Dieses Gesetz ordnet die Nutzung der öffentlichen Gewässer des Kantons Graubünden zur Produktion von elektrischer Energie sowie die Stromversorgung der Gemeinden und des Kantons.
810.100
Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden
(BWRG)
Präambel
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt:
- die rationelle Nutzung der einheimischen Wasserkraft zum Wohle der Gemeinden, der Regionen und des Kantons;
- die Optimierung und Leistungserhöhung bestehender Wasserkraftwerke;
- einen energiewirtschaftlich sinnvollen und umweltmässig vertretbaren Weiterausbau der Wasserkräfte;
- eine sichere, ausreichende und weitgehend eigenständige Versorgung des Kantons mit möglichst preisgünstiger Energie;
- die Koordination der Interessen der Gemeinden, der Regionen und des Kantons, welche nach Möglichkeit auf ein gemeinsames Ziel auszurichten sind sowie
- die Regelung von Zuständigkeiten innerhalb des Kantons, unter Wahrung der Gemeindeautonomie.
Art. 3 Gleichstellung der Geschlechter
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.
Art. 4 Eigentum
Die nicht nachweislich im Privateigentum stehenden Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche) sind zum Gemeingebrauch bestimmt.
Sie sind Eigentum der Gemeinden, auf deren Gebiet sie sich befinden, und unterstehen hinsichtlich ihrer Nutzung zur Errichtung von Wasserwerken den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 5 Beratung der Gemeinden
Der Kanton steht den Gemeinden auf deren Ersuchen in Fragen der Wasserkraftnutzung beratend zur Seite. *
In der Regel erfolgt diese Beratung des Kantons unentgeltlich.
Art. 6 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
- Wasserkraftnutzung: Nutzung der natürlichen Wasserkraft sowie derjenigen, die durch Pumpen von Wasser in eine höhere Lage entsteht. Dabei erfolgt die Nutzung zum Zwecke der Energiegewinnung;
- Pumpwerk: Anlage, die mittels Pumpen in der Lage ist, Wasser aus öffentlichen Gewässern wiederholt zur Produktion von elektrischer Energie zu verwenden oder eine Nutzung über die natürliche Wasserkraft hinaus zum gleichen Zweck zu ermöglichen. Reine Zubringerpumpen gelten nicht als Pumpwerke;
- Zubringerpumpe: Pumpanlage, die Wasser aus öffentlichen Gewässern einem Kraftwerk zuleitet, ohne dessen wiederholte Nutzung zur Produktion von elektrischer Energie zu ermöglichen;
- Wasserzins: Die vom Konzessionär den Gemeinden jährlich geschuldete Abgabe für die Wassernutzung;
- Wasserwerksteuer: Die vom Konzessionär dem Kanton jährlich geschuldete Abgabe;
- Bruttoleistung: Die gestützt auf das nutzbare Gefälle und die nutzbare Wassermenge berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.
- …
2. Nutzung der Wasserkraft
2.1. Zuständigkeiten
Art. 7 Verleihung des Nutzungsrechtes
Die Gemeinden können die Wasserkraft ihrer Gewässer selbst nutzen oder das Nutzungsrecht mittels Konzession Dritten verleihen.
Art. 8 Zusammenhängende Konzessionen
Für die Nutzung eines öffentlichen Gewässers, welches sich auf Gebiet mehrerer Gemeinden befindet, muss von jeder dieser Gemeinden eine Konzession erworben werden. Diese sind aufeinander abzustimmen.
Art. 9 Pumpwerkkonzessionen
Zur Erstellung eines Pumpwerkes ist die Konzession jener Gemeinden erforderlich, auf deren Gebiet die benetzten Anlageteile zu stehen kommen.
Art. 10 Konzessionsbehörden
Die Erteilung und Änderung einer Konzession obliegen der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung.
Entscheide betreffend Konzessionsänderungen von untergeordneter Natur sowie die Übertragung einer Konzession können die Gemeinden dem Gemeindevorstand übertragen.
Entscheide über die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf Konzessionserneuerungen im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 obliegen dem Gemeindevorstand.
Art. 11 Genehmigungsbehörden
Die von den Gemeinden erteilten Konzessionen bedürfen ebenso wie deren Änderungen oder Übertragungen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Regierung. Artikel 2bis der Kantonsverfassung[2] bleibt vorbehalten. Die Projektgenehmigung (Art. 58) erfolgt durch die Regierung. *
Ebenso bedarf ein Projekt der Gemeinde, die Wasserkraft ihrer Gewässer selbst zu nutzen, der Genehmigung der Regierung.
… *
Art. 12 Zwangsverleihung
Können sich an zusammenhängenden Konzessionen beteiligte Gemeinden innert angemessener Frist nicht einigen, sei es, dass sich eine oder mehrere Gemeinden ohne stichhaltige Gründe ablehnend verhalten oder übertriebene Forderungen stellen oder dass sie widersprechende Verleihungen erteilen, ist die Regierung für die Erteilung, Änderung und Übertragung der Konzessionen, die Gewährung von Baufristverlängerungen sowie für die Heimfallregelung zuständig. Sie handelt dabei im Namen der Gemeinden.
