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AS 2020 2563

Verordnung über Massnahmen gegenüber Nicaragua

Verordnung über Massnahmen gegenüber Nicaragua

vom 24. Juni 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Opti- onsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finan- zielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von nor- malen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe- sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienst- leistungen, einschliesslich des Verkaufs, Vermietens oder Verpfändens sol- cher Ressourcen.

SR 946.231.158.5 1 SR 946.231

2020-1543 2563

Massnahmen gegenüber Nicaragua. V AS 2020

2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder

unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von: a. im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisa- tionen; b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrol- le der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buch- stabe a oder b befinden.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unter-

nehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Kon-

ten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirt- schaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind; d. Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Missi- onen; oder e. Wahrung schweizerischer Interessen.

4 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für

Finanztransaktionen, die für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleich- terung von Hilfeleistungen, einschliesslich medizinischer Versorgung, Nahrungsmit- tellieferungen oder des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Nicaragua notwendig sind.

5 Es erteilt Bewilligungen nach den Absätzen 3 und 4 nach Rücksprache mit den

zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen- heiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements.

Art. 3 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im

Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.

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2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:

a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politi- schen Dialog betreffend Nicaragua; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

Art. 4 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Ge- schäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen: a. von im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Orga- nisationen; b. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag von unter Buchstabe a erwähnten Personen, Unternehmen oder Organisatio- nen handeln.

3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2 und 4.

2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 3.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sper-

rung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 6 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft- lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert

der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 7 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Artikel 2–4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

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3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und

beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

4. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 8 Veröffentlichung Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2020 um 18 Uhr in Kraft. 2

24. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 Dringliche Veröffentlichung vom 24. Juni 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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Anhang3 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, 3 Abs. 1, 4 Bst. a und 8)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

3 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

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