AS 2025 410
Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 8. Juni 20121 über Massnahmen gegenüber Syrien wird wie folgt geändert:
Art. 8 und 9Aufgehoben
Art. 10 Abs. 1bis, 4 und 51bis Aufgehoben4 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 7 unter den Nummern SSID 200-12560 und 200-12565 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder Ressourcen erforderlich sind für die Zusammenarbeit zwischen diesen Organisationen und einer öffentlichen Schweizer Organisation oder Einrichtung in den Bereichen Wiederaufbau, Kapazitätsaufbau, Terrorismusbekämpfung oder Migration.5 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 2ter, 3 und 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements.
Art. 11–14Aufgehoben
Art. 16 Bst. bEs ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:b. von in Anhang 7 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
Art. 20 Abs. 11 Wer gegen Artikel 2, 2a, 6, 9a, 10, 16 oder 17 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
Art. 20aDer Inhalt von Anhang 7 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nur durch Verweis veröffentlicht.
II
1 Die Anhänge 6, 7a und 8 werden aufgehoben.
2 Anhang 72 wird geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr in Kraft.3
20. Juni 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |