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835.100

Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden

(GVE)

Vom 23.09.1984 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Vom Volke angenommen am 23. September 1984[1]

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Für die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden an Grundstücken und Kulturen, die durch besondere Naturereignisse entstehen, errichtet der Kanton eine Elementarschadenkasse mit angegliedertem Nothilfefonds.

Art. 2 Elementarschadenkasse

Die «Elementarschadenkasse des Kantons Graubünden», im folgenden Kasse genannt, ist eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Chur.

Art. 3 Aufsicht

Die Regierung ist insbesondere zuständig für: *

  1. Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission und Bezeichnung des Präsidiums;
  2. Wahl der Revisionsstelle;
  3. Bezeichnung der Geschäftsstelle;
  4. Festlegung der Grundsätze der Rechnungslegung der Kasse;
  5. Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung der Kasse;
  6. Genehmigung der Entschädigung der Verwaltungskommission.

Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen. *

Art. 4 Organe

Organe der Kasse sind: *

  1. die Verwaltungskommission;
  2. die Geschäftsleitung;
  3. die Revisionsstelle.

… *

… *

Art. 5 * Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.

Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Beaufsichtigung der Geschäftsleitung;
  2. Genehmigung des Budgets und Verabschiedung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung zuhanden der Regierung;
  3. Erlass von Richtlinien über die Ziele und Grundsätze sowie das Verfahren der Anlage der Rückstellungen und der Reserven;
  4. Erlass von ergänzenden Bestimmungen über die Organisation und den Betrieb der Kasse.

Art. 5a * Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Art. 5b * Revisionsstelle

Die Revisionsstelle kann aus einer oder mehreren Personen oder aus einer juristischen Person bestehen.

Sie prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und erstattet der Verwaltungskommission und der Regierung Bericht.

Art. 6 Haftung *

Für Verbindlichkeiten der Kasse haftet nur ihr Vermögen.

2. Entschädigungen

Art. 9 Anspruch

Der Anspruch auf Entschädigung steht grundsätzlich dem Eigentümer der geschädigten Sache zu.

Der Mieter, Pächter oder Baurechtsberechtigte ist an Stelle des Eigentümers anspruchsberechtigt, wenn ihm dieser Anspruch gemäss Gesetz oder Vertrag zusteht.

Art. 10 Entschädigungsberechtigte Schäden

Die Entschädigung bezieht sich auf Schäden, welche durch Sturmwind, Hochwasser, Überschwemmung, Lawine, Schneedruck, Schneerutsch, Steinschlag, Erdrutsch, Rüfe und Blitzschlag (ohne Feuer) an Grundstücken und Kulturen entstanden sind.

Berücksichtigt werden Schäden an:

  1. Grundstücken, unter Ausschluss der darauf erstellten Gebäude, der gebäudeähnlichen Objekte und der Fahrhabe;
  2. Einrichtungen zu ihrer Erschliessung und Sicherung, sofern sie nicht versicherbar sind;
  3. Obst-, Nuss- und Kastanienbäumen, Rebstöcken und Beerensträuchern, Zierbäumen und -sträuchern, Blütenstauden und anderen Kulturgewächsen;
  4. Wald, sofern mehr als 20 Prozent des stehenden Holzvorrates je Parzelle beschädigt werden;
  5. Graswuchs, sofern das Gras beim Schadeneintritt nicht schon geschnitten war und insgesamt mehr als zehn Prozent der gesamten Grasfläche betroffen wurden;
  6. übrigen landwirtschaftlichen Kulturen, wenn sie beim Schadeneintritt nicht schon geerntet sind und die Versicherung des Ertragsausfalls unüblich ist;
  7. Grundstücken und kulturtechnischen Anlagen von Genossenschaften im Sinne des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden.

