AS 2003 278
Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Organisationsreglement SUVA)
vom 14. Juni 2002
vom Bundesrat genehmigt am 18. Dezember 2002
Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, gestützt auf Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20. März 19811 über die Unfallversicherung (UVG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtsnatur, Sitz
1 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine öffentlichrecht-
liche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie hat ihren Sitz in Luzern.
Art. 2 Organe Die Organe der SUVA sind der Verwaltungsrat und seine Ausschüsse, die Direktion (Geschäftsleitung) und die Agenturen.
2. Abschnitt: Der Verwaltungsrat
Art. 3 Stellung und Zusammensetzung Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der SUVA. Seine Zusammensetzung und die Wahl seiner Mitglieder richten sich nach dem UVG.
SR 832.207 1 SR 832.20
278 2002-2700
Organisationsreglement SUVA AS 2003
Art. 4 Aufgaben
1 Dem Verwaltungsrat obliegen die Aufgaben nach Artikel 63 Absatz 4 UVG.
2 Ferner obliegen ihm folgende Aufgaben:
a. Wahl seiner Ausschüsse und Kommissionen; b. Erlass seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnungen seiner Aus- schüsse und Kommissionen und von Vorschriften über die Zuständigkeit der Wahlorgane; c. Antragstellung betreffend den Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen; d. Erlass von Vorschriften über die Anlage und Bewirtschaftung des Vermö- gens der SUVA; e. Erlass von Vorschriften über den Erwerb und die Veräusserung von Liegen- schaften für eigene Zwecke sowie über die Ausführung baulicher Massnah- men auf solchen Grundstücken; f. Beschlussfassung über die Anerkennung oder Ablehnung von Schadener- satzansprüchen gegen die SUVA auf Grund des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19582, soweit der Rat oder eines seiner Mitglieder für den Schaden verantwortlich gemacht werden.
Art. 5 Büro Für die Dauer seiner Amtsperiode wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Präsidenten oder eine Präsidentin, einen ersten und einen zweiten Vizepräsidenten oder eine erste und zweite Vizepräsidentin sowie drei Stimmenzähler. Sie bilden zusammen das Büro, in dem alle im Gesetz genannten Gruppen von Ratsmitgliedern (Gruppen) vertreten sind.
Art. 6 Ausschüsse, Kommissionen und Spezialkommissionen 1 Zur Vorberatung oder selbständigen Erledigung seiner Geschäfte bestellt der Ver- waltungsrat im Rahmen von Artikel 63 Absatz 3 UVG (Selbstkonstitution) für eine dreijährige Amtsdauer einen Verwaltungsausschuss (Art. 10) und eine Finanzauf- sichtskommission (Art. 11). Im Verwaltungsausschuss und in der Finanzaufsichts- kommission sind nebst Vertretern des Bundes die Sozialpartner paritätisch vertreten.
2 Nach Bedarf kann der Verwaltungsrat weitere Kommissionen einsetzen, in denen
unter Berücksichtigung der fachlichen Fähigkeiten wenn möglich jede seiner Grup- pen vertreten sein soll.
3 Der Verwaltungsrat, seine Ausschüsse und Kommissionen können zur Vorbera-
tung einzelner besonders gelagerter Geschäfte Spezialkommissionen einsetzen.
2 SR 170.32
Organisationsreglement SUVA AS 2003
Art. 7 Einberufung
1 Der Verwaltungsrat, seine Ausschüsse und Kommissionen versammeln sich auf
Einladung ihrer Präsidenten bzw. ihrer Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfor- dern.
2 Verlangen mindestens fünf Ratsmitglieder bzw. zwei Ausschuss- oder Kommis-
sionsmitglieder in einem schriftlichen und begründeten Gesuch an ihren Präsidenten die Einberufung, so hat diese in der Regel innert zwei Wochen zu erfolgen.
3 Nach einer Gesamterneuerung des Verwaltungsrates beruft das amtsälteste Mit-
glied – bei gleicher Amtsdauer das an Jahren älteste – die erste Sitzung ein und leitet die Wahl des Präsidenten.
Art. 8 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen
1 Der Verwaltungsrat, seine Ausschüsse und Kommissionen sind beschlussfähig,
wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit
zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. 3 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang die absolute, im zweiten die relative Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los, das vom Präsidenten zu ziehen ist.
4 Leere und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung des Mehrs nicht berück-
sichtigt.
Art. 9 Zirkularbeschlüsse
1 Der Verwaltungsrat, seine Ausschüsse und Kommissionen können auf Anordnung
ihrer Präsidenten Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen.
