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AS 2008 1891

Verordnung über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Verordnung über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-PersV)

Änderung vom 9. April 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 30. September 19961 über das Statut des Personals des Eid- genössischen Instituts für Geistiges Eigentum wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 4

4 Für die Betreuungszulage gelten die Bestimmungen des Bundes sinngemäss. Das

Institut kann höhere Beiträge bezahlen.

Art. 10 Abs. 1 und 1bis

1 Die Angestellten des Instituts sind bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks IGE versichert. 1bis Als versicherbarer Lohn gelten die Lohnkomponenten nach Artikel 4 Absatz 1 unter Einschluss der Anpassung an die Teuerung nach Artikel 9 Absatz 2. Nicht versichert werden Abgeltungen nach Artikel 18 Absatz 2 sowie Dienstalters- geschenke.

Art. 10b Überbrückungsrente

1 Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente, so übernimmt das

Institut die Hälfte der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Über- brückungsrente, wenn: a. die betroffene Person das 62. Altersjahr vollendet hat; b. der massgebende Jahreslohn bei Vollzeitbeschäftigung nicht mehr als

120 000 Franken beträgt; und

c. das Arbeitsverhältnis vor dem Altersrücktritt mindestens fünf Jahre gedauert hat.

2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht gegeben, so

beteiligt sich das Institut an den Kosten zu 10 Prozent.

1 SR 172.010.321

2008-0596 1891

Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 2008

Art. 21 Mutterschaftsurlaub Weibliche Angestellte haben Anspruch auf vier Monate bezahlten Mutterschafts- urlaub; massgebend ist der Zeitpunkt der Niederkunft. Die Angestellte kann auf Wunsch maximal zwei Wochen vor dem errechneten Zeitpunkt der Niederkunft die Arbeit aussetzen.

Art. 32 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. April 2008 Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach dem vollständigen Inkrafttreten des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20062 übernimmt das Institut die Hälfte der Kosten zur Finanzierung der Überbrückungsrente (Art. 10b) ab vollendetem

60. Altersjahr und unabhängig vom massgebenden Jahreslohn.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

9. April 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 172.222.1

1892