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220.000

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

(EGzSchKG)

Vom 23.04.2014 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsichtnahme in die Botschaft der Regierung vom 14. Januar 2014[3],

beschliesst:

1. Betreibungs- und Konkursamt

1.1. Organisation

Art. 1 Betreibungs- und Konkurskreise

Jede Region bildet einen Betreibungs- und Konkurskreis.

Zwei oder mehrere Regionen können die Führung und Verwaltung ihrer Betreibungs- und Konkursämter zusammenlegen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Ist die fachliche, ordnungsgemässe oder zweckmässige Führung eines Betreibungs- und Konkursamtes nicht gewährleistet, kann die Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung der Führung und Verwaltung mit derjenigen eines anderen Betreibungs- und Konkursamtes anordnen.

Art. 2 Sitz

Die Region bestimmt den Sitz ihres Betreibungs- und Konkursamtes.

Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann das Betreibungs- und Konkursamt Aussenstellen unterhalten. Die administrative und fachliche Leitung der Aussenstellen obliegt dem Betreibungs- und Konkursamt.

Art. 3 Organisationsreglement

Die Führung der Betreibungs- und Konkursämter sowie allfälliger Aussenstellen ist Sache der Regionen. *

Soweit es für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist, sind die Regionen berechtigt, in die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter sowie allfälliger Aussenstellen Einsicht zu nehmen. *

Die Regionen regeln die Führung der Betreibungs- und Konkursämter sowie allfälliger Aussenstellen in einem Organisationsreglement, soweit sie dazu durch dieses Gesetz ermächtigt und beauftragt werden. Das Organisationsreglement enthält insbesondere Bestimmungen über die ordnungsgemässe Durchführung der Betreibungen und Konkurse in der Region sowie den zweckmässigen Einsatz von Personal und Mittel. *

Das Organisationsreglement ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 4 Grundzüge der Organisation 1. Leitung

Die Region hat für die Leitung ihres Betreibungs- und Konkursamtes eine Betreibungs- und Konkursbeamtin oder einen Betreibungs- und Konkursbeamten sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter zu ernennen.

Der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber obliegt die administrative und fachliche Führung des Betreibungs- und Konkursamtes sowie allfälliger Aussenstellen.

Als Betreibungs- und Konkursbeamtin oder Betreibungs- und Konkursbeamter sowie Stellvertreterin oder Stellvertreter kann eingesetzt werden, wer über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung verfügt. Einzelheiten regelt die Regierung durch Verordnung.

Art. 5 2. übrige Angestellte

Als übrige Angestellte im Sinne dieses Gesetzes gelten alle weiteren qualifizierten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie die Mitarbeitenden des Sekretariats der Betreibungs- und Konkursämter.

Das Organisationsreglement hat insbesondere Angaben bezüglich Kompetenzen und Unterschriftsberechtigungen der übrigen Angestellten zu enthalten.

Art. 6 3. Anstellung und berufliche Vorsorge

Das Arbeitsverhältnis sämtlicher Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der übrigen Angestellten wird mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet.

Soweit das Organisationsreglement keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelangen die Bestimmungen des kantonalen Personal- und Vorsorgerechts zur Anwendung.

Art. 7 Mitteilung und Veröffentlichung

Die Region hat die Ernennung und den Rücktritt von Amtspersonen unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Sie informiert die Aufsichtsbehörde über Amtspflichtverletzungen von Betreibungs- und Konkursbeamtinnen oder Betreibungs- und Konkursbeamten, welche die Anordnung einer Disziplinarmassnahme rechtfertigen könnten. *

Bei Änderungen der personellen Zusammensetzung hat die Region die Namen der betreffenden Personen angemessen zu publizieren. Die Aufsichtsbehörde informiert periodisch über die personelle Zusammensetzung der Betreibungs- und Konkursämter.

Konkursgericht und Nachlassgericht sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich die Ernennung von Personen mitzuteilen, die mit der Sachwaltung, der Liquidation oder der ausseramtlichen Konkursverwaltung beauftragt werden.

Art. 8 Besoldung

Die Region regelt die feste Besoldung ihrer Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und Betreibungs- und Konkursbeamten und der übrigen Angestellten im Organisationsreglement.

