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803.100

Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden

Vom 26.10.1958 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Vom Volke angenommen am 26. Oktober 1958[1]

1. Geltungsbereich und Grundsatz

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt des Bundesrechtes und des kantonalen Raumplanungsrechtes für alle Enteignungen und die Feststellung und Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen. *

Ist eine Enteignung nach eidgenössischem und kantonalem Recht möglich, so kann der Enteigner bestimmen, nach welchem Rechte sie durchzuführen ist. Nach Erteilung des Enteignungsrechts besteht dieses Wahlrecht nicht mehr. *

Art. 2 Grundsatz

Die Enteignung ist nur für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Werke zulässig, sofern und soweit sie zur Erreichung des Zwecks erforderlich und eine gütliche Einigung nicht oder nur unter unverhältnismässigem Kostenaufwand möglich ist.

Art. 2a * Gleichstellung der Geschlechter

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.

2. Das Enteignungsrecht

Art. 3 * Legitimation

Das Enteignungsrecht kann vom Kanton, von den Gemeinden und anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten sowie von Personen des Privatrechtes beansprucht werden.

Dem Kanton steht das Enteignungsrecht nach Massgabe der Gesetzgebung zu. Volks- und Grossratsbeschlüsse über die Ausführung öffentlicher Werke schliessen die Befugnis zur Anwendung der Enteignung in sich.

Über die Erteilung des Enteignungsrechtes für Werke, bei denen der Kanton nicht Bauherr ist, entscheidet das Departement.

… *

Art. 4 Gegenstand

Enteignet werden können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes.

Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, können ebenfalls enteignet werden, sofern nicht durch das Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Das Departement auferlegt dem Enteigner die zur Erhaltung der nötigen Verbindungen oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der benachbarten Grundstücke erforderlichen Bedingungen. *

Wo die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes genügt, darf das Eigentum ohne Zustimmung des Enteigneten nicht entzogen werden. Ebenso darf gegen den Willen des Enteigneten nicht für die Dauer enteignet werden, wenn eine vorübergehende Enteignung zur Erreichung des Zwecks genügt.

Art. 5 Umfang

Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden:

  1. für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes;
  2. für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind;
  3. für die Herbeischaffung der Baustoffe und die Ablagerung von Material;
  4. für Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.

Art. 6 Ausdehnungsrecht des Enteigneten

Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.

Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.

Art. 7 Ausdehnungsrecht des Enteigners

Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für Wertverminderung des Restes mehr als die Hälfte seines Wertes beträgt.

Der Enteigner hat innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung dem Enteigneten schriftlich mitzuteilen, ob er die Teilenteignung oder die Enteignung des Ganzen gewählt hat.

Art. 8 Verzicht

Der Enteigner kann innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung, sofern er nicht bereits die vorzeitige Besitzeseinweisung verlangt hat, dem Enteigneten schriftlich den Verzicht auf den Vollzug der Enteignung erklären. *

Entsteht dem Enteigneten durch den Verzicht nachweisbar ein Schaden, so ist dieser zu vergüten. Wenn sich die Parteien über die Höhe der Vergütung nicht verständigen können, befindet darüber jene Instanz, die den endgültigen Entscheid über die Enteignungsentschädigung gefällt hat. Der Anspruch auf Vergütung verjährt innert einem Jahr seit der Verzichterklärung.

Eine im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung kann der Enteignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen.

3. Die Entschädigung

Art. 9 Grundsatz, Zuständigkeit für Festsetzung und Arten

Die Enteignung darf nur gegen volle Entschädigung erfolgen. Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu leisten. Mit Zustimmung des Enteigneten kann anstelle der Geldleistung ganz oder teilweise eine Sachleistung treten.

Trifft die Enteignung einen dinglich Berechtigten, der zur Berufsausübung auf das zu enteignende Grundstück unbedingt angewiesen ist, so soll nach Möglichkeit Realersatz geleistet werden.

Art. 10 Bestandteile der Entschädigung

Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung aller Nachteile festzusetzen, die dem Enteigneten ohne sein Verschulden aus dem Entzug oder der Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:

  1. der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
  2. der Minderwert, der entsteht, wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird;
  3. ein angemessener Anteil an den Wiederbeschaffungskosten, sofern der subjektive Schaden eines Enteigneten, der auf die Wiederbeschaffung angewiesen ist, höher ist als der Verkehrswert des enteigneten Objektes. Den Mehrwert muss sich der Enteignete anrechnen lassen;
  4. alle weiteren den Enteigneten treffenden Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.

Lässt sich der Nachteil bei Anordnung des Entzuges oder der Beschränkung eines Rechtes nicht feststellen, so kann auf Begehren des Enteigners, des Enteigneten oder von Amtes wegen der Entscheid bis zur Vollendung des Werkes ausgesetzt werden, allenfalls unter Anordnung einer angemessenen Sicherstellung.

Art. 11 Berechnung des Verkehrswertes

Bei der Ermittlung des Verkehrswerts sind bessere Verwendungsmöglichkeiten angemessen zu berücksichtigen, hingegen nicht offenbare Spekulations- oder Liebhaberpreise.

Die auf dem Grundstück bestehenden Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, sowie die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte sind bei der Schätzung in Betracht zu ziehen, ebenso der Wert von besonderen Lasten, die durch die Enteignung wegfallen.

Ausser Betracht fallen die durch das Werk des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen.

Art. 12 Entschädigung für Dienstbarkeiten und persönliche Rechte

Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten der aus ihrer Beschränkung oder aus ihrem Erlöschen entstehende Schaden angemessen zu vergüten.

Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge nachweisbar entsteht.

Art. 13 Entschädigung für Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen

Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet anstelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie können selbständige Anträge stellen, soweit eine Beeinträchtigung ihrer Rechte zu befürchten ist.

Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwächst.

4. Das Enteignungsverfahren

Art. 15 Vorbereitende Handlungen

Handlungen, die zur Vorbereitung eines Werkes, für das die Enteignung beansprucht werden kann, erforderlich sind, müssen nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Eigentümers geduldet werden. Der Enteigner hat vollen Schadenersatz zu leisten.

Für solche vorbereitende Handlungen ist die Bewilligung des Departementes einzuholen, das diese von einer Sicherheitsleistung abhängig machen kann. *

Schadenersatzklagen werden durch die ordentlichen Gerichte beurteilt.

Art. 16 * Einleitung des Verfahrens

Bei strassen-, wasser- und forstbaulichen Vorhaben wird das Enteignungsverfahren durch die öffentliche Projektauflage eingeleitet. Bei Projekten, die nur wenige Grundeigentümer berühren und keine erhebliche Beanspruchung von Rechten zur Folge haben, erfolgt dies durch die schriftliche Zustimmung der Betroffenen zum Auflageverzicht. *

Bei den übrigen Vorhaben erfolgt die Einleitung des Verfahrens durch die persönliche Anzeige an die betroffenen Grundeigentümer.

Art. 17 Enteignungsbann

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage und, im abgekürzten Verfahren[2], vom Tage der Zustellung der Vorladung an, dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden. Nötigenfalls kann bei den von der Enteignung betroffenen Grundstücken auch eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorgemerkt werden.

Widerhandlungen werden vom Departement mit Busse bis zu 1000 Franken geahndet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[3]*

Für den aus dem Enteignungsbann nachweisbar entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten. Bestand und Höhe des Schadens werden gleichzeitig mit der Entschädigung für die Enteignung festgesetzt.

5. Die Enteignungsorgane

Art. 19 Enteignungskommission 1. Stellung und Zusammensetzung *

Für den gesamten Kanton besteht eine Enteignungskommission. *

Die Enteignungskommission setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern. *

Die Enteignungskommission ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. *

Die Enteignungskommission kann ein Sekretariat und ein Aktuariat bestellen. Administrativ ist sie dem Obergericht angegliedert. Sie verfügt dort über eine Zustelladresse. *

Die Regierung legt das Taggeld für die im Nebenamt tätigen Mitglieder der Enteignungskommission fest. Sie kann von den in Artikel 70 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden[4] vorgesehenen Ansätzen abweichen. *

Art. 19a * 2. Wahl

Die Mitglieder der Enteignungskommission gehören verschiedenen Berufsgruppen an und besitzen die für die Aufgabenerfüllung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse.

