AS 2000 618
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
Änderung vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1999 1 beschliesst:
I Das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 19742 wird wie folgt geändert:
Einführen einer Abkürzung des Titels (WEG)
Ingress ... gestützt auf Artikel 34sexies der Bundesverfassung3, ...
Art. 37 Abs. 4
4 Die Vorschüsse sind höchstens zum üblichen Satz der zweiten Hypothek zu ver-
zinsen. Bei nicht termingerechter Rückzahlung der Vorschüsse oder Bezahlung der Zinsen wird zusätzlich ein marktüblicher Verzugszins berechnet.
Art. 40 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Ein Erlass vor Ablauf von 30 Jahren ist möglich, wenn die Marktverhältnisse es erfordern und Verluste aus Bürgschafts- oder Schuldverpflichtungen verringert oder vermieden werden können oder bei der Zwangsverwertung von Liegenschaften.
Art. 53 Abs. 3 und 4
3 Die Bundesversammlung kann mit einfachem Bundesbeschluss vorsehen, dass
Leistungen des Bundes nach Artikel 37 unmittelbar der Bestandesrechnung belastet werden.
4 Für die Ausrichtung der Vorschüsse der Grundverbilligung bewilligt die Bundes-
versammlung ab dem Jahr 2001 jährliche Zahlungskredite.