Die amtlichen Publikationsorgane des Kantons sind:
- die Amtliche Gesetzessammlung (AGS);
- die Systematische Gesetzessammlung (Bündner Rechtsbuch, BR);
- das Amtsblatt.
180.100
gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung[2],
nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 28. Juni 2011[3],
Die amtlichen Publikationsorgane des Kantons sind:
Die AGS ist eine chronologisch geführte Sammlung des kantonalen Rechts, die im Amtsblatt erscheint.
Darin werden veröffentlicht:
In begründeten Fällen kann die Publikation nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle erfolgen.
Das BR ist eine bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung des in der AGS veröffentlichten Rechts.
Es wird laufend nachgeführt.
Die ordentliche Publikation der Erlasse und interkantonalen Vereinbarungen erfolgt in der AGS.
Bei besonderer Dringlichkeit, zur Sicherstellung der Wirkung oder im Fall ausserordentlicher Umstände kann eine Publikation im ausserordentlichen Verfahren erfolgen:
Die ordentliche Publikation ist so bald als möglich nachzuholen.
Die Publikation erfolgt in den drei Amtssprachen Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch. Die drei Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
Erlasse und Vereinbarungen verpflichten die einzelnen Personen nur, wenn sie nach diesem Gesetz veröffentlicht worden sind.
Die in der Ausgabe der AGS veröffentlichte Fassung der Erlasse ist massgebend. Erscheint dort ein Text nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle, so ist die Fassung massgebend, auf die verwiesen wird.
Welche Fassung von interkantonalen Vereinbarungen und rechtsetzenden Erlassen interkantonaler Organe massgebend ist, richtet sich nach deren Bestimmungen.
Die AGS erscheint in gedruckter und elektronischer Form. Die Regierung kann den Verzicht auf die gedruckte Form beschliessen[4].
Das BR erscheint in elektronischer Form.
Die Standeskanzlei berichtigt in der AGS sinnverändernde Fehler und Formulierungen, die nicht dem Beschluss des erlassenden Organs entsprechen.
Die Standeskanzlei berichtigt im BR nicht sinnverändernde Fehler formlos.
Sie passt Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen sowie Abkürzungen im BR formlos an.
Der Kanton gibt das Amtsblatt des Kantons Graubünden heraus.
Dieses enthält die AGS sowie amtliche Veröffentlichungen insbesondere des Kantons und der Gemeinden sowie private Anzeigen.
Die Regierung bestimmt die Erscheinungsform[5].
Die Regierung kann Redaktion, Herstellung und Vertrieb auslagern.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 19.10.2011 | 01.01.2012 | Erlass | Erstfassung | - |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 19.10.2011 | 01.01.2012 | Erstfassung | - |