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740.025

Verordnung über den Jagdbetrieb

(Jagdbetriebsvorschriften; JBV)

Vom 27.06.2023 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1], Art. 19, Art. 28 und Art. 38 des kantonalen Jagdgesetzes[2] sowie Art. 34 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes[3]

von der Regierung erlassen am 27. Juni 2023

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Jagdbetrieb für alle Jagdarten auf dem Gebiet des Kantons Graubünden.

In den Wildschutzgebieten gelten die Bestimmungen über den Schweizerischen Nationalpark, die eidgenössischen Jagdbanngebiete und die kantonalen Wildschutzgebiete.

Art. 2 Ausweise

Die Jägerin oder der Jäger hat bei der Jagdausübung folgende Ausweise mit sich zu tragen: Patentbüchlein, Jagdpatent und Abschussliste.

Wird ein Schalldämpfer verwendet, muss die waffenrechtliche Ausnahmebewilligung mitgetragen werden. *

Art. 3 Jagdwaffen und technische Hilfsmittel 1. Waffenkontrolle

Waffenkontrollen werden nach telefonischer Vereinbarung durch die zuständige Wildhut[4] durchgeführt.

Art. 4 2. Aufbewahren von Jagdwaffen

Die Jägerin oder der Jäger hat beim Verlassen des Jagdgebiets ihre beziehungsweise seine Jagdwaffe mitzunehmen. Ausserhalb der Jagdzeit dürfen Jagdwaffen nicht im Jagdgebiet aufbewahrt werden.

Art. 5 3. Munition

Das Mittragen und die Verwendung von bleihaltiger Kugelmunition bei der Ausübung der Hoch-, Sonder- und Steinwildjagd sind verboten.

Das Mittragen und die Verwendung von Flintenlaufgeschossen auf der Jagd sind verboten. Flinten sind nur mit den Kalibern 12, 16 und 20 zugelassen.

Art. 6 4. Technische Hilfsmittel

Das Mittragen und die Verwendung von Nachtsicht- und Wärmebild-Vorsatzgeräten, Nachtsicht- und Wärmebild-Nachsatzgeräten, Nachtsicht- und Wärmebild-Zielfernrohren sowie Drohnen auf der Jagd sind verboten. *

Das Aufstellen und die Verwendung von Fotofallen, Bewegungsmeldern, Infrarotsensoren, Lichtschranken und Überwachungskameras auf der Jagd beziehungsweise zu jagdlichen Zwecken sind verboten.

Das Mittragen und die Verwendung von Wärmebildgeräten bei der Ausübung der Niederjagd sind verboten. Davon ausgenommen ist die Ausübung der Nachtjagd gemäss Artikel 84.

Das Mittragen und die Verwendung von Schalldämpfern zur Ausübung der Jagd ist unter Vorbehalt der Ausnahmebewilligung nach Massgabe des Bundesrechts gestattet. *

Art. 7 5. Schussdistanzen

Die Schussdistanzen dürfen unter optimalen Bedingungen für Kugelschüsse höchstens 200 m und für Schrotschüsse höchstens 40 m betragen.

Art. 8 Zutritt und Zufahrt ins Jagdgebiet 1. Vor Jagdbeginn und nach einem Jagdunterbruch

Am Tag vor Jagdbeginn und am Tag vor der Wiederaufnahme der Jagd nach einem Jagdunterbruch dürfen Motorfahrzeuge für die Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden. An diesen Tagen darf der Weg in Jagdausrüstung zu Fuss oder mit Fahrzeug zu den Unterkünften ab 12.00 Uhr angetreten werden. Die Motorfahrzeuge müssen noch am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz gebracht werden. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für die Sonderjagd (Art. 64).

Am Eidgenössischen Bettag muss das Jagdgebiet nicht verlassen werden. *

Art. 9 2. Schiessplätze Hinterrhein und S-chanf

Wer das Jagdgebiet im Perimeter der Schiessplätze Hinterrhein und S-chanf betritt, hat sich vorgängig über die Schusszeiten und allfällige Schiessunterbrüche zu informieren[5].

Art. 10 3. Öffentliche Verkehrsmittel

Für die Fahrt ins Jagdgebiet dürfen fahrplanmässig verkehrende Eisenbahnen, öffentliche Strassentransportunternehmen (Postautokurse, Buslinien usw.) sowie die Seilbahnen nach Feldis/Veulden, Landarenca und Braggio benutzt werden.

Art. 11 4. Besondere Bestimmungen für die Verwendung von Motorfahrzeugen

Vor einem jagdfreien Tag und am Ende der Hoch- und Niederjagd dürfen Motorfahrzeuge nach Ende der Schusszeit zur Heimfahrt verwendet werden. Als Motorfahrzeuge gelten auch akkuangetriebene Fahrzeuge wie Elektrovelos und dergleichen.

Innerhalb von Streusiedlungen, die mit blauweissen oder schwarzweissen Ortschaftstafeln gekennzeichnet sind, dürfen Motorfahrzeuge im geschlossenen Kerngebiet oder auf Parkplätzen abgestellt werden, die von der Wildhut mit der Tafel "Jäger-P" oder "Jäger" bezeichnet sind.

Die nachfolgenden Parkplätze sind vom Parkverbot ausgenommen:

  1. Jagdbezirk I: Lukmanierpass (2'704'797/1'160'972); Medel/Lucmagn (Brücke Fuorns); Laus (Hettas); Surrein (Hasenschiessstand); S. Benedetg (alte Kapelle); Schlans (oberhalb Dorf); Dardin (Schulhaus);
  2. Jagdbezirk II: Zervreila (Parkplatz Restaurant); Lunschania (Parkplatz Kantonsstrasse Galerie Schöntobel); Peiden (Peiden Bad); Arezen (Fatscha); Valendas (Oberdutjen); Valendas (Bild); Ilanz (Tischinas); Ilanz (Mulin da Pitasch); Ruschein (Pt. 1229); Vattiz (Davos Munts); Obersaxen (Hanschahüs, 2'723'219/1'178'166);
  3. Jagdbezirk III: Safien-Camana (Bir Saga, Pt. 1643); Safien-Egschi (am Stauwehr Egschi); Safien-Neukirch (Treuschbach); Safien-Acla; Ausserglas; Präz (Beginn Präzer Alpweg); Rongellen (Eggawald); Thusis (Jagdstand Übernolla); Sils i.D. (ehemaliger RhB-Bahnhof); Scharans (beim Schützenhaus); Pignia (Vitali); Wergenstein (Lavanos); Avers-Juppa (Parkplatz Ponylift); nur während der Hochjagd: Scharans (Waldstrasse zum alten Schin, Pt. 995)[6]; Sils i.D. (Versasca); Andeer (Parsagna); Ferrera (Plan Davains);
  4. Jagdbezirk IV: San Bernardino (Du Lac); San Bernardino (Cantina Toscano, Campingplatz); Mesocco (Parkplatz Ausfahrt A13 Mesocco-Sud); Sorte; Soazza (Ponte di Vigna, 2'736'680/1'134'075); die letzten vier Tage der Hochjagd: Rossa (Valbella, 2'730'170/1'140'517); Rossa (Alp de Cascinarsa, 2'728'817/1'137'679); Mesocco (Siu Sot, 2'738'665/1'137'914); Mesocco (Panieru, 2'738'604/1'140'333); Arvigo (Zanella, 2'727'583/1'127'624); Soazza (Bec, 2'735'050/1'134'870); San Vittore (Folcetta, 2'727'751/1'124'339); Lostallo (La Pala, 2'737'534/1'131'096); Lostallo (2'736'800/1'129'900); Roveredo (Diga Roggiasca, 2'733'470/1'118'259); Roveredo (Vif, Bivio Monti di Laura, 2'730'548/1'119'820); Braggio (Motta della vacca, 2'730'128/1'130'173); S. Maria i.C. (Bedolì, 2'731'554/1'126'723); S. Maria i.C. (Viderla, 2'732'260/1'127'141);
  5. Jagdbezirk V: Davos Dischma (Parkplatz Kiesgrube Chintsch Hus); Davos Frauenkirch (Parkplatz Kraftwerk Sandachere); Davos Monstein (Parkplatz Schmelzboden); Jenisberg (Parkplatz Jenisbergerstrasse); Filisur (Parkplatz Holzplatz Frevgias – Abzweigung Selastrasse); Bergün (Parkplatz Latscherstrasse Wasserfassung ALK);
  6. Jagdbezirk VI: Lantsch/Lenz (Parkplatz Biathlonarena); Vaz/Obervaz (Parkplatz Höhe Sporz); Solis (Parkplatz Bahnhof Solis); Obersolis (Parkplatz Holzlagerplatz Muttnerstrasse vor Nordportal Muttnertobel); Mutten (Parkplatz Stafel); Cunter (Parkplatz Salzsilo Burvagn); Rona-Mulegns (Parkplatz Abzweigung Nascharegnas); Marmorera (Parkplatz Galerie Lai da Marmorera); Bivio (Parkplatz Tua Sportanlagen AG); Bivio (Parkplatz Julierpassstrasse, La Veduta);
  7. Jagdbezirk VII: Bever (Parkplatz Deponie, Pt. 1693); Chapella (Parkplatz Tulait);
  8. Jagdbezirk VIII-1: Maloja (Capolago, 2'774'205/1'142'362), Maloja (Kulm, 2'773'481/1'140'946); Bondo (Crot Alt, 2'762'593/1'133'428);
  9. Jagdbezirk VIII-2: La Rösa; Sfazù; Pozzolascio (Parkplatz Restaurant); Cologna (Abzweigung Cansumè – Balegna); Privilasco (Abzweigung Cavaglia – Cadera); Somaino (Abzweigung Curvera – Mulinell); Miralago (2'805'090/1'128'060);
  10. Jagdbezirk IX: Zernez (Deponie Tantermozza); Ardez (Abzweigung Sur En – Val Sampuoir); Fuldera Daint (Abzweigung Via Alp Sadra);
  11. Jagdbezirk X: S-charl (Parkplatz); Sent (Kurhaus Val Sinestra); Tarasp (Nairs Chasa Carola); Tarasp (Sguendel Sura); Fimbertal (Parkplatz bei der Landesgrenze)[7]; San Niclà (Jägerparkplatz); Bargia (Ausfahrt Ramosch Ost); Ramosch (Ruinas Serviezel); Sclamischot (Parkplatz Schützenhaus); Tschlin (Zavranza); Parkplatz Vinadi; Parkplatz Pfandshof;
  12. Jagdbezirk XI: Ascharina (Parkplatz Gasthaus Bellawiese); St. Antönien (Parkplatz P4, Sand); Gadenstätt (Bushaltestelle); Pany (Talstation Skilift); Fideris (Strahlegg); Fideris (Schwinbodä); Jenaz (in der Au); Furna (Börtji); Furna ("Sattlerparkplatz"); Grüsch (Eishalle); Seewis (Parkplatz Ganda); Fanas (Parkplatz 300-Meter-Schiessstand, Solcs); Schiers (Kieswerk Schraubach); Pusserein (Ober Pusserein); Schuders (Parkplatz Dorfeingang); Conters (Eierloch); Klosters Dorf (Schlappinstrasse Ober Ganda);
  13. Jagdbezirk XII: Chur (Zivilschutzanlage Meiersboden); Langwies (Gemeindeparkplatz Werkhof); Churwalden (Passugg, Abzweigung Polenweg); Mastrils (Saga); Bonaduz (Bot Mulins); Domat/Ems (Saletg); Domat/Ems (Golfplatz); Felsberg (Hinder d'Wingert); Trin (Coma); die letzten vier Tage der Hochjagd: Bonaduz (Sigl Ault auf der Höhe Abzweigung Scardanal – Sculms, 2'746'166/1'184'816).

