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AS 2023 453

Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 20211,

beschliesst:

I

Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19582 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz

2 … Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und legt die Ausnahmen fest.

Art. 6a Abs. 2 und 4

2 Aufgehoben

4 Der Bund und jeder Kanton ernennen eine Ansprechperson für die Belange der Verkehrssicherheit (Sicherheitsbeauftragter).

Art. 9 Abs. 2bis und 3bis erster Satz

2bis Er kann eine Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts und der Höchstlänge zulassen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die spezielle Bau- und Ausrüstungsmerkmale zugunsten der Umwelt aufweisen. Die zulässige Überschreitung entspricht maximal dem für diese Merkmale erforderlichen Mehrgewicht oder der dafür erforderlichen Zusatzlänge. Die Ladekapazität darf dadurch nicht erhöht werden.

3bis Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden. …

Art. 11 Abs. 2 Bst. b

2 Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass:

  • b. Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 15a Abs. 3 erster Satz und 4

3 Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. …

4 Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht.

Art. 16 Abs. 2

2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 20163 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.

Art. 16c Abs. 2 Bst. abis

2 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:

  • abis. mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Artikel 90 Absatz 4, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde;

Art. 25 Abs. 2bis

2bis Anstelle von Geräten nach Absatz 2 Buchstabe i kann der Bundesrat zur Aufzeichnung andere Hilfsmittel wie elektronische Programme auf mobilen Einheiten erlauben und die entsprechenden Voraussetzungen und Anforderungen festlegen.

Gliederungstitel einfügen nach Art. 25

(Ziff. II)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

(Ziff. III)

Koordination mit anderen Erlassen

1. Änderung vom 17. März 2023 des SVG im Rahmen der Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes4

Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des SVG (Ziff. I) oder die Änderung vom 17. März 20235 des SVG im Rahmen der Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19976 (Ziff. II) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt:

Art. 89d Einleitungssatz und Bst. e–h

Folgende Behörden und Stellen bearbeiten die Daten des IVZ:

  • e. die für die Kontrolle der Verzollung und Versteuerung nach dem AStG7 zuständigen Behörden: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich;

  • f. die mit der Erhebung und der Überprüfung der Entrichtung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19978 betrauten Stellen: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich;

  • g. die mit der Erhebung und der Überprüfung der Entrichtung der Nationalstrassenabgabe nach dem Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 20109 betrauten Stellen: die Fahrzeughalter- und Fahrzeugdaten;

  • h. die für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201110 zuständigen Behörden: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

2. Änderung vom 18. Dezember 2020 des SVG im Rahmen der Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes11

Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des SVG (Ziff. I) oder die Änderung vom 18. Dezember 202012 des SVG im Rahmen der Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 201013 (Ziff. II) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt:

Art. 89e Einleitungssatz und Bst. b

Folgende Behörden und Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in die folgenden Daten nehmen:

  • b. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind;