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432.010

Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen

(VOzAGSG)

Vom 14.12.2004 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 19 des Gesetzes über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen[1]

von der Regierung erlassen am 14. Dezember 2004

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anerkennung von Ausbildungsstätten

Die Regierung kann eine Ausbildungsstätte mit von ihr angebotenen Ausbildungsgängen anerkennen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. der Bedarf des Arbeitsmarkts ist ausgewiesen;
  2. ein fachlich qualifizierter Unterricht ist gewährleistet;
  3. das Beschwerdewesen ist in einem Reglement der Schule festgelegt;
  4. die finanziellen Verhältnisse sind nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig und transparent ausgewiesen und werden von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft;
  5. dem Kanton wird ein angemessenes Mitspracherecht im strategischen Leitungsorgan der Ausbildungsstätte gewährt.

Die Anerkennung einer Ausbildungsstätte, welche vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen ausgesprochen wurde, behält ihre Gültigkeit.

Art. 2 Anerkennung von Ausbildungsgängen 1. Grundsatz

Die Regierung kann an einer anerkannten Ausbildungsstätte einzelne Ausbildungsgänge neu anerkennen oder deren Anerkennung beim Bund beantragen.

Für die Anerkennung eines Ausbildungsgangs hat die Ausbildungsstätte den Nachweis eines fachlich qualifizierten Unterrichts sowie eines entsprechenden Bedarfs des Arbeitsmarkts zu erbringen.

Art. 3 2. Altrechtliche Anerkennungen

Die Anerkennung eines altrechtlichen Ausbildungsgangs, welcher nach den Bestimmungen geführt wird, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Berufsbildung erlassen wurden, behält ihre Gültigkeit.

Erfährt ein Ausbildungsgang grundlegende Änderungen oder wird ein auslaufender Ausbildungsgang durch einen nach neuem Recht abgelöst, ist ein entsprechendes Anerkennungsverfahren durchzuführen.

Art. 4 3. Entzug der Anerkennung

Wird eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt oder ist die schweizerische Anerkennung nicht mehr gewährleistet, kann die Regierung die Anerkennung des Ausbildungsgangs widerrufen und Beitragsleistungen einstellen.

Art. 5 Leistungsvereinbarungen

Ausbildungsstätten, die vom Kanton Beiträge erhalten, haben mit der Regierung eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen.

Die Leistungsvereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

  1. den Grundauftrag und die Ziele;
  2. den Ausbildungsgang beziehungsweise die Ausbildungsgänge und -abschlüsse;
  3. die Anzahl Ausbildungsplätze;
  4. Kriterien für die Bemessung des Kantonsbeitrags sowie Angaben über das Budgetverfahren, die Rechnungslegung und die Verwendung des Kantonsbeitrags;
  5. die Anforderungen an die Berichterstattung.

Für die Beitragsbemessung sind soweit verfügbar Vergleichszahlen für gleiche oder ähnliche Ausbildungen zu berücksichtigen.

2. Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS)

2.1. Schulrat und Revisionsstelle

Art. 6 Wahl des Schulrats und der Revisionsstelle

Das Amtsverhältnis als Schulrat richtet sich nach der Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden. *

Die Revisionsstelle kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gewählt und beauftragt werden.

2.2. Betriebs- und Rechnungsführung

Art. 7 Vorbereitung personalrechtlicher Entscheide

Verfügungen und Beschlüsse personalrechtlicher Natur im Sinne von Artikel 63 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden[2] werden durch das Bildungszentrum vorbereitet.

Art. 8 Rechnungsführung

Das Bildungszentrum führt das Finanz- und Rechnungswesen nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen. Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu zeigen. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahres- und die Budgetzahlen.

Es führt eine Kostenrechnung.

Art. 9 Abschreibungen und Aktivierungen

Die Abschreibung der Sachanlagen richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung betreffend die Abschreibung des Verwaltungsvermögens.

… *

Aktivierungen sind nur für Investitionsausgaben und nur im Rahmen des bewilligten Budgets zulässig. Investitionsausgaben für Sachanlagen unter 200 000 Franken pro Einheit müssen nicht aktiviert werden. *

Art. 10 Rückstellungen und Reserven *

Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: *

  1. es handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt;
  2. der Mittelabfluss ist zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich;
  3. die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden;
  4. der Betrag ist wesentlich.

