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AS 2009 2799

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)

Änderung vom 19. Dezember 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 23. Juni 20082 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. September 20083, beschliesst:

I Das Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19084 wird wie folgt geändert:

Art. 54 Handänderung 1 Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über.

2 Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine

schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.

3 Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen

nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühstens 30 Tage nach der Kündigung.

4 Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so

gelten die Artikel 28–32 sinngemäss.