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AS 2003 2165

Bundesgesetz über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen

Bundesgesetz über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen

vom 21. März 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20022, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz sieht Massnahmen des Bundes zur Unterstützung der weltweiten und umweltgerechten Abrüstung und Nonproliferation von chemischen Waffen vor.

Art. 2 Massnahmen

1 Der Bund kann:

a. einmalige oder wiederkehrende Finanzhilfen ausrichten; b. Sachleistungen erbringen; c. Expertinnen und Experten entsenden.

2 Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Projekte

durchgeführt werden.

Art. 3 Finanzierung Für Massnahmen nach diesem Gesetz bewilligt die Bundesversammlung jeweils mit einfachen Bundesbeschlüssen mehrjährige Rahmenkredite.

Art. 4 Zuständigkeit Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gemäss diesem Gesetz zu treffen sind.

Art. 5 Völkerrechtliche Verträge Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über: a. die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten; b. die Entsendung von Expertinnen und Experten.

SR 515.08

2002-0753 2165

Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen. BG AS 2003

Art. 6 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. März 2003 Ständerat, 21. März 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung Sofern nicht bis zum 10. Juli 20033 das Referendum ergriffen wird, tritt dieses Gesetz am 1. August 2003 in Kraft.

25. Juni 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2003 unbenützt abgelaufen (Bundeskanzlei), BBl 2003 2743.