Werden bei einer Finanzierung mittels Defizitbeitrag für Beschaffungen oder Vorhaben genehmigte Budgetmittel innerhalb der Rechnungsperiode nicht beansprucht, können zweckgebundene Reserven gebildet werden. *

Rückstellungen und Reserven sind offen auszuweisen, bestimmungsgemäss zu verwenden und aufzulösen, sobald die Voraussetzungen hinfällig sind. *

Bei einer Finanzierung mittels Globalbeitrag sind Jahresgewinne zur Abdeckung künftiger Verluste den allgemeinen Reserven zuzuweisen. *

Die allgemeinen Reserven dürfen insgesamt zwölf Prozent des Bruttoaufwands nicht übersteigen. Wenn die allgemeinen Reserven den Maximalwert erreichen, ist der darüber hinaus ausbezahlte Kantonsbeitrag zurückzuzahlen. *

Art. 11 Bewertung

Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet. Die flüssigen Mittel, die Forderungen und die aktiven Rechnungsabgrenzungen werden zum Nominalwert, die Wertschriften zum Kurswert am Bilanzstichtag, die Wertschriften ohne Kurswert zu Anschaffungskosten bewertet. *

Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu bilanzieren.

Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

Art. 12 Aufwands- und Ertragsüberschüsse

Ein durch nicht anerkannte Kosten oder Einnahmeverluste entstandener Aufwandsüberschuss ist in der Bilanz vorzutragen soweit er nicht durch Eigenkapital gedeckt werden kann.

Ein Ertragsüberschuss ist in der Bilanz vorzutragen und für die Deckung von Aufwandsüberschüssen zu verwenden.

Art. 13 Aufnahme und Anlage von Fremdmitteln

Die Anlagen und Schulden sind nach wirtschaftlichen und risikoorientierten Kriterien zu bewirtschaften. *

Das Bildungszentrum hat bei der Anlage von Mitteln und der Aufnahme von Fremdmitteln die Vorgaben der Regierung für die Tresoreriebewirtschaftung des Kantons einzuhalten. *

Der Kanton kann dem Bildungszentrum Darlehen für die Finanzierung von Sachanlagen gewähren. Die Darlehen sind nach Marktkonditionen zu verzinsen und im Ausmass der Abschreibungen der Sachanlagen zurückzubezahlen.

2.3. Budgetverfahren

Art. 14 Budgetvorgaben

Das Budget ist nach den formellen und materiellen Vorgaben des Departements zu erstellen.

In Bezug auf den Einsatz von Personal und Sachmitteln gelten Vorgaben für die kantonale Verwaltung ausschliesslich sinngemäss und pauschal.

Art. 15 Budgetgenehmigung

Die Regierung genehmigt das Budget des Bildungszentrums nach Genehmigung des erforderlichen Kantonsbeitrags durch den Grossen Rat.

Das genehmigte Budget ist verbindlich. Für erhebliche, defizitrelevante Abweichungen gegenüber dem Budget ist vorgängig die Genehmigung des Departements einzuholen.

2.4. Kantonsbeitrag und Jahresrechnung

Art. 16 Beitragsbemessung

Die Bemessung des Kantonsbeitrags erfolgt durch das Amt für Höhere Bildung (Amt) bis Mitte April des Folgejahres. *

Der Kantonsbeitrag deckt das anrechenbare Betriebsdefizit zu hundert Prozent.

Anrechenbar sind ausschliesslich Aufwändungen, die bei zweckmässiger wirtschaftlicher Betriebsorganisation anfallen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Leistungsauftrags stehen.

Art. 17 Beitragserfassung

In der Jahresrechnung des Kantons soll möglichst der gesamte Betriebsbeitrag für das jeweils laufende Jahr erfasst werden.

Sind aufgrund der Liquiditätsbedürfnisse des Bildungszentrums bis zum Jahresende gegenüber dem voraussichtlichen Betriebsbeitrag geringere Teilzahlungen nötig, ist der Differenzbetrag in der Jahresrechnung transitorisch zu belasten. *

Das Bildungszentrum hat dem Amt bis spätestens Ende Januar des Folgejahres das mutmassliche Rechnungsergebnis mitzuteilen.

Art. 18 Teilzahlungen

Der Kanton leistet dem Bildungszentrum Teilzahlungen bis zu 100 Prozent des voraussichtlichen Betriebsbeitrags an das laufende Jahr.

Die Teilzahlungen sind auf die Liquiditätsbedürfnisse des Bildungszentrums abzustimmen.

