Die Benützung von Motorschlitten auf dem Gebiet des Kantons ist auf den mit keinem allgemeinen Fahrverbot oder Fahrverbot für Motorräder versehenen Strassen, soweit diese bei winterlichen Verhältnissen dem Verkehr geöffnet sind, auf Grund der eidgenössischen Zulassung gestattet.
870.300
Regelung der Benützung von Motorschlitten
Präambel
Gestützt auf Art. 12 der grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Strassenverkehrsgesetz
Art. 1
Art. 2
Die Gemeinden können unter Vorbehalt von Ziffer 1 darüber befinden, ob sie das ganze übrige Gebiet der Gemeinde, nur einen Teil des Gemeindegebietes oder nur die eigentlichen Skipisten und Abfahrtsgebiete für Motorschlitten verbieten wollen.
Art. 3
Für den Pistendienst und für Transporte zu Hütten oder entlegenen Liegenschaften ohne Strassenverbindung können die Gemeinden Ausnahmen vom generellen Verbot gestatten.
Art. 4
Für die Benützung schwerer Raupenfahrzeuge als Pisten- oder Transportfahrzeuge gelten die von der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle im Einzelfall erlassenen besonderen Weisungen.
Art. 5
Die von den Gemeinden gestützt auf diese Verfügung zu erlassenden Verbote bedürfen keiner Genehmigung im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 der grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Strassenverkehrsgesetz. Verbote ausserhalb des eigentlichen Weg- und Strassennetzes der Gemeinden sind, da hiefür kein offizielles Signal zur Verfügung steht, in genügender Weise mit anderen Behelfsmitteln bekanntzugeben, z. B. durch Anschläge bei den Einfahrten in die Gemeinde, in den Hotels, Gastwirtschaftsbetrieben, Bergbahnen- und Skiliftstationen usw.
Art. 6 *
Übertretungen des Verbotes gemäss Ziffer 2 sind vom Gemeindevorstand zu ahnden.
Art. 7
Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.04.1971 | 26.04.1971 | Erlass | Erstfassung | - |
| 21.12.2010 | 01.01.2011 | Art. 6 | totalrevidiert | 2010, 4818 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.04.1971 | 26.04.1971 | Erstfassung | - |
| Art. 6 | 21.12.2010 | 01.01.2011 | totalrevidiert | 2010, 4818 |