Zuständig für den Vollzug der Härtefallmassnahmen sowie für die Zusicherung und Auszahlung der Beiträge ist das DVS.
Die STV ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständig für die Festlegung des steuerbaren Gewinns. Sie meldet dem DVS die entsprechenden Daten zwecks Vollzugs der bedingten Gewinnbeteiligung.
Die FIVE übernimmt im Rahmen ihrer üblichen Zuständigkeit die Ausführung der Auszahlung.
Das KIGA und die SVA erteilen dem DVS oder den von ihm mit Vollzugsaufgaben beauftragten Dritten auf Verlangen Auskunft über die Unterstützung wie Kurzarbeitsentschädigung oder Erwerbsersatz, die den entsprechenden Unternehmen im massgebenden Zeitraum geleistet wurde.
Die FIKO unterstützt im Rahmen ihrer Finanzaufsicht die Missbrauchsbekämpfung.