Dieses Gesetz regelt die Aktenführung und Archivierung von Unterlagen durch Behörden. Darunter fallen:
- die Organe und Behörden des Kantons, die Regionen, die Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Körperschaften;
- die natürlichen und juristischen Personen, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen wurden.
Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
- die Graubündner Kantonalbank;
- die Landeskirchen;
- die Institutionen des Gesundheitswesens.