Jede Region bildet einen Betreibungs- und Konkurskreis.
Zwei oder mehrere Regionen können die Führung und Verwaltung ihrer Betreibungs- und Konkursämter zusammenlegen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Ist die fachliche, ordnungsgemässe oder zweckmässige Führung eines Betreibungs- und Konkursamtes nicht gewährleistet, kann die Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung der Führung und Verwaltung mit derjenigen eines anderen Betreibungs- und Konkursamtes anordnen.