1.2. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9 Schweigepflicht

Die Amtspersonen, ihre Angestellten und Hilfspersonen, die mit der ausseramtlichen Konkursverwaltung, der Sachwaltung oder der Liquidation beauftragten Personen, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes erlangten Kenntnisse und anvertrauten Geheimnisse Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht nach Bundesrecht ein Einsichtsrecht in Protokolle und Register besteht oder sie durch ausdrückliche Vorschriften zur Anzeige oder Mitteilung an Behörden verpflichtet sind.

Art. 10 Verfahrensvorschriften

Soweit das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs und dieses Gesetz keine Vorschriften enthalten, richtet sich das Verfahren nach der Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.

Art. 11 Verantwortlichkeit

Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den Artikeln 5 und 6 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

Der Kanton kann im Verfahren gemäss dem Gesetz über die Staatshaftung auf die Personen, die den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Amtspflicht widerrechtlich verursacht haben, Rückgriff nehmen.

Art. 12 Haftpflichtversicherung

Der Kanton versichert die Amtspersonen und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die mit der ausseramtlichen Konkursverwaltung, der Sachwaltung oder der Liquidation beauftragten Personen, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei gegen Schadenersatzansprüche für Schäden gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, die diese bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das Bundesgesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.

Die Regierung legt die Höhe der Garantiesumme und eines allfälligen Selbstbehaltes fest, bestimmt die Aufteilung der Prämien und regelt weitere Einzelheiten in einer Verordnung.

2. Aufsicht

2.1. Behörde und Aufgaben

Art. 13 Aufsichtsbehörde

Einzige kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 13 und Beschwerdeinstanz gemäss Artikel 17 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist das Obergericht. *

Das Obergericht bezeichnet die zuständigen Organe in der Geschäftsordnung. *

Art. 14 Aufgaben 1. im Allgemeinen

Die Aufsichtsbehörde übt die fachliche Aufsicht über das gesamte Betreibungs- und Konkurswesen aus und nimmt die ihr gemäss Bundesrecht zugewiesenen Befugnisse und Pflichten wahr.

Sie kann im Rahmen des Bundesrechts Kreisschreiben und allgemein gültige oder für den Einzelfall verbindliche Weisungen erlassen.

Art. 15 2. im Besonderen

Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter regelmässig zu prüfen oder prüfen zu lassen und trifft die geeigneten Massnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von unzweckmässigen oder ordnungswidrigen Zuständen.

Sie sorgt für eine ordnungsgemässe Amtsübergabe.

Sie kann Einführungs- und Weiterbildungskurse durchführen und die Teilnahme für obligatorisch erklären.

Sie unterhält einen Beratungsdienst, der die Betreibungs- und Konkursämter in Fragen der allgemeinen Geschäftsführung und in konkreten Einzelfällen berät. *

Sie genehmigt den Zusammenschluss zweier oder mehrerer Betreibungs- oder Konkursämter, die Schaffung von Aussenstellen sowie das Organisationsreglement.

Art. 16 Disziplinarbefugnis

Die Aufsichtsbehörde übt die ihr gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zustehenden Disziplinarbefugnisse aus.

Art. 16a * Betreibungs- und Konkursinspektorinnen und -inspektoren

Die Aufsichtsbehörde ernennt eine oder mehrere Betreibungs- und Konkursinspektorinnen oder einen oder mehrere Betreibungs- und Konkursinspektoren.

Die Betreibungs- und Konkursinspektorinnen sowie die Betreibungs- und Konkursinspektoren:

  1. prüfen mindestens einmal jährlich die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter und teilen dem Obergericht das Ergebnis der Prüfung mit;
  2. erteilen Auskünfte an die Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und die Betreibungs- und Konkursbeamten;
  3. geben den Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und den Betreibungs- und Konkursbeamten Hilfestellung bei der Erledigung von Amtsgeschäften;
  4. sind für die Weiterbildung zuständig.

Die Regierung legt das Taggeld für die im Nebenamt tätigen Betreibungs- und Konkursinspektorinnen sowie Betreibungs- und Konkursinspektoren fest. Sie kann von den in Artikel 70 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden[4] vorgesehenen Ansätzen abweichen.

2.2. Verfahren

Art. 17 Verfahren vor Obergericht 1. als Aufsichtsbehörde *

Beschwerden gemäss Artikel 17 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie Gesuche und Anzeigen sind schriftlich einzureichen.

Die Aufsichtsbehörde holt die erforderlichen Vernehmlassungen ein und klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab.

