Die Jägerin oder der Jäger kann in der Regel am Montag und am Donnerstag vor einem Sonderjagdtag ab 16.00 Uhr über eine offizielle Telefonnummer sowie über die Webseite des Amts abfragen, in welchen Regionen die Sonderjagd stattfindet. Am Tag vor der Jagd dürfen Unterkünfte in Jagdausrüstung ab 16.00 Uhr bezogen werden. Motorisierte Transportmittel dürfen bis zum Beginn der Schusszeit für die Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden.
Das Departement ist ermächtigt, in den Hirschregionen besondere Bestimmungen für den Motorfahrzeuggebrauch zu erlassen. Diese Bestimmungen betreffen beschränkte Fahrverbote vor der Schusszeit in Verbindung mit erlaubten Fahrten nach Beginn der Schusszeit.
Das Befahren von Waldstrassen zur Ausübung der Sonderjagd ist entsprechend der Benutzung für die Wald- und Forstwirtschaft ohne Bewilligung gestattet.
Für den Abtransport von erlegtem Wild oder für das Verlassen des Jagdgebiets darf die Jägerin oder der Jäger motorisierte Transportmittel auch ausserhalb der dafür vorgesehenen Zeiten benützen. Wird die Jagd anschliessend wiederaufgenommen, sind Fahrten nur gemäss den besonderen Bestimmungen für den Motorfahrzeuggebrauch erlaubt. *
Erlegte Tiere sind unverzüglich in die Abschussliste einzutragen. Diese ist bis spätestens am 27. Dezember des laufenden Kalenderjahrs (Datum des Poststempels) per A-Post Plus jener Patentausgabestelle zuzustellen, bei der das Jagdpatent gelöst wurde.
Die Wildhut sorgt dafür, dass Schweisshunde zur Verfügung stehen. Die Nachsucheprotokolle sind innert vier Tagen nach Ende der Sonderjagd in der entsprechenden Region der zuständigen Wildhut abzugeben.
Auf der Sonderjagd ist das Tragen von Leuchtwesten, Leuchtjacken oder signalfarbener Kopfbedeckung für alle Jägerinnen und Jäger obligatorisch. Ein Hutband genügt nicht.
Soweit die Bestimmungen über die Sonderjagd nichts Abweichendes vorsehen, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ausübung der Hochjagd.