AS 2001 1582
Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes
Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB)
Änderung vom 6. Oktober 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20001, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 10. Oktober 19972 über die Rüstungsunternehmen des Bun- des wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung3, ...
Art. 5a Rekapitalisierung
1 Der Bund sorgt anlässlich der Überführung der bestehenden Rüstungsbetriebe in
Aktiengesellschaften für deren angemessene Ausstattung mit Eigenkapital.
2 Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung sowie den Zeitpunkt und den
Umfang der erforderlichen Rekapitalisierung. Die dem Bund daraus entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung über mehrere Jahre abgeschrieben.
Art. 5b Nachträgliche Erhöhung des Deckungkapitals
1 Erhöht sich auf Grund der Dossierbereinigung bei der Pensionskasse des Bundes
das statutarisch vorgeschriebene Deckungskapital der Rüstungsunternehmen, so übernimmt der Bund diese zusätzliche Deckung. Das VBS gibt zu diesem Zwecke mit Ermächtigung des Bundesrates eine entsprechende Garantie ab. Als Dossierbe- reinigung gelten die Veränderung des Versichertenbestandes und der Datenfelder.
2 Bei einer Erhöhung des Deckungskapitals nach Absatz 1 sorgt der Bund für eine
angemessene Eigenkapitalausstattung der Rüstungsunternehmen. Massgebend sind die beim Abschluss der Dossierbereinigung geltenden Rechnungslegungsstandards. Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung sowie den Zeitpunkt und den Umfang der erforderlichen Rekapitalisierung.