes Rechnung. Dies insbesondere im Hinblick auf die teils international ausgerichteten Sorgfaltspflichten und die damit verbundenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Gestützt auf den Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 3. September 2019 wird daher ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vorgesehen, das vor einer unabhängigen, fachkundigen Behörde durchzuführen ist.375 Anders als von der genannten Kommission vorgeschlagen, handelt sich in dieser Vorlage nicht um den Nationalen Kontaktpunkt NKP376 für OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen377, sondern um kantonale Schlichtungsbehörden. Die Kantone richten zu diesem Zweck eine einzige, besondere Schlichtungsbehörde ein, die über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt und für das gesamte Kantonsgebiet zuständig ist. Sie bezeichnen zudem eine einzige Gerichtsinstanz zur Beurteilung von Streitigkeiten bzw. Haftungsklagen nach diesem Gesetz.
373 SR 311 374 SR 272 Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 3. September 2019, Ziff. 2.3.1., abrufbar unter: www.parlament.ch > Geschäfte suche > 16.077 OR.Aktienrecht > KOMMISSIONSBERICHTE > 09.09.2019 – KOMMISSION FÜR RECHTSFRAGEN DES STÄN- DERATES; siehe auch Fahne: Ständerat Wintersession 2019, abrufbar unter: www.parlament.ch > Geschäfte suche > 16.077 OR.Aktienrecht, > RATSUNTERLAGEN > FAHNEN > FAHNE 2019 IV S.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j:
Gemäss Artikel 5 Absatz 1 ZPO378 bezeichnet das kantonale Recht für bestimmte Streitigkeiten ein Gericht, das als einzige kantonale Instanz zuständig ist. Diese Bestimmung wird mit einem neuen Buchstaben j ergänzt. Kommt keine einvernehmliche Lösung im Schlichtungsverfahren zustande (s. Art. 212a-212c VE-ZPO), sind Streitigkeiten nach dem dritten Kapitel bzw. Haftungsklagen des vorliegenden Gesetzes vor einer einzigen kantonalen Gerichtsinstanz zu beurteilen. Angesichts der besonderen Materie, welche der VE-NUFG regelt, ist es gerechtfertigt, das rechtliche und fachliche Wissen bei einer kantonalen Gerichtsinstanz zu konzentrieren.379 Die Regelung dient der Verfahrenskonzentration, der Sicherstellung der notwendigen Expertise und der Beschleunigung des Verfahrens.380
5. Kapitel: Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten nach dem dritten Kapitel des Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung vom (Datum)
Artikel 212a
Die Regelung des Schlichtungsverfahrens für Streitigkeiten nach diesem Gesetz vor einer besonderen kantonalen Schlichtungsbehörde erfolgt im neu einzuführenden 5. Kapitel («Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten nach dem dritten Kapitel des Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung»), innerhalb des 1. Titels («Schlichtungsversuch»). Dieses Kapitel soll drei neue Bestimmungen enthalten, welche die Kernelemente dieses besonderen Schlichtungsverfahrens in Abweichung vom allgemeinen Schlichtungsverfahren festlegen.
Nach dem in dieser Bestimmung festgelegten Grundsatz muss bei Streitigkeiten nach dem dritten Kapitel dieses Gesetzes, also nach den Bestimmungen über die Haftung, stets ein Schlichtungsverfahren vor einer einzigen, besonderen kantonalen Schlichtungsbehörde durchgeführt werden. Die Kantone haben eine solche Schlichtungsbehörde zu bezeichnen, die im Vergleich zu den sonstigen, teilweise auch paritätisch zusammengesetzten Schlichtungsbehörden über besondere Fachkenntnisse zur Schlichtung solcher Streitigkeiten verfügen (vgl. Art. 212 VE-ZPO).
Einzelne Bestimmungen über die Ausnahmen vom Schlichtungsobligatorium (Art. 198 Bst. f ZPO und Art. 199 Abs. 3 ZPO) sind nicht anwendbar. Das Schlichtungsverfahren ist somit stets und zwingend durchzuführen, ungeachtet der im Falle einer gescheiterten Schlichtung zuständigen Gerichtsinstanz oder einer allfälligen diesbezüglich nicht wirksamen Vereinbarung eines Verzichts auf die Schlichtung zwischen den Parteien.
378 SR 272 Vgl. BSK ZPO-VOCK/AEPLI, Art. 5 N 1. Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 3. September 2019, Ziff. 2.3.3., abrufbar unter www.parlament.ch > 16.077 > Kommissionsberichte > 03.09.2019 - Kommission für Rechtsfragen des Ständerates; BSK ZPO-VOCK/AEPLI, Art. 5 N 1.
Artikel 212b
Absatz 1:
Gemäss dieser Bestimmung hat das kantonale Recht eine besondere Schlichtungsbehörde zu bezeichnen. Diese fungiert als einzige kantonale Schlichtungsbehörde für das gesamte Kantonsgebiet, ungeachtet der kantonalen Organisation der übrigen Schlichtungsbehörden. Damit soll eine weitergehende Konzentration und damit verbunden auch Professionalisierung solcher besonderer Schlichtungsverfahren erreicht werden, was auch effizienter erscheint. Weil gemäss dem neu vorgeschlagenen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j VE-ZPO auch eine einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten nach dem dritten Kapitel des VE-NUFG zuständig ist, werden das rechtliche und fachliche Wissen bei einer einzigen kantonalen Schlichtungsbehörde und einem einzigen kantonalen Gericht konzentriert.381
Absatz 2:
Die Kantone sorgen dafür, dass die besonderen Schlichtungsbehörden über die notwendigen besonderen (juristischen) Fachkenntnisse zur Schlichtung solcher Streitigkeiten verfügen. Dies erscheint bei solchen überwiegend komplexen Streitigkeiten im Unterschied zu sonstigen Zivilprozessen unverzichtbar und dürfte die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Schlichtung erhöhen. Gemeint sind namentlich Kenntnisse im Haftungs- und Gesellschaftsrecht sowie über die Abkommen von international anerkannten Menschenrechten und zum Schutz der Umwelt (z.B. internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, UNO-Pakt I382, internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II383, Kernübereinkommen384 der International Labour Organization (ILO)385 der einschlägigen Standards (z.B. UNO-Leitprinzipen für Wirtschaft und Menschenrechte, OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen).
Vgl. BSK ZPO-VOCK/AEPLI, Art. 5 N 1. 382 SR 0.103.1 383 SR 0.103.2 Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9); Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2). www.ilo.org.
Artikel 212c:
Das Schlichtungsgesuch ist bei der besonderen Schlichtungsbehörde nach Artikel 212b VE-ZPO einzureichen. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln zur Schlichtung (s. Art. 201–209 ZPO), soweit keine abweichenden Bestimmungen gelten (Abs. 4). Die besondere kantonale Schlichtungsbehörde trifft die zweckmässigen Massnahmen zur Vermittlung (Abs. 2) und kann auf gemeinsamen Antrag der Parteien in allen Fällen und damit unabhängig vom Streitwert einen Entscheidvorschlag unterbreiten (Abs. 3). Demgegenüber soll ein Entscheid durch die Schlichtungsbehörde ausgeschlossen sein; Artikel 212 ZPO findet daher in diesen Verfahren keine Anwendung.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Überwachung der Einhaltung von Sorgfalts- und Transparenzpflichten durch die betroffenen Unternehmen soll der bereits seit 2007 bestehenden Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) übertragen werden, neu Eidgenössische Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde (RNAB). Diese verfügt über Erfahrung in aufsichtsrechtlichen Verfahren sowie fachliche Nähe zur Berichterstattung und Prüfung. Sie beaufsichtigt bereits heute Unternehmen, welche künftig auch Nachhaltigkeitsberichte prüfen werden. Eine Angliederung an eine bestehende Behörde gilt aus Ressourcensicht als sinnvoll.