Das Obergericht wählt die Mitglieder der Enteignungskommission für die Dauer von vier Jahren. Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.

Das Obergericht schreibt zu besetzende Stellen öffentlich aus, soweit sich keine amtierenden Mitglieder der Enteignungskommission zur Wiederwahl stellen.

Die Zusammensetzung der Enteignungskommission ist öffentlich bekannt zu geben.

Art. 20 3. Zuständigkeit *

Der Enteignungskommission obliegt im besondern der Entscheid über:

  1. Bestand und Höhe des Schadens aus dem Enteignungsbann;
  2. Ausdehnungsbegehren des Enteigneten und des Enteigners;
  3. bestrittene Rechte;
  4. Art und Höhe der Enteignungsentschädigung;
  5. vorzeitige Besitzeseinweisung und damit verbundene Massnahmen;
  6. nachträgliche Forderungen;
  7. Höhe der Entschädigung bei Verzicht auf die Enteignung;
  8. Möglichkeit des Rückforderungsrechtes und Höhe der allfälligen Gegenleistung;
  9. Entschädigungsforderungen wegen enteignungsähnlicher Tatbestände (materielle Enteignung);
  10. nachträgliche Entschädigungsansprüche, sofern ein Enteignungsverfahren nicht oder nicht gegen den Geschädigten durchgeführt worden ist;
  11. das Vorliegen einer materiellen Enteignung.

Art. 20a * 4. Besetzung

Die Enteignungskommission entscheidet in der Besetzung mit drei Mitgliedern. Der Spruchkörper besteht aus:

  1. der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin beziehungsweise dem Vizepräsidenten (Vorsitz);
  2. zwei weiteren Mitgliedern.

Hat die Enteignungskommission ein Aktuariat bestellt, wirkt die Aktuarin oder der Aktuar gemäss den Instruktionen der oder des Vorsitzenden am Verfahren mit. Sie oder er hat bei der Entscheidfindung beratende Stimme.

Art. 21 * Aufsicht

Das Obergericht übt die Aufsicht über die Enteignungskommission aus. *

Es verfügt gegenüber der Enteignungskommission und deren Mitgliedern über dieselben Aufsichtsinstrumente und Hilfsmittel wie gegenüber den anderen richterlichen Behörden und deren Mitgliedern, die seiner direkten Aufsicht unterstehen. *

Die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes[5] über die Justizaufsicht finden sinngemäss Anwendung. *

Art. 22 * Obergericht *

Der Enteigner und der Enteignete können, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, alle Sachentscheide der Enteignungskommission an das Obergericht weiterziehen[6]*

Wird von einer Partei Beschwerde eingereicht, so steht der Gegenpartei das Recht der Anschlussbeschwerde zu. *

… *

… *

6. Vollzug der Enteignung

Art. 23 Fälligkeit der Entschädigung

Die Entschädigung für die Enteignung wird mit der rechtskräftigen Feststellung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an zu fünf Prozent zu verzinsen, sofern der Enteignete nicht in seinem Einverständnis über diesen Zeitpunkt hinaus im Genusse des enteigneten Rechtes verbleibt.

Art. 24 Zahlung der Entschädigung

… *

Wo die genaue Höhe der Entschädigung vor Abschluss der Bauarbeiten nicht ermittelt werden kann, sind zunächst 80 Prozent der voraussichtlichen Summe und der Rest sofort nach der Vermarkung und Vermessung zu bezahlen.

… *

Art. 25 Verteilung

Der Enteigner darf die für das enteignete Grundstück und den Minderwert eines nicht enteigneten Grundstückes bezahlte Entschädigung dem Eigentümer nur mit Zustimmung allfälliger Berechtigter aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten auszahlen. *

Zur Auszahlung der Entschädigung für die enteigneten Dienstbarkeiten an die Berechtigten ist die Zustimmung allfälliger Grundpfand- und Grundlastberechtigter des herrschenden Grundstückes erforderlich.

