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AS 2000 618

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz

Änderung vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1999 1 beschliesst:

I Das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 19742 wird wie folgt geändert:

Einführen einer Abkürzung des Titels (WEG)

Ingress ... gestützt auf Artikel 34sexies der Bundesverfassung3, ...

Art. 37 Abs. 4

4 Die Vorschüsse sind höchstens zum üblichen Satz der zweiten Hypothek zu ver-

zinsen. Bei nicht termingerechter Rückzahlung der Vorschüsse oder Bezahlung der Zinsen wird zusätzlich ein marktüblicher Verzugszins berechnet.

Art. 40 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Ein Erlass vor Ablauf von 30 Jahren ist möglich, wenn die Marktverhältnisse es erfordern und Verluste aus Bürgschafts- oder Schuldverpflichtungen verringert oder vermieden werden können oder bei der Zwangsverwertung von Liegenschaften.

Art. 53 Abs. 3 und 4

3 Die Bundesversammlung kann mit einfachem Bundesbeschluss vorsehen, dass

Leistungen des Bundes nach Artikel 37 unmittelbar der Bestandesrechnung belastet werden.

4 Für die Ausrichtung der Vorschüsse der Grundverbilligung bewilligt die Bundes-

versammlung ab dem Jahr 2001 jährliche Zahlungskredite.