AS 2013 385
Bundesgesetz über die Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung
Bundesgesetz über die Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung
vom 28. September 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf Artikel 64a Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20122, beschliesst:
Art. 1 Beitragsberechtigte Dachverbände
1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an Dachverbände der
Weiterbildung Erwachsener gewähren.
2 Beiträge werden nur gewährt, wenn:
a. der Dachverband gesamtschweizerisch tätig ist; b. der Dachverband nicht gewinnorientiert ist; c. der Dachverband nachweisen kann, dass er Aufgaben nach Artikel 2 seit mindestens drei Jahren kontinuierlich ausübt; und d. die dem Dachverband angeschlossenen Organisationen Kompetenzen ver- mitteln, die die Chancen in Gesellschaft und Arbeitswelt verbessern.
3 Zudem kann ein Dachverband für die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 2
gestützt auf dieses Gesetz nur unterstützt werden, wenn er für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht gestützt auf ein anderes Bundesgesetz, namentlich das Kulturförde- rungsgesetz vom 11. Dezember 20093, unterstützt wird.
Art. 2 Unterstützte Aufgaben Die Beiträge können den Dachverbänden für die Erfüllung der folgenden Aufgaben gewährt werden: a. Information über Weiterbildungsangebote und über die Koordination der Angebote; b. Sicherung und Entwicklung der Qualität der Weiterbildung.
SR 412.11
2011-2421 385
Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung AS 2013
Art. 3 Beitragsbemessung und Periodizität der Ausrichtung
1 Die Beiträge bemessen sich nach:
a. dem Grad des Interesses des Bundes an der Tätigkeit des Dachverbandes; b. der Anzahl der im Dachverband zusammengeschlossenen Organisationen; c. dem Koordinationsaufwand des Dachverbandes; d. den zumutbaren Eigenleistungen des Dachverbandes und den Beiträgen Dritter.
2 Die Beiträge betragen:
a. höchstens das Doppelte der Summe der zumutbaren Eigenleistungen und der Beiträge Dritter; und b. höchstens die Differenz zwischen den notwendigen Aufwendungen einer- seits und der Summe der zumutbaren Eigenleistungen und der Beiträge Drit- ter andererseits.
3 Übersteigendie aufgrund der eingereichten Gesuche errechneten Beiträge die
verfügbaren Mittel, so werden diese Beiträge anteilsmässig gekürzt.
4 Die Beiträge werden jährlich ausgerichtet.
Art. 4 Finanzierung Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungs- rahmen nach diesem Gesetz.
Art. 5 Verhältnis zum Subventionsgesetz Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19904.
Art. 6 Vollzug
1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation vollzieht dieses
Gesetz.
2 Es koordiniert seine Unterstützungstätigkeit mit anderen Bundesstellen.
3 Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten, namentlich die Gesuchstellung und die Zahlungsmodalitäten.
4 SR 616.1
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Art. 7 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Es gilt bis zum 31. Dezember 2016.
Ständerat, 28. September 2012 Nationalrat, 28. September 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Januar 2013 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es wird auf den 15. Februar 2013 in Kraft gesetzt.6
30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 BBl 2012 8195
6 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 22. Nov. 2012 im vereinfachten
Verfahren gefällt.
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