Art. 19 Beitragsfestsetzung

Mit der Genehmigung der Jahresrechnung legt die Regierung den Kantonsbeitrag an das Bildungszentrum fest.

Art. 20 Jahresbericht und -rechnung

Jahresbericht und revidierte Jahresrechnung sind bis Mitte Mai des folgenden Jahres der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Sie werden dem Grossen Rat in der Junisession des Folgejahres zur Kenntnis gebracht.

2.4.a Weitere Beiträge *

Art. 20a * Verfahren und Abgeltung

Das BGS unterbreitet dem Amt Vorschläge für Massnahmen zur Förderung der Ausbildung von humanmedizinischem Personal. Es erstattet dem Amt über deren Umsetzung jährlich Bericht.

Die vom Kanton gewährten Beiträge an das BGS für Massnahmen zur Förderung der Ausbildung sind in dessen Globalbeitrag enthalten.

2.5. Raumbeschaffung

Art. 21 Einmietung in Räumlichkeiten

Das Bildungszentrum kann sich für sämtliche Abteilungen an möglichst einem Standort einmieten und einen langfristigen Mietvertrag abschliessen.

Es kann die Kosten für den Ausbau eines Mietobjekts vollständig übernehmen und diese als Investitionsausgaben aktivieren.

3. Beitragsleistungen an weitere Ausbildungsstätten im Kanton

Art. 22 Bisherige Beiträge

Ausbildungsstätten, denen der Kanton bereits Beiträge ausrichtet, werden bis zum In-Kraft-Treten der Finanzierungsbestimmungen der revidierten Berufsbildungsgesetzgebung oder bis eine Leistungsvereinbarung die Beitragsleistung regelt vom Kanton nach bisheriger Regelung subventioniert.

Ausbildungsstätten, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung Kantonsbeiträge erhielten, haben bis Ende des Jahres 2006 eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen.

3a. Beiträge an Auszubildende der Höheren Fachschule (HF) und an Studierende der Fachhochschule (FH) *

Art. 22a * Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigt ist, wer:

  1. in einem Bildungsgang Pflege HF oder in einem Bachelorstudiengang Pflege FH eingeschrieben ist; und
  2. zu Beginn des Ausbildungs- oder Studienjahres den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat oder als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU/EFTA-Mitgliedstaates über einen Anknüpfungspunkt im Kanton verfügt (Grenzgängerin oder Grenzgänger).

Nicht beitragsberechtigt ist, wer bereits den Bildungsgang Pflege HF, den Bachelorstudiengang Pflege FH oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen hat.

Art. 22b * Beitragszusammensetzung und Beitragshöhe

Der zu entrichtende Beitrag setzt sich zusammen aus dem Unterstützungsbeitrag gemäss Absatz 2 und gegebenenfalls aus der Pauschale für die elterliche Unterhaltspflicht gemäss Absatz 3.

Die Höhe des Unterstützungsbeitrags ist in Anhang 1 festgelegt.

Für jedes Kind, für dessen Unterhalt die Person in Ausbildung oder im Studium betreuungs- oder unterstützungspflichtig ist, wird eine jährliche Pauschale von 2760 Franken ausgerichtet.

Art. 22c * Dauer der Beitragsberechtigung

Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich nach der regulären Dauer des gewählten Ausbildungsganges oder Studiums gemäss Bundesrecht.

Bei Ausbildungs- oder Studienabbruch, bei Unterbruch und Wegzug oder Wegfall des Anknüpfungspunkts nach Artikel 22a Absatz 1 Litera b erlischt die Beitragsberechtigung ab Beginn des Folgemonats.

Art. 22d * Beitragsgesuch und Modalitäten

Das Beitragsgesuch ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen nach Beginn der Ausbildung oder des Studiums beim Amt einzureichen. Der Eingabeschluss ist der 15. Februar für den Beginn im Frühjahrssemester und der 15. Oktober für den Beginn im Herbstsemester.

Der Beitrag wird jeweils pro Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahr zugesprochen. Nach Ablauf des Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahres muss ein neues Gesuch eingereicht werden.

Bei verspäteter Gesuchseinreichung wird der Beitrag erst ab dem auf die Gesuchseinreichung folgenden Monat bis zum Ende des Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahres ausgerichtet.

Eine rückwirkende Ausrichtung von Beiträgen ist ausgeschlossen.