Basierend auf den Berechnungen der Regulierungsfolgenabschätzung RFA vom 5. März 2026 fallen für die Aufsicht im Bereich Sorgfalts- und Berichtspflichten also Gesamtkosten von CHF 6,1 bis 7,4 Mio. pro Jahr an.
Alternativen wie eine Angliederung an das Generalsekretariat des WBF, UVEK, EJPD oder das SECO, BAFU oder andere Ämter wurden verworfen, weil die Unabhängigkeit und die Akzeptanz nicht gewährleistet wären.
Für die RAB spricht ihre bestehende Struktur, Autorität und Finanzierungsform, wenngleich zusätzlicher Ressourcenbedarf entstehen wird, der aber grösstenteils durch Gebühren und Abgaben der beaufsichtigen Unternehmen getragen wird.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Regelung hat möglicherweise gewisse personelle Auswirkungen auf die Kantone, nicht aber auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Die neuen Pflichten gelten ausschliesslich für die betroffenen (Gross-) Unternehmen.
Alle Kantone haben eine einzige, besondere, mit dem notwendigen Fachwissen ausgestattete Schlichtungsbehörde zu bezeichnen. Diese führt das zwingend erforderliche
Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten nach dem dritten Kapitel des Gesetzes bzw. bei Haftungsklagen durch. Das kantonale Recht hat zudem ein Gericht zu bezeichnen, das als eine einzige kantonale Instanz zuständig für die erwähnten Streitigkeiten ist. Dafür werden ihnen gewisse Kosten entstehen, deren Höhe noch offen ist und wesentlich vom konkret anfallenden Mengengerüst abhängen. Einige Kantone könnten signifikant stärker von Haftungsverfahren betroffen sein als andere, da sich die dem Gesetz unterstellten Grossunternehmen dort konzentrieren. Als Vergleich kann gesagt werden, dass gemäss der Regulierungsfolgenabschätzung RFA vom 5. März 2026 sich die Kosten des Betriebs einer einzigen, schweizweit zuständigen Schlichtungsstelle bei einer bestehenden Verwaltungseinheit auf geschätzt CHF 600'000 pro Jahr belaufen würden386.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Der Bericht zur vertieften Regulierungsfolgenabschätzung RFA der BSS Volkswirtschaftliche Beratung AG vom 5. März 2026 zeigt, dass der indirekte Gegenvorschlag im Vergleich zum Status quo kaum zusätzliche wirtschaftliche Auswirkungen hat.387 Dies deshalb, weil bereits heute zahlreiche Schweizer Unternehmen aufgrund der Drittstaatenregelung der EU unter die Vorgaben der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen. Dennoch führt der Gegenvorschlag zu strukturellen Veränderungen, da er die bestehenden Pflichten auf eine nationale Rechtsgrundlage stellt und deren Durchsetzbarkeit deutlich stärkt.388
Die Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden seit der Vernehmlassung vom Sommer 2024 an die EU-Vorgaben angepasst und in den indirekten Gegenvorschlag überführt, wobei auch Kritikpunkte der Wirtschaft berücksichtigt wurden. Der indirekte Gegenvorschlag geht nun erheblich weniger weit als die Vernehmlassungsvorlage, insbesondere beim Anwendungsbereich: Statt 3'500 Unternehmen gemäss Vernehmlassungsvorlage bzw. 200 Unternehmen unter dem geltenden Obligationenrecht sind neu noch rund 110 Unternehmen betroffen.389 Dies führt zu einer deutlichen Entlastung der Unternehmen im Vergleich mit der Vernehmlassungsvorlage Nachhaltigkeitsberichterstattung von 2024. In der externen Regulierungsfolgenabschätzung zur Vernehmlassungsvorlage Nachhaltigkeitsberichterstattung vom 19. Februar 2024390 wurden die Regulierungskosten – basierend auf dem damaligen Anwendungsbereich vor dem «Omnibus-I-Paket» der EU – auf rund CHF 620 Mio. pro Jahr geschätzt, wovon rund zwei Drittel auf die externe Prüfung der Berichte entfielen.
S. RFA, S. 79 ff. S. RFA, Zusammenfassung, S. iv. S. RFA, Zusammenfassung, S. v. S. RFA, Zusammenfassung, S. iv und S. RFA, Tabelle 4, S. 19 f. Abrufbar unter: fedlex.admin.ch > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2024 > Vernehmlassung 2021/114 > Diverses.
Mit dem an das «Omnibus-I-Paket» angepassten Anwendungsbereich reduzieren sich diese Kosten um über 90%.
Von der Drittstaatenregelung der CSRD in der Fassung der Omnibus-Richlinie der EU sind rund 115 Schweizer Unternehmen unmittelbar betroffen, von der entsprechenden Regelung der CSDDD rund 60 Schweizer Unternehmen.391 Demgegenüber sind im Szenario des indirekten Gegenvorschlags rund 110 Unternehmen direkt von den Berichterstattungspflichten und lediglich rund 30 Unternehmen von den Sorgfaltspflichten betroffen.392 Eine weitgehende Überschneidung mit den von den Drittstaatenregelungen der EU betroffenen Unternehmen und jenen, die unter den indirekten Gegenvorschlag fallen würden, ist wahrscheinlich.
Gemäss der vertieften Regulierungsfolgenabschätzung RFA vom 5. März belaufen sich die initialen Umsetzungskosten im Status quo (Drittstaatenregelung) für die Summe der unmittelbar betroffenen Unternehmen auf mindestens rund CHF 13 Mio. und maximal CHF 150 Mio.; die jährlich wiederkehrenden Kosten betragen zwischen mindestens CHF 21 Mio. und maximal CHF 190 Mio.393 Diese Kostenangaben beruhen auf Erfahrungswerten jener Unternehmen, die sich auf die CSRD resp. die CSDDD vorbereitet haben. Die Spannweite ist darauf zurückzuführen, dass die Schätzungen grossen Unsicherheiten unterliegen. Für die vom indirekten Gegenvorschlag betroffenen Unternehmen fallen gemäss Regulierungsfolgenabschätzung RFA keine zusätzlichen initialen Umsetzungskosten an. Die jährlich wiederkehrenden Kosten steigen gegenüber dem Status quo gesamthaft lediglich um mindestens CHF 0,8 Mio. und maximal CHF 14,6 Mio.394 Gleichzeitig werden die Schweizer Unternehmen durch den Nachvollzug des Omnibus-I-Pakets gegenüber den ursprünglichen EU-Richtlinien deutlich entlastet und können erhebliche Kosten einsparen.395 Gleichzeitig hebt die Regulierungsfolgenabschätzung RFA hervor, dass Berichterstattungspflichten erfahrungsgemäss positive betriebswirtschaftliche Effekte wie tiefere Kapitalkosten, höhere Liquidität der Aktien und eine Steigerung des Unternehmenswerts begünstigen können.396 Die Kosten dürften im Szenario Konzernverantwortungsinitiative wahrscheinlich deutlich höher liegen (Einschluss von Unternehmen aus Risikosektoren, von denen viele noch nicht unter die EU-Drittstaatenregelung fallen, weswegen keine Sowieso- Kosten abgezogen werden können; die Klimapläne müssen zwingend umgesetzt werden im Sinne einer Erfolgspflicht).
