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914.200

Sömmerungsverordnung

(SömV)

Vom 11.11.2008 (Stand 01.04.2011)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 11. November 2008

Art. 1 Alpmeisterin und Alpmeister

Für jeden Sömmerungsbetrieb ist eine verantwortliche Person (Alpmeisterin oder Alpmeister) zu bezeichnen. Die Alpmeisterin oder der Alpmeister ist Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner für die Behörden und für die Information der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bezüglich der Sömmerungsbetriebe verantwortlich.

Art. 2 Quarantäne

Tierbestände, aus denen Tiere zur Sömmerung im Kanton Graubünden bestimmt sind, dürfen während der letzten 20 Tage vor dem Alpauftrieb nicht durch Zugänge weiterer Tiere verändert werden.

Für Veränderungen der Tierbestände durch Zugänge von Schafen gilt eine Quarantänedauer von 28 Tagen. *

Art. 3 Transport

Vor dem Transport von Tieren in das Sömmerungsgebiet sind die Tiertransportfahrzeuge zu reinigen und zu desinfizieren.

Art. 4 Treiben von Alpvieh

Das Treiben von Alpvieh oder Schafherden über längere Strecken auf Durchgangsstrassen ist dem kantonalen Polizeikommando von der Tierhalterin beziehungsweise dem Tierhalter oder der Alpmeisterin beziehungsweise dem Alpmeister mindestens fünf Tage vorher zu melden.

Art. 5 Untersuchung und Behandlung

Für die Untersuchung und Behandlung von Tieren müssen geeignete Vorrichtungen (fester Einfang aus Rundholz, Einfanggitter, Klauenstand usw.) zur Verfügung gestellt werden.

Art. 6 Gemeinden

Die Gemeinden erstellen pro Alp eine Liste der ausserkantonalen Sömmerungstiere nach Anweisung des Amtes.

Art. 7 Rauschbrand

Das Amt bezeichnet die Alpen und Weiden mit Rauschbrandgefahr und publiziert diese im Kantonsamtsblatt. *

Krankheitsausbrüche sind dem Amt zu melden. *

… *

Art. 8 Abort

Klauentiere, welche Anzeichen von Verwerfen zeigen oder bereits verworfen haben, sind von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lange von der Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung einschliesslich der hygienischen und therapeutischen Massnahmen abgeschlossen ist.

Art. 9 Gämsblindheit

Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungsweiden verbracht werden, die klinisch Anzeichen der infektiösen Keratokonjunktivitis (IKK, Gämsblindheit) wie namentlich stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen oder Augentrübungen aufweisen.

Schafe, die bei der Alpfahrtskontrolle deutlich ausgeprägte Krankheitssymptome zeigen, werden erst nach einer erfolgreichen Behandlung zur Sömmerung zugelassen. *

Krankheitsausbrüche während der Sömmerung sind dem Amt zu melden. Die Bekämpfungsmassnahmen haben in Absprache mit dem Amt zu erfolgen. *

Art. 10 Moderhinke *

Die auf Heimbetrieben, Gemeinschaftsweiden oder Alpen gesömmerten Schafe müssen gemäss den technischen Weisungen des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer auf Moderhinke saniert sein. *

In begründeten Fällen kann das Amt hiervon Ausnahmen bewilligen.

Art. 11 Lebendtransporte

Verletzte oder kranke Tiere dürfen nur mit einem Helikopter abtransportiert werden, wenn vorgängig der zuständige Tierarzt oder sein Stellvertreter orientiert wurde. Der Tierarzt entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen ein Lebendtransport in Frage kommt, und unterstützt soweit nötig die Organisation eines Helikoptereinsatzes.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Veterinärgesetz in Kraft[2].

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.11.2008 01.12.2008 Erlass Erstfassung -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 2 Abs. 2 geändert -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 7 Abs. 1 geändert -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 7 Abs. 2 geändert -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 9 Abs. 2 geändert -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 9 Abs. 3 geändert -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 10 Titel geändert -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 10 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 11.11.2008 01.12.2008 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 2 22.02.2011 01.04.2011 geändert -
Art. 7 Abs. 1 22.02.2011 01.04.2011 geändert -
Art. 7 Abs. 2 22.02.2011 01.04.2011 geändert -
Art. 7 Abs. 3 22.02.2011 01.04.2011 aufgehoben -
Art. 9 Abs. 2 22.02.2011 01.04.2011 geändert -
Art. 9 Abs. 3 22.02.2011 01.04.2011 geändert -
Art. 10 22.02.2011 01.04.2011 Titel geändert -
Art. 10 Abs. 1 22.02.2011 01.04.2011 geändert -