Art. 12 5. Abtransport von Schalenwild an jagdfreien Tagen

Der Abtransport von erlegtem Schalenwild an einem jagdfreien Tag ist der Wildhut vorgängig zu melden.

Art. 13 Campieren

Für die Ausübung der Jagd sind das Aufschlagen von Zelten und Blachen sowie die Benützung von Wohnwagen, Wohnmobilen oder anderen Motorfahrzeugen zur Übernachtung nur auf gekennzeichneten Campingplätzen gestattet.

Bauliche Massnahmen zum Einrichten von Schlafplätzen sowie das Anlegen von Depots, Vorräten und dergleichen sind verboten.

Art. 14 Umgang mit erlegtem Niederwild

Erlegtes Niederwild und Teile davon, welche mit Bleispuren kontaminiert sein könnten, müssen so entsorgt werden, dass sie für Greifvögel und Raubwild nicht erreichbar sind.

Art. 15 Abschusskontrolle 1. Eintrag in die Abschussliste

Rechtmässig und widerrechtlich erlegtes Wild ist sofort nach dem Abschuss mit Kugelschreiber vollständig in die amtliche Abschussliste einzutragen oder in der digitalen Abschussliste zu erfassen. Für jeden Abschuss sind Tierart, Geschlecht, die nächstgelegene Ortschaft, der Lokalname, die Höhe über Meer und die Nummer des Erfassungssektors obligatorisch einzutragen. Vögel können am Schluss eines Jagdtages eingetragen werden, sofern die Abschusszahl für die betreffende Vogelart nicht beschränkt ist. *

Vor der Abgabe der Abschussliste hat die Jägerin oder der Jäger die Richtigkeit der gemachten Angaben mit ihrer beziehungsweise seiner Unterschrift zu bestätigen.

Art. 16 2. Abgabe der Abschusslisten

Alle Abschusslisten der jeweiligen Jagd sind innert fünf Tagen nach Ende der betreffenden Jagdart (Datum des Poststempels) jener Patentausgabestelle, bei der das Jagdpatent gelöst wurde, per A-Post Plus zuzustellen.

Art. 17 3. Kennzeichnungspflicht

Unmittelbar nach dem Erlegen und Auffinden des Beutetiers muss die Jägerin oder der Jäger an einer Achillessehne des erlegten Tiers eine offizielle Kunststoffplombe (AJF GR/GL und Laufnummer) anbringen. Dies betrifft jegliches Schalenwild, unabhängig von seinem Verwendungszweck. Die Kunststoffplombe darf erst beim Zerlegen des Wildkörpers entfernt werden.

Die Plomben werden bei der jährlichen Patentausgabe jeder Jägerin und jedem Jäger abgegeben. Weitere Plomben können während der Jagd bei der Wildhut, den Auswertungsstellen des Amts und beim Bündner Naturmuseum bezogen werden.

Erlegte Tiere, die im Gelände oder in Jagdhütten zerlegt werden, sind vorgängig der Wildhut zu melden.

Art. 18 4. Fleischverarbeitung und -verwertung, Selbstdeklaration

Zum Zweck der Fleischverarbeitung und -verwertung muss für jedes erlegte Tier ein Wildbegleitschein (amtliches Formular 14) ausgefüllt werden (Selbstdeklaration).

Von dieser Selbstdeklaration ausgenommen sind Jägerinnen und Jäger, welche das erlegte Tier vom Erlegeort direkt in die privaten Räumlichkeiten bringen und das Tier selber zerlegen und im eigenen Haushalt verwerten (Eigengebrauch).

Die Wildbegleitscheine werden bei der jährlichen Patentausgabe jeder Jägerin und jedem Jäger abgegeben. Weitere Wildbegleitscheine können während der Jagd bei der Wildhut, den Auswertungsstellen des Amts und beim Bündner Naturmuseum bezogen werden.

Art. 19 Nachsuchen und Abgabe der Nachsucheprotokolle *

Nachsuchen müssen der zuständigen Wildhut gemeldet werden. Auf der Nieder-, Sonder- und Passjagd ist die Wildhut vor dem Aufbieten des Nachsuchegespanns zu informieren. *

Die Nachsucheprotokolle sind vollständig ausgefüllt innert sieben Tagen nach Ende der betreffenden Jagdart der zuständigen Wildhüter-Bezirkschefin oder dem zuständigen Wildhüter-Bezirkschef abzugeben. *

Art. 20 Widerrechtlich erlegtes Wild 1. Grundsätze

Widerrechtlich erlegtes Wild muss unverzüglich der Wildhut gemeldet werden. Es wird dem Beutekontingent angerechnet. Das Tier ohne Haupt (Wildschwein mit Haupt) muss von der Jägerin oder vom Jäger zum festgelegten Wildbretpreis käuflich erworben werden, unabhängig von der weiteren Verwertbarkeit. Der entsprechende Betrag wird durch das Amt in Rechnung gestellt.

Trophäen von widerrechtlich erlegtem Wild werden vernichtet, sofern sie nicht einen speziellen Wert für die Öffentlichkeit haben.

Art. 21 2. Gutachten

Beurteilt die Wildhut erlegtes Wild als nicht jagdbar und wird dieser Entscheid nicht anerkannt, holt das Amt auf schriftliches Ersuchen der Jägerin oder des Jägers ein Gutachten ein. Der Verzicht auf eine Expertise gilt als Anerkennung des Entscheids.

Art. 22 3. Wertersatz Wildbret

Für widerrechtlich erlegtes Wild und für die Ermittlung des Wertersatzes gelten folgende Wildbretpreise:

  1. Hirschwild Fr. 9.50/kg
  2. Rehwild Fr. 12.–/kg
  3. Gämswild Fr. 8.–/kg
  4. Steinwild Fr. 9.–/kg
  5. Wildschwein Fr. 8.–/kg
  6. Murmeltier über 3 kg Fr. 20.–/Stück
  7. Murmeltier unter 3 kg Fr. 10.–/Stück

Art. 23 Ordnungsbussen

Übertretungen werden mit Ordnungsbussen gemäss Anhang 1 geahndet. Das Verfahren richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen der Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Jagdrechtsübertretungen[8].

Art. 24 Markierte Tiere

Mit Halsband markierte Hirschkühe und Hirschstiere sowie mit Ohrmarken markierte Gämsen sind geschützt.