S. RFA, Tabelle 4, S. 19 f. S. RFA, Zusammenfassung, S. iv und S. RFA, Tabelle 4, S. 19 f. S. RFA, Tabelle 5, S. 34 f. S. RFA, Tabelle 6, S. 45 f. Regulierungsfolgenabschätzung zur Vernehmlassungsvorlage Nachhaltigkeitsberichterstattung vom 19. Februar 2024, abrufbar unter: fedaex.admin.ch > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2024 > Vernehmlassung 2021/114 > Diverses. S. RFA, S. 48.
Ein zentrales Element des Gegenvorschlags ist die Einführung einer nationalen Aufsichtsbehörde. Dadurch lassen sich die Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten in der Schweiz wesentlich besser durchsetzen. Während im Status quo die zivilrechtliche Haftung und der behördliche Vollzug gegenüber Schweizer Unternehmen aufgrund der Drittstaatenregelung nur eingeschränkt greifen, erhalten diese Instrumente durch den Gegenvorschlag verbindlichen Charakter. Die Kosten der staatlichen Aufsicht werden auf rund CHF 6,1 bis 7,4 Mio. pro Jahr geschätzt.397 Die Kosten für die Einrichtung der Schlichtungs- und Gerichtsbehörden durch die Kantone sind noch offen und hängen wesentlich vom konkret anfallenden Mengengerüst ab. Als Vergleich kann gesagt werden, dass gemäss der Regulierungsfolgenabschätzung RFA vom 5. März 2026 sich die Kosten des Betriebs einer einzigen, schweizweit zuständigen Schlichtungsstelle bei einer bestehenden Verwaltungseinheit auf geschätzt CHF 600'000 pro Jahr belaufen würden398.
Für mittelbar betroffene Unternehmen – heute rund 100'000, davon 99% KMU – erwartet die Regulierungsfolgenabschätzung RFA vom 5. März 2026 im Szenario «Gegenvorschlag» keine zusätzlichen Belastungen. Da die Anforderungen an Zulieferbetriebe im Wesentlichen durch die OR-Bestimmungen und die bereits länger bestehende europäische Regulierung geprägt werden, verändert der Gegenvorschlag weder den Inhalt noch den Umfang der Informationsanforderungen. Der Nachvollzug der Pflichten im Schweizer Recht könnte jedoch die rechtliche Verbindlichkeit erhöhen. Dies könnte dazu führen, dass betroffene Grossunternehmen ihre Sorgfalts- und Dokumentationspflichten konsequenter umsetzen und Informationen systematischer aus den Lieferketten einfordern. Gleichzeitig ist jedoch davon auszugehen, dass mit der höheren Verbindlichkeit auch die vorgesehenen Begrenzungen und Erleichterungen für KMU stärker zur Anwendung kommen. Die Regulierungsfolgenabschätzung RFA geht davon aus, dass mittelbar betroffene Unternehmen von einer verbesserten Durchsetzung der Schutz- und Unterstützungspflichten profitieren dürften.399 Dazu gehört insbesondere die Begrenzung der Informationsanforderungen auf den VSME-Standard sowie ein gestärkter Anspruch auf Unterstützung gegenüber direkt berichtspflichtigen Unternehmen.400
Der internationale Vergleich spricht laut der Regulierungsfolgenabschätzung RFA im Szenario indirekter Gegenvorschlag gegen Standortnachteile der Schweiz. Zwar sind gegenüber einzelnen Handelspartnern ausserhalb Europas Wettbewerbsnachteile möglich, da die EU-Drittstaatenregelung jedoch auch für Nicht-EU-Konkurrenten gilt, können sich international tätige Unternehmen dem «Brussels-Effekt» kaum entziehen;
S. RFA, S. 78. S. RFA, S. 79 ff. S. RFA, S. 63. S. UEG-Pflichten, Anhang zur RFA zum GGV zur KVI.
die verbesserte Durchsetzung im indirekten Gegenvorschlag dürfte Verzerrungen zusätzlich mindern.401
Insgesamt bleiben gemäss vertiefter Regulierungsfolgenabschätzung RFA die wirtschaftlichen Auswirkungen des indirekten Gegenvorschlags moderat, da er primär die bereits bestehenden internationalen Pflichten in ein kohärentes nationales Vollzugssystem überführt. Der Nutzen entsteht insbesondere durch höhere Rechts- und Planungssicherheit, durch die Reduktion von Wettbewerbsverzerrungen und die Absicherung der Entlastungsmechanismen zugunsten der KMU.402
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Nachhaltigkeit
Die Regulierungsfolgenabschätzung RFA vom 5. März 2026 zeigt, dass der indirekte Gegenvorschlag im Bereich Gesellschaft und Nachhaltigkeit weitgehend ähnliche Wirkungen entfaltet wie der Status quo (Drittstaatenregelung EU und geltendes Schweizer Recht). Bereits heute besteht das Potential, dass die europäischen Vorgaben zu verbesserten Risikoanalysen führen sowie stärkeren Managementsystemen und klareren Verantwortlichkeiten in den Unternehmen. Konkrete Verbesserungen für betroffene Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber sind laut Regulierungsfolgenabschätzung RFA jedoch bisher nur begrenzt empirisch belegbar, und es besteht das Risiko «kosmetischer Compliance».403
Durch den indirekten Gegenvorschlag entstehen zwar keine zusätzlichen materiellen Pflichten, jedoch verbessert sich die Durchsetzbarkeit deutlich, da eine nationale Aufsichtsbehörde geschaffen wird. Die vertiefte Regulierungsfolgenabschätzung RFA zeigt auf, dass diese stärkere Verbindlichkeit tendenziell zu wirksameren Sorgfaltsprozessen und damit zu etwas stärkeren positiven Effekten führen kann als im Status quo. Zudem dürften die im Gegenvorschlag vorgesehenen Berichterstattungspflichten – wie eine wachsende Zahl wissenschaftlicher Studien zeigt – die Nachhaltigkeitsleistung der Unternehmen weiter verbessern.
Demgegenüber würde das Szenario der Konzernverantwortungsinitiative stärkere gesellschaftliche und nachhaltigkeitsbezogene Wirkungen entfalten. Die mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf sektorspezifische Hochrisikobereiche, die Ausweitung der Sorgfaltspflichten auf die gesamte Wertschöpfungskette – je nach künftiger Rechtspraxis – sowie die Erfolgspflicht zur Erreichung des 1,5-Grad-Ziels könnten zusätzliche Beiträge zu Menschenrechten und Nachhaltigkeit leisten. Gleichzeitig besteht jedoch das Risiko von Leakage-Effekten: Tätigkeiten Schweizer Unternehmen könnten von Unternehmen ausserhalb der Schweiz übernommen werden, sodass sich die globalen Nachhaltigkeitswirkungen insgesamt kaum verbessern.
