AS 2014 4551
Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren
Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren (VAMV)
Änderung vom 19. November 2014
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment (EJPD) verordnet:
I Die Verordnung des EJPD vom 19. März 20061 über Abgasmessmittel für Verbren- nungsmotoren wird wie folgt geändert:
Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Messmittel für Gasgemischanteile müssen jährlich nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch die kantonalen Eichämter nachgeeicht werden.
Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Messmittel für Dieselrauch müssen jährlich nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittel- verordnung und nach Anhang 3 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch die kantonalen Eichämter nachgeeicht werden.
II Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
19. November 2014 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga
1 SR 941.242
2014-2571 4551
Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren. V des EJPD AS 2014
Anhang 3 (Art. 6 und 9)
Nacheichung von Messmitteln für Gasgemischanteile und Messmitteln für Dieselrauch
1 Messmittel für Gasgemischanteile und Messmittel für Dieselrauch werden
unter den üblichen Betriebsbedingungen geeicht. Falls messtechnisch mög- lich, ist die Prüfung am Einsatzort vorzunehmen. Die Beschränkung der Prü- fung auf einzelne Teile ist nur gestattet, wenn zwingende Gründe dies erfor- dern. Das Eidgenössische Institut für Metrologie bestimmt das Vorgehen bei der Nacheichung im Einzelfall aufgrund der Bauart eines Messmittels.
2 Wenn sich die messtechnischen Eigenschaften massiv verschlechtern oder
wenn die Instandhaltungspflicht nach Artikel 10 Buchstabe b grob verletzt wurde, kann ein Messmittel so plombiert werden, dass es nicht mehr benützt werden kann. Diese Plombierung besteht beispielsweise aus dem Überkle- ben des Druckers oder Verschliessen der Stromversorgung. Das zuständige Eichamt gibt für die Instandstellung durch eine fachkompetente Person eine angemessene Frist.
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