Wer mit Halsbändern, Ohrmarken oder Ringen gekennzeichnetes Wild auffindet oder beobachtet, hat dies der Wildhut zu melden.

Für die Einsendung der Ohrmarke mit dem Unterkiefer von tot aufgefundenem Wild wird eine Prämie von 20 Franken entrichtet. *

Art. 25 Krankes und verletztes Wild

Krankes und verletztes Wild sowie Wild mit abnormem Verhalten und Fallwild ist umgehend der Wildhut zu melden.

Art. 26 Abschuss schadenstiftender Tiere

Für den Abschuss schadenstiftender Tiere können Jägerinnen und Jäger beigezogen werden. Die entsprechenden Bewilligungen werden durch das Amt erteilt.

2. Hochjagd

2.1. Jagd- und Schusszeiten

Art. 27 Jagdzeiten

Die Hochjagd 2025 wird in zwei Phasen durchgeführt. Sie dauert vom 1. bis und mit 7. September 2025 sowie vom 16. bis und mit 30. September 2025. Vom 8. bis und mit 15. September 2025 sowie am Eidgenössischen Bettag am 21. September 2025 wird die Jagd unterbrochen. *

Hirsche, Rehe, Wildschweine, Murmeltiere, Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde dürfen während der ganzen Jagdzeit bejagt werden.

Gämsen sind vom 1. bis und mit 7. September 2025 und vom 16. bis und mit 26. September 2025 jagdbar. Im Jagdbezirk I Vorderrhein sind weibliche Gämsen oberhalb der geltenden Höhenkurve nur bis und mit 22. September 2025 jagdbar. *

Art. 28 Schusszeiten

Es gelten folgende Schusszeiten:

  1. vom 1. bis und mit 7. September 2025 von 06.00 Uhr bis 20.30 Uhr;
  2. vom 16. bis und mit 26. September 2025 von 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr;
  3. vom 27. bis und mit 30. September 2025 von 06.30 Uhr bis 19.45 Uhr.

2.2. Hirschwild

Art. 29 Jagdbares Hirschwild

Jagdbar sind Hirsche mit Ausnahme der Spiesser, deren Stangen länger als die Lauscher sind, der beidseitigen Kronenhirsche mit einer Stangenlänge von 60 cm und mehr sowie der säugenden Hirschkühe und Kälber.

Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen über die Bejagung des Kronenhirschs gemäss Artikel 30 und des Hirschspiessers gemäss Artikel 31 Absatz 3.

Erlegte Hirsche mit Ohrmarkierung sind während der ganzen Jagd in frischem Zustand der Wildhut vorzuweisen.

Art. 30 Kronenhirsch

Alle ein- und beidseitigen Kronenhirsche sind während der ganzen Hochjagd unabhängig von der Stangenlänge in frischem Zustand der Wildhut vorzuweisen.

Vom 4. bis und mit 6. September 2025 ist auch der beidseitige Kronenhirsch mit einer Stangenlänge von 60 cm und mehr jagdbar. An diesen Tagen darf jede Jägerin und jeder Jäger insgesamt nur einen ein- oder beidseitigen Kronenhirsch mit einer Stangenlänge von 60 cm und mehr erlegen. *

Ein beidseitiger Kronenhirsch liegt vor, wenn der Hirsch an beiden Stangen drei oder mehr Enden über der Mittelsprosse aufweist. Ein einseitiger Kronenhirsch liegt vor, wenn der Hirsch an einer Stange drei oder mehr Enden über der Mittelsprosse aufweist.

Als Enden der Krone gelten Erhebungen von 3 cm und mehr über der Stangenoberfläche. Gemessen wird die kürzeste Distanz von der Stangenoberfläche beim Endenansatz zur Endenspitze.

Für die Beurteilung der Jagdbarkeit von Kronenhirschen gilt das Mass der kürzeren Stange.

Art. 31 Hirschspiesser

Zur Feststellung, ob beim Hirschspiesser die Stangen länger als die Lauscher sind, werden die Lauscher gegen die Stangen gedrückt.

Für die Beurteilung der Jagdbarkeit von Hirschspiessern gilt das Mass der kürzeren Stange.

Am 29. und 30. September 2025 darf jede Jägerin und jeder Jäger einen Hirschspiesser, dessen Stangen länger als die Lauscher sind, erlegen. Davon ausgenommen sind die Regulierungsmassnahmen in den Wildschutzgebieten gemäss Anhang 2 Litera a, Litera b und Litera c. Alle Hirschspiesser sind an diesen Tagen in frischem Zustand der Wildhut vorzuweisen. *

Art. 32 Regulierungsmassnahmen in Wildschutzgebieten 1. Hirschabschüsse

Zur Steigerung der Hochjagdstrecke führt das Amt ausserhalb der Jagdzeit Störaktionen durch und tätigt Einzelabschüsse in Wildschutzgebieten sowie auf Wildschadenflächen.

Mit demselben Ziel werden in einzelnen Wildschutzgebieten Teilbereiche ganz oder teilweise für die Jagd geöffnet und in weiteren Wildschutzgebieten entlang der Asylgrenze Teilöffnungen mit Betretungsverboten erlassen (Anhang 2).

In den für die Jagd ganz oder teilweise geöffneten Bereichen von Wildschutzgebieten ist es verboten, Jagdeinrichtungen wie Hochsitze, Bodensitze oder Unterstände zu erstellen. Allfällige Markierungen von Begrenzungen innerhalb des Wildschutzgebiets werden mit blauer und roter Farbe gekennzeichnet.

Sofern Beginn und Ende der "weichen" Grenzen markiert werden, geschieht dies mit den Farben rot (geschlossene Seite) und blau (geöffnete Seite).

Für Abschüsse in eidgenössischen Jagdbanngebieten gelten die besonderen Bestimmungen gemäss Anhang 2 Litera e. *

Art. 33 2. Karten der geöffneten Bereiche

Bereiche von Wildschutzgebieten, die ganz oder teilweise für die Jagd geöffnet werden oder in die von ausserhalb hineingeschossen werden darf, sind auf der Webseite des Amts[9] ersichtlich.

Art. 34 3. Meldepflicht

Alle Tiere, die im Rahmen der Massnahmen in Wildschutzgebieten gemäss Artikel 32 erlegt werden, sind unverzüglich der zuständigen Wildhut zu melden.

Für die Teilöffnungen mit Betretungsverbot ist die Wildhut zu kontaktieren, bevor ein erlegtes Tier oder ein Anschussort innerhalb des Asyls aufgesucht wird. Wenn keine telefonischen Verbindungen möglich sind, kann das Tier aufgesucht, ausgeweidet und geborgen werden. Der Abschuss ist unverzüglich zu melden, sobald die Verbindung hergestellt werden kann.

Art. 35 Abschussplan

Im Abschussplan wird nach Hirschregionen die Anzahl Tiere festgelegt, die den Beständen zu entnehmen ist. Bei der Erstellung des Abschussplans wird davon ausgegangen, dass gleich viele weibliche wie männliche Tiere erlegt werden.

Massgebend für die Erfüllung des Abschussplans ist die Anzahl erlegter weiblicher Tiere. Der Abschussplan in den einzelnen Hirschregionen ist dann erfüllt, wenn die Anzahl erlegter weiblicher Tiere mindestens 50 Prozent des Abschussplans beziehungsweise bei der Zielsetzung "Reduktion des Bestands" 55 oder 60 Prozent erreicht.

Eine Hirschregion besteht aus einem oder mehreren Jagdarealen. Hirschregionen, Jagdbezirke und Jagdareale sowie der Abschussplan sind im Anhang 4 aufgeführt.

Art. 36 Schwerpunktbejagung

Zur Vermeidung von Wildschadenproblemen in Schutzwäldern und in der Landwirtschaft werden in den Grossregionen Surselva und Mittelbünden verschiedene Gebiete mit Schwerpunktbejagung ausgeschieden (Anhang 3). Für diese gelten Vorgaben in Bezug auf die minimal zu erlegende Anzahl weiblicher Tiere.

2.3. Reh- und Gämswild

2.3.1. Rehwild

Art. 37 Jagdbares Rehwild, Vorweisepflicht

Es dürfen erlegt werden:

  1. Rehböcke vom Sechser (gerade und ungerade) aufwärts mit Stangen von mindestens 16 cm;
  2. Gabler und Spiesser mit Stangen von weniger als 16 cm;
  3. nichtsäugende Rehgeissen.

Während der letzten vier Tage der Hochjagd darf jede Jägerin und jeder Jäger in den dafür vorgesehenen Regionen (Anhang 6) im Rahmen des Rehkontingents ein Rehkitz erlegen. Die erlegten Rehgeissen, Schmalrehe und Rehkitze sind in frischem Zustand der Wildhut vorzuweisen.

Erlegte Rehe mit Markierung sind während der ganzen Jagd in frischem Zustand der Wildhut vorzuweisen.