S. RFA, S. 66. S. UEG-Pflichten, Anhang zur RFA zum GGV zur KVI. S. RFA, S. 67 ff.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Gemäss Regulierungsfolgenabschätzung RFA vom 5. März 2026 ist die empirische Evidenz zu den Umweltwirkungen gesetzlicher Lieferkettenpflichten noch beschränkt. Während Unternehmen im Status quo bereits ihre Umwelt- und Klimarisiken systematischer erfassen, sind direkte Umweltverbesserungen bisher kaum nachweisbar.404
Da der indirekte Gegenvorschlag keine weitergehenden materiellen Umweltpflichten einführt, erwartet die vertiefte Regulierungsfolgenabschätzung RFA im Grundsatz ähnliche Wirkungen wie im Status quo. Die bessere nationale Durchsetzbarkeit und die Einführung von Berichterstattungspflichten nach CSRD-Vorbild dürften jedoch zu einer graduell verbesserten Umweltperformance beitragen. Die Forschung weist darauf hin, dass Reporting-Pflichten ökologische Fortschritte messbar unterstützen können.
Im Vergleich dazu würde das Szenario Konzernverantwortungsinitiative zusätzliche Umweltwirkungen entfalten, insbesondere durch die Erfolgspflicht zur Einhaltung des 1,5-Grad-Ziels. Gleichzeitig weist die vertiefte Regulierungsfolgenabschätzung RFA auf das Risiko hin, dass Emissionen lediglich ins Ausland verlagert würden. Der Gegenvorschlag hingegen stabilisiert und verstärkt die bestehenden Prozesse, ohne strukturelle Risiken oder Marktverzerrungen zu erhöhen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Der Vorentwurf stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes gemäss Bundesverfassung (BV405), namentlich in den Bereichen der auswärtigen Angelegenheiten und der Achtung der Menschenrechte (Art. 54 Abs. 2 BV), der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Art. 95 Abs. 1 BV) sowie des Zivilrechts (Art. 122 Abs. 1 BV). Die Regelungen betreffen unternehmerische Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten mit grenzüberschreitendem Bezug sowie zivilrechtliche Verantwortlichkeitsfragen und fallen damit in die Zuständigkeit des Bundes.
Die Vorlage verfolgt gewichtige öffentliche Interessen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV. Sie bezweckt den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt entlang globaler Wertschöpfungsketten, stärkt verantwortungsvolle Unternehmensführung und dient der Wahrung der aussenwirtschaftlichen Interessen der Schweiz. Angesichts der fortschreitenden internationalen Regulierung – insbesondere in der EU – besteht zudem ein erhebliches öffentliches Interesse an kohärenten und praktikablen Rahmenbedingungen für international tätige Schweizer Unternehmen, um Rechtsunsicherheit, Reputationsrisiken und Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.
S. RFA, S. 67 ff. 405 SR 101
Die Vorlage greift in die durch Art. 27 BV geschützte Wirtschaftsfreiheit ein, die grundsätzlich auch juristischen Personen zusteht. Diese Eingriffe sind verfassungsrechtlich zulässig, da sie auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruhen, einem überwiegenden öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig ausgestaltet sind (Art. 36 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV). Die Massnahmen sind geeignet, die angestrebten Ziele zu erreichen, und erforderlich, da freiwillige Selbstregulierungsansätze die identifizierten Risiken nicht hinreichend adressieren. Die Zumutbarkeit ist gewahrt, da der Anwendungsbereich auf sehr grosse Unternehmen beschränkt ist, flankierende Massnahmen zugunsten von KMU vorgesehen sind und der administrative Aufwand risikobasiert begrenzt wird.
Die Vorlage trägt den Leitlinien von Art. 94 BV Rechnung, wonach Bund und Kantone die Wirtschaftsfreiheit zu beachten, die Interessen der Volkswirtschaft zu wahren und günstige Rahmenbedingungen für die Privatwirtschaft zu schaffen haben. Die gezielte Ausgestaltung für sehr grosse Unternehmen schont KMU; Begleitmassnahmen entlasten indirekt betroffene Betriebe. Die Annäherung an die in der EU geltenden Vorgaben (insb. CSRD und CSDDD) erhöht die Rechtssicherheit, reduziert divergierende Anforderungen und stärkt mittel- bis langfristig die Standortattraktivität der Schweiz. Zugleich fördert sie ein Level Playing Field. Die Anbindung an eine inländische Aufsichtsbehörde sowie klare Verfahrensgarantien und Rechtsschutzmöglichkeiten erhöhen die Rechtsstaatlichkeit und Praktikabilität der Durchsetzung.
In der Gesamtabwägung wahrt die Vorlage die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Wirtschaftsfreiheit, der Verhältnismässigkeit und der Wahrung der Interessen der Volkswirtschaft. Die Eingriffe beschränken sich auf das erforderliche Mass, sind differenziert ausgestaltet und werden durch flankierende Massnahmen abgefedert. Die Vorlage ist damit verfassungskonform.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der indirekte Gegenvorschlag ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Dazu gehören insbesondere die Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen oder aus den bilateralen und multilateralen Verträgen ergeben, namentlich aus den Abkommen vom 21. Juni 1999 und vom 26. Oktober 2004 mit der EU («Bilaterale I und II»), der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK oder den UNO-Pakten I und II.
Die Schweiz ist als Unterzeichnerstaat und Vertragsstaat verschiedener internationaler Umweltschutzabkommen – wie dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und dem Pariser Abkommen, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, dem Minamata-Übereinkommen über Quecksilber, dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und anderen relevanten multilateralen Instrumenten406 – verpflichtet, die sich daraus ergebenden Verpflichtungen einzuhalten. Die Schweiz ist auch verpflichtet, die Verpflichtungen aus dem Gewohnheitsrecht
fedlex.admin.ch > 0.814 Schutz des ökologischen Gleichgewichts.
einzuhalten. Die internationalen Verpflichtungen der Staaten im Bereich des Klimawandels waren auch Gegenstand eines Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs, der das für die Schweiz derzeit geltende Recht auslegt. Die nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich der Sorgfaltspflicht von Unternehmen, müssen an diese internationalen Verpflichtungen angepasst werden und die dynamische Integration möglicher künftiger Verpflichtungen ermöglichen, um die Kohärenz und Wirksamkeit des schweizerischen Rechtsrahmens im Bereich der Umweltverantwortung und der Einhaltung internationaler Normen zu gewährleisten.
Die meisten Partnerstaaten der Schweiz erwarten erhebliche Auswirkungen der CSDDD auf ihre Wirtschaftsbeziehungen mit der EU. Sie begrüssen die Diskussionen zur entsprechenden Omnibus-Richtlinie der EU, da reduzierte Sorgfaltspflichten und administrative Vereinfachung zu einer Erleichterung für Drittstaatenunternehmen führen würden. Das würde den regulatorischen Druck und potenzielle Markteintrittsbarrieren verringern.
Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in globalen Lieferketten können eine extraterritoriale Wirkung entfalten und zu Handelsbeschränkungen führen. Beispielsweise kann eine Pflicht zur Identifizierung und Vermeidung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken entlang der Wertschöpfungskette dazu führen, dass die betroffenen Unternehmen Produkte aus Herkunftsländern mit grundsätzlich niedrigeren Standards benachteiligen. Vor diesem Hintergrund äussern insbesondere in Ländern wie China, Indien, Ägypten Kritik bezüglich der CSDDD. In den Anforderungen bezüglich Umwelt- und Sozialstandards erblicken sie versteckte Handelshemmnisse. Zudem können Drittstaatenregelungen, welche die Einführung umfangreicher Sorgfaltsprüfungssysteme erfordern und an den Nettoumsatz im regulierenden Staat geknüpft sind, den grenzüberschreitenden Handel hemmen. Diese Aspekte sind für die Schweiz als WTO- Mitglied und Partei von zahlreichen Freihandelsabkommen relevant. Die entsprechenden wirtschaftsvölkerrechtlichen Verpflichtungen wurden bei der Erarbeitung der Vorlage berücksichtigt und werden auch bei ihrer Umsetzung vor Auge behalten.
6.3 Erlassform
Es handelt sich um ein neues Bundesgesetz. Als Spezialgesetz führt der Vorentwurf die Regelungen über die Sorgfalts- und Transparenzpflichten zusammen und vereinheitlicht sie in einem einzigen Erlass, inklusive Haftungsregelung mit einem zwingenden Schlichtungsverfahren vor einer einzigen, besonderen und fachkundigen Schlichtungsstelle in jedem Kanton, und Regulierung der Aufsicht. Auf diese Weise wirkt er der zunehmenden Rechtszersplitterung in diesem Themenbereich entgegen, selbst wenn er sie nicht vollkommen beseitigen kann, da in anderen (Spezial-) Erlassen weiterhin Normen existieren, welche Unternehmen betreffen können (z.B. im Umweltschutzgesetz USG407, im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, UWG408).
407 SR 814.01 408 SR 242
Im Anhang werden Bestimmungen des OR (Art. 964a-c und Art. 964j-l OR) und des StGB (Art. 325ter StGB) aufgehoben. Im Obligationenrecht OR wird Artikel 728a ergänzt mit einer neuen Ziffer 5 und die Bestimmungen zur Transparenz bei Rohstoffunternehmen neu nummeriert. Im RAG werden Artikel 2 Buchstabe a ergänzt und die neuen Bestimmungen von Artikel 6a, Artikel 16a und Artikel 19 Absatz 3 neu eingefügt. Das IPRG erhält die neuen Bestimmungen von Artikel 135a und 159a. Schliesslich wird die Zivilprozessordnung ZPO ergänzt mit einem neuen Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j, einem neuen Titel vor Artikel 212a sowie den neuen Artikeln 212a
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
Die Finanzierung der Aufsicht erfolgt durch Gebühren und Abgaben der beaufsichtigten Unternehmen. Damit ist eine verursachergerechte Kostentragung sichergestellt. Einige (initiale) Aufgaben der Aufsicht sollen durch Abgeltungen des Bundes finanziert werden (Aufbau der Aufsicht, IT-Infrastruktur etc.). Die Kantone haben eine einzige, besondere, mit Fachkenntnissen ausgestattete Schlichtungsbehörde und eine einzige kantonale Gerichtsinstanz zu bezeichnen, die in Haftungsfällen nach diesem Gesetz schlichten und urteilen.
Der Vorentwurf führt zu keiner Änderung der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen oder der Erfüllung dieser Aufgaben.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen
Äquivalenz Diese Prinzipien sind eingehalten.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Mit dieser Vorlage werden keine Subventionen gesprochen.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Rechtsetzungsbefugnisse können durch ein Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung BV ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss BV insbesondere das Erfordernis, dass wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV). Der Vorentwurf regelt daher den Rahmen, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat zu bewegen hat. Es handelt sich um den Erlass von vollziehendem Verordnungsrecht. Mit der Vorlage werden die folgenden neuen Rechtssetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert:
Bestimmung der Abkommen der für die Schweiz verbindlichen, international anerkannten Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt vorsehen (Art. 4 Abs. 3).
Bestimmung der Einzelheiten über die Bezeichnung eines Bevollmächtigten im Falle der Unterstellung eines ausländischen Unternehmens unter die Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 4 Absatz 2 (Art. 4 Abs. 4).
Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen Unternehmen von den Sorgfaltspflichten befreit sind, wenn sie ein gleichwertiges Regelwerk einhalten (Art. 5 Abs. 1).
Erlass von «näheren Vorschriften» zu den Sorgfaltspflichten, wobei der Bundesrat sich an international anerkannten Regelwerken orientiert (Art. 6 Abs. 6).
Bestimmung der Einzelheiten der Melde- und Mitwirkungspflicht der sorgfaltspflichtigen Unternehmen (Art. 8 Abs. 4).
Bestimmung der Einzelheiten über die Bezeichnung eines Bevollmächtigten im Falle der Unterstellung eines ausländischen Unternehmens unter die Berichterstattungspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte gemäss Artikel 9 Absatz 2 (Art. 9 Abs. 3).
Erlass von «näheren Vorschriften» zu der Berichterstattungspflicht über Klimabelange (Art. 11 Abs. 6).
Bestimmung der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die Angaben im Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte müssen die in der europäischen Union verwendeten Standards oder einen anderen gleichwertigen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen (Art. 12 Abs. 1).
Bestimmung der freiwillig anwendbaren Standards für nicht berichterstattungspflichtige Unternehmen (Art. 12 Abs. 4).
Bestimmung des elektronischen Formats der Nachhaltigkeitsberichte, in Orientierung an internationalen Standard (Art. 14 Abs. 2).
Bestimmung des Inhalts des Verzeichnisses der beaufsichtigten Unternehmen (Art. 21 Abs. 2).
Bestimmung einer allfälligen Pflicht, eine elektronische Plattform für die Übermittlung der Berichte zu verwenden (Art. 25).
Regelung der Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden/Amtshilfe und der grenzüberschreitenden Prüfungshandlungen mittels Staatsverträgen (Art. 28 Abs. 4, Art. 29 Abs. 8).
Erlass von Ausführungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Aufsichtsbehörde, insbesondere zu den Gebührenansätzen, zur Bemessung der Aufsichtsabgabe und zu deren Aufteilung auf die beaufsichtigten Unternehmen (Art. 36 Abs. 3).
Erlass von Ausführungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen (Art. 37 Abs. 2).
Festlegung der Einfuhrmengen von Mineralien/Metallen, bis zu deren Erreichung ein Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit ist (Art. 39 Abs. 2, bisher in Art. 964j Abs. 2 OR geregelt).
Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die Unternehmen nicht prüfen müssen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht (Art. 39 Abs. 3, bisher in Art. 964j Abs. 3 OR geregelt).
Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die Unternehmen von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit ausgenommen sind, die sich an ein international anerkanntes gleichwertiges Regelwerk halten (Art. 39 Abs. 4, bisher in Art. 964j Abs. 4 OR geregelt).