Die Regierung verhandelt vorgängig mit den Gemeinden und berücksichtigt die Vor- und Nachteile der vorgesehenen Nutzung für sie in angemessener Weise. Sie berücksichtigt dabei auch übergeordnete öffentliche Interessen.
Art. 14 Wasserwerk- und Pumpwerksteuer
Die Veranlagung der Wasserwerk- und Pumpwerksteuern des Kantons erfolgt durch den Präsidenten der Wasserwerksteuer-Kommission.
Die Kommission wird von der Regierung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Einzelheiten regelt die Regierung.
Art. 15 Ausübung des Heimfallrechts
Über die Ausübung des Heimfallrechts entscheidet in den Gemeinden die Gemeindeversammlung oder die Urnenabstimmung.
Über die Ausübung des Heimfallrechts bezüglich des dem Kanton zustehenden Teils der heimfallenden Anlagen entscheidet die Regierung.
Sie berichtet periodisch über den Heimfall.
Art. 16 Kollaudation
Die Kollaudation der Wasserkraftanlagen erfolgt durch das zuständige Departement.
Art. 17 Aufsicht
Die Aufsicht über die Nutzung der öffentlichen Gewässer obliegt der Regierung.
2.2. Nutzungsschranken
Art. 18 Vorbehalte zugunsten der Gemeinden
Den Gemeinden steht das Recht zu:
- während des Baus des Werkes auf eigene Kosten Anlagen der Trinkwasser- und Löschwasserversorgung sowie der Bewässerung dienende Anlagen mit einem Wasserkraftwerk zu verknüpfen;
- ohne Entschädigungsanspruch des Konzessionärs von der konzedierten Wassermenge im Umfange der ausgewiesenen Bedürfnisse, Wasser zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung und in ausserordentlichen Situationen Wasser, namentlich für den Einsatz in Brandfällen sowie zu Bewässerungszwecken, zu gebrauchen. Der Wasserbezug darf die Nutzung der Wasserkraft nicht wesentlich beeinträchtigen, ansonsten er zu entschädigen ist.
2.3. Konzessionär und Konzessionsinhalt
Art. 19 Konzessionär
Die Konzession wird einer natürlichen oder juristischen Person, Personengemeinschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts erteilt.
Der Konzessionär muss seinen Wohnsitz oder Gesellschaftssitz in einer der Verleihungsgemeinden haben.
Beteiligen sich eine oder mehrere Verleihungsgemeinden und der Kanton an einer Kraftwerkgesellschaft, haben sie unabhängig voneinander Anspruch auf Einsitz in deren Verwaltung. Mehrere sich an einer Kraftwerkgesellschaft beteiligende Gemeinden einigen sich auf eine gemeinsame Vertretung.
Art. 20 Eigenkapital
Die Regierung kann verlangen, dass das Eigenkapital des Konzessionärs 20 Prozent der Anlagekosten beträgt.
Art. 21 Mehrere Bewerber
Unter mehreren Bewerbern für die Nutzung der Wasserkraft desselben Gewässers hat die Gemeinde bei der Erteilung sowie Übertragung einer Konzession jenem Bewerber den Vorzug zu geben, der die öffentlichen Interessen am besten und die zweckmässigste Nutzung gewährleistet.
Art. 22 Beteiligungsrecht
Der Kanton und die Verleihungsgemeinden sind berechtigt, sich an Kraftwerkunternehmen zu beteiligen.
Den Gemeinden ist bei der Erteilung, Änderung und Übertragung von Konzessionen und dem Kanton bei deren Genehmigung Gelegenheit zu geben, sich am Unternehmen zu beteiligen, auch ohne die Verpflichtung einzugehen, Energie gegen Übernahme der Jahreskosten zu beziehen.
Art. 23 Obligatorischer Inhalt der Konzession
Jede Konzession bestimmt:
- die Person und den Sitz des Konzessionärs;
- den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes;
- die einzuhaltende Restwassermenge;
- die Dauer der Konzession;
- die Vertretung des Gemeinwesens in der Verwaltung des Konzessionärs;
- die wichtigsten Anlagen;
- die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen;
- die Versicherungspflicht des Konzessionärs;
- die Fristen für den Beginn von Bau- oder Umbauarbeiten sowie für die Inbetriebnahme des Kraftwerkes;
- den Heimfall;
- den Rückkauf, sofern ein solcher von den Parteien vereinbart wird.
Einzelheiten regelt die Verordnung. Diese enthält auch einen Katalog fakultativer Konzessionsbestimmungen.
Art. 24 Konzessionsdauer
Die erstmalige Konzession hat eine Dauer von 60 Jahren ab Inbetriebnahme des Werkes.
Werden im Rahmen einer Konzessionserneuerung wesentliche Teile einer bestehenden Anlage weiterverwendet, beträgt die Konzessionsdauer 40 Jahre.
In begründeten Fällen kann die Regierung abweichende Konzessionsdauern genehmigen.
Art. 25 Sicherung des Heimfallsubstrates
Der Konzessionär hat zuhanden der Konzessionsgemeinden und des Kantons ein Inventar der heimfallbelasteten Anlageteile gemäss Artikel 42 Absatz 1 und 2 zu erstellen. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen an diesen Anlageteilen ist das Inventar fortlaufend nachzuführen.
Eine Veräusserung von heimfallbelasteten Anlageteilen während laufender Konzessionsdauer bedarf der Zustimmung der Konzessionsgemeinden und des Kantons.
Veräussert der Konzessionär heimfallbelastete Anlageteile ohne Zustimmung der Konzessionsgemeinden und des Kantons, hat er diesen den Schaden zu ersetzen.
2.4. Ausübung der Konzession
Art. 26 Kollaudation der Anlagen
Neue oder umgebaute Wasserkraftanlagen sind innerhalb eines Jahres nach deren Inbetriebnahme zu kollaudieren.
Art. 27 Haftung und Versicherung
Die Eigentümer von Kraftwerkanlagen haften nach Bundesrecht.
Die Eigentümer haben für ihre Haftung eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer abzuschliessen.
Dieser Versicherungsnachweis ist für neue Werke vor Baubeginn zu erbringen.
Einzelheiten regelt die Regierung.
Art. 28 Veränderungen an den Anlagen
Alle beabsichtigten Veränderungen an bestehenden Wasserwerkanlagen sind den Verleihungsgemeinden und der Regierung vor deren Ausführung zur Kenntnis zu bringen.
Art. 29 Unterhalt der Anlagen
Die Eigentümer von Kraftwerkanlagen haben diese jederzeit in einem guten und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Alle Anlagen haben im Rahmen der Konzession eine rationelle Nutzung der Gewässer zu gewährleisten.
Die Regierung ist im Einvernehmen mit den Konzessionsgemeinden und nach Anhören des Konzessionärs jederzeit befugt:
- eine Überprüfung der Anlagen im Sinne von Absatz 1 anzuordnen;
- die zur Herstellung und Erhaltung des in Absatz 1 vorgeschriebenen Zustandes erforderlichen Massnahmen und allenfalls auch Ersatzvornahmen auf Kosten des Konzessionärs anzuordnen.
Art. 30 Erneuerung der Anlagen
Erneuert der Konzessionär heimfallbelastete Anlageteile und weist er nach, dass sich die Investitionen bis zum Ablauf der Konzession nicht amortisieren lassen, können sich Gemeinden und Kanton auf Antrag an den Investitionen beteiligen.
Die finanzielle Beteiligung erfolgt aufgrund eines mit dem Konzessionär vereinbarten Zins- und Tilgungsplanes.
Gemeinden und Kanton können gemeinsam die Erneuerung der Anlagen anordnen.
Werden Erneuerungen im Sinne von Absatz 1 angeordnet, haben sich Gemeinden und Kanton an den Investitionen zu beteiligen. Absatz 2 gilt sinngemäss.
2.5. Leistungen des Konzessionärs
Art. 31 Konzessions- und Staatsgebühr
Die Gemeinden sind berechtigt, bei der Erteilung, Änderung und Übertragung von Konzessionen eine einmalige Konzessionsgebühr zu erheben.
Diese beträgt 30 bis 80 Prozent des bei vollständiger Nutzung der verliehenen Wasserkraft den Konzessionsgemeinden jährlich geschuldeten Wasserzinses. Sie ist nach freiem Ermessen festzulegen, wenn keine Wasserzinsen geschuldet sind. *
Bei Konzessionen für Pumpwerke ist den Gemeinden eine Konzessionsgebühr von drei bis sechs Franken pro Kilowatt installierte Pumpenleistung zu entrichten. Die Regierung kann diese Ansätze den veränderten Verhältnissen anpassen.
Wenn bei Pumpwerken mehrere Gemeinden verleihungsberechtigt sind, geht ein Zehntel der einmaligen Konzessionsgebühr an jene Gemeinden, auf deren Gebiet die Pumpleitungen zu stehen kommen, entsprechend ihrem Längenanteil. Die übrigen neun Zehntel werden je zur Hälfte auf diejenigen Gemeindegruppen aufgeteilt, auf deren Gebiet die zwei Becken liegen. Die Aufteilung innerhalb dieser Gemeindegruppe erfolgt nach dem territorialen Gemeindeanteil an der Oberfläche jedes Beckens, gemessen auf der Höhe des Stauziels.
Für die Genehmigung von Erteilungen, Änderungen und Übertragungen von Konzessionen ist der Kanton berechtigt, eine nach den Grundsätzen von Absatz 2 und 3 berechnete Staatsgebühr zu erheben. Nutzt eine Gemeinde ihre eigenen Gewässer, wird keine Staatsgebühr erhoben.
Wird eine andere als in Artikel 24 Absatz 1 und 2 genannte Konzessionsdauer festgelegt, bemessen sich die Konzessions- und Staatsgebühr entsprechend der abweichenden Laufzeit.
Für die Erstreckung von Baufristen können die Gemeinden und der Kanton unabhängig voneinander eine Gebühr erheben. Diese beträgt bis zu 20 Prozent des gemäss Bundesrecht jährlich geschuldeten Wasserzinses und ist pro Jahr der verlängerten Baufrist zu entrichten.