Ein Parteivortritt findet nicht statt.

Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.

Art. 18 2. als Disziplinarbehörde

Die Aufsichtsbehörde kann aufgrund einer Anzeige oder von Amtes wegen ein Disziplinarverfahren eröffnen.

Sie teilt dies der betroffenen Amtsperson sowie der betroffenen Region mit und nimmt die nötigen Abklärungen vor. *

Nach Abschluss der Untersuchung erhält die betroffene Person Gelegenheit zur Stellungnahme; nötigenfalls ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Disziplinarentscheid wird unter Angabe des Sachverhaltes und der wesentlichen Erwägungen der betroffenen Person sowie der betroffenen Region schriftlich eröffnet. *

Im Übrigen sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über das Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden sinngemäss anwendbar.

Art. 19 Kosten

Kosten und Parteientschädigungen richten sich in allen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des Bundesrechtes und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach jenen der Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.

3. Verschiedene Bestimmungen

Art. 20 Nachlassgericht

Das Regionalgericht ist unteres Nachlassgericht. *

Das Obergericht ist oberes kantonales Nachlassgericht. *

Art. 22 Depositenanstalt

Depositenanstalt gemäss Artikel 9 und 24 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist die Graubündner Kantonalbank mit ihren Filialen.

Die Regierung kann weitere Depositenstellen bestimmen.

Art. 23 Polizeigewalt

Die Amtspersonen sind befugt, im Rahmen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs die Hilfe der kantonalen und kommunalen Polizei in Anspruch zu nehmen. Die Amtshilfe erfolgt in der Regel kostenlos.

Art. 24 Zwangsvollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften

Zuständig für die Durchführung von Betreibungen gegen Kanton, Gemeinden, andere Körperschaften und selbständige Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts ist die ordentliche Betreibungs- und Konkursbeamtin oder der ordentliche Betreibungs- und Konkursbeamte.

Liegen Ausstandsgründe gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vor, so bezeichnet die kantonale Aufsichtsbehörde das zuständige Betreibungsamt.

Gehen Pfändungsbegehren gegen Gemeinden ein, so hat das Betreibungsamt dem für die Aufsicht über die Gemeinden zuständigen kantonalen Amt Mitteilung zu erstatten.

Art. 25 Strafanzeige

Die Amtspersonen erstatten bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige, wenn sie in Ausübung ihrer Amtstätigkeit einen begründeten Verdacht auf Betreibungs- oder Konkursdelikte erhalten.

Art. 26 Aufbewahrung der Akten

Das Betreibungs- und Konkursamt ist verpflichtet, die nicht mehr benötigten Akten ordnungsgemäss zu archivieren.

Die Region hat hierfür die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Art. 27 Nach Art. 230a Abs. 3 SchKG zuständige Behörde

Das für die Finanzen zuständige Departement ist die nach Artikel 230a Absatz 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zuständige Behörde.

4. Schlussbestimmungen

Art. 28 Übergangsrecht

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind. Für den Fall, dass eine Gemeinde als Folge der Gebietsreform einer anderen Region und damit einem anderen Betreibungs- und Konkursamt zugeteilt wird, richtet sich die örtliche Zuständigkeit sinngemäss nach den Bestimmungen über den Wohnsitzwechsel gemäss Artikel 53 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

Die Kreise und Bezirke haben im Zusammenwirken mit dem Übergangsorgan gemäss Artikel 103h des Gemeindegesetzes für einen geordneten Geschäftsübergang der Betreibungs- und Konkursämter zu sorgen.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes enden laufende Amtsperioden von Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und Betreibungs- und Konkursbeamten.

Art. 29 Referendum und Inkrafttreten

Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[5].

Egress

2015-007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.04.2014 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-007
02.02.2016 01.01.2017 Art. 20 Abs. 1 geändert 2016-001
14.06.2022 01.01.2025 Art. 3 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 3 Abs. 1bis eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 3 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 7 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 13 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 15 Abs. 4 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 16a eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 17 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 18 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 18 Abs. 4 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 20 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 21 aufgehoben 2023-008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.04.2014 01.01.2016 Erstfassung 2015-007
Art. 3 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 3 Abs. 1bis 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 3 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 7 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 13 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 13 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 15 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 16a 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 17 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 18 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 18 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 20 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 20 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 21 14.06.2022 01.01.2025 aufgehoben 2023-008