Können sich die in Betracht fallenden Berechtigten über die Verteilung nicht einigen, so trifft der Kommissionspräsident die ihm als angemessen erscheinenden Massnahmen. Er ist befugt, Fristen für die Klageerhebung anzusetzen mit der Androhung, dass bei Nichteinhalten dieser Frist die Verteilung in der von ihm vorgesehenen Weise vorgenommen werde.

Art. 26 Wirkung der Zahlung

Durch die Zahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück.

Die gleiche Wirkung hat die Zahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt worden ist.

Mangels anderer Vereinbarung der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen Rechte und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte, auch wenn sie trotz ergangener Aufforderung schuldhafterweise nicht angemeldet und von der Enteignungskommission nicht geschätzt worden sind.

Art. 27 Grundbucheintrag, Kosten, Handänderungssteuer

Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Zahlung der Entschädigung und der allfälligen nötigen Vermarkung und Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb durch Enteignung im Grundbuch eingetragen werde.

Die Kosten der Vermarkung, Vermessung und der grundbuchlichen Bereinigung hat der Enteigner zu tragen.

Für den Eigentumsübergang durch Enteignung dürfen dem Kanton keine Handänderungssteuern auferlegt werden.

Art. 28 Vorzeitige Besitzeseinweisung

Der Enteigner kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens durch den Kommissionspräsidenten nach vorgenommenem Augenschein und nach Anhören der Abtretungspflichtigen ermächtigt werden, das Grundstück schon vor der Zahlung der Entschädigung in Anspruch zu nehmen, wenn für den Enteigner aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile entstehen würden. *

Wenn der Kommissionspräsident einem solchen Gesuch entspricht, hat er gleichzeitig die Massnahmen anzuordnen, die die spätere Festsetzung der Entschädigung sichern. Auf Antrag des Enteigneten kann er zudem eine Sicherheitsleistung verlangen. *

Jedenfalls ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an mit fünf Prozent zu verzinsen.

7. Rückforderungsrecht

Art. 29 Voraussetzungen

Der Enteignete, der nicht durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat. kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Erstattung der hierfür erhaltenen Entschädigung und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen, wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zweck verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist.

Das Rückforderungsrecht kann vom früheren Inhaber oder von seinen Erben ausgeübt werden, bei einer Teilenteignung jedoch nur dann, wenn sie noch Eigentümer des Restgrundstückes oder des herrschenden Grundstückes sind.

Bei der Eintragung im Grundbuch ist dieses Rückforderungsrecht als Verfügungsbeschränkung vorzumerken.

Art. 30 Anzeigepflicht

Der Enteigner hat dem Rückforderungsberechtigten unter Schadenersatzfolge Anzeige zu erstatten, wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zweck verwenden will, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist.

Art. 31 Verjährung

Das Rückforderungsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit der in Artikel 30 vorgeschriebenen Anzeige.

Art. 32 Entscheid

Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet endgültig jene Instanz, die die Enteignungsentschädigung rechtskräftig festgesetzt hat.

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 33 Vollziehungsverordnung

Der Grosse Rat regelt das Verfahren für die Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Kanton, für die Erteilung des Enteignungsrechtes durch das Departement, für die Beurteilung von Forderungen aus materieller Enteignung und für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung[7]*

Das Verfahren ist so zu ordnen, dass unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Enteigneten eine möglichst rasche Durchführung der Enteignung gewährleistet ist. *

Art. 34 Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts

Die Regierung setzt dieses Gesetz nach Annahme durch das Volk in Kraft[8].

Auf diesen Zeitpunkt werden das Gesetz über Abtretung von liegendem Privateigentum zu öffentlichen Zwecken vom 13. Juli 1839[9], die Zusatzartikel vom 8. Januar 1853[10] sowie die Artikel 2 bis 6 des Baugesetzes vom 6. Mai 1894[11] aufgehoben.

Art. 35 Übergangsbestimmungen

Fälle, für die die Enteignung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet ist, werden nach dem bisherigen Recht behandelt.