Art. 32 Verwaltungsgebühren
Die Gemeinden und der Kanton sind berechtigt, die ihnen namentlich aufgrund der Behandlung von Gesuchen und der Ausübung von Aufsichtsfunktionen entstehenden Kosten dem Konzessionär zu belasten.
Die Verwaltungsgebühren betragen bis zu 50 000 Franken. In begründeten Fällen kann dieser Betrag angemessen erhöht werden. Die Regierung kann diesen Ansatz den veränderten Verhältnissen anpassen.
Art. 33 Wasserzinsen und Wasserwerksteuer
Eigentümer von Kraftwerkanlagen, welche bündnerische Wasserkräfte nutzen, haben jährlich den Verleihungsgemeinden einen Wasserzins und dem Kanton eine Wasserwerksteuer zu entrichten.
Wasserzins und Wasserwerksteuer werden nach den bundesrechtlichen Bestimmungen berechnet. Die Ermittlung der abgabepflichtigen Bruttoleistung kann auch von der erzeugten elektrischen Energie ausgehen. In diesem Falle sind jedoch die nutzbaren Wassermengen und das Gefälle, die trotz Verleihung nicht genutzt werden, hinzuzurechnen.
Der von den Gemeinden festgesetzte Wasserzins darf die Hälfte des jeweiligen bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums nicht übersteigen. *
Der Kanton erhebt eine Wasserwerksteuer in der Höhe der Hälfte des jeweiligen bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums. *
Den Anteil des Wasserzinses, der dem Bund zur Sicherstellung von Ausgleichsleistungen für Einbussen der Wasserkraftnutzung abzuliefern ist, tragen die wasserzinsberechtigten Gemeinden und der Kanton je zur Hälfte. *
Art. 34 Pumpwerksteuer
Die Eigentümer von Pumpwerken haben den Konzessionsgemeinden und dem Kanton eine jährliche Pumpwerksteuer zu entrichten.
Diese beträgt für Gemeinden und Kanton je 0.075 Rappen pro aufgewendete kWh Pumpenergie, mindestens jedoch 1 Franken/kW für Werke mit 50 und mehr Megawatt (MW) installierter Pumpleistung und 0.25 Franken/kW für kleinere Werke. Für Pumpwerke mit einer installierten Pumpenleistung von weniger als 1 MW wird keine Steuer erhoben.
In den ersten drei Betriebsjahren kann die Regierung den Minimalansatz von 1 Franken/kW gemäss Absatz 2 für den Kanton um maximal die Hälfte reduzieren.
Die Aufteilung der Pumpwerksteuer unter den Gemeinden erfolgt nach Massgabe der für die Aufteilung der einmaligen Konzessionsgebühr geltenden Grundsätze.
Die Regierung kann die Pumpwerksteuer den veränderten Verhältnissen anpassen.
Art. 35 Reduktionsmöglichkeiten
Wird der Betrieb eines Kraftwerkes als Folge von Erneuerungsarbeiten erheblich beeinträchtigt, kann der Kanton sowohl die Wasserwerksteuer als auch seinen Anteil an der Pumpwerksteuer auf begründetes Begehren hin vorübergehend angemessen reduzieren.
Art. 36 Jahreskostenenergie
Kraftwerkunternehmungen, welche um Genehmigung von Konzessionen und Zusatzkonzessionen, deren Übertragung oder Änderung nachsuchen, haben dem Kanton, unbeschadet der Rechte der Gemeinden auf Gratis- und Vorzugsenergie, ein Prozent der Leistung und Energieerzeugung der Werke, welche der Genehmigungsbeschluss betrifft, gegen Bezahlung eines entsprechenden Jahreskostenanteils zur Verwendung im Kanton zur Verfügung zu stellen. Die vom Beliehenen im Kanton abgegebene Energie ist bei der Ermittlung des Umfanges des Bezugsrechtes nicht anzurechnen.
Über vom Kanton nicht bezogene Leistung und Arbeit kann die Kraftwerkunternehmung frei verfügen.
Art. 37 Veranlagung der Wasserwerk- und Pumpwerksteuer
Für die Veranlagung, das Anfechtungs- und das Strafverfahren bezüglich der Wasserwerk- und Pumpwerksteuer sind die Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes[3] sinngemäss anwendbar.
Die Einzelheiten regelt die Regierung.
2.6. Ende der Konzession
Art. 38 Ordentlicher Ablauf
Die Konzession erlischt ohne weiteres durch Ablauf der vereinbarten Konzessionsdauer.
Art. 39 Verwirkung
Die Konzession kann von der Regierung im Einvernehmen mit den Konzessionsgemeinden als verwirkt erklärt werden, wenn der Konzessionär:
- die ihm durch die Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Finanzausweis, den Versicherungsausweis sowie den Bau und die Inbetriebnahme des Werkes versäumt;
- die gesetzlich und vertraglich vorgeschriebenen Unterhaltsarbeiten unterlässt;
- ein bestehendes Werk zwei Jahre lang nicht betreibt;
- wichtige Pflichten trotz Mahnung grob verletzt.
Die Konzessionsgemeinden können mit Genehmigung der Regierung angemessene Fristverlängerungen bewilligen.
