Lexipedia

AS 2007 1711

Verordnung über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung

Verordnung über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung

vom 4. April 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 108 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten (Geräte) durch die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung).

Art. 2 Zulässige Geräte

1 Die Zollverwaltung kann Geräte einsetzen, die:

a. visuelle Signale aufnehmen und aufzeichnen (Fotokameras, Videogeräte, Wärmebildgeräte, Infrarotgeräte oder Bewegungsmelder); b. akustische Signale aufnehmen und aufzeichnen (Tonbildgeräte oder Geräuschmelder); c. Fahrzeuge und Gegenstände lokalisieren und den jeweiligen Standort auf- zeichnen (Funkpeilung, Ortung oder GPS-Ortung).

2 Die Geräte dürfen miteinander kombiniert eingesetzt werden.

Art. 3 Einsatzart

1 Die Geräte können fest installiert oder mobil sein.

2 Sie können auch von Strassenfahrzeugen, Schiffen, Luftfahrzeugen oder Drohnen

aus eingesetzt werden.

Art. 4 Einsatzbereich

1 Die Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–c dürfen eingesetzt werden:

a. damit unerlaubte Grenzübertritte von Personen oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig erkannt werden können (Art. 108 Abs. 1 Bst. a ZG): im Zollgebiet sowie in den Zollaus- schlussgebieten;

SR 631.053 1 SR 631.0; AS 2007 1411

2007-0018 1711

Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen AS 2007 Überwachungsgeräten durch die Zollverwaltung

b. zur Fahndung nach Personen, Fahrzeugen und Gegenständen (Art. 108 Abs. 1 Bst. b ZG): im Zollgebiet sowie in den Zollausschlussgebieten. 2 Die Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b dürfen eingesetzt werden:

a. zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen (Art. 108 Abs. 1 Bst. b ZG): in diesen Räumen und an deren Ein- und Ausgang; b. zur Überwachung von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenom- menen Personen (Art. 108 Abs. 1 Bst. b ZG): in diesen Räumen; c. zur Überwachung von Zollfreilagern (Art. 108 Abs. 1 Bst. b ZG): an den Zugängen zu den Zollfreilagern.

3 Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dürfen von Drohnen aus ausschliess-

lich im grenznahen Gebiet und nur für Zwecke nach Absatz 1 Buchstabe a eingesetzt werden. Als grenznahes Gebiet gilt ein Geländestreifen von 25 km Breite entlang der Zollgrenze.

Art. 5 Grundsätze für den Einsatz

1 Die Einsätze von mobilen Geräten sind im Einzelfall zeitlich zu beschränken.

2 Auf den Einsatz von Geräten ist durch geeignete Massnahmen hinzuweisen. Der

Hinweis kann unterbleiben, wenn dieser den Zweck des Einsatzes gefährden würde.

Art. 6 Zuständigkeit für den Einsatz Die Zollkreisdirektorinnen oder -direktoren und die Chefin oder der Chef des Grenzwachtkorps entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich: a. über den Einsatz der Geräte; b. über die Art der einzusetzenden Geräte.

Art. 7 Aufbewahrung von Aufzeichnungen

1 Die Aufzeichnungen dürfen während eines Monats aufbewahrt werden. Nach

diesem Zeitpunkt sind sie zu löschen.

2 Soweit abzuklären ist, ob ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Zollwiderhand-

lungen eröffnet wird oder ob die Aufzeichnungen herauszugeben sind, können die Aufzeichnungen über die Frist nach Absatz 1 hinaus aufbewahrt werden.

Art. 8 Herausgabe von Aufzeichnungen

1 Die Zollverwaltung darf im Einzelfall Aufzeichnungen herausgeben:

a. bei unerlaubten Grenzübertritten von Personen: den zuständigen Bundesbe- hörden sowie den für die Strafverfolgung zuständigen kantonalen Behörden; b. bei Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr und bei der Überwachung von Zollfreilagern: den für den Vollzug der jeweiligen nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zuständigen eidgenössischen oder

Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen AS 2007 Überwachungsgeräten durch die Zollverwaltung

kantonalen Verwaltungsbehörden sowie den für die Strafverfolgung zustän- digen eidgenössischen oder kantonalen Behörden; c. bei Fahndungen nach Personen, Fahrzeugen und Gegenständen: den zustän- digen eidgenössischen und kantonalen Behörden sowie den für die Strafver- folgung zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden; d. bei der Überwachung von Räumen mit Wertsachen: den zuständigen Bun- desbehörden sowie den für die Strafverfolgung zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden; e. bei der Überwachung von Räumen mit abgeführten oder vorläufig fest- genommenen Personen: den zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden zur Beurteilung von Ansprüchen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19582 sowie zur Abwehr von Verfahren gegen das Personal der Zollverwaltung.

2 Sie kann Informationen aufgrund des Einsatzes der Geräte sowie Aufzeichnungen

zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen den zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Strafverfolgungsbehörden bekannt- bzw. herausgeben (Art. 112 und 114 ZG).

Art. 9 Zuständigkeit zur Herausgabe von Aufzeichnungen

1 Über die Herausgabe von Aufzeichnungen an eidgenössische oder kantonale

Behörden entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich: a. die Oberzolldirektion; b. die Zollkreisdirektionen; c. die Kommandos der Grenzwachtregionen.

2 Über die Herausgabe an ausländische Behörden (Art. 113 ZG) entscheidet die

Oberzolldirektion.

Art. 10 Rechte der betroffenen Personen

1 Die Rechte der von Aufzeichnungen betroffenen Personen, insbesondere das

Auskunfts- und Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni

19923 über den Datenschutz und seinen Ausführungsbestimmungen.

2 Entsprechende Gesuche sind an die Oberzolldirektion zu richten.

Art. 11 Sicherheitsmassnahmen Aufzeichnungen sind sicher aufzubewahren und gegen missbräuchliche Verwen- dung oder Zerstörung sowie gegen Entwendung zu schützen.

2 SR 170.32 3 SR 235.1

Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen AS 2007 Überwachungsgeräten durch die Zollverwaltung

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. Oktober 19944 über die Geländeüberwachung mit Video- geräten wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

4. April 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 AS 1994 2471, 2005 1101

Verordnung über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung | Lexipedia | Lexipedia