Art. 38 Beurteilung der Jagdbarkeit von Rehböcken

Das Massband wird am unteren Rand der Rose auf der Aussenseite in der Mitte angesetzt. Gemessen wird auf der Aussenseite der Stange in gerader Linie bis zum Ende des Sprosses. Es gilt das längste Mass der Stange. *

Für die Beurteilung der Jagdbarkeit des Gabler- und Spiesserbocks gilt das Mass der kürzeren Stange.

2.3.2. Gämswild

Art. 39 Jagdbares Gämswild

Jagdbar sind:

  1. Gämsböcke;
  2. nichtsäugende Gämsgeissen;
  3. Jährlinge.

Art. 40 Beurteilung der Jagdbarkeit beim Gämswild

Für die Beurteilung der Jagdbarkeit gilt das Mass der kürzeren Krucke. Verlangt die Jägerin oder der Jäger eine Expertise, gilt die betreffende Gämse mit Bezug auf die Abschussreihenfolge bis zum Vorliegen eines endgültigen Entscheids als widerrechtlich erlegt.

Art. 41 Vorweise- und Meldepflicht

Alle weiblichen Gämsen sind in frischem Zustand der Wildhut vorzuweisen und markieren zu lassen. Erlegte Gämsen, die erst nach Abschluss der Gämsjagd aus dem Jagdgebiet transportiert werden, sind am letzten Tag der Gämsjagd der Wildhut zu melden.

Art. 42 Höhenkurven und einschränkende Bestimmungen für die Gämsjagd *

Die Bestimmungen über die Bejagung des Gämswildes sowie über die Anrechnung an das Gämskontingent richten und unterscheiden sich nach den Höhenkurven gemäss Anhang 5.

Bei Gämsjährlingen und zweijährigen Gämsgeissen gelten oberhalb der Höhenkurven einschränkende Vorschriften gemäss Anhang 6.

Bei Gämsgeissen gelten im Jagdbezirk I einschränkende Vorschriften gemäss Anhang 6. *

Art. 42a Gebiete mit Schwerpunktbejagung

Zur Vermeidung von Wildschadenproblemen in Schutzwäldern werden verschiedene Gebiete mit Schwerpunktbejagung ausgeschieden (Anhang 5). Folgende Bestimmungen werden festgelegt: *

  1. Gemeinde Sumvitg, Uaul Puzzastg 5 Gämsen
  2. Gemeinden Rhäzüns und Cazis, Prau Pign – Plattawald 8 Gämsen
  3. Gemeinde Medel/Lucmagn, Stagias – Muota Pigniel keine Höhenkurve
  4. Gemeinde Bergün Filisur, Falein – Cuolm da Latsch keine Höhenkurve
  5. Gemeinde Surses, Tussagn – Battagliang keine Höhenkurve
  6. Gemeinde Surses, Tarvisch – Tscharnoz keine Höhenkurve

Falls die Abschusszahlen während der Hochjagd nicht erfüllt werden beziehungsweise die Jagd ungenügend ausgeübt wird, erfolgen die fehlenden Abschüsse durch die Wildhut.

Die Höhenkurve, die in Gebieten mit Schwerpunktbejagung und forstlichen Problemen geltenden Vorschriften sowie die Gebiete mit Verlängerung der Gämsjagd sind im Anhang 5 aufgeführt. *

2.3.3. Kontingente

Art. 43 Rehkontingent

Der Abschuss von Rehwild ist kontingentiert. Aus dem Reh- und Gämskontingent zusammen betrachtet darf jede Jägerin und jeder Jäger entweder ein männliches Tier R1 oder ein männliches Tier G1 erlegen.

Die Vorschriften für das Rehkontingent sind im Anhang 6 aufgeführt.

Art. 44 Gämskontingent

Der Abschuss von Gämswild ist kontingentiert. Aus dem Reh- und Gämskontingent zusammen betrachtet darf jede Jägerin und jeder Jäger entweder ein männliches Tier R1 oder ein männliches Tier G1 erlegen.

Die Vorschriften für das Gämskontingent sind im Anhang 6 aufgeführt.

Bei der Festlegung der Kontingente werden diesen auch Tiere zugeordnet, die aus der Sicht der Jagdplanung bevorzugt erlegt werden sollen, wie untergewichtige Tiere (Hegeabschüsse), Tiere in forstlichen Problemgebieten (Gämsjährlinge unter der Höhenkurve) oder Rehkitze in den letzten vier Tagen.

2.4. Wildschweine

Art. 45 Jagdbare Wildschweine

Wildschweine sind mit Ausnahme der säugenden Bachen im ganzen Kanton jagdbar.

Art. 46 Vorweisepflicht

Erlegte Tiere sind der Wildhut im Fell vorzuweisen. Wird das Tier nicht zum Eigengebrauch verwertet, wird das Fleisch erst nach Vorliegen des Resultats der Trichinenschau und der Messung der Radioaktivität zum Verzehr freigegeben. Diese Kontrollen sind obligatorisch. Die entsprechenden Kosten trägt der Kanton.

Erlegte Tiere, die nicht zum Eigengebrauch verwertet werden und bei der Messung der Radioaktivität wegen Überschreitung des massgeblichen Grenzwerts beschlagnahmt und entsorgt werden müssen, werden nach Alter pauschal entschädigt. Die Entschädigung beträgt:

  1. für diesjährige Tiere Fr. 100.–
  2. für einjährige Tiere Fr. 150.–
  3. für zweijährige und ältere Tiere Fr. 200.–

Erlegte Tiere, welche zum Eigengebrauch verwertet werden, dürfen nur in den eigenen privaten Räumlichkeiten verarbeitet und nicht in Verkehr gebracht werden. Das Zerwirken und Verarbeiten darf nicht in einem registrierten Lebensmittelbetrieb erfolgen.

Art. 47 Fütterungsverbot

Das Anlegen von Fütterungen, Ablenkfütterungen und Lockfütterungen (Kirrungen) für Wildschweine ist verboten.

2.5. Murmeltiere

Art. 48 Jagdbare Murmeltiere, Kontingent

Jede Jägerin und jeder Jäger kann acht Murmeltiere ohne Einschränkungen hinsichtlich Alter und Geschlecht erlegen.

Art. 49 Ausnahmebewilligungen

Die Wildhut kann bei Murmeltieren, die in Wiesen und Weiden Schäden verursachen, Ausnahmebewilligungen für den Abschuss von mehr als acht Tieren erteilen.

2.6. Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde

Art. 50 Jagdbarkeit

Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde sind ohne Einschränkungen im ganzen Kanton jagdbar.

2.7. Weitere Bestimmungen

Art. 51 Gästekarte

Die Jägerin oder der Jäger ist berechtigt, auf der Hochjagd eine Gastjägerin oder einen Gastjäger für maximal zwei Tage an ihrer beziehungsweise seiner Jagd zu beteiligen. Dazu ist vorgängig eine Gästekarte zu lösen. Der Gast darf die Jagd nur in Begleitung der gastgebenden Jägerin oder des gastgebenden Jägers ausüben. Erlegtes Wild wird dem Beutekontingent der Gastgeberin oder des Gastgebers angerechnet.

Gästekarten können bei den Patentausgabestellen gelöst werden. Die Details zum Bezug einer Gästekarte sind im Anhang 7 aufgeführt.

Die mit der Gästekarte erworbenen Leistungen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet werden. *

Art. 52 Signalfarbene Kleidung

Auf der Hochjagd ist das Tragen von Leuchtwesten, Leuchtjacken oder signalfarbener Kopfbedeckung bei Treib- und Drückjagden, auf Nachsuchen sowie in den gemäss Anhang 2 Litera a geöffneten Teilen der Wildschutzgebiete für alle Jägerinnen und Jäger obligatorisch. Ein Hutband genügt nicht. *

Art. 53 Kirrungen

Das Anlocken von Schalenwild mittels Kirrungen (Äpfel, Trester, Brot und dergleichen) ist verboten.

Art. 54 Untersuchung der Jagdbeute

Hirsch-, Reh- und Gämswild wird zur Feststellung des Zustands untersucht. Zu diesem Zweck ist es der Wildhut vorzuweisen.

Erlegte Tiere können während der Hochjagd vorgewiesen werden. In diesem Fall müssen die Trophäen und Unterkiefer dieser Tiere nicht mehr abgegeben werden.

Nach der Hochjagd sind die vollständigen Unterkiefer erlegter Hirsche, Rehe und Gämsen sowie die Trophäen erlegter Rehe und Gämsen ausgekocht und sauber gereinigt in der Zeit vom 20. bis 31. Oktober 2025 der für den Abschussort zuständigen Wildhut vorzuweisen. *

Das Amt organisiert in dieser Zeit regionale Annahmestellen. Ort und Zeit der Vorweisung werden durch das Amt bekanntgegeben.

… *

Für die Beschriftung der Unterkiefer und Trophäen sind die amtlichen Etiketten zu verwenden und vollständig auszufüllen.

