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219.100

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Vom 05.02.2008 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Gestützt auf Art. 21 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[1]

von der Regierung erlassen am 5. Februar 2008

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Aufsicht über die Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz im Kanton Graubünden.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden ist Aufsichts- und Umwandlungsbehörde (nachfolgend Aufsichtsbehörde genannt).

2. Pflichten der Stiftungen

Art. 3 Grundsatz

Die Stiftung erfüllt die ihr durch Gesetzgebung, Stiftungsurkunde und weitere Bestimmungen zugewiesenen Aufgaben.

Art. 4 Jährliche Berichterstattung

Das oberste Stiftungsorgan unterbreitet der Aufsichtsbehörde unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres: *

  1. die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang;
  2. das Genehmigungsprotokoll;
  3. das Wertschriftenverzeichnis;
  4. den Bericht der Revisionsstelle;
  5. den Bericht über die Geschäftstätigkeit.

Von der Revisionspflicht befreite Stiftungen gemäss Artikel 83b Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs[2] reichen anstelle des Revisionsberichts eine Vollständigkeitserklärung ein.

Art. 5 Weitere Unterlagen

Die Stiftung reicht auf Verlangen der Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen ein.

Art. 6 Reglemente

Neue oder revidierte Reglemente sind der Aufsichtsbehörde unaufgefordert einzureichen.

Art. 7 Informationspflicht

Die Aufsichtsbehörde ist über Vorgänge in einer Stiftung zu benachrichtigen, die rasches Einschreiten erfordern und auf deren Vermögen oder auf deren weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.

3. Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Art. 8 Grundsatz

Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben wahr. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben trifft sie die erforderlichen Anordnungen. Sie führt ein Register über die klassischen Stiftungen mit Sitz im Kanton Graubünden.

Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen. Diese Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Stiftungsorgane.

Art. 9 Verfügungen

Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesondere über:

  1. die Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht;
  2. die Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde oder anderer Rechtsgrundlagen;
  3. die Genehmigung von Vermögensübertragungen und Fusionen;
  4. die Aufhebung der Stiftung.

Art. 10 Aufsichtsmittel

Die Aufsichtsbehörde trifft zur Behebung von Mängeln geeignete Massnahmen, indem sie insbesondere:

  1. den Stiftungsorganen oder der Revisionsstelle Weisungen erteilt;
  2. Beschlüsse der Stiftungsorgane aufhebt oder ändert;
  3. Stiftungsorgane abberuft und eine interimistische Verwaltung einsetzt;
  4. Expertisen einholt;
  5. die Geschäftsführung und das Rechnungswesen am Sitz der Stiftung prüft;
  6. Ersatzvornahmen anordnet;
  7. Bussen verhängt.

4. Gebühren

Art. 11 * Grundgebühr

Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Aufsichtstätigkeit anhand der jährlichen Berichterstattung die nachfolgenden Gebühren. Diese richten sich nach dem Bruttovermögen gemäss Bilanz.

Bruttovermögen Gebühr
bis CHF 100 000 CH 150
bis CHF 300 000 CHF 250
bis CHF 500 000 CHF 350
bis CHF 700 000 CHF 500
bis CHF 1 000 000 CHF 600
bis CHF 2 000 000 CHF 800
bis CHF 3 000 000 CHF 900
bis CHF 4 000 000 CHF 1000
bis CHF 5 000 000 CHF 1100
bis CHF 6 000 000 CHF 1200
bis CHF 8 000 000 CHF 1300
bis CHF 10 000 000 CHF 1400
bis CHF 12 000 000 CHF 1600
bis CHF 14 000 000 CHF 1800
bis CHF 16 000 000 CHF 2000
bis CHF 18 000 000 CHF 2200
bis CHF 20 000 000 CHF 2400
darüber CHF 2600

Die ertragsarmen, dem Stiftungszweck unmittelbar dienenden Kulturgüter und Liegenschaften werden bei der Festlegung der Grundgebühr ausser Acht gelassen.

Art. 12 Übrige Gebühren

Die Gebühren für die weiteren Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde betragen je nach Zeitaufwand:

  1. Übernahme der Aufsicht CHF 150 - 2500
  2. Vermögensübertragungen/Fusionen CHF 150 - 2500
  3. Liquidationen CHF 150 - 2500
  4. Urkundenänderungen CHF 150 - 2500
  5. Aufhebungen CHF 150 - 2500
  6. Besondere aufsichtsbehördliche Massnahmen und Entscheide CHF 150 - 2500
  7. Aufforderungen für ausstehende Jahresberichterstattungen:  
  1. * 1. Aufforderung gebührenfrei
  2. * 2. Aufforderung CHF 30

Für andere Arbeiten der Aufsichtsbehörde werden die Ansätze des Departements für Finanzen und Gemeinden für Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung an Dritte in Rechnung gestellt.

Art. 13 Gebührenreduktion

Die Aufsichtsbehörde kann die Gebühren gemäss den vorstehenden Artikeln 11 und 12 bei Vorliegen eines Härtefalles auf begründetes Gesuch teilweise, jedoch höchstens bis zum minimalen Ansatz herabsetzen.

Art. 14 Gebührenerhöhung

Die Gebühren dieser Verordnung können bis auf das Doppelte des einfachen oder des Höchstansatzes festgesetzt werden:

  1. für besonders schwierige und umfangreiche Amtsgeschäfte;
  2. wenn die Amtshandlung ausserhalb der üblichen Arbeitszeit oder des Amtssitzes vorgenommen wird;
  3. wenn die Ausfertigung in einer fremden Sprache erfolgt oder eine Übersetzung fremdsprachiger Texte vorgenommen wird (Amtsprachen ausgenommen).

5. Schlussbestimmung

Art. 15 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2008 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben:

  1. Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 24. Juni 2003 (BR 219.100)[3];
  2. Gebührentarif für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge vom 10. Oktober 1993 (BR 219.110)[4].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.02.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung -
29.05.2012 01.06.2012 Art. 11 totalrevidiert -
22.10.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 1 geändert 2018-015
22.10.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 1, a) geändert 2018-015
22.10.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 1, b) geändert 2018-015
22.10.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 1, c) geändert 2018-015
22.10.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 1, d) geändert 2018-015
22.10.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 1, e) eingefügt 2018-015
22.10.2018 01.01.2019 Art. 12 Abs. 1, g) geändert 2018-015
22.10.2018 01.01.2019 Art. 12 Abs. 1, g), 1. geändert 2018-015
22.10.2018 01.01.2019 Art. 12 Abs. 1, g), 2. geändert 2018-015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 05.02.2008 01.01.2008 Erstfassung -
Art. 4 Abs. 1 22.10.2018 01.01.2019 geändert 2018-015
Art. 4 Abs. 1, a) 22.10.2018 01.01.2019 geändert 2018-015
Art. 4 Abs. 1, b) 22.10.2018 01.01.2019 geändert 2018-015
Art. 4 Abs. 1, c) 22.10.2018 01.01.2019 geändert 2018-015
Art. 4 Abs. 1, d) 22.10.2018 01.01.2019 geändert 2018-015
Art. 4 Abs. 1, e) 22.10.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-015
Art. 11 29.05.2012 01.06.2012 totalrevidiert -
Art. 12 Abs. 1, g) 22.10.2018 01.01.2019 geändert 2018-015
Art. 12 Abs. 1, g), 1. 22.10.2018 01.01.2019 geändert 2018-015
Art. 12 Abs. 1, g), 2. 22.10.2018 01.01.2019 geändert 2018-015