Hingegen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Weiterzug, den Vollzug der Enteignung und das Rückforderungsrecht auf alle Entscheide Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mitgeteilt werden.

Art. 36 * Übergangsbestimmungen betreffend die Reorganisation der Enteignungskommissionen

Die Amtsdauer der Mitglieder der Enteignungskommissionen endet per 31. Dezember 2024.

Die Befugnisse, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der altrechtlichen Enteignungskommissionen gehen mit dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes entschädigungslos auf die neurechtliche Enteignungskommission über.

Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes bei den altrechtlichen Enteignungskommissionen hängig sind, werden mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts auf die neurechtliche Enteignungskommission übertragen.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.10.1958 01.01.1959 Erlass Erstfassung -
24.09.1978 01.01.1979 Art. 20 Abs. 1, k) eingefügt -
24.09.1978 01.01.1979 Art. 20 Abs. 1, l) eingefügt -
24.09.1978 01.01.1979 Art. 22 totalrevidiert -
24.09.1978 01.01.1979 Art. 33 Abs. 2 geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 2a totalrevidiert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 3 totalrevidiert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 4 Abs. 2 geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 8 Abs. 1 geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 10 Abs. 1, c) geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 10 Abs. 1, d) geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 14 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 15 Abs. 2 geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 16 totalrevidiert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 19 Abs. 1 geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 1, f) aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 1, m) eingefügt -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 22 Abs. 3 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 22 Abs. 4 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 24 Abs. 1 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 24 Abs. 3 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 25 Abs. 1 geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 28 Abs. 1 geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 28 Abs. 2 geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 33 Abs. 1 geändert -
06.12.2004 01.11.2005 Art. 1 Abs. 1 geändert -
06.12.2004 01.11.2005 Art. 1 Abs. 2 eingefügt -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 3 Abs. 4 aufgehoben 2006, 3323
31.08.2006 01.01.2008 Art. 21 totalrevidiert 2006, 4584
31.08.2006 01.01.2007 Art. 22 Abs. 2 geändert 2006, 3323
16.06.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 2 geändert 2010, 2411
16.06.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 2 geändert 2010, 2554
11.06.2012 01.01.2013 Art. 16 Abs. 1 geändert -
14.06.2022 01.01.2025 Art. 18 aufgehoben 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 3 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 4 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 5 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.12.2024 Art. 19a eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 20 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 20a eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 21 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 21 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 21 Abs. 3 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 22 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 22 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 36 eingefügt 2023-008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.10.1958 01.01.1959 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1 06.12.2004 01.11.2005 geändert -
Art. 1 Abs. 2 06.12.2004 01.11.2005 eingefügt -
Art. 2a 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 3 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 3 Abs. 4 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3323
Art. 4 Abs. 2 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 8 Abs. 1 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 10 Abs. 1, c) 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 10 Abs. 1, d) 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 14 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 15 Abs. 2 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 16 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 16 Abs. 1 11.06.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 17 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2411
Art. 18 14.06.2022 01.01.2025 aufgehoben 2023-008
Art. 19 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 19 Abs. 1 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 19 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 19 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2554
Art. 19 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 19 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 19 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 19 Abs. 5 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 19a 14.06.2022 01.12.2024 eingefügt 2023-008
Art. 20 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 20 Abs. 1, f) 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 20 Abs. 1, k) 24.09.1978 01.01.1979 eingefügt -
Art. 20 Abs. 1, l) 24.09.1978 01.01.1979 eingefügt -
Art. 20 Abs. 1, m) 26.11.2000 01.01.2001 eingefügt -
Art. 20a 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 21 31.08.2006 01.01.2008 totalrevidiert 2006, 4584
Art. 21 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 21 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 21 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 22 24.09.1978 01.01.1979 totalrevidiert -
Art. 22 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 22 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 22 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3323
Art. 22 Abs. 3 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 22 Abs. 4 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 24 Abs. 1 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 24 Abs. 3 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 25 Abs. 1 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 28 Abs. 1 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 28 Abs. 2 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 33 Abs. 1 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 33 Abs. 2 24.09.1978 01.01.1979 geändert -
Art. 36 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008