3. Sonderjagden zur Regulation des Hirsch-, Reh- und Schwarzwildbestands

3.1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 55 Grundsatz

Das Departement entscheidet nach Vorliegen der Hochjagdstrecke, ob Sonderjagden auf Hirsch-, Reh- und Schwarzwild anzuordnen sind.

In forstlichen Problemgebieten kann das Departement ausnahmsweise Jagden auf Gämswild und auf Klassen, die während der Sonderjagd geschützt sind, anordnen. Die Abschussgebühren für Rehwild gemäss Artikel 72 gelten sinngemäss.

In Teilen von eidgenössischen Jagdbanngebieten mit partiellem Schutz und kantonalen Wildschutzgebieten kann die Sonderjagd ebenfalls zugelassen werden.

Der Entscheid und die Abschusspläne werden im Amtsblatt des Kantons Graubünden publiziert.

Art. 56 Zeitraum und Dauer der Jagden

Die Sonderjagden auf Hirsch-, Reh- und Schwarzwild finden in der Zeit vom 1. November bis und mit 20. Dezember 2025 statt. Innerhalb einer Region können Beginn, Unterbruch und Ende nach Gebieten gestaffelt erfolgen. Das Departement kann die Sonderjagd auf Schwarzwild bei Bedarf und beschränkt auf landwirtschaftliche Flächen zusätzlich vom 1. Juli bis 31. August anordnen. *

Die Jagd beginnt an einem Mittwoch oder Samstag. Sie endet für das Hirsch- beziehungsweise Rehwild mit der Erfüllung des Abschussplans. Gegebenenfalls kann die Jagd bereits nach einem einzigen Tag abgeschlossen werden. Das Departement kann die Sonderjagd auf Wildschweine in einzelnen Regionen unabhängig von der Erfüllung der Abschusspläne für Hirsch- und Rehwild anordnen.

Der Beginn, allfällige Unterbrüche, die Erhöhung des Abschussplans in den Regionen und das Ende der Jagden in den Regionen beziehungsweise Gebieten davon, werden vom Departement festgelegt. Jagdgebiete oder Teile davon können durch Gebiets- oder Höhenbegrenzungen eingeschränkt werden.

Art. 57 Jagdtage, Schusszeiten

Die Jagden werden jeweils am Mittwoch, Samstag und Sonntag durchgeführt. Die Schusszeiten werden wie folgt festgelegt:

  1. vom 1. bis 15. November 2025 von 06.45 Uhr bis 14.00 Uhr;
  2. vom 16. bis 30. November 2025 von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr;
  3. vom 1. bis 20. Dezember 2025 von 07.15 Uhr bis 14.00 Uhr.

Art. 58 Teilnahmevoraussetzungen

Teilnahmeberechtigt sind Jägerinnen und Jäger, die im laufenden Jahr das Hochjagd- oder Steinwildjagdpatent gelöst haben. Ebenfalls teilnahmeberechtigt sind Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer, die sich während der Hochjagd für mindestens 15 Jagdtage, davon jeweils die ersten drei Tage nach Jagdbeginn und Wiedereröffnung, in der blauen Gruppe für die Nachsuche zur Verfügung stellen. Die Teilnahmeberechtigten müssen für die ganze Jagdzeit eine gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

Die Zahl der zur Teilnahme berechtigten Jägerinnen und Jäger richtet sich nach der Anzahl des zu erlegenden Hirsch- und Rehwilds und nach der Grösse des Jagdgebiets.

Melden sich für eine Region zu viele Jägerinnen und Jäger, entscheidet das Los.

Die Anmeldung hat gleichzeitig mit dem Lösen des Hochjagd- oder Steinwildjagdpatents zu erfolgen. Spätere Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Ein nachträglicher Abtausch der Anmelderegionen ist nicht möglich. Anmeldestellen sind die vom Amt bezeichneten Patentausgabestellen. Die Anmeldeformulare können bei den Anmeldestellen bezogen werden.

Die Jägerinnen und Jäger haben die Region anzugeben, in der sie die Sonderjagd ausüben wollen.

In den Grossregionen Surselva und Mittelbünden sowie in den Regionen Dreibündenstein, Heinzenberg, Hinterrhein und Schanfigg sind die Jägerinnen und Jäger während der Sonderjagd nur in einer Teilregion jagdberechtigt. Sie müssen sich bei der Anmeldung für die bevorzugte Teilregion entscheiden: *

  1. Hirschregion Surselva: Jagdbezirk I Sursassiala, I Sutsassiala, II Süd (Sektoren A10–A14, A18 ohne Gemeinde Safiental, A19, A20) und II Nord (Sektoren A15–A20);
  2. Hirschregion Heinzenberg: Areal Nolla (inkl. Alpen Verdus und Carnusa des Sektors C06), Areal Safien (inkl. Sektor C06 ohne Alpen Verdus und Carnusa) oder Areal Bonaduz;
  3. Hirschregion Dreibündenstein: Areal Domleschg Nord, Domleschg Süd oder Areal Chur – Ems – Churwalden;
  4. Hirschregion Hinterrhein: Areal Schams oder Teilregion Rheinwald/Ferrera – Avers;
  5. Hirschregion Mittelbünden: Areal Davos (ohne Wiesen), Gemeinde Bergün Filisur, Albulatal – Brienz – Obervaz (ohne Gemeinde Bergün Filisur) oder Areal Surses;
  6. Hirschregion Schanfigg: Ausser-Schanfigg (Sektoren T01, T02 und T07) und Inner-Schanfigg (Sektoren T03, T04, T05 und T06).

Die betreffende Jägerin oder der betreffende Jäger darf die Jagd nur in einer Region beziehungsweise Teilregion ausüben. Vorbehalten bleiben besondere Massnahmen zur Erfüllung der Abschusspläne gemäss Artikel 62.

Die angemeldete Region oder Teilregion wird auf dem Patent für Hochjagd beziehungsweise Steinwildjagd vermerkt.

Art. 59 Publikation

Der Entscheid über die Durchführung der Sonderjagd wird im Amtsblatt des Kantons Graubünden publiziert.

Art. 60 Kontingent

Jede Jägerin und jeder Jäger darf am gleichen Tag höchstens vier Stück Wild erlegen.

Art. 60a Krankes und verletztes Wild nicht jagdbarer Klassen

Der Abschuss von schwer kranken oder verletzten Tieren nicht jagdbarer Klassen von Reh und Hirsch ist während der Sonderjagd ohne vorgängige Zustimmung der Wildhut möglich. Der Abschuss muss unverzüglich der Wildhut gemeldet werden.

Über die Berechtigung zum Abschuss von schwer krankem oder verletztem Wild aus Gründen des Tierschutzes entscheidet die Wildhut. Im Zweifelsfall holt sie eine tierärztliche Expertise ein. Ist der Abschuss aus Gründen des Tierschutzes nicht berechtigt, gilt der Abschuss als widerrechtlich.

Der berechtigte Abschuss schwer kranker oder verletzter Tiere wird dem Kontingent nicht angerechnet.

Die Trophäe verfällt dem Kanton und wird vernichtet, sofern sie keinen speziellen Wert für die Öffentlichkeit hat.

Art. 61 Vorweisepflicht, Kontrolle, Ermittlung und Verrechnung der Abschussgebühr

Erlegte Tiere sind jeweils am gleichen Tag unverzüglich nach Ende der Jagd der zuständigen Wildhut vorzuweisen.

Das Wild wird der Jägerin oder dem Jäger überlassen, sobald diese oder dieser mit ihrer beziehungsweise seiner Unterschrift das zu verrechnende Gewicht und damit die Höhe der Abschussgebühr bestätigt hat. Zur Bestimmung des Verrechnungsgewichts werden beim Hirsch drei Kilogramm und beim Reh ein Kilogramm vom Gewicht abgezogen. Die Abschussgebühr wird durch das Amt in Rechnung gestellt.

Art. 62 Besondere Massnahmen zur Erfüllung der Abschusspläne

Wird in einer Region oder in Teilen davon die Jagd nicht oder nicht in genügendem Masse ausgeübt, so werden auch von der Wildhut Abschüsse getätigt. Gegebenenfalls können auf Anordnung des Departements überdies Jägerinnen und Jäger aus anderen Regionen, Teilregionen oder Arealen beigezogen werden.

Art. 63 Grundgebühr

Die Grundgebühr für die Ausübung der Sonderjagd beträgt für alle Regionen unabhängig von den freigegebenen Wildarten 100 Franken.

Art. 64 Besondere Bestimmungen

Die Jägerin oder der Jäger kann in der Regel am Montag und am Donnerstag vor einem Sonderjagdtag ab 16.00 Uhr über eine offizielle Telefonnummer[10] sowie über die Webseite des Amts[11] abfragen, in welchen Regionen die Sonderjagd stattfindet. Am Tag vor der Jagd dürfen Unterkünfte in Jagdausrüstung ab 16.00 Uhr bezogen werden. Motorisierte Transportmittel dürfen bis zum Beginn der Schusszeit für die Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden.