Das Schicksal der Anlagen richtet sich nach den Heimfallbestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 40 Verzicht
Der Konzessionär kann durch ausdrücklichen Verzicht die Konzession beenden.
Das Schicksal der Anlagen richtet sich nach den Heimfallbestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 41 Rückkauf
Die Konzessionsgemeinden können mit dem Konzessionär ein Rückkaufsrecht vereinbaren.
Die Rückkaufsvereinbarung muss folgenden Minimalinhalt aufweisen:
- Rückkaufstermin;
- Rückkaufsentschädigung oder detaillierte Kriterien zur Ermittlung derselben;
- Vorankündigungsfrist für die Erklärung betreffend Ausübung des Rückkaufes, wobei diese mindestens fünf Jahre betragen muss;
- bei Beteiligung mehrerer Gemeinden: erforderliches Quorum zur Ausübung des Rückkaufsrechtes.
Die Anteile mehrerer Gemeinden bemessen sich nach ihren Anteilen an der verliehenen Wasserkraft. Der Anteil des Kantons entspricht dem hälftigen Miteigentum.
Art. 42 Heimfall
Endet die Verleihung durch Ablauf ihrer Dauer, Verwirkung oder Verzicht, so fallen die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen zum Stauen und Fassen, Zu- oder Ableiten oder Umwälzen des Wassers, die Turbinen und Pumpen mit den Gebäuden, in denen sie sich befinden, die Zugehör, die zum Betrieb des Werkes dienenden Grundstücke und Rechte an fremden Grundstücken unentgeltlich und lastenfrei je zur Hälfte an den Kanton und die Verleihungsgemeinden heim.
Bei Eintritt des Heimfalls sind die Verleihungsgemeinden und der Kanton berechtigt, die zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Energie bestimmten Anlagen sowie die Diensthäuser und Verwaltungsgebäude gegen eine angemessene Entschädigung zu übernehmen. Der Konzessionär kann die Übernahme dieser Anlagen verlangen, wenn sie für die weitere Nutzung der Wasserkraft vorteilhaft verwendbar sind.
Die vorwiegend zur lokalen Versorgung betriebenen Werke unterstehen ausschliesslich den von den Gemeinden festzusetzenden Heimfallbestimmungen.
Gemeinden und Kanton sind befugt, auf die Ausübung des Heimfallrechtes zu verzichten.
Werden die Anlagen des Konzessionärs nach erfolgtem Verzicht auf die Ausübung des Heimfallrechtes ganz oder teilweise nicht weiterbenutzt, ist der Konzessionär verpflichtet, auf seine Kosten die nötig werdenden Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten vorzunehmen.
Art. 43 Heimfall im interkommunalen Verhältnis
Die Anteile mehrerer Gemeinden am Heimfall bemessen sich nach ihren Anteilen an der verliehenen Wasserkraft. Die Gemeinden untereinander beziehungsweise im Verhältnis zum Kanton werden Miteigentümer an den Heimfallobjekten. Bei Pumpwerken gilt, sofern die Konzession nichts anderes bestimmt, der Verteilschlüssel gemäss Artikel 31 Absatz 4.
Wollen Gemeinden beim Heimfall auf ihren Anteil an den Anlagen verzichten, so sind die übrigen Konzessionsgemeinden berechtigt, den Anteil dieser Gemeinden gegen Entschädigung zu übernehmen. Erst bei Verzicht der übrigen Gemeinden steht das gleiche Recht dem Kanton zu.
Art. 44 Bewertung der Anlagen
Die Bestimmung der Entschädigung für den Heimfall der Anlagen zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Energie ist Sache der Gemeinden, des Kantons und des Konzessionärs. Sie ist nach den dannzumal allgemein anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung vorzunehmen.
Auf Ersuchen von Kanton und Gemeinden ist der Konzessionär jederzeit verpflichtet, alle Unterlagen und Informationen, wie jährliche Abschreibungs-, Heimfallrückstellungs- und Erneuerungsrechnungen, zur Verfügung zu stellen, die zur Berechnung der Entschädigung erforderlich sind.
Dem zuständigen Departement und den Gemeinden stehen die Steuerakten der Konzessionäre zur Einsichtnahme offen.
Art. 45 Entschädigung für den Verzicht auf Übernahme der Anlagen
Wird eine Konzession unter Verzicht auf die Ausübung des Heimfallrechts erneuert, hat der Konzessionär den Heimfallberechtigten für den Verzicht auf die Beanspruchung der unentgeltlich heimfallenden Anlagen eine Entschädigung zu entrichten. Diese Regelung gilt auch für Gemeinwesen, die über einen Anspruch auf Konzessionserneuerung verfügen. Die Bestimmung der Entschädigung ist Sache der Gemeinden, des Kantons und des Konzessionärs.
Artikel 44 gilt sinngemäss.
Art. 46 Abklärung
Die Abklärungen im Hinblick auf den Heimfall, den Rückkauf sowie eine allfällige Erneuerung der Konzession werden von Gemeinden und Kanton gemeinsam getroffen. Sie einigen sich über die Federführung.
Die Kosten dieser Abklärungen gehen in der Regel zu Lasten des Kantons.