Erlass von näheren Vorschriften zu den Sorgfaltspflichten bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit, wobei der Bundesrat sich an international anerkannten Regelwerken orientieren muss (Art. 40 Abs. 4, bisher in Art. 964k Abs. 4 OR geregelt).
Ermächtigung freiwillige Zulassungen und entsprechende Zulassungsvoraussetzungen vorzusehen (Art. 15 Abs. 4 VE-RAG). Die Delegationsbestimmungen, welche aus dem Obligationenrecht stammen und in den Vorentwurf überführt wurden, d.h. die Sorgfaltspflichten/Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (Art. 39 Abs. 2 bis 4 und Art. 40 Abs. 4), befinden sich in der VSoTr409.
6.8 Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
6.8.1 Datenschutz
Die Vorlage schafft eine rechtliche Grundlage für (i) die Bearbeitung und (ii) gegenseitige Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen durch die Aufsichtsbehörde und die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Drittpersonen (Art. 37). Davon erfasst sind auch bestimmte besonders schützenswerte Personendaten und bestimmte besonders schützenswerte Daten juristischer Personen. Die Datenbearbeitung bzw. die gegenseitige Datenbekanntgabe ist nur zulässig, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist (Verhältnismässigkeitsprinzip). Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Das Verzeichnis der Aufsichtsbehörde über die melde-/sorgfaltspflichtigen Unternehmen (Art. 21 Bst. a) enthält keine besonders schützenswerten Personendaten oder besonders schützenswerte Daten über juristische Personen.
Der EDÖB bemängelt, dass weder eine Risikovorprüfung noch eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen wurde, obwohl die mit dem Vorhaben verbundenen Risiken für die betroffenen Personen, wegen der vorgesehenen Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten, potenziell hoch sind. Gemäss den Richtlinien des Bundesrates für die Risikovorprüfung und die Datenschutz-Folgenabschätzung bei Datenbearbeitungen durch die Bundesverwaltung muss das federführende Departe-
409 SR 221.433
ment und die Bundeskanzlei insbesondere im Antrag an den Bundesrat, im erläuternden Bericht und in der Botschaft über die Ergebnisse der Risikovorprüfung informieren und sich dazu äussern, ob und allenfalls aus welchen Gründen ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person besteht.
6.8.2 Öffentlichkeitsprinzip
Die Vorlage enthält eine Bestimmung, nach welcher das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 bei bestimmten amtlichen Dokumenten für den Zugang zu Personendaten und Daten juristischer Personen nicht gilt (Art. 24).
Nach Ansicht des EDÖB entziehen die vorgesehenen Spezialbestimmungen nach Art. 4 Bst. a BGÖ in Verbindung mit Art. 24 VE-NUFG sowie in Art. 19 Abs. 3 VE-RAG die wesentlichen Tätigkeiten der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) dem Geltungsbereich des BGÖ. Bei Erlass dieser Bestimmungen wird die Aufsicht über sorgfaltspflichtige sowie berichterstattungspflichtige Unternehmen der öffentlichen Kontrolle entzogen. Es ist für den EDÖB nicht nachvollziehbar, weshalb sich eine Behörde, vorliegend die RAB, mit Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben vom Öffentlichkeitsprinzip ausnehmen und damit jeglicher Überprüfung - selbst einer minimalen Kontrolle durch die Bevölkerung mittels BGÖ (wobei noch die Ausnahmebestimmungen des BGÖ zur Anwendung gelangen können) - entziehen und im Geheimen sowie alleine darüber befinden können will, ob sie, die von ihr beigezogenen und beauftragten Expertinnen und Experten oder die Geprüften die an sie gestellten gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Werden ganze Behörden, insbesondere mit Aufsichtstätigkeit, vom Anwendungsbereich des BGÖ ausgenommen, kommt dies im Ergebnis einem Systemwechsel gleich, der vom Gesetzgeber mit Einführung des BGÖ gerade nicht gewollt war. Der EDÖB erachtet daher die Ausnahme der Aufsichtstätigkeit der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) als system- und konzeptwidrig. Der Bundesrat entzieht mit Verweis auf den Schutz von Personendaten und Daten juristischer Personen alle Berichte, Verfügungen, Massnahmen, Kontrollen, Inspektionen und alle Dokumente, die die RAB zur Ausübung ihrer Tätigkeit nutzt, dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Diese Ausnahme rechtfertigt sich indes nicht, da das BGÖ private Interessen, namentlich die Privatsphäre und Geschäftsgeheimnisse, bereits umfassend schützt. Abgesehen davon anerkennt der Bundesrat im erläuternden Bericht selbst ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem wirksamen Funktionieren von Aufsichts- und Kontrollregimen. Die beiden Spezialbestimmungen laufen schliesslieh der Empfehlung der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) entgegen, die in ihrer Prüfung zur Geschäftsführung der Bundesbehörden im Kontext der CS-Krise empfahl, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der RAB-lnspektionsprozesse zu verbessern. Die nun geplante
Ausnahme der Tätigkeit der RAB vom Geltungsbereich des BGÖ bezweckt das Gegenteil. Der Ausschluss des BGÖ steht zudem im Widerspruch zum für die Legislaturplanung 2023- 2027 festgelegten Ziel, Zugangsschranken formeller und finanzieller Art zur Gewährung des Öffentlichkeitsprinzip zu beseitigen.
Gemäss Bundesrat soll eine sachlich begrenzte Ausnahme vom BGÖ vorgesehen werden, wenn der Zugang zu Informationen die Erreichung des Gesetzeszwecks beeinträchtigen kann. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber beaufsichtigten
Unternehmen gehen relativ weit. Deren Wirksamkeit hängt davon ab, ob die Betroffenen bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht stets damit rechnen müssen, dass Angaben zu möglichem Fehlverhalten über BGÖ-Gesuche herausverlangt und anschliessend gegen sie verwendet werden. Die in Artikel 24 VE-NUFG vorgesehene begrenzte Ausnahme zum BGÖ rechtfertigt sich unter anderem aus diesen Gründen. Für weitere Ausführungen wird auf die Erläuterungen zu Artikel 24 oben verwiesen.