Das Departement ist ermächtigt, in den Hirschregionen besondere Bestimmungen für den Motorfahrzeuggebrauch zu erlassen. Diese Bestimmungen betreffen beschränkte Fahrverbote vor der Schusszeit in Verbindung mit erlaubten Fahrten nach Beginn der Schusszeit.

Das Befahren von Waldstrassen zur Ausübung der Sonderjagd ist entsprechend der Benutzung für die Wald- und Forstwirtschaft ohne Bewilligung gestattet.

Für den Abtransport von erlegtem Wild oder für das Verlassen des Jagdgebiets darf die Jägerin oder der Jäger motorisierte Transportmittel auch ausserhalb der dafür vorgesehenen Zeiten benützen. Wird die Jagd anschliessend wiederaufgenommen, sind Fahrten nur gemäss den besonderen Bestimmungen für den Motorfahrzeuggebrauch erlaubt. *

Erlegte Tiere sind unverzüglich in die Abschussliste einzutragen. Diese ist bis spätestens am 27. Dezember des laufenden Kalenderjahrs (Datum des Poststempels) per A-Post Plus jener Patentausgabestelle zuzustellen, bei der das Jagdpatent gelöst wurde.

Die Wildhut sorgt dafür, dass Schweisshunde zur Verfügung stehen. Die Nachsucheprotokolle sind innert vier Tagen nach Ende der Sonderjagd in der entsprechenden Region der zuständigen Wildhut abzugeben.

Auf der Sonderjagd ist das Tragen von Leuchtwesten, Leuchtjacken oder signalfarbener Kopfbedeckung für alle Jägerinnen und Jäger obligatorisch. Ein Hutband genügt nicht.

Soweit die Bestimmungen über die Sonderjagd nichts Abweichendes vorsehen, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ausübung der Hochjagd.

3.2. Hirschwild

Art. 65 Jagdgebiet

Sonderjagden werden in Regionen durchgeführt, in denen die zur Regulierung des Bestands notwendige Anzahl weiblicher Tiere auf der ordentlichen Hochjagd nicht erlegt worden ist.

Art. 66 Abschusspläne

Die Abschusspläne für die Sonderjagd werden so festgelegt, dass die fehlende Anzahl weiblicher Tiere erlegt wird.

Bei der Erstellung der Abschusspläne wird in der Regel von einem weiblichen Streckenanteil von 70 Prozent ausgegangen. Wenn in einer Hirschregion in den letzten Jahren der mittlere Anteil an weiblichen Tieren tiefer als 70 Prozent war, wird dies bei der Planung mitberücksichtigt. Wenn ausnahmsweise nur Kälber zur Bejagung freigegeben werden, wird von einem weiblichen Streckenanteil von 50 Prozent ausgegangen.

Das Departement kann den Abschussplan für die Sonderjagd in allen Hirscharealen erhöhen.

Art. 67 Jagdbares Hirschwild

Auf der Sonderjagd dürfen erlegt werden:

  1. Hirschkühe, Schmaltiere und Kälber;
  2. Hirschspiesser, deren Stangen nicht länger als die Lauscher sind.

In Regionen mit geringer Differenz zum Abschussplan kann sowohl das Tageskontingent der Jägerinnen und Jäger als auch die Liste des jagdbaren Hirschwilds eingeschränkt werden.

Art. 68 Abschussgebühren

Die Abschussgebühr beträgt:

  1. für Kälber Fr. 2.–/kg
  2. für einjährige Hirsche Fr. 4.–/kg
  3. für zweijährige und ältere weibliche Hirsche Fr. 4.–/kg
  4. kranke und verletzte Tiere, die nicht verwertbar sind keine Gebühr

Liegt die quantitative Erfüllung des kantonalen Abschussplans nach der Hochjagd unter 70 Prozent, beträgt die Abschussgebühr: *

  1. für Kälber Fr. 1.–/kg
  2. für einjährige Hirsche Fr. 2.–/kg
  3. für zweijährige und ältere weibliche Hirsche Fr. 2.–/kg
  4. kranke und verletzte Tiere, die nicht verwertbar sind keine Gebühr

3.3. Rehwild

Art. 69 Jagdgebiet

Sonderjagden auf Rehwild werden in jenen Regionen und Arealen durchgeführt, in denen die Abschusspläne nicht bereits auf der ordentlichen Hochjagd erfüllt werden.

Art. 70 Abschusspläne

Nach Abschluss der Hochjagd wird für jede Region der zur Erreichung der Zielsetzung notwendige Abschuss bestimmt und mit der Strecke verglichen. Die noch fehlenden Tiere werden auf der Sonderjagd erlegt. Die Rehregionen entsprechen den Hirschregionen gemäss Anhang 4.

Die Abschusspläne für die einzelnen Regionen und Areale werden aufgrund der Hochjagdstrecke so festgelegt, dass der Anteil Geissen und Kitze an der gesamten Rehwildstrecke in der Regel 50 bis 65 Prozent beträgt. Der geforderte Anteil an Geissen und Kitzen steigt, wenn sich der Rehbockabschuss der maximalen Strecke seit 1991 nähert oder diese überschreitet. Bei der Festlegung des Abschussplans wird den regionalen Unterschieden beim Jagddruck auf den Rehbock Rechnung getragen. In Gebieten mit Wildschadenproblemen kann der Abschussplan zur Steigerung des Jagddruckes zusätzlich erhöht und im Sinne einer Schwerpunktbejagung regional umgesetzt werden. *

Art. 71 Jagdbares Rehwild

Auf der Sonderjagd dürfen Rehgeissen, Schmalrehe und Rehkitze erlegt werden.

Ist in einer Region die Differenz zum Abschussplan gering, kann das Tageskontingent der Jägerinnen und Jäger eingeschränkt werden.

Art. 72 Abschussgebühren

Die Abschussgebühr beträgt:

  1. für einjährige und ältere Tiere Fr. 4.–/kg
  2. für Rehkitze keine Gebühr
  3. für kranke und verletzte Tiere, die nicht verwertbar sind keine Gebühr

3.4. Wildschweine

Art. 73 Jagdgebiet, jagdbare Wildschweine

In den Regionen, in welchen die Sonderjagd durchgeführt wird, sind alle Wildschweine jagdbar.

Art. 74 Jagdberechtigung, Vorweisepflicht

Jagdberechtigt sind Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung der Sonderjagd.

Erlegte Tiere sind jeweils unverzüglich nach Ende der Jagd der zuständigen Wildhut vorzuweisen.

Artikel 46 gilt sinngemäss auch für die Sonderjagd.

Art. 75 Abschussgebühren

Für erlegte Wildschweine werden keine Abschussgebühren erhoben.

4. Steinwildjagd

Art. 76 Jagd- und Schusszeiten

Die Steinwildjagd wird in der Zeit vom 4. Oktober bis und mit 7. November durchgeführt. In einigen Kolonien erfolgt eine gestaffelte Zulassung oder wird die Jagd für mehrere Tage unterbrochen. *

Es gelten folgende Schusszeiten:

  1. vom 4. bis 15. Oktober 2025 von 07.00 Uhr bis 19.30 Uhr;
  2. vom 16. bis 25. Oktober 2025 von 07.15 Uhr bis 19.00 Uhr;
  3. vom 26. Oktober bis 7. November 2025 von 06.45 Uhr bis 17.30 Uhr.

Art. 77 Jagdberechtigte Personen

Jagdberechtigt sind nur Jägerinnen und Jäger, die sich ordnungsgemäss angemeldet haben, im betreffenden Jahr ausgelost wurden und ein Jagdpatent für Steinwild gelöst haben.

Die Weisungen der Wildhut sind für die Jägerinnen und Jäger verbindlich.

Art. 78 Abschussplan

Im Abschussplan wird nach Steinwildkolonien die Anzahl weiblicher und männlicher Tiere festgelegt, die den Beständen zu entnehmen ist. Bei den männlichen Tieren ist der Plan zusätzlich nach Altersklassen aufgeschlüsselt. Der Abschussplan 2025 ist im Anhang 8 aufgeführt. *

Art. 79 Markierte Tiere

Markierte Tiere sind geschützt. Das Amt kann ausnahmsweise den Abschuss von kranken und verletzten Tieren sowie solchen aus der Altersklasse bewilligen.

Art. 80 Besondere Bestimmungen

Das Befahren von Waldstrassen zur Ausübung der Steinwildjagd ist entsprechend der Benutzung für die Wald- und Forstwirtschaft ohne Bewilligung gestattet.

Art. 81 Übertrag der Teilnahmeberechtigung

Bei Abmeldungen bis zum 30. Juni wird die Berechtigung für die Teilnahme an der regulären Steinwildjagd ohne Einschränkung auf das nächste Jahr übertragen. Wird die Jagd im Folgejahr nicht angetreten, gilt die Jagd als nicht ausgeübt und die Berechtigung verfällt.

Bei Abmeldungen ab dem 1. Juli wird die Berechtigung für die Teilnahme an der regulären Steinwildjagd nur noch bei Krankheit oder Unfall unter Vorweisung eines Arztzeugnisses übertragen. Wird die Jagd im Folgejahr nicht angetreten, gilt die Jagd als nicht ausgeübt und die Berechtigung verfällt.