Art. 11 Nicht entschädigungsberechtigte Schäden

Nicht entschädigt werden Schäden:

  1. die einen von der Regierung festzusetzenden Minimalbetrag nicht erreichen, höchstens jedoch 500 Franken;
  2. am Eigentum und in der Unterhaltspflicht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ausgenommen sind Schäden an Kulturen auf Grundstücken, welche an Personen des Privatrechts verpachtet sind;
  3. die voraussehbar waren und deren Eintreten durch rechtzeitige und zumutbare Abwehrmassnahmen hätte verhindert werden können;
  4. die nicht auf eine Einwirkung von ausserordentlicher Heftigkeit zurückgehen oder die auf ein abwendbares Einwirken zurückzuführen sind, insbesondere Schäden infolge fehlerhafter Arbeit oder Konstruktion sowie mangelhafter Pflege oder mangelhaftem Unterhalt, infolge einer ungeeigneten Kultur- und Erntemethode sowie an Kulturen ausserhalb der Vegetationsperiode;
  5. die als Folge künstlicher Erdbewegungen oder anderer direkter oder indirekter menschlicher Einwirkungen entstanden sind;
  6. die auf fehlerhafte Kanalisation und nicht sachgemässe Veränderungen von Wasserläufen, auf Bruch oder Undichtheit von Wasserleitungen, auf künstliche Stauungen oder auf sonstige Wasserwerkanlagen zurückzuführen sind;
  7. an Verbauungen öffentlicher Gewässer.

Nicht vergütet werden ausserdem Aufwendungen für schadenverhütende Massnahmen.

3. Ermittlung des Schadens

Art. 12 Schätzungsgrundsätze

Die Schadenermittlung erfolgt sinngemäss nach den Richtlinien des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden.

Wiederherstellungsarbeiten sind grundsätzlich und soweit sinnvoll und zumutbar von Geschädigten mit betriebseigenen Mitteln auszuführen. *

4. Entschädigungsgrundsätze

Art. 13 Ansatz der Entschädigung

Die Kasse richtet eine Entschädigung im Ausmass von 50 Prozent bis 80 Prozent des anrechenbaren Schadens aus. Die Regierung legt den Entschädigungssatz fest. *

Die Entschädigung darf zusammen mit anderen Leistungen 90 Prozent des anrechenbaren Schadens nicht übersteigen. *

Die gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen Dritter gehen denjenigen der Kasse vor. *

Art. 14 Minderwertentschädigung

Eine Minderwertentschädigung kann ausgerichtet werden, wenn:

  1. eine Instandstellung nicht möglich oder entsprechend der bisherigen Nutzung der Sache nicht nötig ist;
  2. die Instandstellungskosten gemessen am bisherigen Ertrag oder gemessen am Wert der Sache unverhältnismässig sind.

5. Verfahren im Schadenfall

Art. 15 * Schadenmeldung

Der Schaden ist nach seiner Feststellung unverzüglich der zuständigen Schätzungsstelle zu melden.

Die Regierung bezeichnet die für die Schätzung nicht versicherbarer Elementarschäden zuständigen Stellen.

Art. 15a * Auskunftspflicht

Die Gemeinden und die Amtsstellen des Kantons sind verpflichtet, der Geschäftsstelle und den Schätzungsstellen kostenlos alle zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 16 Pflicht zur Schadenminderung

Im Schadenfall sind die Anspruchsberechtigten verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehren zu treffen, die geeignet sind, den Schaden möglichst gering zu halten.

Die Kasse vergütet die dafür entstandenen Kosten zum Ansatz gemäss Artikel 13. Ausgenommen sind Auslagen offensichtlich unzweckmässiger Vorkehren.

Verletzt der Geschädigte die Pflicht zur Schadenminderung, wird der dadurch entstandene Mehrschaden nicht vergütet.

Art. 17 * Entschädigungsverfügung

Die Geschäftsstelle setzt die Entschädigung fest.