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Anhang: Vergleichstabelle zwischen schweizerischem und europäischem Recht– Eckwerte der Regelungen
EU-Richtlinien CSRD und CSDDD Initiative
angepasst gemäss den Omnibus-Richtlinien (mit den Erläuterungen des Initiativkomi- Geltendes Schweizer Recht EU-Richtlinien CSRD und CSDDD Gegenvorschlag NUFG (vom Parlament verabschiedet) tees, wobei zu beachten ist, dass eine Initiative gemäss ihrem Wortlaut auszulegen ist)
Anwendungsbereich Transparenz über nichtfinanzielle Belange CSRD (Berichterstattungspflicht) CSRD (Berichterstattungspflicht) Berichterstattungspflicht (Art. 964a ff. OR): EU-Unternehmen: EU-Unternehmen: CH-Unternehmen Gesellschaften des öffentlichen Interesses Zwei aus drei Schwellenwerten: 1'000 Mitarbeiter 1'000 Mitarbeiter + 500 Mitarbeiter - Bilanzsumme 25 Mio. EUR + weltweiter Nettoumsatz von 450 Mio. EUR + weltweiter Nettoumsatz von 450 Mio. CHF + Bilanzsumme 20 Mio. CHF oder Umsatz 40 Mio. - Umsatz 50 Mio. EUR CHF - 250 Mitarbeiter Nicht EU-Unternehmen: Nicht CH-Unternehmen Oder kotierte Gesellschaft (ausser Kleinstunterneh- Nettoumsatz in der EU von 450 Mio. EUR Nettoumsatz in der CH von 450 Mio. CHF men) + grosse Tochtergesellschaft in der EU oder + Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in Zweigniederlassung in der EU mit Nettoumsatz der CH Nicht EU-Unternehmen: von 200 Mio. EUR Nettoumsatz in der EU von150 Mio. EUR + grosse Tochtergesellschaft / Zweigniederlassung Beteiligungsgesellschaften Beteiligungsgesellschaften in der EU Ausgenommen Ausgenommen
Überprüfungsklausel Für die Ausweitung des Anwendungsbereiches
Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mi- CSDDD (Sorgfaltspflicht) CSDDD (Sorgfaltspflicht) Sorgfaltspflicht neralien und Metallen aus Konfliktgebieten und EU-Unternehmen: EU-Unternehmen: CH-Unternehmen: Grossunternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung Kinderarbeit (Art. 964j ff. OR und VSoTr): • 1'000 Mitarbeiter • 5'000 Mitarbeiter • 5'000 Mitarbeiter oder Hauptniederlassung in der Schweiz.
Alle Unternehmen, ab bestimmten Einfuhr- bzw. + weltweiter Nettoumsatz von 450 Mio. EUR + weltweiter Nettoumsatz von 1,5 Mrd. EUR + weltweiter Nettoumsatz von 1,5 Mrd. CHF • Gemäss Erläuterungen: 5'000 Mitarbeiter Bearbeitungsmengen • Franchise-/Lizenzvereinbarung in der EU + Li- • Franchise-/Lizenzvereinbarung in der EU + Li- • Franchise-/Lizenzgebühren 75 Mio. CHF in der + weltweiter Nettoumsatz von 1,5 Mrd.
Alle Unternehmen, mit Ausnahme der «Tiefrisi- zenzgebühren 22.5 Mio. EUR zenzgebühren 75 Mio. EUR CH EUR kounternehmen» und der KMU + Unternehmen/Gruppe mit weltweitem Nettoum- + Unternehmen/Gruppe mit weltweitem Nettoum- + weltweiter Nettoumsatz von 275 Mio. CHF Möglichkeit, zudem sektorspezifisch wirtschaftsatz von 80 Mio. EUR satz von 275 Mio. EUR • Die geltende Bestimmungen über Konfliktminera- liche Tätigkeiten mit grossen Risiken einer Belien und Kinderarbeit bleiben bestehend. einträchtigung der Menschenrechte und der Nicht EU-Unternehmen: Nicht EU-Unternehmen: Umwelt regeln.
Nettoumsatz in der EU von 450 Mio. EUR • Nettoumsatz in der EU von 1,5 Mrd. EUR Nicht CH-Unternehmen: • Gemäss Erläuterungen: in Hochrisikobe-
Franchise-/Lizenzvereinbarung in der EU + Li- • Franchise-/Lizenzvereinbarung in der EU + Li- • Nettoumsatz in der CH von 1,5 Mrd. CHF reichen auch Unternehmen, die der orzenzgebühren 22.5 Mio. EUR in der EU zenzgebühren 75 Mio. EUR in der EU • Franchise-/Lizenzgebühren 75 Mio. CHF in der dentlichen Revisionspflicht unterliegen + Unternehmen/Gruppe mit Nettoumsatz von 80 + Unternehmen/Gruppe mit Nettoumsatz von 275 CH (zwei aus drei Schwellenwerten: 250 Mit- Mio. EUR in der EU Mio. EUR in der EU + Nettoumsatz von 275 Mio. CHF in der CH arbeitende / 40 Mio. Umsatz / 20 Mio. Bilanzsumme), – namentlich im Roh- Überprüfungsklausel stoffsektor.
Für die Ausweitung des Anwendungsbereiches
Erfordernis einer ex- Nur bei Konfliktmineralien Ja, limited assurance. Ja, limited assurance Ja, limited assurance Berichterstattungspflicht nicht explizit geregelt, ternen Prüfung Möglicher Wechsel zu reasonable assurance nach aber vorausgesetzt. Bewertung durch die Kommission.
BJ-D-18013501/17
Standards bei Nach- Nicht zwingend, aber bei Anwendung Hinweis im Verpflichtung zur Anwendung der European Verpflichtung zur Anwendung der European International anerkannter Standard, vom Bundesrat Berichterstattungspflicht nicht explizit geregelt, haltigkeitsberichter- Bericht auf verwendeten Standard erforderlich Sustainability Reporting Standards (ESRS) der Eu- Sustainability Reporting Standards (ESRS) der angegeben; Einführung eines freiwilligen Stan- aber vorausgesetzt. stattung ropean Financial Reporting Advisory Group European Financial Reporting Advisory Group dards für KMU. AISBL (EFRAG) AISBL (EFRAG); Einführung eines freiwilligen Standards für KMU (sog. Voluntary Standards for SMEs, VSME).
Berichterstattung in Nein Ja Ja Ja Berichterstattungspflicht nicht explizit geregelt, einem digitalen, ma- aber vorausgesetzt. schinenlesbaren Format
Von der Sorgfalts- Konfliktmineralien und Menschenrechte und Umwelt Menschenrechte und Umwelt Menschenrechte und Umwelt Menschenrechte und Umwelt pflicht betroffene Be- Kinderarbeit reiche
Umfang risikobasier- Gesamte vorgelagerte Lieferkette (nur bei Kon- Risikobasierter Ansatz Risikobasierter Ansatz Risikobasierter Ansatz Risikobasierter Ansatz ter Sorgfaltspflichten fliktmineralien und Kinderarbeit) Gesamte Aktivitätskette priorisiert auf Bereiche, in • Gesamte Aktivitätskette priorisiert auf Berei- Gesamte Aktivitätskette priorisiert auf Bereiche, in • Geschäftsbeziehungen denen tatsächliche oder potenzielle negative Aus- che, in denen tatsächliche oder potenzielle ne- denen tatsächliche oder potenzielle negative Aus- • Gemäss Erläuterungen: Dreischritt: wirkungen am wahrscheinlichsten auftreten und am gative Auswirkungen am wahrscheinlichsten wirkungen am wahrscheinlichsten auftreten und am - Risiken ermitteln; schwerwiegendsten sind. auftreten und am schwerwiegendsten sind. schwerwiegendsten sind. - Massnahmen ergreifen; und • Falls in mehreren Bereichen gleich wahr- - darüber berichten. scheinlich oder gleich schwerwiegende negative Auswirkungen: Vorrang der Prüfung von direkten Geschäftspartnern.
KMU Keine Schutzbestimmungen für KMU. CSRD (Berichterstattungspflicht) CSRD (Berichterstattungspflicht) Berichterstattungspflicht KMU von Auswendungsbereich ausgeschlossen.