Muss eine Jägerin oder ein Jäger die Jagd infolge Krankheit oder Unfall abbrechen, wird die Berechtigung für die Teilnahme an der regulären Steinwildjagd nur noch für die nicht genutzten Jagdtage auf das Folgejahr übertragen, sofern der Jagdabbruch vor dem drittletzten Jagdtag erfolgt. Wird die Jagd im Folgejahr nicht angetreten, gilt die Jagd in der zugeteilten Altersklasse als ausgeübt und abgeschlossen.

Bei der Regulationsjagd auf Steingeissen wird die Berechtigung im Falle einer Abmeldung, eines Unfalls oder Krankheit nicht ins Folgejahr übertragen.

5. Niederjagd

5.1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 82 Jagd- und Schusszeiten

Die Niederjagd dauert vom 1. Oktober bis und mit 30. November.

Es gelten folgende Schusszeiten:

  1. vom 1. bis 15. Oktober 2025 von 07.00 Uhr bis 19.30 Uhr;
  2. vom 16. bis 25. Oktober 2025 von 07.15 Uhr bis 19.00 Uhr;
  3. vom 26. Oktober bis 15. November 2025 von 06.45 Uhr bis 17.30 Uhr;
  4. vom 16. bis 30. November 2025 von 07.00 Uhr bis 17.30 Uhr.

Art. 83 Jagdbares Wild

Erlegt werden dürfen: Feldhasen, Schneehasen, Füchse, Dachse, Baum- und Steinmarder, Marderhunde, Waschbären, Bisamratten, Birkhähne, Schneehühner, Ringeltauben, verwilderte Haustauben, Kolkraben, Rabenkrähen, Nebelkrähen, Elstern, Eichelhäher, Kormorane, Blesshühner und Stockenten. *

Art. 84 Örtliche Einschränkungen

Vom 1. Oktober bis und mit 14. Oktober 2025 dürfen Füchse, Dachse, Baum- und Steinmarder sowie Waschbären, Marderhunde und Bisamratten in den Jagdbezirken I, II, III, V, VI, X, XI und XII zur Verhütung von Wildschäden in der Landwirtschaft ohne zeitliche Einschränkungen bejagt werden. *

Die Jagdbezirke entsprechen der Einteilung gemäss Anhang 4.

Art. 85 Einsatz von Jagdhunden, Gruppengrösse

Jagdhunde dürfen nur zur Jagd eingesetzt werden, wenn die Jägerin oder der Jäger ebenfalls die Jagd ausübt.

Bei der Jagd mit Jagdhunden auf Hasen und Flugwild ist die Gruppengrösse auf vier Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschränkt.

Art. 86 Abschussliste

Bei erlegten Hasen, Mardern und Flugwild ist die Art obligatorisch anzugeben (Feldhase oder Schneehase, Baum- oder Steinmarder, Birkhuhn oder Schneehuhn, Stockente). Die unkorrekte Angabe der Tierart auf der Abschussliste wird mit einer Ordnungsbusse gemäss Anhang 1 geahndet. *

5.2. Hasen

Art. 87 Zeitliche Einschränkung, Kontingent

Vom 21. November bis und mit 30. November 2025 dürfen Hasen nicht bejagt werden. *

Jede Jägerin und jeder Jäger darf insgesamt acht Hasen, am gleichen Tag jedoch höchstens zwei Hasen erlegen.

5.3. Birkhähne

Art. 88 Zeitliche Einschränkung, Kontingent und Vorweisepflicht

Birkhähne dürfen ab dem 16. Oktober bejagt werden.

Jede Jägerin und jeder Jäger darf einen Birkhahn erlegen.

Erlegte Birkhähne sind in frischem Zustand zu Untersuchungszwecken der Wildhut vorzuweisen.

5.4. Schneehühner

Art. 89 Zeitliche Einschränkung, Kontingent und Vorweisepflicht

Schneehühner dürfen ab dem 16. Oktober bejagt werden.

Jede Jägerin und jeder Jäger darf am gleichen Tag höchstens zwei und während der ganzen Niederjagd höchstens zehn Schneehühner erlegen.

Von jedem erlegten Schneehuhn sind Federproben (Flügel, Handschwinge oder mehrere Körperfedern) abzugeben. Diese Proben sind jeweils separat in einem Plastiksack aufzubewahren, wobei die Flügel einzufrieren und innert fünf Tagen nach Ende der Niederjagd zusammen mit den Angaben zu Abschussdatum und Abschussort der Wildhut zuzustellen sind. Das amtliche Protokollblatt[12] ist vollständig, mit Koordinaten, auszufüllen.

5.5. Wasserflugwild

Art. 90 Jagd mit dem Hund, Kontingente

Die Jagd auf Wasserflugwild (Kormorane, Blässhühner, Stockenten) darf nur mit einem geprüften Jagdhund und nur mit bleifreiem Schrot ausgeübt werden. *

Am gleichen Tag darf jede Jägerin und jeder Jäger höchstens entweder zwei Blässhühner oder zwei Stockenten oder ein Blässhuhn und eine Stockente erlegen. Für Kormorane gelten keine Tageskontingente. *

Die Tagesstrecke für den gleichen Jagdhund darf höchstens vier Stück betragen.

5.6. Eichelhäher

Art. 91 Kontingent

Am gleichen Tag darf jede Jägerin und jeder Jäger höchstens vier Eichelhäher erlegen.

6. Passjagd

Art. 92 Jagd- und Schusszeiten

Die Passjagd dauert vom 1. November 2025 bis und mit 28. Februar 2026 mit einer Unterbrechung an Weihnachten (24. Dezember bis und mit 26. Dezember). Die Passjagd darf von 17.30 Uhr bis 06.30 Uhr ausgeübt werden. *

Art. 93 Jagdberechtigte Personen, Abschussliste

Die Passjagd darf von Inhaberinnen und Inhabern eines Hoch-, Niederjagd- oder Steinwildjagdpatents für das laufende Jagdjahr sowie von Jägerinnen und Jägern die ein Passjagdpatent lösen, ausgeübt werden. Die Jägerin oder der Jäger hat die gültige Abschussliste mit sich zu tragen.

Art. 94 Jagdbares Wild, zeitliche und örtliche Einschränkung

Erlegt werden dürfen: Füchse (bis 28. Februar 2026), Dachse (bis 15. Januar 2026), Baum- und Steinmarder (bis 15. Februar 2026), Marderhunde, Waschbären und Bisamratten (bis 28. Februar 2026). *

In rechtskräftig ausgeschiedenen Wildruhezonen ist die Passjagd verboten. In Gebieten mit ständigem Wolfsvorkommen kann die Wildhut Passorte aufheben oder verbieten, sofern kein angemessener Abstand zum Siedlungsgebiet eingehalten wird.

Art. 95 Anmeldung

Jägerinnen und Jäger, welche die Passjagd ausüben, haben vorgängig, spätestens bis zum 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahrs, der zuständigen Wildhut schriftlich die Passorte zu melden. Es können insgesamt drei Orte bezeichnet werden.

Die Jägerinnen und Jäger können sich bei der Wildhut ab 1. August über die Zulässigkeit eines Passorts erkundigen.

Die Anmeldung ist nur gültig, wenn jeder Ort genau umschrieben wird. Die Angabe der Sektornummer, des Ortschafts- und Lokalnamens sowie die Abgabe eines Kartenausschnitts mit dem genauen Standort sind obligatorisch. Die Orte dürfen für die Passjagd nachträglich nicht mehr geändert werden.

Mit der Anmeldung bestätigt die Jägerin oder der Jäger, dass sie beziehungsweise er für die ganze Jagdzeit eine gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Gleichzeitig muss eine Kopie des "Schiessnachweises Schrot" eingereicht werden.

Art. 96 Luderplätze

Auf Luderplätzen ist das Auslegen von Kadavern und Kadaverteilen von Nutztieren und erlegtem Wild verboten. Fleisch- und Fischabfälle müssen so ausgelegt werden, dass das Raubwild sie nur in kleinsten Portionen aufnehmen kann.

Art. 97 Weitere Bestimmungen

Die Passjagd darf nur aus Häusern, Ställen oder anderen festen Gebäulichkeiten (Bretterhütten und dergleichen) ausgeübt werden. Motorfahrzeuge und Seilbahnen dürfen für die Passjagd benützt werden.

Bei erlegten Mardern ist die Art obligatorisch anzugeben (Baum- oder Steinmarder). Die unkorrekte Angabe der Tierart auf der Abschussliste wird mit einer Ordnungsbusse gemäss Anhang 1 geahndet. *

Bei Konflikten mit Grossraubtieren oder der Verwendung von nicht erlaubten Lockmitteln können zuvor bewilligte Passorte jederzeit aufgehoben werden. *

7. Schlussbestimmungen

Art. 98 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäss Artikel 47 ff. des kantonalen Jagdgesetzes[13] geahndet.

