AS 2010 5429
Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler
Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)
Änderung vom 10. November 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Eigenmittelverordnung vom 29. September 20061 wird wie folgt geändert:
Aufhebung einer Fussnote In den Artikeln 23 Absatz 2 Buchstabe a, 26 Absatz 2, 31 Absatz 1 Buchstabe a und
65 Absatz 2 wird die Fussnote beim Ausdruck «Basler Mindeststandards» aufge-
hoben.
Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, 3g, 4 Absätze 2 und 4, Artikel 4bis Absatz 2 und 56 des Bankengesetzes vom 8. November 19342,
Art. 4 Bst. f In dieser Verordnung gelten als: f. Basler Mindeststandards: diejenigen Dokumente des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, welche für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen massgebend sind.3
Art. 72 Abs. 1bis 1bis Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Eigenmittel, die zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumenten aus Verbriefungen mit nach Risiken aufgeteilten Tranchen erforderlich sind.
3 Die aktuellen Basler Mindeststandards sind unter der Internetadresse www.bis.org/bcbs zugänglich und können bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Centralplatz 2, 4002 Basel, bezogen werden.
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Eigenmittelverordnung AS 2010
Art. 73 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 75 Abs. 2 2 Zur Unterlegung des Rohstoffrisikos sind Eigenmittel in der Höhe von 20 Prozent der Nettoposition pro Rohstoff-Gruppe erforderlich. Zur Unterlegung des Basis- risikos, des Zinsänderungsrisikos und des Risikos von Veränderungen von Termin- preisen aus Gründen, die nicht durch Zinssatzänderungen erklärt werden können («Forward Gap Risk»), sind zusätzliche Eigenmittel in der Höhe von 3 Prozent der Bruttopositionen (Summe der absoluten Werte der Long- und der Short-Positionen) aller Rohstoffgruppen erforderlich.
Art. 76 Berechnung
1 Die Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes erfordert eine Bewilligung der
FINMA. Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.
2 Die FINMA präzisiert die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel nach dem
Marktrisiko-Modellansatz. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.
3 Die FINMA legt die im Marktrisiko-Modellansatz vorgesehenen Multiplikatoren
im Einzelfall fest. Dabei trägt sie der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Prognosegenauigkeit des institutsspezifischen Risikoaggregationsmodells Rech- nung. Die Multiplikatoren betragen jeweils mindestens 3,0.
Art. 107 Abs. 1 (Betrifft nur den französischen Text), 3 und 4
3 Banken, die den einfachen Ansatz allein oder zusammen mit dem umfassenden
Ansatz (Art. 48 Abs. 1 Bst. b) anwenden, haben nach dem einfachen Ansatz berech- nete Positionen nach Absatz 2 und nach dem umfassenden Ansatz berechnete Posi- tionen nach Artikel 118 Absatz 2 zu behandeln.
4 Das Verfahren nach Artikel 118 Absatz 2 darf nur angewendet werden, wenn die
daraus entstandenen Konzentrationsrisiken angemessen begrenzt und überwacht werden. Andernfalls ist nach Absatz 2 Buchstabe a oder b vorzugehen.
Art. 113 Abs. 2
2 Bei der Berechnung der Gesamtposition sind mindestens die der Gegenpartei
mitgeteilten unwiderruflichen Kreditlimiten einzubeziehen.
Art. 114 Bst. c und d Von der Berechnung der Gesamtposition einer Gegenpartei sind folgende Positionen ausgenommen: c. und d. Aufgehoben
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Eigenmittelverordnung AS 2010
Art. 115 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 115a Obergrenzen für Klumpenrisiken gegenüber Banken und Effektenhändlern In Abweichung von Artikel 86 beträgt die Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken gegenüber Banken und Effektenhändlern: a. 100 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel, sofern diese weniger als
250 Millionen Schweizer Franken betragen;
b. 250 Millionen Schweizer Franken, sofern die anrechenbaren Eigenmittel zwischen 250 und 1000 Millionen Schweizer Franken betragen.
Art. 116 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1 Eine Bank kann bei besicherten Positionen den besicherten Teil entweder in die
Gesamtposition der Drittpartei oder in diejenige der Gegenpartei einbeziehen, wenn die Position durch eines der folgenden Instrumente besichert ist und die Voraus- setzungen nach Artikel 47 erfüllt sind:
2 Besteht die Besicherung aus Schuld- oder Beteiligungstiteln von Dritten oder
Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen oder aus Treuhandanlagen bei Dritten, so kann eine Bank die einzelnen Positionen auch nach Artikel 118 berechnen.
Art. 117 Aufgehoben
Art. 118 Anrechnung von Sicherheiten
1 Banken, die im Rahmen des SA-BIZ den einfachen Ansatz nach Artikel 48
Absatz 1 Buchstabe a anwenden, können Sicherheiten nach dem Verfahren nach Artikel 116 Absatz 1 anrechnen.
2 Banken, die im Rahmen des SA-BIZ den umfassenden Ansatz nach Artikel 48
Absatz 1 Buchstabe b oder den F-IRB anwenden, haben für besicherte Positionen die vollständig angepassten Positionswerte nach Artikel 48 Absatz 3 zu berechnen.
3 Banken, die den A-IRB anwenden, können besicherte Positionen nach Absatz 2
berechnen oder dazu eigene Verlustquoten («Loss Given Default; LGD») und Posi- tionswerte («Exposure at Default; EAD») verwenden, wenn: a. die Wirkungen von Finanzsicherheiten unabhängig von anderen LGD-rele- vanten Aspekten zuverlässig geschätzt werden können; und b. das Verfahren dem für die Eigenmittelanforderungen verwendeten Ansatz entspricht.
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Eigenmittelverordnung AS 2010
4 Sicherheiten dürfen nach dem Verfahren nach Absatz 2 oder 3 angerechnet wer-
den, wenn die daraus entstandenen Konzentrationsrisiken angemessen begrenzt und überwacht werden. Andernfalls ist das Verfahren nach Artikel 116 Absatz 1 anzu- wenden.
Art. 122 Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten sind nach Artikel 118 zu behandeln.
Art. 125 Aufgehoben
Art. 125b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. November 2010 Die FINMA kann eine Bank oder einen Effektenhändler auf begründetes Gesuch hin bis zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Einhaltung der geänderten Vorschriften im Bereich des internationalen Ansatzes der Risikoverteilung (Art. 113–123) befreien.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
10. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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