Art. 22e * Meldung von Änderungen

Eine beitragsempfangende Person hat einen Wegzug, den Verlust der Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder als Grenzgänger sowie den Ausbildungs- oder Studienabbruch innert 14 Tagen dem Amt zu melden.

Jede weitere Änderung der Verhältnisse, die für die Beitragsausrichtung von Bedeutung ist, ist dem Amt innert 30 Tagen zu melden.

Art. 22f * Auszahlungsmodalitäten

Der Beitrag nach Artikel 22b wird halbjährlich und nur in der Schweiz ausbezahlt.

Art. 22g * Rückerstattung und Rückforderung von Beiträgen

Der Beitrag nach Artikel 22b ist ganz oder teilweise zurückzuerstatten:

  1. wenn die Mitwirkungspflichten in grober Weise oder wiederholt verletzt werden;
  2. wenn dieser durch unwahre Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erwirkt wurde;
  3. bei einem Ausschluss von der Ausbildung oder dem Studium aus disziplinarischen Gründen;
  4. bei Abbruch der Ausbildung oder des Studiums.

Auf eine Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden:

  1. bei Abbruch der Ausbildung oder des Studiums aus gesundheitlichen Gründen;
  2. bei definitivem Nichtbestehen der Ausbildung oder des Studiums.

4. Schlussbestimmungen

Art. 23a * Erstmalige Gesuchseinreichung und Auszahlung

Das Beitragsgesuch gemäss Artikel 22d ist für das Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahr 2024/2025 mit Beginn im Herbstsemester 2024 bis zum 31. März 2025 beim Amt einzureichen.

Die Gesamtauszahlung für das Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahr 2024/2025 erfolgt bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025.

Art. 24 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Dezember 2004 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.12.2004 01.12.2004 Erlass Erstfassung -
21.12.2006 01.01.2007 Art. 1 Abs. 1, c) geändert 2006, 5027
25.09.2012 01.12.2012 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 9 Abs. 3 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 10 Titel geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 10 Abs. 2 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 10 Abs. 3 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 11 Abs. 1 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 13 Abs. 1 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 13 Abs. 2 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 17 Abs. 2 geändert -
10.12.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 1 geändert -
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Titel geändert 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 1 geändert 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 1, a) eingefügt 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 1, b) eingefügt 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 1, c) eingefügt 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 1, d) eingefügt 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 2 geändert 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 3 geändert 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 4 eingefügt 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 5 eingefügt 2020-039
25.02.2025 01.01.2025 Art. 16 Abs. 1 geändert 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Titel 2.4.a eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Art. 20a eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Titel 3a. eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Art. 22a eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Art. 22b eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Art. 22c eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Art. 22d eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Art. 22e eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Art. 22f eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Art. 22g eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Art. 23a eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Anhang 1 eingefügt 2025-026

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 14.12.2004 01.12.2004 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1, c) 21.12.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5027
Art. 6 Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 9 Abs. 2 25.09.2012 01.12.2012 aufgehoben -
Art. 9 Abs. 3 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 10 25.09.2012 01.12.2012 Titel geändert -
Art. 10 18.08.2020 01.09.2020 Titel geändert 2020-039
Art. 10 Abs. 1 18.08.2020 01.09.2020 geändert 2020-039
Art. 10 Abs. 1, a) 18.08.2020 01.09.2020 eingefügt 2020-039
Art. 10 Abs. 1, b) 18.08.2020 01.09.2020 eingefügt 2020-039
Art. 10 Abs. 1, c) 18.08.2020 01.09.2020 eingefügt 2020-039
Art. 10 Abs. 1, d) 18.08.2020 01.09.2020 eingefügt 2020-039
Art. 10 Abs. 2 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 10 Abs. 2 18.08.2020 01.09.2020 geändert 2020-039
Art. 10 Abs. 3 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 10 Abs. 3 18.08.2020 01.09.2020 geändert 2020-039
Art. 10 Abs. 4 18.08.2020 01.09.2020 eingefügt 2020-039
Art. 10 Abs. 5 18.08.2020 01.09.2020 eingefügt 2020-039
Art. 11 Abs. 1 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 13 Abs. 1 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 13 Abs. 2 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 16 Abs. 1 25.02.2025 01.01.2025 geändert 2025-026
Art. 17 Abs. 2 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Titel 2.4.a 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Art. 20a 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Titel 3a. 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Art. 22a 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Art. 22b 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Art. 22c 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Art. 22d 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Art. 22e 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Art. 22f 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Art. 22g 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Art. 23a 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Anhang 1 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026