Art. 47 Provisorische Massnahmen
Sofern die Modalitäten für die Wasserkraftnutzung im Hinblick auf den Ablauf einer Konzession noch nicht festgelegt sind, trifft die Regierung nach Anhörung der Gemeinden von Amtes wegen oder auf entsprechendes Begehren die provisorischen Massnahmen, die den Weiterbetrieb erlauben und die einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand erhalten oder gefährdete Interessen wahren.
2.7. Konzessionserneuerung
Art. 48 Konzessionserneuerung
Eine Konzessionserneuerung kann auf den Zeitpunkt des Ablaufes oder vor Ablauf einer bestehenden Konzession erfolgen.
Den Konzessionsgemeinden und dem Kanton steht das Recht zu, vom bisherigen Konzessionär acht Jahre vor Ablauf der Konzession zu erfahren, ob er an einer Konzessionserneuerung interessiert ist.
Reicht der bisherige Konzessionär mindestens zehn Jahre vor Ablauf der Konzession ein Konzessionsgesuch ein, haben die Konzessionsgemeinden innert zwei Jahren zu entscheiden, ob sie bereit sind, auf ein Erneuerungsgesuch einzutreten. Halten sie diese Frist nicht ein, verlängert sich die Dauer der bestehenden Konzession um die Dauer der Überschreitung der Frist.
2.8. Verfahren
Art. 49 1. Vorarbeiten
Wer im Hinblick auf die Erstellung eines Konzessionsprojektes Vorarbeiten, Absteckungen, Wassermessungen und sonstige Nachforschungen unternehmen will, bedarf hierzu der Bewilligung der zuständigen Instanz.
Vor Beginn der Vorarbeiten ist das zuständige Departement zu benachrichtigen.
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Ausführung dieser Vorarbeiten zu dulden. Eventuell entstehende Schäden und Störungen sind voll zu entschädigen. Nötigenfalls wird dies im Verfahren gemäss kantonalem Enteignungsgesetz[4] festgelegt.
Art. 50 2. Konzessionsverfahren a) Konzessionsgesuch
Gesuche um Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Wasserrechtskonzession sind den betroffenen Gemeinden einzureichen. Der Gesuchsteller hat gleichzeitig die Regierung über die Einreichung des Gesuches zu orientieren.
Die Gemeinden und der Kanton streben eine enge Zusammenarbeit an.
Art. 51 b) Konzessionierung
Das Konzessionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der betroffenen Gemeinden.
Vorbehalten bleibt die Zwangsverleihung gemäss Artikel 12, bei welcher nur das Konzessionsgenehmigungsverfahren durchzuführen ist.
Art. 52 3. Konzessionsgenehmigungsverfahren a) Genehmigungsgesuch
Das Gesuch um Genehmigung einer Konzessionserteilung, -änderung oder -übertragung ist beim zuständigen Departement zuhanden der Regierung einzureichen.
Einzelheiten regeln die Vollzugsbestimmungen.
Art. 53 b) Öffentliche Auflage, Publikation, Profilierung, Rechtsmittel
Das Genehmigungsgesuch und allfällige Gesuche für die weiteren zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen werden mit den massgeblichen Unterlagen sowie einem allfälligen Umweltverträglichkeitsbericht beim zuständigen Departement und bei den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
Die Auflage ist vom zuständigen Departement im Kantonsamtsblatt und von den betroffenen Gemeinden in ortsüblicher Weise zu publizieren.
Die Publikation enthält den Hinweis, dass gegen das Vorhaben während der Auflagefrist bei der Regierung schriftlich Einsprache eingereicht werden kann. Die Einsprachen sind an das zuständige Departement zuhanden der Regierung zu richten.
Weist das dem Konzessionsgenehmigungsgesuch zugrundeliegende Projekt bereits die für Bauprojekte erforderliche Ausarbeitung auf, ordnet das zuständige Departement die Profilierung während der Auflagefrist an.
Art. 54 c) Einsprachelegitimation
Zur Einsprache sind berechtigt:
- wer vom Kozessionsprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Realisierung, Verhinderung oder Änderung hat;
- die betroffenen Gemeinden;
- Umweltschutzorganisationen, welchen vom Bundesrecht die Beschwerdeberechtigung zuerkannt worden ist, sofern und soweit ihnen gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid in der Sache die Möglichkeit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht.
Art. 55 d) Genehmigungsentscheid
Die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bedarf der Genehmigung der Regierung aufgrund einer Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen sowie einer Abwägung sämtlicher berührter öffentlicher Interessen.
Gleichzeitig entscheidet sie über allfällige Einsprachen.
Einsprachen privatrechtlichen Inhaltes werden auf den Zivilweg verwiesen.
Im Falle einer Genehmigung erteilt die Regierung alle für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen, soweit dies aufgrund des Standes der Projektausarbeitung möglich ist. Dies gilt insbesondere auch für die Bau- und Ausnahmebewilligung nach Raumplanungsrecht.
Art. 56 e) Öffentliche Auflage des Genehmigungsentscheides, Rechtsmittel
Der Konzessionsgenehmigungsentscheid, der Umweltverträglichkeitsbericht sowie die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle werden während 30 Tagen beim zuständigen Departement öffentlich aufgelegt. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdelegitimierten. *
Die Auflage ist im Kantonsamtsblatt unter Hinweis auf die allfällig erteilten weiteren Bewilligungen zu publizieren.
