AS 1999 376
Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV)
Änderung vom 14. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Frequenzmanagement und Funkkon- zessionen wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 8 Abs. 1 Bst. a, c und d und Abs. 2
1 Von der Konzessionspflicht ausgenommen sind Frequenznutzungen mit:
a. Funkanlagen, die auf bestimmten Sammelfrequenzen benützt werden; c. Anlagen, die als Funktelefonanlagen ausschliesslich in Verbindung mit einem leitungsgebundenen Fernmeldenetz als drahtlose Verlängerung des drahtgebun- denen Anschlusses auf den entsprechenden Frequenzen benützt werden; d. Funkempfangsanlagen, die ausschliesslich für den Empfang von öffentlichen Frequenzen wie zum Beispiel Flugfunk, Amateurfunk oder Jedermannsfunk benützt werden;
2 Das Bundesamt bestimmt die Sammelfrequenzen nach Absatz 1 Buchstabe a und
die Frequenzen nach Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Artikels.
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.
14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
1 SR 784.102.1
376 1998-0281
Frequenzmanagement und Funkkonzessionen AS 1999
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