Egress

2023-022

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.06.2023 01.08.2023 Erlass Erstfassung 2023-022
25.06.2024 01.08.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, a) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, c) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, e) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, f) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, g) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, h) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, i) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, j) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, k) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, l) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, m) eingefügt 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 19 Titel geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 19 Abs. 1 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 19 Abs. 2 eingefügt 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 27 Abs. 1 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 27 Abs. 3 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 28 Abs. 1, a) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 28 Abs. 1, b) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 28 Abs. 1, c) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 30 Abs. 2 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 31 Abs. 3 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 42a Abs. 3 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 54 Abs. 3 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 54 Abs. 5 aufgehoben 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 56 Abs. 1 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 57 Abs. 1, a) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 57 Abs. 1, b) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 57 Abs. 1, c) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 57 Abs. 1, d) aufgehoben 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 58 Abs. 6 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 58 Abs. 6, b) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 68 Abs. 2 eingefügt 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 76 Abs. 1 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 76 Abs. 2, a) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 76 Abs. 2, b) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 76 Abs. 2, c) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 78 Abs. 1 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 82 Abs. 2, a) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 82 Abs. 2, b) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 82 Abs. 2, c) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 82 Abs. 2, d) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 84 Abs. 1 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 87 Abs. 1 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 92 Abs. 1 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 94 Abs. 1 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Anhang 2 Inhalt geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Anhang 3 Inhalt geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Anhang 4 Name und Inhalt geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Anhang 5 Name und Inhalt geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Anhang 6 Inhalt geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Anhang 7 Inhalt geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Anhang 8 Name und Inhalt geändert 2024-021
01.07.2025 01.08.2025 Art. 2 Abs. 2 eingefügt 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 6 Abs. 4 eingefügt 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 8 Abs. 2 eingefügt 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 11 Abs. 3, a) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 11 Abs. 3, b) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 11 Abs. 3, g) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 11 Abs. 3, j) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 11 Abs. 3, l) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 15 Abs. 1 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 19 Abs. 1 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 24 Abs. 3 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 27 Abs. 1 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 27 Abs. 3 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 28 Abs. 1, a) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 28 Abs. 1, b) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 28 Abs. 1, c) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 30 Abs. 2 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 31 Abs. 3 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 32 Abs. 5 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 37 Abs. 1, a) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 37 Abs. 1, b) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 38 Abs. 1 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 42 Titel geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 42 Abs. 3 eingefügt 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 42a Abs. 1 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 42a Abs. 1, c) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 42a Abs. 1, d) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 42a Abs. 1, e) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 42a Abs. 1, f) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 42a Abs. 3 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 51 Abs. 3 eingefügt 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 52 Abs. 1 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 54 Abs. 3 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 56 Abs. 1 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 57 Abs. 1, a) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 57 Abs. 1, b) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 57 Abs. 1, c) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 58 Abs. 6, a) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 64 Abs. 4 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 70 Abs. 2 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 76 Abs. 1 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 76 Abs. 2, a) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 76 Abs. 2, b) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 76 Abs. 2, c) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 77a aufgehoben 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 78 Abs. 1 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 82 Abs. 2, a) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 82 Abs. 2, b) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 82 Abs. 2, c) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 82 Abs. 2, d) geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 83 Abs. 1 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 84 Abs. 1 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 86 Abs. 1 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 87 Abs. 1 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 90 Abs. 1 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 90 Abs. 2 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 92 Abs. 1 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 94 Abs. 1 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 97 Abs. 2 geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Art. 97 Abs. 3 eingefügt 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Anhang 2 Inhalt geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Anhang 3 Name und Inhalt geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Anhang 4 Name und Inhalt geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Anhang 5 Inhalt geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Anhang 6 Name und Inhalt geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Anhang 7 Name und Inhalt geändert 2025-042
01.07.2025 01.08.2025 Anhang 8 Name und Inhalt geändert 2025-042

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.06.2023 01.08.2023 Erstfassung 2023-022
Art. 2 Abs. 2 01.07.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-042
Art. 6 Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 6 Abs. 4 01.07.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-042
Art. 8 Abs. 2 01.07.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-042
Art. 11 Abs. 3, a) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 11 Abs. 3, a) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 11 Abs. 3, b) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 11 Abs. 3, c) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 11 Abs. 3, e) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 11 Abs. 3, f) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 11 Abs. 3, g) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 11 Abs. 3, g) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 11 Abs. 3, h) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 11 Abs. 3, i) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 11 Abs. 3, j) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 11 Abs. 3, j) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 11 Abs. 3, k) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 11 Abs. 3, l) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 11 Abs. 3, l) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 11 Abs. 3, m) 25.06.2024 01.08.2024 eingefügt 2024-021
Art. 15 Abs. 1 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 19 25.06.2024 01.08.2024 Titel geändert 2024-021
Art. 19 Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 19 Abs. 1 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 19 Abs. 2 25.06.2024 01.08.2024 eingefügt 2024-021
Art. 24 Abs. 3 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 27 Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 27 Abs. 1 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 27 Abs. 3 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 27 Abs. 3 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 28 Abs. 1, a) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 28 Abs. 1, a) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 28 Abs. 1, b) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 28 Abs. 1, b) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 28 Abs. 1, c) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 28 Abs. 1, c) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 30 Abs. 2 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 30 Abs. 2 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 31 Abs. 3 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 31 Abs. 3 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 32 Abs. 5 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 37 Abs. 1, a) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 37 Abs. 1, b) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 38 Abs. 1 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 42 01.07.2025 01.08.2025 Titel geändert 2025-042
Art. 42 Abs. 3 01.07.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-042
Art. 42a Abs. 1 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 42a Abs. 1, c) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 42a Abs. 1, d) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 42a Abs. 1, e) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 42a Abs. 1, f) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 42a Abs. 3 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 42a Abs. 3 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 51 Abs. 3 01.07.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-042
Art. 52 Abs. 1 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 54 Abs. 3 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 54 Abs. 3 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 54 Abs. 5 25.06.2024 01.08.2024 aufgehoben 2024-021
Art. 56 Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 56 Abs. 1 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 57 Abs. 1, a) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 57 Abs. 1, a) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 57 Abs. 1, b) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 57 Abs. 1, b) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 57 Abs. 1, c) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 57 Abs. 1, c) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 57 Abs. 1, d) 25.06.2024 01.08.2024 aufgehoben 2024-021
Art. 58 Abs. 6 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 58 Abs. 6, a) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 58 Abs. 6, b) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 64 Abs. 4 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 68 Abs. 2 25.06.2024 01.08.2024 eingefügt 2024-021
Art. 70 Abs. 2 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 76 Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 76 Abs. 1 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 76 Abs. 2, a) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 76 Abs. 2, a) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 76 Abs. 2, b) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 76 Abs. 2, b) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 76 Abs. 2, c) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 76 Abs. 2, c) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 77a 01.07.2025 01.08.2025 aufgehoben 2025-042
Art. 78 Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 78 Abs. 1 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 82 Abs. 2, a) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 82 Abs. 2, a) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 82 Abs. 2, b) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 82 Abs. 2, b) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 82 Abs. 2, c) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 82 Abs. 2, c) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 82 Abs. 2, d) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 82 Abs. 2, d) 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 83 Abs. 1 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 84 Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 84 Abs. 1 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 86 Abs. 1 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 87 Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 87 Abs. 1 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 90 Abs. 1 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 90 Abs. 2 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 92 Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 92 Abs. 1 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 94 Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021
Art. 94 Abs. 1 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 97 Abs. 2 01.07.2025 01.08.2025 geändert 2025-042
Art. 97 Abs. 3 01.07.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-042
Anhang 1 25.06.2024 01.08.2024 Inhalt geändert 2024-021
Anhang 1 01.07.2025 01.08.2025 Inhalt geändert 2025-042
Anhang 2 25.06.2024 01.08.2024 Inhalt geändert 2024-021
Anhang 2 01.07.2025 01.08.2025 Inhalt geändert 2025-042
Anhang 3 25.06.2024 01.08.2024 Inhalt geändert 2024-021
Anhang 3 01.07.2025 01.08.2025 Name und Inhalt geändert 2025-042
Anhang 4 25.06.2024 01.08.2024 Name und Inhalt geändert 2024-021
Anhang 4 01.07.2025 01.08.2025 Name und Inhalt geändert 2025-042
Anhang 5 25.06.2024 01.08.2024 Name und Inhalt geändert 2024-021
Anhang 5 01.07.2025 01.08.2025 Inhalt geändert 2025-042
Anhang 6 25.06.2024 01.08.2024 Inhalt geändert 2024-021
Anhang 6 01.07.2025 01.08.2025 Name und Inhalt geändert 2025-042
Anhang 7 25.06.2024 01.08.2024 Inhalt geändert 2024-021
Anhang 7 01.07.2025 01.08.2025 Name und Inhalt geändert 2025-042
Anhang 8 25.06.2024 01.08.2024 Name und Inhalt geändert 2024-021
Anhang 8 01.07.2025 01.08.2025 Name und Inhalt geändert 2025-042