Der Konzessionsgenehmigungsentscheid kann innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden. Das Beschwerderecht steht auch den Gemeinden zu. *
Art. 57 4. Projektgenehmigungsverfahren a) Gesuch, Einreichung, Rechtsmittel
Für die Einreichung, die öffentliche Auflage und die Publikation des Projektgenehmigungsgesuches sowie bezüglich der Einsprachemöglichkeit gelten die Artikel 52 und 53 Absatz 1 bis 3 sinngemäss. Die Einsprachelegitimation richtet sich nach Artikel 54.
Art. 58 b) Entscheid
Bei der Projektgenehmigung entscheidet die Regierung über alle noch ausstehenden weiteren für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen, insbesondere auch über die Bau- und Ausnahmebewilligung nach Raumplanungsrecht.
Sofern alle weiteren Bewilligungen bereits mit dem Konzessionsgenehmigungsentscheid erteilt werden konnten, entfällt das Projektgenehmigungsverfahren.
Art. 59 c) Öffentliche Auflage, Rechtsmittel
Bezüglich der öffentlichen Auflage des Projektgenehmigungsentscheides und des Rechtsmittelverfahrens gilt Artikel 56 sinngemäss.
Art. 60 5. Enteignungsrecht
Für die Errichtung und für den Umbau von Wasserkraftwerken kann das Enteignungsrecht beansprucht werden.
Das Enteignungsrecht wird von der Regierung gemeinsam mit dem Konzessionsgenehmigungsentscheid erteilt.
Das Verfahren und die Entschädigungspflicht richten sich nach dem Bundesgesetz über die Enteignung[5].
3. Versorgung mit elektrischer Energie
4. Strafbestimmungen *
Art. 75 1. Strafbestimmungen a) Busse *
Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz, seine Vollzugsbestimmungen und die sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheide werden von dem für die Wasserkraftnutzung zuständigen Departement mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. *
Fahrlässige Widerhandlungen, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden. *
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. *
Vorbehalten bleiben das Recht der Regierung, die Konzession als verwirkt zu erklären, sowie das Recht zur Ersatzvornahme. *
Art. 76 b) Juristische Personen
Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird die juristische Person gebüsst.
Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.
Art. 77 2. Ersatzvornahme *
Die Regierung kann Anlagen, die in Missachtung des Gesetzes, seiner Vollzugsbestimmungen und von sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheiden erstellt worden sind, auf Kosten des Verursachers beseitigen sowie den ursprünglichen Zustand wiederherstellen lassen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 78 1. Vollzugsbestimmungen
Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Vollzugsbestimmungen[6]. Diese treten gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.
Art. 79 2. Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz betreffend die Benutzung der öffentlichen Gewässer des Kantons Graubünden zur Errichtung von Wasserwerken vom 18. März 1906[7] wird aufgehoben.
Art. 81 4. Übergangsbestimmungen a) Noch nicht erteilte Konzessionen
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle konzessionsbedürftigen Vorhaben, über welche die Konzessionsbehörden noch nicht entschieden haben, nach den neuen Bestimmungen zu beurteilen.
Art. 82 b) Bestehende Konzessionen
Dieses Gesetz findet auf bestehende Konzessionen Anwendung, soweit dadurch nicht wohlerworbene Rechte verletzt werden.
Art. 83 c) Heimfallbestimmungen
Für Konzessionen, die bereits vor der Teilrevision vom 9. Mai 1954 verliehen wurden, bleiben die Heimfallbestimmungen jener Konzessionen anwendbar. Sehen solche Konzessionen ein Heimfallrecht vor, so nimmt der Kanton am Heimfall teil, jedoch nur im Verhältnis der halben, noch nicht abgelaufenen, zur gesamten Verleihungsdauer. Artikel 43 Absatz 2 ist auf solche Konzessionen anwendbar.
Für Konzessionen, die nach der Teilrevision vom 9. Mai 1954 verliehen wurden, gelten die Heimfallbestimmungen gemäss diesem Gesetz.
Art. 84 d) Versicherungspflicht
Der Versicherungsnachweis gemäss Artikel 27 Absatz 2 ist für bestehende und im Bau befindliche Werke innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erbringen.
Art. 85 e) Inventarisierungspflicht
Das Inventar der heimfallbelasteten Anlageteile gemäss Artikel 25 Absatz 1 ist bei bestehenden Konzessionen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes dem zuständigen Departement einzureichen.