Art. 18 Ablehnungsgründe

Die Geschäftsstelle kann eine Entschädigung verweigern oder kürzen, wenn: *

  1. die Schadenmeldung erst nach Behebung des Schadens erfolgt;
  2. die rechtzeitige Schadenmeldung unterbleibt, um die Feststellung der Schadenursache oder der Schadenhöhe zu erschweren oder zu verunmöglichen;
  3. der Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung der zuständigen Schätzungsstelle an der beschädigten Sache Veränderungen vornimmt, die nicht zur Schadenminderung geboten waren;
  4. in der Schadenmeldung bewusst falsche Angaben gemacht werden;
  5. die Behebung des Schadens nicht innert zwei Jahren seit Schadeneintritt erfolgt.

Entschädigungsansprüche, die nicht innert einem Jahr nach dem Schadenereignis angemeldet werden, sind verwirkt. *

Die Geschäftsstelle kann bei Vorliegen wichtiger Gründe die Frist gemäss Absatz 1 Litera e angemessen verlängern. *

Art. 19 Schätzungskosten

Die Kosten der Schadenschätzung trägt die Kasse.

6. Finanzierung der Kasse

Art. 20 * Abgabe und Beiträge an die Kasse

Der Kasse fliessen jährlich zu:

  1. eine Abgabe für die im Kanton gelegenen und gemäss Artikel 10 und 11 in die Entschädigungsberechtigung einbezogenen Grundstücke von höchstens
  1. 2 Rappen je Fr. 1000.- der Gebäudeversicherungssumme der versicherten Gebäude und gebäudeähnlichen Objekte für überbaute Grundstücke, mindestens jedoch fünf Franken je Grundeigentümer und Standortgemeinde des Grundstückes. Abgabepflichtig sind die Grundeigentümer, bei überbauten Grundstücken im Baurecht die Baurechtsberechtigten;
  2. 1 Promille des Steuerwertes für unüberbaute Grundstücke; mindestens jedoch fünf Franken je Grundeigentümer und Standortgemeinde des Grundstückes. Abgabepflichtig sind die Grundeigentümer, bei überbauten Grundstücken im Baurecht die Baurechtsberechtigten.

Die Regierung bestimmt die Höhe der Abgabe im Rahmen von Absatz 1 Litera a. Sie setzt ferner eine Mindestabgabe fest.

Die Abgabe ist mit Berücksichtigung der übrigen Erträge so festzusetzen, dass die Einnahmen ausreichen, um die gesamten Aufwendungen zu decken und den Reservefonds angemessen zu äufnen.

Die Veranlagung und das Inkasso der Abgaben erfolgen entschädigungslos für überbaute Grundstücke durch die Gebäudeversicherung, für unüberbaute Grundstücke durch die Steuerverwaltung. *

Art. 22 * Verwendung des Überschusses

Ein Überschuss in der Betriebsrechnung ist, bis der Nothilfefonds zehn Millionen Franken erreicht hat, zu zwei Dritteln dem Reservefonds und zu einem Drittel dem Nothilfefonds zuzuweisen.

Art. 22a * Reserven

Die Kasse äufnet einen Reservefonds, bis dieser 50 Millionen Franken erreicht hat.

Art. 23 * Ausserordentliche Schäden

Reichen die verfügbaren Mittel bei ausserordentlichen Schäden nicht aus, um den Bedarf zu decken, kann der Kanton der Kasse einen Beitrag oder ein verzinsliches Darlehen gewähren.

7. Beiträge in Notfällen

Art. 24 Nothilfefonds

Zur Verhinderung von unverschuldeten Notlagen, die infolge von Naturereignissen entstehen, wird ein Nothilfefonds geäufnet.

Art. 25 Nothilfebeiträge

Über den Nothilfefonds verfügt die Regierung. Sie setzt Art und Umfang des Beitrages im Einzelfall fest, wobei vorgängig der Geschädigte und die Kasse anzuhören sind.

Beiträge können in unverschuldeten Notlagen auch an schadenverhütende Massnahmen und an nicht versicherbare Elementarschäden an Gebäuden ausgerichtet werden. *

Die Beiträge gemäss Absatz 1 und 2 werden ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der Empfänger ausgerichtet.

