AS 2022 310
Verordnung vom 18. Mai 2022 über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung
vom 18. Mai 2022
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 4 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161, verordnet:
Art. 1 Zweck Mit dieser Verordnung sollen Vorbereitungsmassnahmen für den Fall einer schweren Mangellage zur bestmöglichen Sicherstellung der Erdgasversorgung der Schweiz getroffen werden.
Art. 2 Sicherstellungspflicht 1 Die folgenden regionalen Gasnetzbetreiber sind verpflichtet, durch geeignete Mass- nahmen sicherzustellen, dass bei einer schweren Mangellage die Schweiz von Okto- ber 2022 bis April 2023 hinreichend mit Erdgas versorgt wird: a. Aziende Industriali di Lugano SA; b. Erdgas Ostschweiz AG; c. Erdgas Zentralschweiz AG; d. Gasverbund Mittelland AG; e. Gaznat SA.
2 Sie müssen gewährleisten, dass ab dem 1. November 2022 Erdgas im Umfang von
mindestens 15 Prozent des durchschnittlichen schweizerischen Jahresverbrauchs in handelsüblicher Qualität in Speicheranlagen gelagert und verfügbar ist.
3 Sie müssen ausserdem gewährleisten, dass sie ab dem 1. November 2022 über
Optionen verfügen, die zum Bezug von zusätzlichem Erdgas im Umfang von insge- samt 20 Prozent des durchschnittlichen schweizerischen Verbrauchs in den Monaten Oktober bis April berechtigen.
SR 531.82 1 SR 531
2022-1448 AS 2022 310
Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage AS 2022 310 in der Erdgasversorgung. V
Art. 3 Massnahmen Als geeignete Massnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 gelten namentlich: a. die gemeinsame Beschaffung von Erdgas zur Sicherstellung der inländischen Versorgung; b. der Abschluss von privatrechtlichen Vereinbarungen mit Dritten zur Lage- rung von Erdgas im In- und Ausland zugunsten der schweizerischen Erdgas- konsumentinnen und -konsumenten; c. der Kauf von zusätzlichen grenzüberschreitenden Rohrleitungskapazitäten zum Transport von Erdgas in die Schweiz.
Art. 4 Einrechnung in die Netznutzungsentgelte Die regionalen Gasnetzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 1 können Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Sicherstellungspflicht entstehen und nicht anderweitig kompen- siert werden können, in die regionalen Netznutzungsentgelte einrechnen.
Art. 5 Auskunftspflicht Die regionalen Gasnetzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 1 sind verpflichtet, dem Fach- bereich Energie der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung (Fachbe- reich Energie) und dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) auf Verlangen unentgeltlich alle für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Aus- künfte zu erteilen, Akten und weitere Dokumente, insbesondere Bücher, Briefe, elekt- ronische Daten und Rechnungen, auszuhändigen und Zugang zu ihren Räumlichkei- ten und Grundstücken zu gewähren.
Art. 6 Vollzug
1 Der Fachbereich Energie und das BWL sind für den Vollzug zuständig.
2 Der Fachbereich Energie überwacht die getroffenen Massnahmen auf ihre Zweck-
mässigkeit, Angemessenheit und Wirksamkeit.
Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 23. Mai 2022 in Kraft.2
2 Sie gilt bis zum 30. September 2023.
18. Mai 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 Dringliche Veröffentlichung vom 20. Mai 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).