Art. 86 5. Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft[9] gesetzt.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 12.03.1995 | 01.07.1995 | Erlass | Erstfassung | - |
| 07.02.1999 | 07.02.1999 | Art. 11 Abs. 1 | geändert | - |
| 07.02.1999 | 07.02.1999 | Art. 11 Abs. 3 | aufgehoben | - |
| 07.02.1999 | 07.02.1999 | Art. 31 Abs. 2 | geändert | - |
| 07.02.1999 | 07.02.1999 | Art. 33 Abs. 3 | geändert | - |
| 07.02.1999 | 07.02.1999 | Art. 33 Abs. 4 | geändert | - |
| 07.02.1999 | 07.02.1999 | Art. 33 Abs. 5 | geändert | - |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | Art. 56 Abs. 1 | geändert | 2006, 3325 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | Art. 56 Abs. 3 | geändert | 2006, 3325 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | Titel 4. | geändert | 2006, 3325 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | Art. 72 | aufgehoben | 2006, 3325 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | Art. 73 | aufgehoben | 2006, 3325 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | Art. 74 | aufgehoben | 2006, 3325 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | Art. 75 | Titel geändert | 2006, 3325 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | Art. 77 | Titel geändert | - |
| 23.04.2009 | 01.09.2009 | Art. 5 Abs. 1 | geändert | - |
| 23.04.2009 | 01.09.2009 | Art. 6 Abs. 1, g) | aufgehoben | - |
| 23.04.2009 | 01.09.2009 | Art. 61 | aufgehoben | - |
| 23.04.2009 | 01.09.2009 | Art. 62 | aufgehoben | - |
| 23.04.2009 | 01.09.2009 | Art. 63 | aufgehoben | - |
| 23.04.2009 | 01.09.2009 | Art. 64 | aufgehoben | - |
| 23.04.2009 | 01.09.2009 | Art. 65 | aufgehoben | - |
| 23.04.2009 | 01.09.2009 | Art. 66 | aufgehoben | - |
| 23.04.2009 | 01.09.2009 | Art. 67 | aufgehoben | - |
| 23.04.2009 | 01.09.2009 | Art. 68 | aufgehoben | - |
| 23.04.2009 | 01.09.2009 | Art. 69 | aufgehoben | - |
| 23.04.2009 | 01.09.2009 | Art. 70 | aufgehoben | - |
| 23.04.2009 | 01.09.2009 | Art. 71 | aufgehoben | - |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 75 Abs. 1 | geändert | 2010, 2412 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 75 Abs. 3 | geändert | 2010, 2412 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 75 Abs. 4 | geändert | 2010, 2412 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 75 Abs. 5 | eingefügt | 2010, 2412 |
| 19.10.2011 | 01.01.2013 | Art. 13 | aufgehoben | - |
| 14.06.2022 | 01.01.2025 | Art. 56 Abs. 3 | geändert | 2023-008 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.03.1995 | 01.07.1995 | Erstfassung | - |
| Art. 5 Abs. 1 | 23.04.2009 | 01.09.2009 | geändert | - |
| Art. 6 Abs. 1, g) | 23.04.2009 | 01.09.2009 | aufgehoben | - |
| Art. 11 Abs. 1 | 07.02.1999 | 07.02.1999 | geändert | - |
| Art. 11 Abs. 3 | 07.02.1999 | 07.02.1999 | aufgehoben | - |
| Art. 13 | 19.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | - |
| Art. 31 Abs. 2 | 07.02.1999 | 07.02.1999 | geändert | - |
| Art. 33 Abs. 3 | 07.02.1999 | 07.02.1999 | geändert | - |
| Art. 33 Abs. 4 | 07.02.1999 | 07.02.1999 | geändert | - |
| Art. 33 Abs. 5 | 07.02.1999 | 07.02.1999 | geändert | - |
| Art. 56 Abs. 1 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | geändert | 2006, 3325 |
| Art. 56 Abs. 3 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | geändert | 2006, 3325 |
| Art. 56 Abs. 3 | 14.06.2022 | 01.01.2025 | geändert | 2023-008 |
| Art. 61 | 23.04.2009 | 01.09.2009 | aufgehoben | - |
| Art. 62 | 23.04.2009 | 01.09.2009 | aufgehoben | - |
| Art. 63 | 23.04.2009 | 01.09.2009 | aufgehoben | - |
| Art. 64 | 23.04.2009 | 01.09.2009 | aufgehoben | - |
| Art. 65 | 23.04.2009 | 01.09.2009 | aufgehoben | - |
| Art. 66 | 23.04.2009 | 01.09.2009 | aufgehoben | - |
| Art. 67 | 23.04.2009 | 01.09.2009 | aufgehoben | - |
| Art. 68 | 23.04.2009 | 01.09.2009 | aufgehoben | - |
| Art. 69 | 23.04.2009 | 01.09.2009 | aufgehoben | - |
| Art. 70 | 23.04.2009 | 01.09.2009 | aufgehoben | - |
| Art. 71 | 23.04.2009 | 01.09.2009 | aufgehoben | - |
| Titel 4. | 31.08.2006 | 01.01.2007 | geändert | 2006, 3325 |
| Art. 72 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | 2006, 3325 |
| Art. 73 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | 2006, 3325 |
| Art. 74 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | 2006, 3325 |
| Art. 75 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | Titel geändert | 2006, 3325 |
| Art. 75 Abs. 1 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | geändert | 2010, 2412 |
| Art. 75 Abs. 3 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | geändert | 2010, 2412 |
| Art. 75 Abs. 4 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | geändert | 2010, 2412 |
| Art. 75 Abs. 5 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | eingefügt | 2010, 2412 |
| Art. 77 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | Titel geändert | - |