Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden vor der jeweiligen Instanz nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
Die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren richten sich nach neuem Recht, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist.
Die Frist zur Anfechtung von rechtsetzenden Erlassen beginnt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
Die Verjährung der vor Inkrafttreten der Teilrevision des Anwaltsgesetzes vom 21. Oktober 2008 gewährten unentgeltlichen Prozessführungen beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. *
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes beim Verwaltungsgericht hängig sind, werden mit dem Inkrafttreten auf das nach neuem Recht zuständige Gericht übertragen. *
Die Bestimmungen von Artikel 38a über den elektronischen Rechtsverkehr im Verfahren vor Obergericht bleiben in Kraft, bis das Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) in Kraft getreten ist und die darauf basierende Plattform Justitia.Swiss für das kantonale Verwaltungsverfahren beziehungsweise Verwaltungsgerichtsverfahren freigegeben wird. Die Regierung wird ermächtigt, den Eintritt der Bedingungen festzustellen. Wird dieser Beschluss rechtskräftig, treten Artikel 38a und Artikel 85 Absatz 6 automatisch ausser Kraft. *