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AS 2013 1545

Verordnung über Massnahmen gegenüber Somalia

Verordnung über Massnahmen gegenüber Somalia

Änderung vom 22. Mai 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 13. Mai 20091 über Massnahmen gegenüber Somalia wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001), 1425 (2002), 1744 (2007), 1772 (2007), 1844 (2008), 1846 (2008), 1851 (2008), 1863 (2009), 2036 (2012), 2060 (2012) und 2093 (2013)3 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

Art. 1 Abs. 3 und 4 Bst. b, d und e

3 Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch gegenüber den in Anhang 1 genann-

ten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.

4 Von den Verboten der Absätze 1 und 2 sind ausgenommen:

b. Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Mis- sion der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und von deren strate- gischen Partnern bestimmt sind; d. Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung von Per- sonal der Vereinten Nationen, einschliesslich des Politischen Büros der Ver- einten Nationen für Somalia oder seiner Nachfolgemission, bestimmt sind; e. Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Entwicklung der Sicher- heitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind; davon ausgenommen sind die Güter nach Anhang 2.

3 Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org > Security Council > Documents > Resolutions

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Massnahmen gegenüber Somalia AS 2013

Art. 1a Verbote betreffend Holzkohle

1 Es ist verboten, Holzkohle nach Anhang 3:

a. einzuführen oder zu transportieren, falls sie ihren Ursprung in Somalia hat oder aus Somalia ausgeführt wurde; b. zu kaufen, falls sie sich in Somalia befindet oder ihren Ursprung in Somalia hat.

2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 direkt oder

indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

Art. 2 Abs. 1 1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1 befinden, sind gesperrt.

Art. 4 Abs. 1

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in

Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

Art. 5 Abs. 1

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1,

1a und 2.

Art. 7 Abs. 1 1 Wer gegen Artikel 1, 1a, 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

Art. 7a Veröffentlichung Der Inhalt von Anhang 1 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

II

1 Der bisherige Anhang wird zu Anhang 1.

2 Diese Verordnung erhält zusätzlich einen Anhang 2 gemäss Beilage.

3 Diese Verordnung erhält zusätzlich einen Anhang 3 gemäss Beilage.

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Massnahmen gegenüber Somalia AS 2013

III Diese Änderung tritt am 23. Mai 2013 in Kraft.4

22. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 Diese Änderung wurde am 22. Mai 2013 vorerst im ausserordentlichen Verfahren

veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

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Massnahmen gegenüber Somalia AS 2013

Anhang 2 (Art. 1 Abs. 4 Bst. e)

Güter, die nicht unter die Ausnahmereglung von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe e fallen

1. Boden-Luft-Flugkörper, einschliesslich tragbarer Flugabwehrsysteme

2. Rohrwaffen, Haubitzen und Geschütze mit einem Kaliber über 12,7 mm

sowie dafür besonders konstruierte Munition und Bestandteile; davon aus- genommen sind schultergestützte Panzerabwehrraketenstartgeräte, wie Pan- zerfäuste und leichte Panzerabwehrwaffen sowie Granatenabschussgeräte

3. Mörser mit einem Kaliber über 82 mm

4. Panzerabwehrlenkwaffen, Panzerabwehrlenkflugkörper sowie dafür beson-

ders konstruierte Munition und Bestandteile

5. Zur militärischen Verwendung bestimmte Treibladungen und Vorrichtun-

gen, die energetische Materialien enthalten, sowie Minen und damit zusam- menhängendes Wehrmaterial

6. Visiere mit Nachtsichtfähigkeit

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Massnahmen gegenüber Somalia AS 2013

Anhang 3 (Art. 1a)

Güter, die den Verboten nach Artikel 1a unterliegen

Zolltarifnummer Warenbezeichnung

4402 Holzkohle, einschliesslich Kohle aus Schalen oder Nüssen, auch

zusammengepresst; davon ausgenommen ist Holzkohle als Arzneiware, mit Weihrauch gemischte Holzkohle, aktivierte Holzkohle und Zeichenkohle

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Massnahmen gegenüber Somalia AS 2013

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