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AS 2017 5769

Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht)

Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht)

Änderung vom 17. März 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20131 und in die Zusatzbotschaft vom 17. Juni 20162, beschliesst:

I Das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 20103 wird wie folgt geändert:

Art. 33 Bst. c Das Bundesstrafgericht besteht aus: c. einer Berufungskammer.

Gliederungstitel vor Art. 38a 3a. Abschnitt: Berufungskammer

Art. 38a Zuständigkeiten Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.

Art. 38b Besetzung Die Berufungskammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richte- rinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.

2016-0799 5769

Strafbehördenorganisationsgesetz AS 2017

Art. 38c Unmöglichkeit einer gültigen Verhandlung wegen Ausstands Wird von so vielen Richtern und Richterinnen der Berufungskammer der Ausstand verlangt, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsi- dent oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts aus der Zahl der Obergerichtsprä- sidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforder- lich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurtei- len.

2 Die Straf- und die Beschwerdekammern werden durch nebenamtliche Richter und

Richterinnen ergänzt; deren Zahl beträgt höchstens die Hälfte der Zahl der ordent- lichen Richter und Richterinnen dieser Kammern. 2bis DieBerufungskammer wird durch höchstens 10 nebenamtliche Richter und Richterinnen ergänzt.

1bis Die Richter und Richterinnen der Berufungskammer werden eigens für diese Kammer gewählt.

Art. 53 Abs. 2 Bst. e und f

2 Es ist zuständig für:

e. die Bestellung der Straf- und der Beschwerdekammern sowie die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen und der Vizepräsidenten und Vizepräsiden- tinnen der Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission; f. die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Straf- und an die Beschwerdekammern auf Antrag der Verwaltungskommission;

Art. 55 Abs. 1 und 3 1 Das Gesamtgericht bestellt jeweils für zwei Jahre die Straf- und die Beschwerde- kammern. Es macht die Zusammensetzung aller Kammern öffentlich bekannt.

3 Die Richter und Richterinnen der Straf- und der Beschwerdekammern sind inner-

halb dieser Kammern zur Aushilfe verpflichtet. Soweit erforderlich helfen die Rich- ter und Richterinnen der Beschwerdekammern in der Berufungskammer aus; vorbe- halten bleiben die Artikel 21 Absatz 2 und 56 Buchstabe b StPO4.

4 SR 312.0

Strafbehördenorganisationsgesetz AS 2017

Art. 56 Kammervorsitz

1 Das Gesamtgericht wählt die Präsidenten und Präsidentinnen und die Vizepräsi-

denten und Vizepräsidentinnen der Kammern für zwei Jahre; zweimalige Wieder- wahl ist möglich.

2 Der Präsident oder die Präsidentin einer Kammer wird durch den Vizepräsidenten

oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Rich- ter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstal- ter ist das höhere Lebensalter massgebend.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20055

Art. 80 Abs. 1

1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und

gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts.

Aufgehoben

2. Strafgesetzbuch6

Art. 374 Abs. 2

2 In den von der Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafge-

richts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.

Art. 381 Bst. a Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die aufgrund die- ses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt: a. in den Fällen, in denen die Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts oder eine Verwaltungsbehörde des Bun- des geurteilt hat, durch die Bundesversammlung;

5 SR 173.110 6 SR 311.0

Strafbehördenorganisationsgesetz AS 2017

3. Strafprozessordnung7

Art. 59 Abs. 1 Bst. d 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig: d. das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. März 2017 Nationalrat, 17. März 2017 Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Präsident: Jürg Stahl Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Juli 2017 unbenützt abgelaufen.8

2 Es wird auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.9

25. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

7 SR 312.0

8 BBl 2017 2429

9 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 18. Oktober 2017 im vereinfachten Verfahren gefällt.

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