AS 2003 356
Verordnung über die Qualitätssicherung bei der Käsereifung und Käsevorverpackung
Verordnung über die Qualitätssicherung bei der Käsereifung und Käsevorverpackung
Änderung vom 20. Dezember 2002
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:
I Die Verordnung vom 13. April 19991 über die Qualitätssicherung bei der Käse- reifung und Käsevorverpackung wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EVD über die Qualitätssicherung bei der Käsereifung und Käsevor- verpackung
Änderung von Ausdrücken In Anhang 1 wird der Begriff «Staphylococcus aureus» durch «koagulasepositive Staphylokokken» ersetzt.
Art. 3 Abs. 5
5 Zugelassene Betriebe müssen der Inspektionsstelle wesentliche bauliche oder
betriebliche Änderungen, namentlich bezüglich Raumeinteilung oder -nutzung, mel- den und die sachdienlichen Unterlagen unverzüglich einreichen. Die Inspektions- stelle prüft, ob die Anforderungen für die Betriebszulassung immer noch erfüllt sind.
Art. 17 Abs. 1 Aufgehoben
II Die Anhänge 1 und 2 werden wie folgt geändert:
Anhang 1 Ziff. 3 dritte und vierte Zeile Aufgehoben
1 SR 916.351.021.4
356 2002-2760
Qualitätssicherung bei der Käsereifung und Käsevorverpackung AS 2003
Ziff. 4
4. Analytische Kriterien: Nachweiskeime für mangelnde Hygiene
Erzeugnisse Art der Keime Anforderungen KbE/g
Käse extrahart und hart Escherichia coli m = 10 (inkl. in geriebener Koagulasepositive Form) Staphylokokokken m = 100 Käse halbhart Escherichia coli m = 1000 (inkl. in geriebener Koagulasepositive Form) Staphylokokokken m = 1000 Weichkäse aus Escherichia coli m = 1000 Rohmilch Koagulasepositive oder thermisierter Staphylokokken m = 1000 Milch (inkl. essbarem Rindenanteil) Weichkäse aus Escherichia coli m = 100, M = 1000 pasteurisierter Milch n = 5, c = 2 (inkl. essbarem Koagulasepositive m = 100, M = 1000 Rindenanteil) Staphylokokken n = 5, c = 2 Frischkäse Enterobacteriaceae m = 1000 Koagulasepositive m = 10, M = 100 Staphylokokken n = 5, c = 2
Anhang 2 Ziff. 1
1. Die Produkte müssen ein Kennzeichen mit der Zulassungsnummer des Herstel-
lerbetriebes tragen. Dieses Kennzeichen ist zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb an einer augenfälligen Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar anzubringen. Das Kennzeichen kann auf dem Erzeugnis selbst, seiner Umhüllung oder auf dem Etikett dieser Umhüllung ange- bracht werden. Bei einzeln umhüllten und anschliessend gemeinsam verpackten kleinen Erzeugnissen oder bei einzeln umhüllten kleinen Portionen, die an die Kon- sumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, muss das Kennzeichen nur auf der gemeinsamen Verpackung angebracht werden. Käsevorverpackungsbetriebe müssen auf den Verpackungen die eigene Nummer und die erforderlichen Informa- tionen anbringen, die eine Rückverfolgung bis zum Herstellerbetrieb gewährleisten.
III Diese Änderung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.
20. Dezember 2002 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin
Qualitätssicherung bei der Käsereifung und Käsevorverpackung AS 2003
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