8. Finanzierung des Nothilfefonds

Art. 26 * Beiträge

Dem Nothilfefonds wird, bis dieser zehn Millionen Franken erreicht hat, ein Drittel des Überschusses der Betriebsrechnung der Kasse zugeführt.

Reichen die verfügbaren Mittel bei ausserordentlichen Schäden nicht aus, kann der Kanton dem Nothilfefonds einen Beitrag oder ein verzinsliches Darlehen gewähren.

9. Rechtsmittel

Art. 27 Einsprache

Gegen Verfügungen der Geschäftsstelle kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei derselben schriftlich Einsprache erhoben werden. *

… *

10. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 31 * Übergangsbestimmung

Schadenfälle, die sich vor Inkrafttreten der Teilrevision vom 15. Juni 2010 ereignet haben, werden nach bisherigem Recht erledigt.

Art. 33 Inkrafttreten

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[2] dieses Gesetzes.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.09.1984 01.01.1985 Erlass Erstfassung -
12.06.1994 01.10.1994 Art. 21 aufgehoben -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 27 Abs. 1 geändert 2006, 3327
15.06.2010 01.01.2011 Art. 3 Abs. 1 geändert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 3 Abs. 2 eingefügt -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 1 geändert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 5 totalrevidiert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 5a eingefügt -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 5b eingefügt -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 6 Titel geändert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 7 aufgehoben -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 8 aufgehoben -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 10 Abs. 2, e) geändert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 10 Abs. 2, f) geändert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 10 Abs. 2, g) eingefügt -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 11 Abs. 1, a) geändert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 11 Abs. 1, f) geändert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 11 Abs. 1, g) eingefügt -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 12 Abs. 2 geändert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 1 geändert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 2 geändert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 3 eingefügt -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 15 totalrevidiert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 15a eingefügt -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 17 totalrevidiert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 18 Abs. 1 geändert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 18 Abs. 1, d) geändert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 18 Abs. 1, e) eingefügt -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 18 Abs. 2 eingefügt -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 18 Abs. 3 eingefügt -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 20 totalrevidiert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 20 Abs. 5 eingefügt -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 22 totalrevidiert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 22a eingefügt -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 23 totalrevidiert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 25 Abs. 2 geändert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 26 totalrevidiert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 27 Abs. 2 aufgehoben -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 28 aufgehoben -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 29 aufgehoben -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 30 aufgehoben -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 31 totalrevidiert -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 32 aufgehoben -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.09.1984 01.01.1985 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1 15.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 3 Abs. 2 15.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 4 Abs. 1 15.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 4 Abs. 2 15.06.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 4 Abs. 3 15.06.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 5 15.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
Art. 5a 15.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 5b 15.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 6 15.06.2010 01.01.2011 Titel geändert -
Art. 7 15.06.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 8 15.06.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 10 Abs. 2, e) 15.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 10 Abs. 2, f) 15.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 10 Abs. 2, g) 15.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 11 Abs. 1, a) 15.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 11 Abs. 1, f) 15.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 11 Abs. 1, g) 15.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 12 Abs. 2 15.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 13 Abs. 1 15.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 13 Abs. 2 15.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 13 Abs. 3 15.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 15 15.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
Art. 15a 15.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 17 15.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
Art. 18 Abs. 1 15.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 18 Abs. 1, d) 15.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 18 Abs. 1, e) 15.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 18 Abs. 2 15.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 18 Abs. 3 15.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 20 15.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
Art. 20 Abs. 5 15.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 21 12.06.1994 01.10.1994 aufgehoben -
Art. 22 15.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
Art. 22a 15.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 23 15.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
Art. 25 Abs. 2 15.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 26 15.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
Art. 27 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3327
Art. 27 Abs. 2 15.06.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 28 15.06.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 29 15.06.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 30 15.06.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 31 15.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
Art. 32 15.06.2010 01.01.2011 aufgehoben -