2 Verlangen mindestens fünf Ratsmitglieder bzw. zwei Ausschuss- oder Kommis-
sionsmitglieder die Einberufung einer Sitzung, so ist ein Beschluss nicht zustande- gekommen. Das Geschäft ist in einer Sitzung zu behandeln.
3. Abschnitt: Verwaltungsausschuss und Finanzaufsichtskommission
Art. 10 Verwaltungsausschuss
1 Der Verwaltungsausschuss überprüft die Geschäftsführung und den Betrieb der
SUVA.
2 Der Verwaltungsausschuss entscheidet über Sach- und Wahlgeschäfte, die ihm
vom Verwaltungsrat generell oder im Einzelfall übertragen werden.
3 Dem Verwaltungsausschuss obliegen die Vorberatung und die Antragstellung zu
allen in die Kompetenz des Rates fallenden Geschäften.
Organisationsreglement SUVA AS 2003
Art. 11 Finanzaufsichtskommission
1 Die Finanzaufsichtskommission beurteilt die finanzielle Lage der SUVA und die
Rechnungsführung; sie prüft ferner die Jahresrechnungen der SUVA und ihre Son- derrechnungen.
2 Die Finanzaufsichtskommission erlässt auf Vorschlag der Geschäftsleitung Wei-
sungen über das Führen der Rechnungen.
4. Abschnitt: Geschäftsleitung
Art. 12 Stellung, Zusammensetzung und Organisation 1 Die Geschäftsleitung ist auf operationeller Ebene das oberste leitende und vollzie- hende Organ. Sie vertritt die SUVA nach aussen.
2 Sie nimmt an allen Sitzungen des Verwaltungsrates und des Verwaltungsausschus-
ses teil.
3 Sie besteht aus ihrem Vorsitzenden und drei Geschäftsleitungsmitgliedern.
4 Sie gliedert sich in das Präsidialdepartement und weitere Departemente.
Art. 13 Aufgaben Die Geschäftsleitung ist namentlich zuständig für: a. die Vorbereitung der Geschäfte und die Umsetzung der Beschlüsse des Ver- waltungsrates, seiner Ausschüsse und Kommissionen; b. die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten und Massnahmen, welche der Zweck der SUVA und die einheitliche Führung der Geschäfte erfordern; vorbehalten bleiben die Befugnisse des Verwaltungsrates, seiner Ausschüsse und Kommissionen; c. den Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Sozialversiche- rungen, mit Trägern der Unfallversicherung und mit anderen im Gesund- heitswesen tätigen Organisationen oder in der Arbeitssicherheit tätigen Organisationen; das übergeordnete Organ ist über wichtige Verträge vorgän- gig zu informieren.
5. Abschnitt: Agenturen
Art. 14 Errichtung von Agenturen 1 Der Verwaltungsrat errichtet in den einzelnen Landesteilen Agenturen. Er beachtet dabei die betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Bedürfnisse sowie die geo- graphischen Verhältnisse. 2 Die Geschäftsleitung regelt die örtliche Zuständigkeit, die Organisation und die Aufgaben der Agenturen.
Organisationsreglement SUVA AS 2003
Art. 15 Aufgaben Den Agenturen obliegt die Geschäftsführung innerhalb ihrer örtlichen und sachli- chen Zuständigkeitsbereiche.
6. Abschnitt: Rehabilitationskliniken
Art. 16 Die SUVA kann Spezialkliniken führen mit dem Ziel, eine umfassende Rehabilita- tion anzubieten.
7. Abschnitt: Rechnungsführung
Art. 17 1 Für jeden Versicherungszweig ist eine gesonderte Betriebsrechnung zu führen. Der Unternehmenserfolg der SUVA wird in einer Gesamtbetriebsrechnung und in einer Bilanz dargestellt. 2 Für die Rehabilitationskliniken werden separate Rechnungen mit eigenen Bilanzen geführt.
8. Abschnitt: Personal
Art. 18 Die rechtliche Stellung des Personals der SUVA wird durch Reglemente des Ver- waltungsrates, durch allfällige besondere Verträge und im übrigen durch das Obliga- tionenrecht bestimmt.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19
1 Das Reglement vom 24. März 19833 über die Organisation der SUVA wird aufge-
hoben.
2 Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.
14. Juni 2002 Im Namen des Verwaltungsrates: Der Präsident: Franz Steinegger Der Sekretär: Daniel Portmann
3 AS 1983 1925