• KMU von Auswendungsbereich ausgeschlos- • KMU von Auswendungsbereich ausgeschlossen. Unterstützungsmassnahmen für KMU. sen. • Grosse Unternehmen dürfen von den KMU mit Nicht ausdrücklich vorgesehen: Beschränkung
Grosse Unternehmen dürfen von den KMU mit weniger als 1'000 Mitarbeiter grundsätzlich nur In- der Informationen, die von KMU verlangt werden weniger als 1'000 Mitarbeiter grundsätzlich nur formationen anfordern, die üblicherweise zwischen können. noch auf VSME beschränkte Informationen ver- Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweiges langen. ausgetauscht werden und die sich auf einen vom Bundesrat bezeichneten internationalen, freiwillig anwendbaren Standard für nicht berichterstattungspflichtige Unternehmen stützen.
CSDDD (Sorgfaltspflicht) CSDDD (Sorgfaltspflicht) Sorgfaltspflicht
Unterstützungspflicht von Grossunternehmen • KMU von Auswendungsbereich ausgeschlos- • KMU von Auswendungsbereich ausgeschlosfür KMU (Schulungen, finanzielle Unterstützung sen sen. etc.). • Grosse Unternehmen dürfen von den KMU mit • Grosse Unternehmen dürfen von den KMU mit
Staatliche Unterstützung (Internetseiten, Plattfor- weniger als 5'000 Mitarbeiter grundsätzlich nur weniger als 5'000 Mitarbeiter grundsätzlich nur Inmen, Portale etc.) Informationen verlangen, wenn diese anders formationen verlangen, wenn diese anders nicht nicht erhältlich sind. erhältlich sind.
Unterstützungspflicht von Grossunternehmen • Unterstützungspflicht von Grossunternehmen für KMU (Schulungen, finanzielle Unterstützung für KMU (Schulungen, finanzielle Unterstützung etc.). etc.).
Staatliche Unterstützung (Internetseiten, Plattformen, Portale etc.)
Überwachungsinter- Jährlich Jährlich Mind. alle 5 Jahren - - vall Sorgfaltsprüfung
Plan zur Minderung Nein, aber Berichterstattungspflicht für grosse Un- CSRD (Berichterstattungspflicht) CSRD (Berichterstattungspflicht) Berichterstattungspflicht Verpflichtung zur Erstellung und zur Umsetzung der Folgen des Kli- ternehmen, einen Transitionsplan zu veröffentli- Berichterstattung über Umweltfaktoren (z. B. Netto- Berichterstattung über Umweltfaktoren (z. B. Berichterstattung über Umweltfaktoren (z. B. Netto- eines Plans zur Minderung der Folgen des Klimamawandels chen, der mit den Schweizer Klimazielen verein- Null-Treibhausgasemissionsziel bis spätestens Netto-Null-Treibhausgasemissionsziel bis spätes- Null-Treibhausgasemissionsziel bis spätestens wandels. bar ist (com-ply or explain) (VO über Berichterstat- 2050 zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C) tens 2050 zur Begrenzung der Erderwärmung auf 2050 zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C) tung in Klimabelangen Art. 3 Abs. 3). 1,5°C)
CSDDD (Sorgfaltspflicht) CSDDD (Sorgfaltspflicht) Sorgfaltspflicht Verpflichtung zur Erstellung eines Plans zur Minde- Keine Verpflichtung mehr zur Erstellung eines Keine Verpflichtung zur Erstellung eines Plans zur rung des Klimawandels Plans zur Minderung des Klimawandels Minderung des Klimawandels
Zivilrechtliche Haf- Keine spezielle Haftung, status quo. ZGB/OR an- CSDDD (Sorgfaltspflicht) CSDDD (Sorgfaltspflicht) Geltende Regelungen des OR, soweit nichts ande- Haftung der Unternehmen bei Verletzung der tung wendbar. • Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine einheitli- • Keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine res vorgesehen Sorgfaltspflicht auch für den Schaden, den durch che Haftungsregelung einzuführen einheitliche Haftungsregelung einzuführen + Verschuldenshaftung (lex spezialis): der Unter- sie kontrollierte Unternehmen verursacht haben.
Gewisse Leitplanken für Haftungsregelung in Mit- • Gewisse Leitplanken für Haftungsregelung in nehmen für vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- • Gemäss Erläuterungen: Parallele zu Art. gliedstaaten Mitgliedstaaten: Anspruch auf vollständige Ent- zung der Sorgfaltspflichten und daraus entstan- 55 OR
Haftungsvorschriften der CSDDD sind zwingend schädigung, Verjährung, Offenlegung von Beweis- dene Schäden im Ausland. • Gemäss Erläuterungen: Entweder Be- und haben in Fällen Vorrang, in denen das anzu- mitteln durch Beklagte, Durchsetzbarkeit. + Ausschluss der Haftung für Geschäftspartner. weislast zugunsten der Geschädigten wendende Recht nicht das nationale Recht des Mit- oder prozessuale Herausgabepflicht. gliedstaats ist Variante: Verweis auf geltende Regelungen des OR, soweit nichts anderes vorgesehen
+ Ausschluss der Haftung für Geschäftspartner.
Aufsicht Keine CSRD (Berichterstattungspflicht) CSRD (Berichterstattungspflicht) RAB, mit folgenden Aufgaben: Unabhängige Aufsicht Keine Aufsicht Keine Aufsicht - Führung eines öffentlich zugänglichen Ver- • Gemäss Erläuterungen: unabhängig von zeichnisses der beaufsichtigten Unterneh- der Zentralverwaltung (vgl. FINMA oder CSDDD (Sorgfaltspflicht) CSDDD (Sorgfaltspflicht) men; WEKO). Schaffung von Aufsichtsbehörden in den Mitglied- Schaffung von Aufsichtsbehörden in den Mitglied- - Veröffentlichung der Berichte; staaten mit umfassender Überprüfungs-/Sanktions- staaten mit umfassender Überprüfungs-/Sankti- - Risikobasierte Prüfung der Einhaltung der kompetenz onskompetenz Sorgfaltspflichten; - Risikobasierte Prüfung der Einhaltung der formalen Aspekten der Berichterstattungspflicht.
Sanktionen Art. 325ter StGB bei Verletzung der Berichterstat- CSDDD (Sorgfaltspflicht) CSDDD (Sorgfaltspflicht) Verwaltungsrechtliche Massnahmen und pekuniäre Sanktionen inkl. umsatzabhängige Bussen tungspflichten • Zwangsgelder (Obergrenze muss nicht weniger • Zwangsgelder (Obergrenze 3 % des weltweiten Verwaltungssanktionen (max. 3% des weltweiten als 5 % des weltweiten Nettoumsatzes betragen) Nettoumsatzes) Nettoumsatzes) und Veröffentlichung der Sanktio- • öffentliche Erklärung über Verstoss • öffentliche Erklärung über Verstoss nen. Strafrechtliche Busse (bis zu 100'000.- CHF) bei Verletzung der Berichterstattungspflichten.
Legende: Abweichungen indir. Gegenvorschlag von Omnibus-RL; Abweichungen Initiative vom Gegenvorschlag; Abweichungen CSDDD (Fassung Omnibus-RL) vom Gegenvorschlag